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Wet van 26 december 2013
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000583
pub.
18/08/2014
prom.
26/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/26/2014000583/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 DECEMBER 2013. - Wet houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 december 2013 houdende invoeging van artikel XII.5 in het Boek XII, "Recht van de elektronische economie" van het Wetboek van economisch recht (Belgisch Staatsblad van 14 januari 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einfügung von Artikel XII.5 in Buch XII "Recht der elektronischen Wirtschaft" des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch XII Titel 1 Kapitel 2 Abschnitt 3 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Artikel XII.5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XII.5 - § 1 - Unter den in den Paragraphen 2 bis 5 erwähnten Bedingungen legt der König in Abweichung von den Bestimmungen des Artikels XII.3 die Modalitäten fest, nach denen die Behörden, die Er bestimmt, spezifische Maßnahmen zur Einschränkung des freien Verkehrs eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter erbracht wird, ergreifen können. § 2 - Die in den Paragraphen 1 und 6 erwähnten Maßnahmen müssen: 1.aus einem der folgenden Gründe erforderlich sein: - Schutz der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glaubens oder der Staatsangehörigkeit und von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen, - Schutz der Volksgesundheit, - Schutz der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, - Schutz der Verbraucher, einschließlich des Schutzes von Anlegern, 2. einen bestimmten Dienst der Informationsgesellschaft betreffen, der die unter Nr.1 genannten Schutzziele beeinträchtigt oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Ziele darstellt, 3. in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. § 3 - Unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren, einschließlich Schritten im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung, müssen die in § 1 erwähnten Behörden vor Ergreifen jeglicher Maßnahme den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Diensteanbieter niedergelassen ist, auffordern, die zur Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 4 - Leistet der betreffende Mitgliedstaat dieser Aufforderung nicht Folge oder ergreift er keine ausreichenden Maßnahmen, teilen die in § 1 erwähnten Behörden dies dem Untersuchungsrichter des Gerichtsbezirks Brüssel mit.

Sie informieren zuerst die Europäische Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat über ihr Vorhaben. § 5 - In dringlichen Fällen und unter den in § 2 erwähnten Bedingungen können die in § 1 erwähnten Behörden den Untersuchungsrichter unmittelbar informieren, vorausgesetzt, sie setzen die Europäische Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis. § 6 - Wird der Untersuchungsrichter gemäß den Bestimmungen von § 2 und von § 4 oder § 5 von den in § 1 erwähnten Behörden informiert, kann er durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Diensteanbieter anweisen, in den Grenzen und für die Dauer, die er bestimmt und die einen Monat nicht übersteigen darf, das Kommunikationsmittel, das zur Ausführung der Handlungen dient, die die Gewährleistung der in § 2 Nr. 1 erwähnten Schutzziele gefährden oder gefährden können, dem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensteanbieter nicht mehr zur Verfügung zu stellen, wenn sie dazu in der Lage sind.

Der Untersuchungsrichter kann die Wirkung seines Beschlusses ein oder mehrere Male verlängern; er muss sie beenden, sobald die Umstände, die ihn rechtfertigen, nicht mehr gegeben sind." KAPITEL 3 - Aufhebungsbestimmung Art. 3 - Das Gesetz vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, so wie sie in Artikel 77 der Verfassung erwähnt sind, wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Befugniszuweisung Art. 4 - Für bestehende Gesetze oder Königliche Erlasse, in denen auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz verwiesen wird, gilt, dass sie auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt verweisen.

Art. 5 - Der König kann in bestehenden Gesetzen oder Königlichen Erlassen Verweise auf das in Artikel 3 erwähnte Gesetz durch Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt ersetzen.

Art. 6 - Der König kann die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches so wie durch vorliegendes Gesetz eingefügt mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, koordinieren.

Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen. KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 7 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes und für jede Bestimmung, die durch vorliegendes Gesetz in das Wirtschaftsgesetzbuch eingefügt wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher J. VANDE LANOTTE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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