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Wet van 27 maart 2009
gepubliceerd op 19 februari 2010

Economische herstelwet

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000056
pub.
19/02/2010
prom.
27/03/2009
ELI
eli/wet/2009/03/27/2010000056/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MAART 2009. - Economische herstelwet


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 20, 25 tot 35, 38 en 39 en 49 tot 52 van de economische herstelwet van 27 maart 2009 (Belgisch Staatsblad van 7 april 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Belebung der Wirtschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Finanzen KAPITEL 1 - Ausgaben zur Energieeinsparung - Zinsvergütung Art. 2 - Vom Staat wird eine Zinsvergütung von 1,5 Prozent zuerkannt für jeden Darlehensvertrag, den eine natürliche Person mit einem in Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. August 2001 über die Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Kreditgeber abschliesst und der für die Finanzierung der in Artikel 14524 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Ausgaben bestimmt ist.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen und Modalitäten der Anwendung von Absatz 1, insbesondere die Modalitäten des Darlehensvertrags und der Zuerkennung der Zinsvergütung.

Absatz 1 ist auf Darlehensverträge anwendbar, die ab dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden.

Art. 3 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Überschrift von Unterabschnitt IIquinquies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wie folgt ersetzt: « Unterabschnitt IIquinquies - Ermässigung für Ausgaben zur Energieeinsparung, für Passivhäuser und für Zinsen von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Ausgaben zur Energieeinsparung ».

Art. 4 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.5 werden die Wörter « die Dachisolation » durch die Wörter « die Isolation des Daches, der Wände und der Böden » ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 5, aufgehoben durch das Gesetz vom 27.Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Übersteigt der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermässigungen den in Absatz 4 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss auf die drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum, in dem die Ausgaben tatsächlich getätigt wurden, übertragen werden, ohne dass pro Besteuerungszeitraum - Ausgaben des Besteuerungszeitraums einbegriffen - der vorerwähnte Grenzbetrag überstiegen wird. Diese Übertragung ist nur anwendbar, wenn die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug mindestens fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. » 3. Paragraph 1 Absatz 5, der Absatz 6 wird, wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.» 4. Paragraph 2 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für Ausgaben in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.» 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Eine Steuerermässigung wird dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen für Zinsen gewährt, die sich auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 27.März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten Darlehensverträge beziehen.

Die Steuerermässigung beträgt 40 Prozent der während des Besteuerungszeitraums tatsächlich getragenen Zinsen nach Abzug der in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2009 zur Belebung der Wirtschaft erwähnten staatlichen Beteiligung.

Die Steuerermässigung ist nicht anwendbar auf Zinsen: a) die als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) für die die Anwendung der Artikel 14, 104 Nr.9 oder 526 beantragt wurde.

Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Absatz 1 erwähnte Steuerermässigung entsprechend dem steuerpflichtigen Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.

Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der Ermässigung. » Art. 5 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: A. a) Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel 156 geschuldeten Steuer führt, wird in dem Masse, wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt. » b) Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben. B. a) Absatz 1, so wie er durch Buchstabe A Buchstabe a) ersetzt wird, wird wie folgt ersetzt: « Der Teil der in den Artikeln 1451 bis 156 erwähnten Ermässigungen, der zu keiner tatsächlichen Ermässigung der nach Anwendung von Artikel 156 geschuldeten Steuer führt, wird in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt in dem Masse: 1. wie er in den Artikeln 14521 bis 14523 erwähnte Ausgaben für Leistungen, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, betrifft, 2.wie er in Artikel 14524 § 1 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte, tatsächlich gezahlte Ausgaben zur Energieeinsparung betrifft. » b) Absatz 4, der Absatz 2 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: « Absatz 1 Nr.1 ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige Einkommen eines Steuerpflichtigen den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigt. » Art. 6 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Artikel 4 Nr. 1 ist auf 2009 und 2010 tatsächlich gezahlte Ausgaben anwendbar.

Artikel 4 Nr. 2 bis 4 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Artikel 4 Nr. 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2009 getragenen Zinsen anwendbar.

Artikel 5 Buchstabe A ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

Artikel 5 Buchstabe B ist auf die in Artikel 156bis Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten, 2009 und 2010 tatsächlich gezahlten Ausgaben anwendbar.

