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Wet van 27 december 2012
gepubliceerd op 17 april 2013

Wet houdende tewerkstellingsplan

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000210
pub.
17/04/2013
prom.
27/12/2012
ELI
eli/wet/2012/12/27/2013000210/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 DECEMBER 2012. - Wet houdende tewerkstellingsplan


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, hoofdstuk 4 en van de titels 3 en 4 van de wet van 27 december 2012 houdende tewerkstellingsplan (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Festlegung des Arbeitsbeschaffungsplanes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 2 - Ausführung des Arbeitsbeschaffungsplanes (...) KAPITEL 4 - Risikogruppen Art. 13 - Artikel 191 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König beschliessen, dass auf Risikogruppen abzielende Projekte, die von den paritätischen Kommissionen oder Unterkommissionen eingereicht werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden. Diese Projekte können nur von den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen eingereicht werden, die ein in Artikel 190 § 1 erwähntes kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen haben und die für die zwei vorhergehenden Jahre die in Artikel 190 § 3 erwähnte Bedingung erfüllt haben.

Die in Absatz 1 erwähnten Projekte müssen auf die Risikogruppen abzielen, wie sie vom König auf der Grundlage von Artikel 189 Absatz 4 bestimmt worden sind.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates bestimmt der König Methode, Frist und Auswahl, was die eingereichten Projekte betrifft. Er bestimmt auch die Weise, wie die Mittel zugeteilt werden, und die Kontrolle über die Anwendung dieser Mittel. Er bestimmt jährlich den Betrag der Mittel, die für neue Projekte verwendet werden können. » 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 14 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. (...) TITEL 3 - Widerruf von Titel 8 Kapitel 1 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 Art.16 - In Titel 8 des Programmgesetzes (I) vom 29. März 2012 wird Kapitel 1, das die Artikel 107 bis 112 enthält, widerrufen.

TITEL 4 - Abänderung von Kapitel 7 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens Art. 17 - Artikel 55 des Gesetzes vom 12. April 2011 zur Abänderung des Gesetzes vom 1. Februar 2011 zur Verlängerung von Krisenmassnahmen und zur Ausführung des überberuflichen Abkommens und zur Ausführung des Kompromisses der Regierung in Bezug auf den Entwurf des überberuflichen Abkommens wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 tritt Abschnitt 2 am 31. Dezember 2015 ausser Kraft. » Art. 18 - Vorliegender Titel tritt am Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen A. DE CROO

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