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Wet van 27 december 2006
gepubliceerd op 23 november 2010

Wet houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000650
pub.
23/11/2010
prom.
27/12/2006
ELI
eli/wet/2006/12/27/2010000650/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (I)


Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 114 tot 148, 188 tot 195, 204 tot 214 en 219 tot 231 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 12 februari 2007), zoals ze achtereenvolgens werden gewijzigd bij : - de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); - de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2007); - de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008); - de programmawet van 23 december 2009 (Belgisch Staatsblad van 30 december 2009); - de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009); - de wet van 30 december 2009 ter ondersteuning van de werkgelegenheid (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) (...) TITEL XI - Soziale Angelegenheiten (...) KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen Abschnitt 1 - Grundbegriffe Art. 114 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. "vertraglicher Frühpension": die Vollzeitfrühpension, die im Rahmen der in Artikel 132 des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Rechtsvorschriften über die vertragliche Frühpension gewährt wird, 2. "Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension": die Zusatzentschädigung, die einem entlassenen Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der vertraglichen Frühpension gewährten Sozialleistungen gezahlt wird, 3."Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit": die Zusatzentschädigung, die nicht die in Nr. 2 erwähnte Zusatzentschädigung ist und die der Arbeitgeber in Ausführung entweder eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates, innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission oder innerhalb eines Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer einseitigen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers direkt oder indirekt einem Arbeitnehmer zahlt, und zwar zusätzlich zu: a) den in den Artikeln 100 bis 105 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit, b) den Leistungen, nachstehend Unterbrechungszulagen genannt, die bei Zeitkredit, bei Laufbahnverkürzung und bei Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung gewährt werden, erwähnt in Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes vom 22.Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 4. "Halbzeitfrühpension": die Frühpension, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Halbzeitfrühpension gewährt wird, erwähnt in Artikel 46 des Gesetzes vom 30.März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, 5. "Zusatzentschädigung im Rahmen der Halbzeitfrühpension": die Zusatzentschädigung, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der Halbzeitfrühpension gewährten Leistungen gezahlt wird, 6."Invaliditätsentschädigung": die Invaliditätsentschädigungen, die gewährt werden in Ausführung: - des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, - des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute.

Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Form oder die Bezeichnung der Zusatzentschädigung, der Zeitpunkt oder die Periodizität der Zahlung dieser Entschädigung, ihre Berechnungs- oder Zahlungsweise oder die Identität des Schuldners nicht berücksichtigt.

Jeder Betrag, der dem Empfänger zusätzlich zu dem, was durch das Gesetz vorgesehen ist, gezahlt wird, wird als Teil der Zusatzentschädigung betrachtet.

Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Nr. 3 bestimmt, die ein Dritter anstelle des Arbeitgebers zahlt, wird als Zusatzentschädigung betrachtet, die indirekt vom Arbeitgeber gezahlt wird. [Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Entschädigung, die in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse als Entlohnung betrachtet wird, jedoch nicht als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit betrachtet.] Für die Anwendung von Nr. 3 werden nur Entschädigungen berücksichtigt, die von einem Arbeitgeber gewährt werden, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fällt. [Art. 114 Abs. 4 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 115 - § 1 - Die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension oder die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder als Selbständiger fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung, so wie in Artikel 114 Nr. 2 und 3 bestimmt, betrachtet. § 2 - Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums, während dessen Leistungen in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschutz gezahlt werden, fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 Nr. 3 bestimmt, betrachtet.

Art. 116 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Schuldner jede natürliche Person, jedes Unternehmen, jede Organisation oder Einrichtung, die im Rahmen einer Frühpension, einer Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit oder einer Invaliditätsentschädigung, so wie in Artikel 114 bestimmt, einen Sozialversicherungsbeitrag zahlen oder eine Abgabe von einer Sozialleistung oder von einer Ergänzung [zu einer Sozialleistung] einbehalten müssen Es handelt sich um: 1. Arbeitgeber oder ihre Beauftragten, die einem Arbeitnehmer oder einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Zusatzentschädigung, so wie in [Artikel 114 Nr.2, 3 und 5] erwähnt, zahlen, 2. Unternehmen oder Einrichtungen, denen der Arbeitgeber durch eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung seine Verpflichtung, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, überträgt.Durch den Konkurs des Arbeitgebers wird derjenige, der die Verpflichtung übernommen hat, von der vollständigen Ausführung der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung nicht befreit, 3. den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht und der im Rahmen einer innerhalb des Sektors geschlossenen Vereinbarung die Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, ganz oder teilweise übernimmt, 4.den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, der die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, übernimmt, 5. die Krankenkassenlandesverbände und die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, die durch die Artikel 3 und 5 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung dazu ermächtigt sind und ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlen, 6. die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlt. 7. [...] 8. [...] [Art. 116 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 60 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Abschnitt 2 - Arbeitgeberbeiträge Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag auf die vertragliche Frühpension Art. 117 - Die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner müssen einen besonderen Arbeitgeberbeitrag auf jede in Artikel 114 Nr. 2 bestimmte Zusatzentschädigung zahlen.

Art. 118 - § 1 - Der in Artikel 117 erwähnte besondere Arbeitgeberbeitrag wird für jeden Monat geschuldet, für den eine Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension gezahlt wird. Er wird als Prozentsatz des Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigung ausgedrückt. Dieser Prozentsatz schwankt je nach Alter des Frühpensionierten. § 2 - Der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags beläuft sich auf: 1. 30 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.24 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 18 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.12 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 6 % in den anderen Fällen. [§ 2bis - Für Frühpensionierte, deren Kündigung oder Arbeitsvertragsbruch nach dem 15. Oktober 2009 notifiziert worden ist und deren Frühpension frühestens am 1. April 2010 einsetzt, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags auf: 1. 50 % für den Frühpensionierten, der bei Einsetzen der Frühpension das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.40 % für den Frühpensionierten, der bei Einsetzen der Frühpension mindestens 52 Jahre alt ist und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 30 % für den Frühpensionierten, der bei Einsetzen der Frühpension mindestens 55 Jahre alt ist und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.20 % für den Frühpensionierten, der bei Einsetzen der Frühpension mindestens 58 Jahre alt ist und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 10 % für die anderen Frühpensionierten.] [§ 2ter - Für Frühpensionierte, die von Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, beschäftigt waren und denen die Zusatzentschädigung infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziechungsweise der nach dem 15.

Oktober 2009 notifiziert worden ist, zum ersten Mal nach dem 1. April 2010 gewährt wird, wird der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen von § 2bis herabgesetzt auf: 1. 5 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.4 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.2 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat.] § 3 - Für Frühpensionierte, die [von sozialen Werkstätten, so wie im Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 14. Juli 1998 über soziale Werkstätten erwähnt, oder] von Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor, so wie [in Artikel 1 Nr. 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002] zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, beschäftigt waren, wird der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen von § 2 herabgesetzt auf: 1.5 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2. 4 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3.3 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4. 2 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor den in § 3 Absatz 1 erwähnten Arbeitgebern aus dem nichtkommerziellen Sektor gleichstellen. [Art. 118 § 2bis eingefügt durch Art. 107 Buchstabe a) des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 2ter eingefügt durch Art. 107 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30.

Dezember 2009); § 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 61 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Unterabschnitt 2.B - Besonderer Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit Art. 119 - Die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner müssen einen besonderen Arbeitgeberbeitrag auf jede in Artikel 114 Nr. 3 bestimmte Zusatzentschädigung zahlen.