KAPITEL 2 - Essensgutscheine Art. 7 - Artikel 53 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: « 14. Sozialvorteile, die Arbeitnehmern, ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Rechtsnachfolgern bewilligt werden und die für die Empfänger gemäss Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 11 steuerfrei sind, ausschliesslich der gegebenenfalls auf 1 EUR pro Essensgutschein begrenzten Beteiligung des Arbeitgebers oder Unternehmens an Essensgutscheinen, wenn diese Beteiligung einen Sozialvorteil darstellt. Vorerwähnter Betrag wird nicht gemäss Artikel 178 indexiert, ».

Art. 8 - Artikel 7 wird wirksam mit 1. Februar 2009.

KAPITEL 3 - Steuer der natürlichen Personen und Berufssteuervorabzug Art. 9 - Artikel 147 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 20. Juli 2006, 27. Dezember 2006 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich werden die Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich » durch die Wörter « in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich » ersetzt. 2. In Absatz 1 werden Nr.5 und Nr. 6, aufgehoben durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 5.wenn das Nettoeinkommen ausschliesslich aus Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: 1.344,57 EUR, 6. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit besteht: ein Teil des in Nr.5 erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional zum Verhältnis zwischen einerseits dem Nettobetrag des Arbeitslosengeldes infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit und andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ist, ». 3. In Absatz 1 Nr.7 wird der einleitende Satz durch die Wörter «, das in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » ergänzt. 4. In Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht » durch die Wörter « aus Arbeitslosengeld besteht, das in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen » und die Wörter « des Arbeitslosengeldes » durch die Wörter « des Arbeitslosengeldes, das in Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, » ersetzt. 5. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Als Arbeitslosengeld infolge einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit erwähnt in Absatz 1 Nr.5 und 6 gilt das gesetzliche und aussergesetzliche Arbeitslosengeld, das einem in den Artikeln 26, 28 und 49 bis 51 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge und in den Artikeln 27, 106 bis 108bis und 133 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten zeitweiligen Arbeitslosen gezahlt wird. » Art. 10 - Artikel 149 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird aufgehoben.

Art. 11 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Ermässigung für Arbeitslosengeld » durch die Wörter « die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld » ersetzt. 2. Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt ersetzt: « Die in Artikel 147 Absatz 1 Nr.7 und 8 erwähnte Ermässigung für Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet.

Dazu werden das Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, die Nettoeinkünfte und die steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen.

Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird dann pro Steuerpflichtigen entsprechend dem Anteil des Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld, das nach Anwendung der Artikel 87 und 88 zu seinen Lasten besteuert wird, ausgenommen, am Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, der beiden Ehepartner aufgeteilt. » Art. 12 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter « wird die Ermässigung in Bezug auf Arbeitslosengeld » durch die Wörter « werden die in Artikel 147 Absatz 1 Nr.5 bis 8 erwähnten Ermässigungen für Arbeitslosengeld » ersetzt. 2. Im zweiten Satz werden die Wörter « wird diese Ermässigung » durch die Wörter « werden diese Ermässigungen » ersetzt. Art. 13 - Artikel 154bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und die Gesetze vom 27.Dezember 2006 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: - entweder dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, - oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel. » 2. In Absatz 2 werden die Wörter « fünfundsechzig Stunden » jeweils durch die Wörter « hundert Stunden » ersetzt.3. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.4. In Absatz 2 werden die Wörter « hundert Stunden » jeweils durch die Wörter « hundertdreissig Stunden » ersetzt. Art. 14 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 » durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 1, 5 und 7 » ersetzt. 2. In Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 9 » durch die Wörter « in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 9 » ersetzt. 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, das in Artikel 147 Absatz 1 Nr.5 erwähnte Arbeitslosengeld ausgenommen, wird die in Artikel 147 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ermässigung für dieses Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wurde, nur einmal für die beiden Ehepartner zusammen gewährt. » Art. 15 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006 und das Gesetz vom 17.Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel.» 2. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten fünfundsechzig Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundert Stunden » ersetzt.3. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.4. In Absatz 6 werden die Wörter « für die ersten hundert Stunden » durch die Wörter « für die ersten hundertdreissig Stunden » ersetzt. Art. 16 - Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23.

Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « 50 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » durch die Wörter « 75 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « in Höhe von 65 Prozent » durch die Wörter « in Höhe von 75 Prozent » ersetzt.3. Absatz 7 wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 2755 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: A. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « 5,63 Prozent » durch die Wörter « 15,6 Prozent » ersetzt.

