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Wet van 26 januari 2007
gepubliceerd op 10 juli 2014

Wet betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000458
pub.
10/07/2014
prom.
26/01/2007
ELI
eli/wet/2007/01/26/2014000458/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 JANUARI 2007. - Wet betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 26 januari 2007 betreffende het verbod op de commerciële productie van en handel in honden- en kattenbont en hiervan afgeleide producten (Belgisch Staatsblad van 15 maart 2007, erratum Belgisch Staatsblad van 28 maart 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. JANUAR 2007 - Gesetz über das Verbot der kommerziellen Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen sowie Nebenprodukten und des Handels damit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. kommerzieller Gewinnung: Zucht, Haltung und Schlachtung von Hunden und Katzen mit dem Ziel, Felle und Nebenprodukte zu kommerziellen Zwecken zu gewinnen.2. Handel: Einfuhr, Transport für den Verkauf oder die Lieferung, Besitz im Hinblick auf den Verkauf, Verteilung, Vertrieb, entgeltliches oder unentgeltliches Abtreten. Art. 3 - Es ist verboten: 1. Hunde (Canis familiaris) und Katzen (Felis catus) für die kommerzielle Gewinnung zu benutzen, 2.mit Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten zu handeln.

Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse von folgenden Personen ermittelt und festgestellt: 1. den Beamten, die mit der Grenzkontrolle beauftragt sind, 2.den statutarischen und Vertragsbeamten, die hierzu von dem für die Wirtschaft zuständigen Minister bestellt worden sind.

Art. 5 - Die in Artikel 4 erwähnten Beamten, die im Besitz der erforderlichen Legitimationen sind, dürfen bei der Erfüllung ihres Auftrags: 1. sich alle Informationen und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten, zur Verfügung stellen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, 2.zu jeder Zeit Beförderungsmittel, die nicht zu Wohnzwecken dienen, sowie Gelände und Räume von Betrieben, wo Hunde- und Katzenfelle und Nebenprodukte kommerziell gewonnen werden oder Handel damit getrieben wird im Sinne des vorliegenden Gesetzes, betreten. Vor acht Uhr morgens und nach sechs Uhr abends dürfen sie nicht öffentlich zugängliche Betriebsräume nur mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht betreten. 3. eine Haussuchung in einer Privatwohnung mit Erlaubnis des Richters am Polizeigericht zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends oder mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Person, die tatsächlich in der betreffenden Wohnung wohnt, zu jedem Zeitpunkt durchführen, 4.wenn ein Verstoß festgestellt wird, die Hunde beziehungsweise Katzen oder Nebenprodukte, die Gegenstand des Verstoßes sind, sowie das Material, das zum Begehen dieses Verstoßes gedient hat oder dazu bestimmt war, die durch den Verstoß hervorgebrachten Sachen beziehungsweise die Vermögensvorteile, die unmittelbar aus dem Verstoß gezogen wurden, die Güter und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, und die Einkünfte aus diesen investierten Vermögensvorteilen beschlagnahmen.

Art. 6 - Protokolle, die von den in Artikel 4 erwähnten Beamten aufgenommen werden, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Kopie davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach Feststellung der Taten per Einschreiben zugeschickt.

Art. 7 - Unbeschadet der Anwendung schwererer Strafen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen sind, werden diejenigen, die gegen Artikel 3, der die Benutzung von Hunden und Katzen für die kommerzielle Gewinnung von Hunde- und Katzenfellen und ihren Nebenprodukten verbietet, verstoßen, mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 35 bis 500 EUR bestraft.

Art. 8 - Neben den in Artikel 7 vorgesehenen Strafen kann das Gericht eine einmonatige bis dreijährige Schließung einer Einrichtung anordnen, in der Straftaten begangen wurden.

Art. 9 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die in Artikel 3 erwähnten Verstöße.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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