Art. 120 - § 1 - Der in Artikel 119 erwähnte besondere Arbeitgeberbeitrag wird für jeden Monat geschuldet, für den eine Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit gezahlt wird. Er wird als Prozentsatz des Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigung ausgedrückt. [Dieser Prozentsatz kann je nach Alter des Empfängers schwanken.] § 2 - Der Prozentsatz des in § 1 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags beläuft sich auf 32,25%. [§ 3 - Für Zusatzentschädigungen, die infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziechungsweise der nach dem 15.

Oktober 2009 notifiziert worden ist, zum ersten Mal nach dem 1. April 2010 gewährt werden, beläuft sich der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags auf: 1. 50 % für jeden Empfänger, der zum Zeitpunkt der Erlangung des Anspruchs auf die Zusatzentschädigung das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.40 % für jeden Empfänger, der zum Zeitpunkt der Erlangung des Anspruchs auf die Zusatzentschädigung das Alter von 52 Jahren erreicht und das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 30 % für jeden Empfänger, der zum Zeitpunkt der Erlangung des Anspruchs auf die Zusatzentschädigung das Alter von 55 Jahren erreicht und das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.20 % für jeden Empfänger, der zum Zeitpunkt der Erlangung des Anspruchs auf die Zusatzentschädigung das Alter von 58 Jahren erreicht und das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat, 5. 10 % für die anderen Berechtigten der Zusatzentschädigung.] [§ 4 - Für Zusatzentschädigungen, die im nichtkommerziellen Sektor, so wie in Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt, und infolge einer Kündigung oder eines Arbeitsvertragsbruchs, die beziechungsweise der nach dem 15.

Oktober 2009 notifiziert worden ist, zum ersten Mal nach dem 1. April 2010 gewährt werden, wird der Prozentsatz des besonderen Arbeitgeberbeitrags in Abweichung von den Bestimmungen von § 3 herabgesetzt auf: 1. 5 % für jeden Monat, in dem der Empfänger der Zusatzentschädigung das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat, 2.4 % für jeden Monat, in dem der Empfänger der Zusatzentschädigung, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat, 3. 3 % für jeden Monat, in dem der Empfänger der Zusatzentschädigung, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat, 4.2 % für jeden Monat, in dem der Empfänger der Zusatzentschädigung, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat.] [Art. 120 § 1 ergänzt durch Art. 108 Buchstabe a) des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 3 eingefügt durch Art. 108 Buchstabe b) des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 4 eingefügt durch Art. 108 Buchstabe c) des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] Unterabschnitt 2.C - Besonderer ausgleichender Arbeitgeberbeitrag auf die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension Art. 121 - Auf die in Artikel 114 Nr. 2 erwähnte Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension, die gewährt wird in Ausführung eines kollektiven Arbeitsabkommens, abgeschlossen in Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit und von Artikel 110 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung 1998 und zur Festlegung sonstiger Bestimmungen [und von Artikel 3 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen], müssen die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner einen monatlichen besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag bis einschliesslich zu dem Monat zahlen, in dem der Empfänger der Zusatzentschädigung das Alter von 58 Jahren erreicht. [Art. 121 abgeändert durch Art. 62 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 122 - § 1 - Der Betrag des in Artikel 121 erwähnten monatlichen besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrags wird pro Empfänger der Zusatzentschädigung auf 50 % dieser Entschädigung festgelegt. § 2 - Dieser Prozentsatz wird für den Empfänger der Zusatzentschädigung, der durch einen entschädigungsberechtigten Vollarbeitslosen ersetzt wird, der dieses Statut seit mindestens einem Jahr besitzt, auf 33 % herabgesetzt. [Art. 122bis - Die Artikel 121 und 122 sind nicht auf die in Artikel 118 §§ 2bis und 2ter erwähnten Frühpensionierten anwendbar.] [Art. 122bis eingefügt durch Art. 109 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] Unterabschnitt 2.D - Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 2.A bis 2.C Art. 123 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Berechnung, Meldung und Zahlung der in den Artikeln 117 und 119 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeiträge und des in Artikel 121 erwähnten Ausgleichsbeitrags, wenn diese Zusatzentschädigung von mehreren Schuldnern ausgezahlt wird.] [Art. 123 ersetzt durch Art. 63 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 124 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die [in Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3, in Artikel 120 §§ 2 und 3] und in Artikel 122 §§ 1 und 2 erwähnten Prozentsätze ändern. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 118 § 2bis erwähnten Prozentsätze für die im Königlichen Erlass vom 3. Mai 2007 zur Regelung der vertraglichen Frühpension im Rahmen des Solidaritätspakts zwischen den Generationen erwähnten Unternehmen, die als in Schwierigkeiten und in Umstrukturierung befindliche Unternehmen anerkannt sind, herabsetzen [und die Berechnungsregeln im Falle eines unvollständigen Monats bestimmen].] § 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König für den Fall, dass der Schuldner sich seiner Verpflichtung in Sachen Meldung ganz oder teilweise entzogen hat, Verwaltungssanktionen festlegen. Eine solche Sanktion kann höchstens 250 EUR betragen.] § 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König Mindestbeträge vorsehen, wenn der sich aus der Anwendung [von Artikel 118 §§ 2, 2bis und 3 oder von Artikel 120 §§ 2 und 3] ergebende Betrag den von Ihm bestimmten Betrag unterschreitet. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter Einhaltung der in § 5 festgelegten Kriterien eine Zahlungsbefreiung gewähren oder die [in den Artikeln 117, 119 und 121] erwähnten Beiträge durch Multiplikation dieser Beiträge mit einem von Ihm bestimmten Faktor erhöhen oder senken. § 5 - Die Kriterien, die der König anwenden kann, um den Betrag der Beiträge gemäss § 4 anzupassen, sind folgende: 1. die Grundlage, auf der die in Artikel 114 Nr.2, 3 oder 5 erwähnten Zusatzentschädigungen gewährt werden: a) ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, b) ein innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission fallen, c) ein innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen, das nicht auf alle Unternehmen anwendbar ist, die in den Anwendungsbereich der paritätischen Kommission oder der paritätischen Unterkommission fallen, d) ein kollektives Arbeitsabkommen oder ein kollektives Abkommen, das innerhalb des Unternehmens abgeschlossen worden ist, e) ein individuelles Abkommen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, f) oder eine einseitige Verpflichtung seitens des Arbeitgebers, 2.das Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der ersten Gewährung der in Artikel 114 Nr. 2, 3 oder 5 erwähnten Zusatzentschädigung, 3. der Betrag der in Artikel 114 Nr.2 oder 3 erwähnten Zusatzentschädigung, unter Berücksichtigung des höchsten Vorteils, den der Arbeitnehmer erhalten könnte, ohne dass es notwendig ist, dass die Bedingungen zum Erhalt dieses höchsten Vorteils tatsächlich erfüllt werden, 4. das Datum des Abkommens oder der Verpflichtung, erwähnt in Nr.1, auf dem beziechungsweise der die in Artikel 114 Nr. 2, 3 oder 5 erwähnte Zusatzentschädigung basiert, 5. das Datum der ersten Gewährung der in Artikel 114 Nr.2, 3 oder 5 erwähnten Zusatzentschädigung an den Arbeitnehmer, 6. die Tatsache, ob das Abkommen oder die Verpflichtung, erwähnt in Nr.1, auf dem beziechungsweise der die in Artikel 114 Nr. 2 oder 3 erwähnte Zusatzentschädigung basiert, ausdrücklich bestimmt oder nicht, dass die Zusatzentschädigung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit seitens des Arbeitnehmers entweder bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die in Artikel 114 Nr. 2 oder 3 erwähnte Zusatzentschädigung zahlen muss, oder als Selbständiger fortgezahlt wird, 7. die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im berücksichtigten Monat die Arbeit entweder bei einem anderen Arbeitgeber als dem, der direkt oder indirekt die in Artikel 114 Nr.2 oder 3 erwähnte Zusatzentschädigung zahlen muss, oder als Selbständiger wieder aufgenommen hat, [8. die Tatsache, dass der Arbeitnehmer, der eine Zusatzentschädigung, so wie in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe b) bestimmt, erhält, vom Arbeitgeber von der normalerweise vorgesehenen Erbringung der Halbzeitarbeitsleistungen befreit wird, 9. die Tatsache, dass der Arbeitnehmer, der eine Zusatzentschädigung, so wie in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe b) bestimmt, erhält, ersetzt wird.] § 6 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Bedingungen, unter denen die Zusatzentschädigung, die während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit seitens des Arbeitnehmers fortgezahlt wird, nicht als Ergänzung zu einer Sozialleistung sondern als Entlohnung im Sinne des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer betrachtet wird. [Art. 124 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 110 Nr. 1 des G. vom 23.

Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009) und ergänzt durch Art.64 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 64 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 abgeändert durch Art. 110 Nr. 3 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30.

Dezember 2009); § 4 abgeändert durch Art. 64 Nr. 3 des G. vom 30.

Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 einziger Absatz Nr. 8 und 9 eingefügt durch Art. 64 Nr. 4 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 125 - § 1 - [Ungeachtet des Artikels 123 melden die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner sowohl die in den Artikeln 117 und 119 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeiträge als auch den in Artikel 121 erwähnten besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag vierteljährlich und zahlen sie bei der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung ein.] § 2 - Vierteljährlich werden die Beiträge für die drei Monate des Quartals gemeldet. Diese Beiträge werden Sozialversicherungsbeiträgen gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtung. [§ 3 - Der König kann besondere Modalitäten für die Meldung und Zahlung der Beiträge festlegen, wenn die Zusatzentschädigung bis zu dem Monat, in dem der Empfänger das gesetzliche Pensionsalter erreicht, nicht monatlich ausgezahlt wird. Ist der Betrag der Beiträge erst einmal festgelegt und ausgezahlt, ist er nicht mehr revidierbar.] [Art. 125 § 1 ersetzt durch Art. 65 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 eingefügt durch Art. 65 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Abschnitt 3 - Von der Sozialleistung oder der Zusatzentschädigung einbehaltene Arbeitnehmerbeiträge Unterabschnitt 3.A - Von der Zusatzentschädigung im Rahmen einer vertraglichen Frühpension oder von der Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit vom Arbeitgeber oder von seinem Stellvertreter einbehaltene Abgabe Art. 126 - [§ 1 - Auf die Zusatzentschädigung, erwähnt: 1. in Artikel 114 Nr.2 2. oder in Artikel 114 Nr.3, wird eine Sozialversicherungsabgabe eingeführt, die 6,5% der Gesamtheit der Sozialleistung und der Zusatzentschädigung entspricht und zu Lasten des Empfängers der Zusatzentschädigung geht.

Auf die in Artikel 114 Nr. 5 erwähnte Zusatzentschädigung wird eine Sozialversicherungsabgabe eingeführt, die 4,5 % der Gesamtheit der Sozialleistung und der Zusatzentschädigung entspricht und zu Lasten des Empfängers der Zusatzentschädigung geht.

Für Frühpensionen, die nach dem 30. April 1994 und vor dem 1. Januar 1997 eingesetzt haben, und für Frühpensionen, die nach dem 31.

Dezember 1996 eingesetzt haben, wenn die Arbeitnehmer vor dem 1.

November 1996 von ihrer Entlassung in Kenntnis gesetzt worden sind oder wenn die Arbeitnehmer nach dem 31. Oktober 1996 von ihrer Entlassung in Kenntnis gesetzt worden sind aber in Anwendung von Abschnitt III des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 1992 über die Gewährung von Arbeitslosengeld bei vertraglicher Frühpension entlassen worden sind, sofern die Anerkennung als Unternehmen in Schwierigkeiten oder in Umstrukturierung vor dem 1. November 1996 ausgestellt worden ist, wird eine Sozialversicherungsabgabe eingeführt, die 4,5 % der Gesamtheit der Sozialleistung und der in Artikel 114 Nr. 2 erwähnten Zusatzentschädigung entspricht und zu Lasten des Empfängers der Zusatzentschädigung geht. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König für den Fall, dass der Schuldner sich seiner Verpflichtung in Sachen Meldung ganz oder teilweise entzogen hat, Verwaltungssanktionen vorsehen. Eine solche Sanktion kann höchstens 250 EUR betragen. § 3 - Der in Artikel 116 Nr. 1 bis 4 erwähnte Schuldner der Zusatzentschädigung wird als Schuldner der in § 1 erwähnten Abgabe betrachtet. Dieser Schuldner haftet zivilrechtlich für diese Abgabe, deren Meldung und deren Zahlung.

Bei zu viel erhobenen Abgaben werden diese den Schuldnern der Zusatzentschädigung zurückerstattet, wobei diese verpflichtet sind, dem Empfänger der Zusatzentschädigung die Abgabe zurückabzutreten. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Modalitäten für die Zahlung der in § 1 erwähnten Abgabe, wenn die Zusatzentschädigung von mehreren Schuldnern ausgezahlt wird.] [Art. 126 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 127 - § 1 - [Die in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgaben werden auf die Summe der Sozialleistung und der Zusatzentschädigung berechnet.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistung und der Bruttomonatsbetrag der Zusatzentschädigung berücksichtigt.] § 2 - [Der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistung wird wie folgt festgelegt: 1. für die in Artikel 114 Nr.2, 3 Buchstabe a) und 5 erwähnten Sozialleistungen, wenn es einen in Artikel 100 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Vollarbeitslosen oder einen halbzeitig Frühpensionierten betrifft, auf den mit 26 multiplizierten Tagesbetrag der Arbeitslosenentschädigung, 2. für die in Artikel 114 Nr.2 und 3 Buchstabe a) erwähnten Sozialleistungen, wenn es einen in Artikel 103 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 erwähnten Vollarbeitslosen betrifft, auf den Betrag einer halben Arbeitslosenentschädigung, der zuerst mit der in Anwendung dieses Artikels 103 festgelegten Anzahl halber Entschädigungen pro Woche und dann mit 4,33 multipliziert wird.

Die Dezimalen des ermittelten Ergebnisses werden auf die nächste Einheit auf- oder abgerundet, je nachdem ob sie 0,50 erreichen oder nicht, 3. für die in Artikel 114 Nr.3 Buchstabe b) erwähnten Sozialleistungen, auf den Monatsbetrag der Unterbrechungszulagen.] § 3 - Für die Anwendung von § 2 Nr. 1 und 2 wird der vollständige Betrag der Sozialleistung vor jeglichem Abzug wegen Pfändung, Abtretung oder Anwendung irgendeiner Sozialbeitrags- oder Vorabzugsregelung berücksichtigt.

Für die Anwendung von § 2 wird jedoch der nach Anwendung von Artikel 130 § 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit ermittelte Betrag der Sozialleistung berücksichtigt. § 4 - [Wenn es in Artikel 114 Nr. 2 und in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnte Zusatzentschädigungen betrifft, wird für die in Artikel 126 § 1 erwähnte Abgabe der Bruttomonatsbetrag der Zusatzentschädigung wie folgt festgelegt: 1.Wird die Zusatzentschädigung ab dem ersten Monat, für den die Zusatzentschädigung gewährt wird, bis zu dem Monat, in dem der Empfänger das gesetzliche Pensionsalter erreicht, monatlich oder öfter gezahlt, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigung. 2. Wird die Zusatzentschädigung gemäss einer anderen als der in Nr.1 erwähnten Periodizität gezahlt, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Gesamtbetrag, der für den gesamten Zeitraum geschuldet wird, auf den sich dieser Betrag beziehungsweise diese Beträge beziehen, geteilt durch die Anzahl Monate ab dem ersten Monat, für den die Zusatzentschädigung gewährt wird, bis zu dem Monat, in dem der Empfänger das gesetzliche Pensionsalter erreicht.