B. Paragraph 1 letzter Absatz wird wie folgt ersetzt: « Diese Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird nur für Arbeitnehmer bewilligt, die gemäss der Arbeitsregelung, der sie unterliegen, in dem Monat, für den der Vorteil beantragt wird, während mindestens einem Drittel ihrer Arbeitszeit Schicht- oder Nachtarbeit verrichten. Für die Anwendung dieser Norm werden im Zähler nicht nur die tatsächlichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Aussetzungen der Erfüllung des Arbeitsvertrags mit Lohnfortzahlung berücksichtigt. Die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags ohne Lohnfortzahlung werden im Nenner nicht berücksichtigt. » C. Paragraph 2 Nr. 1 und 2 wird wie folgt ersetzt: « 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in denen die Arbeit in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt: a) entweder von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder von statutarisch angestellten Arbeitnehmern bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 2.Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in denen Arbeitnehmer gemäss der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen erbringen, ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen erbringen, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen. Die hier erwähnten Arbeitnehmer sind: a) entweder Arbeitnehmer der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 b) oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer bei folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, ». D. In § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe b) werden zwischen den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.

Art. 18 - Artikel 2757 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch einen dritten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: « - folgende autonome öffentliche Unternehmen: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding, die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE und die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Infrabel.» 2. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,25 Prozent » durch die Wörter « 0,75 Prozent » ersetzt.3. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die den in Artikel 1 Nr.1 Buchstabe a) bis einschliesslich p) des Königlichen Erlasses vom 18.

Juli 2002 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor aufgezählten paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, wird ein Betrag, der zwei Dritteln der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs entspricht, für die Finanzierung der Fonds « Sozialer Maribel » verwendet. Der Arbeitgeber zahlt dem zuständigen Steuereinnehmer diesen Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssteuervorabzug der Staatskasse zugeführt wird. Die Staatskasse überträgt die erhaltenen Summen dem Landesamt für soziale Sicherheit, das sie unter den begünstigten Fonds « Sozialer Maribel » verteilt. » 4. In Absatz 2 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Belgacom, » und den Wörtern « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft NGBE-Holding » die Wörter « die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft Die Post, » eingefügt.5. In Absatz 3 werden die Wörter « 0,75 Prozent » durch die Wörter « 1 Prozent » ersetzt.6. In Absatz 4, eingefügt durch Nr.3, werden die Wörter « zwei Dritteln » durch die Wörter « drei Vierteln » ersetzt.

Art. 19 - Die Artikel 13 Nr. 1 und 2, 15 Nr. 1 und 2, 16, 17 Buchstabe c) und 18 Nr.1 werden wirksam mit 1. Januar 2009.

Die Artikel 17 Buchstabe A und B und 18 Nr. 2 und 3 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Die Artikel 9 bis 12 und 14 sind ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar.

Die Artikel 13 Nr. 3 und 4, 15 Nr. 3 und 4, 17 Buchstabe D und 18 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

KAPITEL 4 - Liquidität der Unternehmen Art. 20 - § 1 - In Abweichung von Artikel 412 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist der Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die in den Monaten März bis August 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Monat, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar.

In Abweichung von Artikel 412 Absatz 3 desselben Gesetzbuches ist der Berufssteuervorabzug, der auf die in Artikel 30 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzbuches erwähnten Entlohnungen, die im ersten und zweiten Quartal 2009 gezahlt oder zuerkannt werden, geschuldet wird, innerhalb fünfzehn Tagen nach Ablauf des dritten Monats nach dem Quartal, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt wurden, zahlbar.

Bei Nichtzahlung des Berufssteuervorabzugs innerhalb der in den zwei vorhergehenden Absätzen festgelegten Fristen tragen geschuldete Summen gemäss Artikel 414 dieses Gesetzbuches Verzugszinsen. § 2 - Während sechs Monaten übernimmt der Staat eine Zinsvergütung für Darlehensverträge, die Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf die in § 1 erwähnten Entlohnungen mit einem im Gesetz vom 22. März 1993 erwähnten Kreditinstitut abschliessen.

Diese Zinsvergütung ist auf den Betrag eines Darlehens begrenzt, der dem Betrag des fristgerecht gezahlten Berufssteuervorabzugs entspricht, und ist nur auf Unternehmen anwendbar, die gemäss § 1 vom Aufschub Gebrauch gemacht haben.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der Vergütung, den Anfangsbetrag des Darlehens, für den diese Vergütung zuerkannt wird, und die Modalitäten des Darlehensvertrags. (...) KAPITEL 8 - Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit dem Fahrrad Art. 25 - Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 8.

