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Wet van 26 maart 2010
gepubliceerd op 21 januari 2011

Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000010
pub.
21/01/2011
prom.
26/03/2010
ELI
eli/wet/2010/03/26/2011000010/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


26 MAART 2010. - Dienstenwet betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het dienstenwet van 26 maart 2010 betreffende bepaalde juridische aspecten bedoeld in artikel 77 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 30 april 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. MÄRZ 2010 - Gesetz über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt teilweise um.

Art. 2 - Der Präsident des Handelsgerichts stellt das Bestehen einer selbst strafrechtlich geahndeten Handlung fest und ordnet ihre Unterlassung an, wenn sie gegen die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 und 24 bis 27 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen verstösst.

Der Präsident des Handelsgerichts kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser dem Verstoss ein Ende setzt, oder die Unterlassung der Tätigkeit anordnen. Er kann die Aufhebung der Einstellung gewähren, wenn nachgewiesen ist, dass dem Verstoss ein Ende gesetzt worden ist.

Vorliegender Artikel ist nicht auf Freiberufler anwendbar.

Art. 3 - § 1 - Die auf Artikel 2 gegründete Klage wird eingereicht auf Veranlassung: 1.der Interessehabenden, 2. des für den Mittelstand zuständigen Ministers oder seines beauftragten Beamten, 3.des für die Wirtschaft zuständigen Ministers oder seines beauftragten Beamten, 4. eines Berufsverbandes oder überberuflichen Verbandes mit Rechtspersönlichkeit, 5.einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit zur Verteidigung der Verbraucherinteressen, sofern sie die in Artikel 98 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher festgelegten Bedingungen erfüllt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 17 und 18 des Gerichtsgesetzbuches können die in Nrn. 3 und 4 [sic, zu lesen ist: § 1 Nrn. 4 und 5] erwähnten Vereinigungen und Verbände zur Verteidigung ihrer in der Satzung definierten kollektiven Interessen gerichtlich vorgehen.

Art. 4 - Der Präsident des Handelsgerichts kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden sein Beschluss oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und dass sein Urteil oder dessen Zusammenfassung in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird.

Diese Massnahmen der öffentlichen Bekanntmachung dürfen jedoch nur angeordnet werden, wenn sie dazu beitragen können, dass die beanstandete Handlung eingestellt beziehungsweise deren Auswirkungen Einhalt geboten wird.

Art. 5 - Die Klage wird im Eilverfahren eingeleitet und untersucht.

Sie kann durch Antrag eingereicht werden. Dieser wird bei der Kanzlei des Handelsgerichts in vier Ausfertigungen hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben übermittelt.

Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, zu einem bestimmten Zeitpunkt frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist, zu erscheinen.

Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers, 3. Name und Adresse der natürlichen oder juristischen Person, gegen die der Antrag gerichtet ist, 4.Gegenstand der Klage und Darlegung der Klagegründe, 5. Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. Über die Klage wird entschieden unbeschadet der Verfolgung aufgrund derselben Taten durch ein Strafgericht.

Das Urteil ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung. Jeder Beschluss infolge einer auf Artikel 2 gegründeten Klage wird auf Veranlassung des Greffiers des zuständigen Gerichts dem für die Wirtschaft zuständigen Minister innerhalb acht Tagen mitgeteilt, ausser wenn der Beschluss infolge einer von ihm eingereichten Klage ergangen ist.

Ausserdem muss der Greffier des Gerichts, vor dem eine Beschwerde gegen einen Beschluss, der in Anwendung des Artikels 2 ergangen ist, eingelegt wird, den für die Wirtschaft zuständigen Minister unverzüglich darüber informieren.

Art. 6 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « [18.] in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2010 über die Dienstleistungen in Bezug auf bestimmte rechtliche Aspekte erwähnt in Artikel 77 der Verfassung. » Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der K.M.B., der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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