Für Zusatzentschädigungen, die zum ersten Mal vor Inkrafttreten von Titel 8 Kapitel 10 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen gewährt worden sind und gemäss einer anderen als der in Nr. 1 erwähnten Periodizität gezahlt werden, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem noch zu zahlenden Restbetrag der Zusatzentschädigungen, geteilt durch die Anzahl noch zu deckender Monate.] § 5 - [Wenn es in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnte Zusatzentschädigungen betrifft, wird für die in Artikel 126 § 1 Nr. 2 erwähnte Abgabe der Bruttomonatsbetrag der Zusatzentschädigung wie folgt festgelegt: 1. Wird die Zusatzentschädigung monatlich oder öfter gezahlt, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigung.2. Wird die Zusatzentschädigung gemäss einer anderen als der in Nr.1 erwähnten Periodizität gezahlt, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Gesamtbetrag, der für den gesamten Zeitraum geschuldet wird, auf den sich dieser Betrag beziehungsweise diese Beträge beziehen, geteilt durch die Anzahl Monate, die im Höchstzeitraum liegen, für den ein Antrag auf die in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung eingereicht worden ist.] [§ 5/1 - Der König kann besondere Modalitäten für die Meldung und Zahlung der Abgaben festlegen, wenn die Zusatzentschädigung gemäss den Modalitäten von § 4 Nr. 2 oder § 5 Nr. 2 ausgezahlt wird. Ist der Betrag der Abgaben erst einmal festgelegt und ausgezahlt, ist er nicht mehr revidierbar.] § 6 - [Für die Anwendung von § 4 Nr. 2, § 5 Nr. 2 und § 5/1 wird der theoretische Höchstbetrag berücksichtigt, auf den der Berechtigte Anspruch erheben kann. Die Änderung dieses Betrags infolge der Anwendung von Aufwertungs- oder Indexierungsmechanismen wird nicht berücksichtigt.] § 7 - [...] [Art. 127 § 1 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe a) des G. vom 30.

Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe b) des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 4 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe c) des G. vom 30.

Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe d) des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 5/1 eingefügt durch Art. 67 Buchstabe e) des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 6 ersetzt durch Art. 67 Buchstabe f) des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31.

Dezember 2009); § 7 aufgehoben durch Art. 67 Buchstabe g) des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 128 - § 1 - Jeder Schuldner, der eine Abgabe einbehält, meldet sie vierteljährlich und zahlt sie bei der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung ein. [Diese Meldung muss ebenfalls erfolgen, wenn der berechnete Betrag der Abgabe gleich null ist.] § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 125 über die Arbeitgeberbeiträge sind ebenfalls auf die in Artikel 126 erwähnte Abgabe anwendbar. [Art. 128 § 1 ergänzt durch Art. 68 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 129 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter Einhaltung der in § 2 festgelegten Kriterien eine Zahlungsbefreiung gewähren oder die in Artikel 126 § 1 erwähnte Abgabe durch Multiplikation dieser Abgabe mit einem von Ihm bestimmten Faktor erhöhen oder senken. § 2 - Die Kriterien, die der König anwenden kann, um den Betrag der Abgabe gemäss § 1 anzupassen, sind dieselben wie die in Artikel 124 § 5 für die Arbeitgeberbeiträge erwähnten Kriterien.

Art. 130 - § 1 - In vorliegendem Artikel ist "Familie zu Lasten" im Sinne von Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit zu verstehen. § 2 - [Die in Artikel 126 erwähnte Abgabe darf nicht zur Folge haben, dass nach Anwendung dieser Abgabe der Betrag der Leistung der sozialen Sicherheit zuzüglich der Gesamtsumme der Zusatzentschädigungen einen Betrag von 938,50 EUR pro Monat für Empfänger der Leistung und der Entschädigung ohne Familie zu Lasten oder einen Betrag von 1130,44 EUR pro Monat für Empfänger der Leistung und der Entschädigung mit Familie zu Lasten unterschreitet. Wenn nötig wird der Betrag der Abgabe beschränkt, damit diese Bedingung erfüllt ist.] § 3 - Ist die in § 1 erwähnte Sozialleistung eine Leistung im Rahmen einer in Artikel 114 Nr. 4 erwähnten Halbzeitfrühpension oder eine Leistung, die im Rahmen der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, erwähnt in Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, gewährt wird, werden die in § 1 erwähnten Mindestbeträge auf jeweils 469,25 EUR für Empfänger ohne Familie zu Lasten und 565,22 EUR für Empfänger mit Familie zu Lasten um die Hälfte gekürzt. § 4 - Der König bestimmt die praktischen Modalitäten dieser Beschränkung, insbesondere in dem Fall, dass mehrere Schuldner eine Abgabe einbehalten müssen. § 5 - [Die in den Paragraphen 2 und 3 festgelegten Beträge entwickeln sich mit der Zeit durch automatische Indexierung und Aufwertung. Jedes Mal, wenn ein neuer Betrag festgelegt werden muss, werden die in den Paragraphen 2 und 3 angegebenen Beträge berücksichtigt und werden darauf zuerst alle aufeinander folgenden Indexierungen angewandt, die im Laufe der Zeit stattgefunden haben, und zwar ohne zwischenzeitliche Rundungen. Das Ergebnis dieser Berechnung wird arithmetisch auf den nächsten Eurocent gerundet, wobei 0,5 Cent nach oben gerundet wird.

Anschliessend werden alle aufeinander folgenden Aufwertungen, die im Laufe der Zeit stattgefunden haben, auf diesen gerundeten Betrag angewandt, und zwar ebenfalls ohne zwischenzeitliche Rundungen. Der so ermittelte Betrag wird arithmetisch auf den nächsten Eurocent gerundet, wobei 0,5 Cent nach oben gerundet wird. Dieser nach Aufwertung gerundete Betrag ist der neue Betrag, der zu berücksichtigen ist.] [Art. 130 § 2 ersetzt durch Art. 69 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 ersetzt durch Art. 69 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 131 - § 1 - Die in Artikel 130 § 2 angegebenen Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. § 2 - Diese Beträge werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, angepasst.

Diese Anpassung wird ab dem in Artikel 6 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Tag angewandt. Die neuen Beträge werden ermittelt, indem die Basisbeträge mit einem Multiplikator, der 1,0200n entspricht, wobei n der Rang des erreichten Schwellenindexes ist, multipliziert werden, ohne dass eine zwischenzeitliche Rundung vorgenommen wird. Der auf den in § 1 angegebenen Schwellenindex folgende Schwellenindex wird als Rang 1 betrachtet. Der Multiplikator wird in Einheiten, gefolgt von 4 Zahlen, ausgedrückt. Die fünfte Zahl nach dem Komma wird gestrichen und führt zur Erhöhung der vorhergehenden Zahl um eine Einheit, wenn sie mindestens 5 erreicht.