August 1997 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt ersetzt: « 14. a) Kilometerentschädigungen, die für die tatsächlich mit dem Fahrrad gemachte Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz bewilligt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 0,145 EUR pro Kilometer, b) Vorteile aus der Zurverfügungstellung eines Fahrrads und von Zubehör - Kosten für Wartung und Unterstellung einbegriffen -, das tatsächlich für die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz genutzt wird, ». Art. 26 - Artikel 64ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 8. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 3.Kosten, die spezifisch gemacht oder getragen werden, um die Nutzung des Fahrrads durch Personalmitglieder für die Fahrt zwischen ihrem Wohnsitz und ihrem Arbeitsplatz zu fördern, in dem Masse, wie diese Kosten gemacht oder getragen werden im Hinblick auf: a) Erwerb, Bau oder Umbau eines unbeweglichen Gutes, das für die Unterstellung von Fahrrädern während der Arbeitsstunden der Personalmitglieder oder die Zurverfügungstellung eines Umkleideraums oder von Sanitäranlagen mit oder ohne Duschen an diese Personalmitglieder bestimmt ist, b) Erwerb, Wartung und Reparatur von Fahrrädern und ihrem Zubehör, die Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.» 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Bestehen die in Absatz 1 Nr.1 und 3 erwähnten Kosten aus Abschreibungen der in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachanlagen oder der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge, wird der pro Besteuerungszeitraum abzugsfähige Betrag durch eine Erhöhung um 20 Prozent des normalen Betrags der Abschreibungen dieses Zeitraums erhalten. Die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b) erwähnten Fahrräder werden in festen Jahresraten, deren Anzahl nicht unter drei liegen darf, abgeschrieben. » 3. In Absatz 5 werden zwischen dem Wort « Investitionswert » und den Wörtern « der in Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge » die Wörter « der in Absatz 1 Nr.3 erwähnten Sachanlagen und » und zwischen den Wörtern « in Bezug auf » und den Wörtern « diese Fahrzeuge » die Wörter « diese Sachanlagen oder » eingefügt.

Art. 27 - Artikel 66bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: « In Ermangelung von Beweisen werden Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die anders als mit einem in Artikel 66 § 5 erwähnten Fahrzeug gemacht wird, pauschal auf 0,15 EUR pro gefahrenen Kilometer festgelegt, ohne dass die berücksichtigte Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz 25 Kilometer übersteigen darf.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die 25-Kilometer-Grenze erhöhen.

In Abweichung von Absatz 1 werden Werbungskosten in Bezug auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit einem Fahrrad gemacht wird, in Ermangelung von Beweisen pauschal auf 0,145 EUR pro gefahrenen Kilometer festgelegt. » Art. 28 - In Artikel 178 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, werden die Wörter « Artikel 147 » jeweils durch die Wörter « den Artikeln 38 § 1 Absatz 1 Nr. 14 Buchstabe a), 66bis Absatz 3 und 147 » ersetzt.

Art. 29 - Kapitel 8 ist ab dem Steuerjahr 2010 anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 26, der auf die ab dem 1. Januar 2009 gemachten oder getragenen Kosten anwendbar ist.

TITEL 3 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Wohlfahrtsanpassungen Entfernen schwangerer Frauen vom Arbeitsplatz Art. 30 - Wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat, ist eine Beihilfe des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vorgesehen: 1. für die schwangere Arbeitnehmerin, die akzeptiert, eine angepasste Arbeit mit Lohnverlust auszuüben, 2.für die schwangere Arbeitnehmerin, für die die Erfüllung des Arbeitsvertrags ausgesetzt ist.

Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht auf eine Entschädigung, die der Differenz entspricht zwischen der Entlohnung, die sie vor der Entfernungsmassnahme bezog, und der Entlohnung, auf die sie infolge ihrer Wiederbeschäftigung Anrecht hat.

Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte schwangere Arbeitnehmerin hat Anrecht auf eine tägliche Entschädigung in Höhe von 78,237 Prozent des durchschnittlichen Tageslohns, der gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2001 zur Festlegung in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen des einheitlichen Begriffs des « durchschnittlichen Tageslohns » und zur Harmonisierung einiger Gesetzesbestimmungen bestimmt wird.

