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Wet van 26 december 2013
gepubliceerd op 19 augustus 2014

Wet betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000600
pub.
19/08/2014
prom.
26/12/2013
ELI
eli/wet/2013/12/26/2014000600/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 DECEMBER 2013. - Wet betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 100 tot 103 van de wet van 26 december 2013 betreffende de invoering van een eenheidsstatuut tussen arbeiders en bedienden inzake de opzeggingstermijnen en de carenzdag en begeleidende maatregelen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2013, err. van 4 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 26. DEZEMBER 2013 - Gesetz über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 5 - Verschiedene Bestimmungen (...) Abschnitt 12 - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte Art. 100 - Artikel 38 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 27, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird aufgehoben. 2. Paragraph 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19.Juni 2011, wird aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.27, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Juni 2011 und aufgehoben durch vorliegendes Gesetz, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "27. "Entlassungsausgleichsentschädigungen" wie in Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe zf) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt." Art. 101 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 Unterteilung B desselben Gesetzbuches wird eine Nr. 1quater mit der Überschrift "1quater. Sozialverbindlichkeiten aufgrund des Einheitsstatuts" eingefügt.

Art. 102 - In Nr. 1quater, eingefügt durch Artikel 101, wird ein Artikel 67quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67quater - Gewinne und Profite sind steuerfrei bis zu einem bestimmten Betrag der Entlohnungen, die Arbeitnehmern zuerkannt werden, die bei dem betreffenden Steuerpflichtigen mindestens fünf Dienstjahre nach dem 1. Januar 2014 aufweisen.

Der Betrag der Gewinne und Profite, der von der Steuer zu befreien ist, beläuft sich auf drei Wochen Entlohnung pro begonnenes Dienstjahr ab dem sechsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem einundzwanzigsten Dienstjahr nach dem 1. Januar 2014 beläuft sich die Steuerbefreiung auf eine Woche Entlohnung pro weiteres begonnenes Dienstjahr.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchstbetrag in Bezug auf die in § 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnte Entlohnung, auf deren Grundlage die Steuerbefreiung berechnet wird, festlegen. Er reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des vorliegenden Absatzes.

Wenn der betreffende Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, muss der gesamte in Bezug auf diesen Arbeitnehmer bereits von der Steuer befreite Betrag in die Gewinne und Profite des Besteuerungszeitraums, in dem die Beschäftigung endet, aufgenommen werden.

Für Steuerpflichtige, die an Vorgängen wie in den Artikeln 46 und 211 erwähnt beteiligt sind, bleiben die Bestimmungen des vorliegenden Artikels anwendbar, als ob diese Vorgänge nicht stattgefunden hätten.

Der König regelt die Ausführung des vorliegenden Artikels." Art. 103 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 538 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 538 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 27 und § 5, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 100 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 26.

Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts für Arbeiter und Angestellte, was Kündigungsfristen und Karenztag betrifft, und von Begleitmaßnahmen bestand, bleibt auch nach dem 1. Januar 2014 anwendbar, sofern dem Arbeitnehmer die Kündigung vor dem 1. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist.

Dieselbe Bestimmung bleibt ebenfalls nach dem 1. Januar 2014 anwendbar, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2014 gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochen wird, der gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt: - Er ist von einem Massenentlassungsvorhaben betroffen, das spätestens am 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 66 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen notifiziert worden ist. - Er fällt in den Anwendungsbereich eines kollektiven Arbeitsabkommens, das einen Rahmen für die Folgen der Massenentlassung schafft und spätestens am 31. Dezember 2013 bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 26. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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