Art. 132 - Die in Artikel 130 § 2 angegebenen Mindestbeträge für die Gesamtheit der Sozialleistung und der Zusatzentschädigung sind die für das Jahr 2000 gültigen Beträge. Ab dem 1. Januar 2001 werden diese Beträge am ersten Tag jeden Kalenderjahres durch Multiplikation mit den vom Nationalen Arbeitsrat im Hinblick auf die Aufwertung des Höchstbetrags des Bruttomonatslohns und der Zusatzentschädigung festgelegten Koeffizienten erhöht. Für das Jahr 2002 erfolgt dies, indem der für das Jahr 2000 festgelegte Betrag mit 1,010 mal 1,012 [mal 1,010] multipliziert wird. Am 1. Januar jeden folgenden Jahres wird diese Reihe durch die Multiplikation mit dem neuen Koeffizienten, der auf Frühpensionen anwendbar ist, die seit mindestens einem Jahr begonnen haben, ergänzt. [Art. 132 abgeändert durch Art. 70 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 133 - § 1 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung teilt der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtung die Daten mit, über die es verfügt und die die mit der Einziehung beauftragte Einrichtung für die Kontrolle der in Artikel 126 erwähnten Meldung der Abgabe benötigt. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König den Inhalt und die Modalitäten der in § 1 erwähnten Datenübertragung. § 3 - [Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 Absatz 1 erwähnten Abgabe, wenn die Sozialleistungen Arbeitslosenentschädigungen sind, teilen die Einrichtungen für die Auszahlung des Tagesbetrags der Arbeitslosenentschädigung, die dem Empfänger eine in Artikel 114 Nr. 1 und 4 oder in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnte Arbeitslosenentschädigung zahlen, dem in Artikel 126 § 3 erwähnten Schuldner der Abgabe sofort die für die Berechnung dieser Abgabe nötigen Daten und insbesondere den Tagesbetrag der Arbeitslosenentschädigung oder der halben Arbeitslosenentschädigung, die Anzahl halber Entschädigungen pro Woche, die Arbeitswiederaufnahmen und deren Ende und die Daten in Bezug auf die Familie, die zu Lasten des Empfängers ist, so wie in Artikel 130 § 1 bestimmt, mit.

Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 Absatz 2 erwähnten Abgabe, wenn die Sozialleistungen Arbeitslosenentschädigungen im Rahmen der Halbzeitfrühpension sind, teilen die Einrichtungen für die Auszahlung des Tagesbetrags der Arbeitslosenentschädigung, die dem Empfänger eine in Artikel 114 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosenentschädigung zahlen, dem in Artikel 126 § 3 erwähnten Schuldner der Abgabe die für die Berechnung dieser Abgabe nötigen Daten und insbesondere den Tagesbetrag der Arbeitslosenentschädigung und die Daten in Bezug auf die Familie, die zu Lasten des Empfängers ist, so wie in Artikel 130 § 1 bestimmt, mit.] § 4 - Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgabe, wenn die Sozialleistungen Unterbrechungszulagen sind, teilt das Landesamt für Arbeitsbeschaffung dem [in Artikel 126 § 3 erwähnten] Schuldner der Abgabe die für die Berechnung dieser Abgabe nötigen Daten und insbesondere den Betrag der Unterbrechungszulage und die Daten in Bezug auf die Familie, die zu Lasten des Empfängers ist, so wie in Artikel 130 § 1 bestimmt, mit. § 5 - [Der König kann die Liste der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Daten vervollständigen und die Modalitäten der Datenübertragung bestimmen.] [Art. 133 § 3 ersetzt durch Art. 71 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 4 abgeändert durch Art. 71 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 ersetzt durch Art. 71 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Unterabschnitt 3.B - Von den Invaliditätsentschädigungen einbehaltene Abgabe Art. 134 - § 1 - Auf die in Artikel 114 Nr. 6 erwähnten Invaliditätsentschädigungen wird eine Abgabe von 3,5 % eingeführt. § 2 - Diese Abgabe wird jedes Mal, wenn die in Artikel 116 Nr. 5 und 6 erwähnten Invaliditätsentschädigungen gezahlt werden, vom Schuldner dieser Entschädigungen einbehalten. Dieser Schuldner haftet zivilrechtlich für diese Abgabe, deren Meldung und deren Zahlung. § 3 - Die Berechnung der in § 1 erwähnten Abgabe erfolgt auf der Grundlage des Tagesbetrags.

Art. 135 - § 1 - Die in Artikel 134 erwähnte Abgabe wird dem Landespensionsamt während des Monats nach dem Monat, in dem sie einbehalten worden ist, von den in Artikel 116 Nr. 5 und 6 bestimmten Schuldnern ausgezahlt.

Jeder Schuldner, der die Abgabe nicht rechtzeitig auszahlt, schuldet ausserdem einen Zuschlag und einen Verzugszins, deren Betrag und Anwendungsbedingungen vom König festgelegt werden. Der Zuschlag darf jedoch nicht mehr als 10 % der geschuldeten Abgabe betragen. § 2 - Jeder Schuldner ist verpflichtet, sich beim vorerwähnten Amt anzumelden, alle Informationen zum Nachweis der geschuldeten Beträge zu erteilen und alle Erklärungen zum Nachweis der geschuldeten Beträge vorzulegen. § 3 - Auf Antrag des vorerwähnten Amtes erteilt das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung diesem Amt jede Information, die für die Kontrolle der vom Schuldner vorgenommenen Meldung nützlich ist. § 4 - Der König bestimmt die Pauschalentschädigung, die geschuldet wird, wenn der Schuldner der ihm auferlegten Informationspflicht nicht nachkommt. § 5 - Der König bestimmt die Beamten, die die Ausführung der in Artikel 134 erwähnten Abgabe überwachen. Er legt ebenfalls die anderen Ausführungsmodalitäten fest.

Art. 136 - § 1 - Die in Artikel 134 erwähnte Abgabe darf nicht zur Folge haben, dass der Tagesbetrag der Invaliditätsentschädigungen einen Betrag von 36,10 EUR für Empfänger ohne Familie zu Lasten und 43,48 EUR für Empfänger mit Familie zu Lasten unterschreitet. Wenn nötig wird der Betrag der Abgabe beschränkt, damit diese Bedingung erfüllt ist. § 2 - Die in § 1 angegebenen Beträge werden aufgewertet und indexiert, so wie in den Artikeln 137 und 138 vorgesehen.

Art. 137 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 136 erwähnten Mindestbeträge aufwerten.

Art. 138 - § 1 - Die in Artikel 136 § 1 angegebenen Beträge sind an den am 1. Juni 1999 anwendbaren Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden. § 2 - Diese Beträge werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, angepasst.

Diese Anpassung wird ab dem in Artikel 6 Nr. 3 des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Tag angewandt. Die neuen Beträge werden ermittelt, indem die Basisbeträge mit einem Multiplikator, der 1,0200n entspricht, wobei n der Rang des erreichten Schwellenindexes ist, multipliziert werden, ohne dass eine zwischenzeitliche Rundung vorgenommen wird. Der auf den in § 1 angegebenen Schwellenindex folgende Schwellenindex wird als Rang 1 betrachtet. Der Multiplikator wird in Einheiten, gefolgt von 4 Zahlen, ausgedrückt. Die fünfte Zahl nach dem Komma wird gestrichen und führt zur Erhöhung der vorhergehenden Zahl um eine Einheit, wenn sie mindestens 5 erreicht.

Enthält der gemäss den vorhergehenden Absätzen errechnete Betrag einen Bruchteil eines Cents, wird er auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Cent gerundet, je nachdem ob der Bruchteil 0,5 erreicht oder nicht.

Art. 139 - § 1 - Die Schuldforderungen des Landespensionsamtes verjähren in drei Jahren ab dem Datum der Zahlung der Sozialleistung.