Der Anspruch auf Entschädigungen wird auf den Zeitraum zwischen Schwangerschaftsbeginn und Anfang der sechsten Woche vor dem errechneten Geburtstermin oder Anfang der achten Woche vor diesem Datum, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, begrenzt.

Die gewährte Entschädigung kann frühestens 365 Tage vor dem Datum des Antrags einsetzen.

Art. 31 - Artikel 6 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten wird wie folgt ergänzt: « 13. Überwachung und Analyse des Entfernens schwangerer Arbeitnehmerinnen vom Arbeitsplatz zu gewährleisten, wenn in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit ein Risiko festgestellt worden ist und der Arbeitgeber eine der in Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes erwähnten Massnahmen getroffen hat. Dazu stützt sich der Fonds auf die Informationsflüsse, die von den Versicherungsträgern einerseits und von den Arbeitgebern andererseits ausgehen. Der König kann die Modalitäten für die Ausübung dieser Befugnis bestimmen. » Art. 32 - In Artikel 37 § 2 derselben Gesetze wird Absatz 2 gestrichen.

Art. 33 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Artikel 30 findet Anwendung auf die Fälle des Entfernens vom Arbeitsplatz, die ab diesem Datum eintreten.

KAPITEL 2 - Umverteilung der sozialen Lasten Art. 34 - Artikel 37 des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Er ist auf 182.000,00 EUR beschränkt. Der Betrag von 182.000,00 EUR ist an den Gesundheitsindex des Monats September 2008 (111,15) gebunden. Ab dem 1. Januar 2010 wird dieser Betrag jährlich am 1.

Januar gemäss der folgenden Formel angepasst: der Basisbetrag wird mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, während dessen der neue Betrag Anwendung findet, multipliziert und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2008 geteilt. Der auf diese Weise berechnete Betrag wird auf den nächsthöheren Euro aufgerundet.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag von 182.000,00 EUR anpassen, damit das durch die Massnahme angestrebte Ziel erreicht wird. » Art. 35 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. (...) KAPITEL 4 - Gütliche Schuldeneintreibung Art. 38 - Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter « unter Ausschluss der von Anwälten, ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführten gütlichen Schuldeneintreibung » gestrichen. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die Artikel 4, 8 bis 13 und 16 sind nicht anwendbar auf gütliche Schuldeneintreibungen, die von Rechtsanwälten, ministeriellen Amtsträgern oder gerichtlichen Mandatsträgern in Ausübung ihres Berufes oder ihres Amtes durchgeführt werden.» Art. 39 - Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 6. in den Fällen, wo die Eintreibung von einem Rechtsanwalt, ministeriellen Amtsträger oder gerichtlichen Mandatsträger durchgeführt wird, wird folgender Text in einem getrennten Absatz, fettgedruckt und in einer anderen Schriftart hinzugefügt: « Dieses Schreiben betrifft eine gütliche Eintreibung und keine gerichtliche Eintreibung (Ladung vor Gericht oder Sicherstellung). » » TITEL 4 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Ausführung des überberuflichen Abkommens 2009-2010 Abschnitt 1 - Arbeitsunfälle Unterabschnitt 1 - Freie Rücklagen Art. 49 - Artikel 59sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989, wird wie folgt ergänzt: « Für die Jahre 2009 bis einschliesslich 2011 legt der König den Teil des Ertrags der Rücklage ohne bestimmte Zweckbindung, der der LASS-Globalverwaltung übertragen wird, und die Modalitäten dieser Übertragung fest. » Unterabschnitt 2 - Erhöhung des Höchstbetrags der Entschädigungen Art. 50 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 2004 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt ergänzt: « 4. ab dem 1. Januar 2009: 36.809,73 EUR. » Art. 51 - Artikel 50 wird wirksam mit 1. Januar 2009.

Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer Art. 52 - Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer, abgeändert durch das Gesetz vom 3.

Juni 2007 und den Königlichen Erlass vom 1. März 1971, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König kann die Angaben, die diese Abrechnung enthalten muss, sowie die Art und Weise, wie diese Angaben in Rubriken unterteilt werden müssen, bestimmen.» 2. Im letzten Absatz werden die Wörter « Absatz 2 » durch die Wörter « Absatz 3 » ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Pensionen und der Grossstädte Frau M. ARENA Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Armutsbekämpfung J.-M. DELIZEE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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