Gegen vorerwähntes Amt angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abgaben verjähren in drei Jahren ab dem Datum, an dem die Abgabe dem Amt ausgezahlt worden ist.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 werden die in Absatz 1 erwähnten Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.

Betreffen die Klagen jedoch Abgaben, die von als Vorschuss gewährten Invaliditätsentschädigungen einbehalten worden sind, läuft die Verjährungsfrist erst ab dem Datum, an dem der Versicherungsträger davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass eine andere Entschädigung gewährt wird. Um die Verjährung zu unterbrechen reicht ein Einschreibebrief. § 2 - Erweist sich die Beitreibung der Beträge, die dem vorerwähnten Amt geschuldet werden, als zu unsicher oder zu kostspielig im Verhältnis zur Höhe der beizutreibenden Beträge, kann das Amt in den Grenzen einer Regelung, die von seinem geschäftsführenden Ausschuss festgelegt und vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Pensionen gehören, gebilligt wird, von der Beitreibung der Beträge durch Zwangsvollstreckung absehen. § 3 - Vorerwähntes Amt kann in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts Vergleiche schliessen. [Unterabschnitt 3.C - [...] [Unterabschnitt 3.C mit den Artikeln 140 bis 143 aufgehoben durch Art. 72 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 140 - 143 - [...]] Unterabschnitt 3.D - [Gemeinsame Bestimmungen für die Unterabschnitte 3.A und 3.B] [Überschrift von Unterabschnitt 3.D ersetzt durch Art. 73 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 144 - [§ 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 126 § 1 und in Artikel 134 § 1 erwähnten Prozentsätze ändern. § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die in Artikel 130 §§ 1 und 2 erwähnten Mindestbeträge ändern. § 3 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Berechnungsregeln im Falle eines unvollständigen Monats bestimmen.] [Art. 144 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] [Abschnitt 3/1 - Information und Datenaustausch [Abschnitt 3/1 mit den Artikeln 144/1 und 144/2 eingefügt durch Art. 75 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 144/1 - § 1 - Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgabe bestimmt der König, welche Daten der Arbeitgeber, der Schuldner und der Arbeitnehmer, dessen Sozialleistungen für die Abgabe berücksichtigt werden können, den Auszahlungseinrichtungen und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitteilen müssen. § 2 - Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgabe bestimmt der König, welche Daten zwischen den Auszahlungseinrichtungen, die dem Empfänger eine in Artikel 114 Nr. 1, in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) oder in Artikel 114 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosenentschädigung zahlen, und dem Landesamt für Arbeitsbeschaffung mitgeteilt oder ausgetauscht werden müssen. § 3 - Im Rahmen der in den Artikeln 117 und 119 erwähnten Arbeitgeberbeiträge und der in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgabe kann die mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragte Einrichtung das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige befragen um zu erfahren, ob der Empfänger einer in Artikel 114 Nr. 2 oder in Artikel 114 Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Zusatzentschädigung hauptberuflich einen selbständigen Beruf ausgeübt hat. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten der in den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Datenmitteilungen und -übermittlungen.

Art. 144/2 - § 1 - Im Rahmen der in Artikel 126 § 1 erwähnten Abgabe teilt der Empfänger der in Artikel 114 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a) erwähnten Zusatzentschädigung dem Schuldner dieser Entschädigung die Zeiträume der Wiederaufnahme der Arbeit und deren Ende mit. § 2 - In Abweichung von Artikel 26 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber, wenn er von der Einstellung der Wiederaufnahme der Arbeit seines ehemaligen Arbeitnehmers nicht in Kenntnis gesetzt worden ist, bei diesem Arbeitnehmer die persönlichen Beiträge zurückfordern, wenn sie nicht einbehalten worden sind.] [Abschnitt 3/2 - Übergangsbestimmung [Abschnitt 3/2 mit Art. 144/3 eingefügt durch Art. 76 des G. vom 30.

Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 144/3 - In Abweichung von den Artikeln 126 und 146 bleiben die in Artikel 50 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehenen Bestimmungen anwendbar, wenn es Zusatzentschädigungen betrifft, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels gezahlt worden sind und für die der Teil der Abgabe, der in Anwendung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen dem Landespensionsamt geschuldet war, dieser Einrichtung bereits ganz ausgezahlt worden ist und einen Zeitraum deckt, der sich über das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels hinaus erstreckt.] Abschnitt 4 - Schlussbestimmungen Art. 145 - Der Ertrag aus den in den Artikeln 117 und 119 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeiträgen und dem in Artikel 121 erwähnten besonderen ausgleichenden Arbeitgeberbeitrag und der Ertrag aus den [in den Artikeln 126 und 134] erwähnten Abgaben werden für die Finanzierung der in Artikel 21 § 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Globalverwaltung verwendet. [Art. 145 abgeändert durch Art. 77 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 146 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 147 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen, die auf die von den Invaliditätsentschädigungen einbehaltene Abgabe anwendbar sind, und die Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1982 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 24. September 1982 zur Ausführung des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen, die auf die von den Invaliditätsentschädigungen einbehaltene Abgabe anwendbar sind, gelten weiterhin.

Art. 148 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates legt der König das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 werden die Artikel 114 und 115 mit 1. Januar 2007 wirksam.

Ab dem 1. April 2007 und bis zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels melden die Schuldner der in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 33 vom 30. März 1982 über die Einbehaltung eines Betrags auf Invaliditätsentschädigungen und Frühpensionen erwähnten Abgabe und des in Artikel 268 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 1989 erwähnten besonderen Arbeitgeberbeitrags die Abgaben und Beiträge vierteljährlich und zahlen sie beim Landespensionsamt in dem Monat nach dem jeweiligen Quartal ein.] [Art. 148 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8.

Mai 2007)] (...) TITEL XIII - Beschäftigung (...) KAPITEL VIII - Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und Plan bezüglich der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen Abschnitt 1 - Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen Art. 188 - Vorliegender Abschnitt ist auf Arbeitgeber anwendbar, die dem Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder dem Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine unterliegen. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König für die Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, die Arbeitgeber der Sektoren, in denen Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt werden im Sinne der Ausführungserlasse zum Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegen, der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts entziehen.] [Art. 188 Abs. 2 eingefügt durch Art. 44 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 189 - Die in Artikel 188 erwähnten Arbeitgeber müssen einen Beitrag von 0,10 % zahlen, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrags beschäftigt sind im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, so wie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger und in den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz vorgesehen.

Der König kann die Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.

Die in Absatz 1 erwähnte Anstrengung ist für die zu den Risikogruppen gehörenden Personen bestimmt. Der Begriff Risikogruppe wird in dem in Artikel 190 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt. [In Abweichung von Absatz 3 zweiter Satz bestimmt der König die Risikogruppen, zugunsten deren die Arbeitgeber, die durch ein in Artikel 190 § 1 erwähntes kollektives Arbeitsabkommen gebunden sind, eine Anstrengung von mindestens 0,05 % der Lohnsumme vorbehalten müssen, so wie in Absatz 1 vorgesehen.] [Art. 189 Abs. 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Dezember 2009 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 190 - § 1 - Die in Artikel 189 erwähnte Anstrengung wird anhand eines neuen oder verlängerten kollektiven Arbeitsabkommens konkretisiert, das innerhalb eines paritätischen Organs oder für ein Unternehmen oder eine Unternehmensgruppe abgeschlossen wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss gemäss dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen werden. [...] Es muss spätestens am 1. Oktober des Jahres, auf das es sich bezieht, oder an einem anderen vom König bestimmten Datum bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt werden. § 3 - Die unterzeichnenden Parteien des kollektiven Arbeitsabkommens müssen jedes Jahr spätestens am 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, auf das sich das kollektive Arbeitsabkommen bezieht, bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung einen Bewertungsbericht und eine finanzielle Übersicht in Bezug auf die Ausführung des in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens hinterlegen. [Ist ein Königlicher Erlass in Ausführung von Artikel 189 letzter Absatz ergangen, beziehen sich der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht, erwähnt in Absatz 1, ebenfalls auf die in diesem Erlass festgelegten Risikogruppen.] Die Modalitäten und die Bedingungen, denen der Bewertungsbericht und die finanzielle Übersicht genügen müssen, können vom König festgelegt werden. Diese Bewertungsberichte werden der Abgeordnetenkammer übermittelt. [Art. 190 § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 80 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008); § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 30. Dezember 2009 (II) (B.S. vom 31.

Dezember 2009)] Art. 191 - § 1 - Die Arbeitgeber, die nicht oder nur für einen Teil ihrer Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich eines in Artikel 190 § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommens fallen, sind zur Zahlung des in Artikel 189 Absatz 1 erwähnten Beitrags von 0,10 % für den Teil ihrer Arbeitnehmer, der nicht in den Anwendungsbereich eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens fällt, verpflichtet, gemäss den Bestimmungen von § 2. § 2 - Die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Übertragung an die in Artikel 5 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnte LASS-Globalverwaltung beauftragt.

Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. [§ 3 - Beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung wird im Hinblick auf die Unterstützung der Anstrengungen in Sachen Eingliederung in den Arbeitsmarkt der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Risikogruppen ein "Ausbildungs- und Beschäftigungsfonds" genannter Haushaltsfonds eingerichtet. Diese Anstrengungen können durch einen Sektor oder durch eine öffentlich-rechtliche Einrichtung unternommen werden.

Der Fonds wird jährlich durch eine Entnahme aus den bei der Globalverwaltung des Landesamts für soziale Sicherheit verfügbaren Mitteln gespeist. § 4 - Nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, so wie in Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge und in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnt, bestimmt der König die Kriterien, Bedingungen und Modalitäten für die Verwendung dieser Beträge.

Ab dem Jahr 2010 wird der in Absatz 1 erwähnte Betrag auf 6 Millionen EUR festgelegt.] [Art. 191 §§ 3 und 4 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Dezember 2009 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Abschnitt 2 - Aktive Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen Art. 192 - § 1 - Arbeitgeber, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer oder das Erlassgesetz vom 7. Februar 1945 über die soziale Sicherheit der Seeleute der Handelsmarine anwendbar sind, müssen einen Beitrag von 0,05 % zahlen, berechnet auf den Gesamtlohn der Arbeitnehmer, die aufgrund eines Vertrags beschäftigt sind im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, so wie in Artikel 23 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen. [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König für die Arbeitnehmerkategorien, die Er bestimmt, die Arbeitgeber der Sektoren, in denen Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt werden im Sinne der Ausführungserlasse zum Gesetz vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, die allen in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 erwähnten Regelungen unterliegen, der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts entziehen.] § 2 - Die mit der Einziehung und Beitreibung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen sind, jede für ihren Bereich, mit der Einziehung und Beitreibung des in § 1 erwähnten Beitrags sowie mit seiner Übertragung an die in Artikel 5 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnte LASS-Globalverwaltung beauftragt.

Dieser Beitrag wird einem Sozialversicherungsbeitrag gleichgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Erklärungen zum Nachweis der Beiträge, die Zahlungsfristen, die Anwendung der zivilrechtlichen Sanktionen und der Strafbestimmungen, die Überwachung, die Bestimmung des im Streitfall zuständigen Richters, die Verjährung der Klagen, das Vorzugsrecht und die Mitteilung des Betrags der Schuldforderung der mit der Einziehung und Beitreibung der Beiträge beauftragten Einrichtungen. [Art. 192 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 45 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] Art. 193 - Der Ertrag der in Artikel 192 § 1 erwähnten Beiträge wird für die aktive Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, erwähnt im Zusammenarbeitsabkommen vom 30. April 2004 bezüglich der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen, verwendet.

Art. 194 - Der König kann die Kategorien von Arbeitgebern, die Er bestimmt, dem Anwendungsbereich des vorliegenden Abschnitts ganz oder teilweise entziehen.

Abschnitt 3 - Aktivierung der Anstrengungen zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen Art. 195 - Auf Vorschlag der überberuflichen Sozialpartner lässt der König einen im Ministerrat beratenen Erlass zur Aktivierung der Anstrengung zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen ergehen.

In Ermangelung eines Vorschlags der überberuflichen Sozialpartner kann der König die Anstrengung zugunsten der zu den Risikogruppen gehörenden Personen und der aktiven Begleitung und Betreuung von Arbeitslosen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aktivieren.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König ebenfalls die Frist, für die die Anstrengung einerseits und die Begleitung und Betreuung andererseits, erwähnt in den vorhergehenden Absätzen, Anwendung finden werden. (...) KAPITEL XI - Plus-Minus-Konto Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 204 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeiter der Unternehmen für Kraftfahrzeugbau und -montage und für die Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge, die der Paritätischen Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau unterliegen, sofern die Unternehmen gleichzeitig folgenden Merkmalen entsprechen: - zu einem Sektor gehören, der durch starken internationalen Wettbewerb gekennzeichnet ist, - durch lange Produktionszyklen gekennzeichnet sein, die sich über mehrere Jahre erstrecken, wodurch das Unternehmen als Ganzes oder ein homogener Teil davon einer wesentlichen und langfristigen Arbeitszunahme oder -verminderung gegenübersteht, - durch die Notwendigkeit gekennzeichnet sein, einen starken Anstieg oder eine starke Abnahme der Nachfrage nach einem neu entwickelten Industrieerzeugnis auszugleichen, - spezifischen wirtschaftlichen Gründen gegenüberstehen, die die Einhaltung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit innerhalb der durch das Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit zugelassenen Bezugsperioden unmöglich machen.

Art. 205 - Nach einstimmiger und gleich lautender Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Unternehmen für Kraftfahrzeugbau und -montage und der Unternehmen für die Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftfahrzeuge, die der Paritätischen Kommission für Stahl-, Maschinen- und Elektrobau nicht unterliegen und die in Artikel 204 erwähnten Kriterien erfüllen, für anwendbar erklären.

Art. 206 - § 1 - Ein innerhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenes und durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen kann: - die Überschreitung der in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Arbeitszeitgrenze zulassen, wobei die tägliche Grenze zehn Stunden pro Tag und die wöchentliche Grenze achtundvierzig Stunden pro Woche nicht überschreiten dürfen, - zulassen, dass die im Unternehmen anwendbare Bezugsperiode für die Einhaltung der Arbeitszeit die in Artikel 26bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 festgelegte Bezugsperiode überschreitet, ohne jedoch eine Periode von sechs Jahren zu überschreiten.

In diesem Fall müssen die Höchstanzahl Stunden für die Überschreitung der zugelassenen durchschnittlichen Arbeitszeit und die Höchstdauer der Bezugsperiode in Abweichung von Artikel 26bis § 1 Absatz 8 durch das innerhalb des paritätischen Organs abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen festgelegt werden. § 2 - In Abweichung von Artikel 29 § 2 desselben Gesetzes wird die Arbeit, die unter Einhaltung der Bedingungen und Grenzen geleistet wird, die in Ausführung von § 1 vorgesehen sind, nicht als Überarbeit betrachtet. § 3 - Die in § 1 und § 2 erwähnten Abweichungen beeinträchtigen nicht die anderen Bestimmungen desselben Gesetzes. § 4 - Die Anwendung der durch § 1 zugelassenen Abweichungen beeinträchtigt nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung.

Art. 207 - Die in den Artikeln 49, 50 und 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags muss aufgeschoben werden, solange im Falle der Anwendung der in Artikel 206 erwähnten Regelung die Leistungen des Arbeitnehmers während des Zeitraums vor der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags die durchschnittliche Wochenarbeitszeit überschreiten.

Abschnitt 2 - Verfahren Art. 208 - § 1 - Die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Abweichungsregelung kann nur unter der Bedingung angewandt werden, dass das zuständige paritätische Organ durch ein durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen in diesem Zusammenhang eine allgemeine Regelung ausgearbeitet hat.

Auf Antrag aller im zuständigen paritätischen Organ vertretenen Organisationen müssen die in Artikel 204 vorgesehenen Gründe, die durch das kollektive Arbeitsabkommen geltend gemacht werden, vorher auf einstimmige und gleich lautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom Minister der Beschäftigung anerkannt werden. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen muss mindestens folgende Angelegenheiten regeln: 1. die Höchstdauer der anwendbaren Bezugsperiode, 2.die Mindestfrist für die Mitteilung der Stundenplanänderungen, 3. die Höchstanzahl Stunden für die Überschreitung der zugelassenen durchschnittlichen Arbeitszeit in Abweichung von Artikel 26bis § 1 Absatz 8 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit, 4. eine deutliche Beschreibung der Teile des Zuständigkeitsbereichs des betreffenden paritätischen Organs, für die diese Abweichungsregelung angewandt werden kann. § 3 - Ein Unternehmen kann diese Abweichungsregelung nur dann anwenden, wenn auf Ebene des Unternehmens ein kollektives Arbeitsabkommen zwischen dem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist.

Gibt es keine Gewerkschaftsvertretung, muss ein kollektives Arbeitsabkommen mit allen im zuständigen paritätischen Organ vertretenen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen werden.

Die Unternehmen müssen begründen, dass sie gleichzeitig alle in Artikel 204 erwähnten Kriterien erfüllen und dass die Einführung eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens die maximale Aufrechterhaltung oder die Entwicklung der Beschäftigung zum Ziel hat.

Die gemäss dem vorhergehenden Absatz durch das kollektive Arbeitsabkommen geltend gemachten Gründe müssen vorher auf einstimmige und gleich lautende Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom Minister der Beschäftigung anerkannt werden.

Dieses kollektive Arbeitsabkommen muss innerhalb der durch das Gesetz und durch das in vorliegendem Artikel erwähnte Abkommen festgelegten Grenzen die konkreten Modalitäten für die Anwendung der Abweichungsregelung festlegen.

Es muss mindestens folgende Punkte genauer bestimmen: 1. die Arbeitszeitgrenzen, 2.die Dauer und den Beginn der anwendbaren Bezugsperiode, 3. was die Stundenpläne betrifft: a) alle Stundenpläne, die angewandt werden können, b) die Art und Weise, wie Stundenplanänderungen vorgenommen werden können, c) die Art und Weise, wie die Stundenpläne den Arbeitnehmern zur Kenntnis gebracht werden müssen, und die diesbezüglichen Fristen. Art. 209 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen werden die Bestimmungen des in Ausführung der und gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens, die die Arbeitsordnung abändern, in diese Arbeitsordnung aufgenommen, sobald dieses kollektive Arbeitsabkommen bei der Kanzlei des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist. Abschnitt 3 - Entlohnung Art. 210 - Im Falle der Anwendung einer im Rahmen des vorliegenden Kapitels festgelegten Regelung wird die Entlohnung der betreffenden Arbeitnehmer gemäss Artikel 9ter des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer gezahlt.

Der Arbeitnehmer wird monatlich über den Stand seiner Leistungen im Verhältnis zur durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, die er leisten muss, informiert. Das in Ausführung des vorliegenden Absatzes erstellte Dokument ist ein Sozialdokument im Sinne des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente.

Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Abschnitt 4 - Kontrolle, Überwachung und Verjährung Art. 211 - Im Falle der Anwendung der durch vorliegendes Kapitel vorgesehenen Regelung bewahrt der Arbeitgeber die Lohnabrechnungen, die individuellen Abrechnungen, die Arbeitsstundenpläne und die diesbezüglichen Änderungen und die in Artikel 210 Absatz 2 erwähnten Dokumente bis zum Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der anwendbaren Bezugsperiode auf.

Art. 212 - Für die Anwendung der Bestimmungen in Sachen Arbeitszeit und Zahlung der Entlohnung läuft die Verjährungsfrist erst nach Ablauf der aufgrund von Artikel 208 festgelegten verlängerten Bezugsperiode.

Art. 213 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die für die Einhaltung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Kapitels.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 214 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden gemäss den Bestimmungen der Gesetze, von denen Abweichungen erlaubt sind, verfolgt und bestraft. (...) KAPITEL XIV - An die Arbeitnehmervertreter zu richtende Mitteilung der Informationen über die Vorteile in Bezug auf die beschäftigungsfördernden Massnahmen Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 219 - Vorliegendes Kapitel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.

Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf andere von Ihm bestimmte juristische Personen durch Erlass für anwendbar erklären.

Art. 220 - Der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter muss dem Betriebsrat die Informationen über die Vorteile in Bezug auf die beschäftigungsfördernden Massnahmen schriftlich mitteilen. [Diese Informationen beziehen sich auf die ersten drei Quartale des vorangehenden Jahres und auf das vierte Quartal des vorvorletzten Jahres. Die Liste der vorerwähnten Massnahmen wird jährlich vom geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für soziale Sicherheit während seiner letzten Sitzung im Dezember aufgestellt.] Der König bestimmt die Frist, innerhalb deren die Informationen über die Vorteile in Bezug auf die beschäftigungsfördernden Massnahmen dem Betriebsrat mitgeteilt werden müssen.

Gibt es keinen Betriebsrat, werden die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen innerhalb derselben Frist der Gewerkschaftsvertretung schriftlich mitgeteilt. Gibt es keinen Betriebsrat und keine Gewerkschaftsvertretung, können die Informationen an dem Ort, an dem die Arbeitsordnung gemäss dem Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen aufbewahrt werden muss, von den Arbeitnehmern eingesehen werden. [Art. 220 Abs. 1 ergänzt durch Art. 85 des G. vom 3. Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Art. 221 - Auf Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König die Form und die Modalitäten der Übermittlung der in vorliegendem Kapitel erwähnten Informationen an die Arbeitgeber.

Abschnitt 2 - Abänderungsbestimmungen Art. 222 - 223 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 224 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen fest.

Art. 225 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird widerrufen.

Abschnitt 3 - Überwachung und Sanktionen Unterabschnitt 1 - Überwachung Art. 226 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf vorliegendes Kapitel.

Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Unterabschnitt 2 - Strafbestimmungen Art. 227 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 und 271 bis 274 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und mit einer Geldbusse von 26 bis zu 500 EUR oder mit nur einer dieser Strafen der Arbeitgeber, sein Angestellter oder Beauftragter bestraft: 1. der die in vorliegendem Kapitel erwähnten Informationen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen mitteilt, 2.der die aufgrund des vorliegenden Kapitels organisierte Überwachung behindert.

Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht werden.

Art. 228 - § 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Verstösse anwendbar. § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Verstösse anwendbar.

Art. 229 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und der in Ausführung dieses Kapitels ergangenen Erlasse verjährt in fünf Jahren ab der Tat, die Anlass der Klage war.

Art. 230 - [Abänderungsbestimmung] Art. 231 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

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