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Wet van 27 mei 2013
gepubliceerd op 20 maart 2014

Wet tot wijziging van verschillende wetgevingen inzake de continuïteit van de ondernemingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000158
pub.
20/03/2014
prom.
27/05/2013
ELI
eli/wet/2013/05/27/2014000158/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


27 MEI 2013. - Wet tot wijziging van verschillende wetgevingen inzake de continuïteit van de ondernemingen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 27 mei 2013 tot wijziging van verschillende wetgevingen inzake de continuïteit van de ondernemingen (Belgisch Staatsblad van 22 juli 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 27. MAI 2013 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften in Bezug auf die Kontinuität der Unternehmen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Art. 2 - In Artikel 2 Buchstabe c) des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen wird zwischen dem Wort "getroffenen" und dem Wort "Entscheidungen" das Wort "gerichtlichen" eingefügt.

Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - Unbeschadet der Art der Schuldforderungen, die aus Verträgen mit aufeinanderfolgenden Leistungen hervorgehen, und der Auswirkung auf die Schuldforderung einer nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommenen Zahlung wird die Art der Schuldforderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens bestimmt." Art. 4 - In Artikel 3 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort "Kaufleute," und den Wörtern "in Artikel 2" das Wort "Landwirte," eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird Absatz 5 wie folgt ersetzt: "Interessehabende können den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verfahren nur durch einen Antrag, der zur Vermeidung der Nichtigkeit Gründe und Schriftsätze enthält, freiwillig beitreten. Ein erzwungener Beitritt ist nur durch Ladung oder durch freiwilliges Erscheinen gemäß Artikel 706 des Gerichtsgesetzbuches möglich." Art. 6 - In Artikel 6 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Eine Notifizierung erfolgt mit gewöhnlicher Post oder per elektronische Post." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 6/1 - § 1 - Nachdem der König die Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingeholt hat, kann Er Bedingungen festlegen für Erklärungen, Mitteilungen und Notifizierungen, die gemäß vorliegendem Gesetz auf elektronischem Wege vorgenommen werden können, damit gewährleistet ist, dass sie tatsächlich von der Person ausgehen, die sie vornimmt, oder dass der Empfänger sie tatsächlich erhalten hat. § 2 - Der König kann ebenfalls innerhalb achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels Gesetzesbestimmungen anpassen, die ein Hemmnis für die elektronische Bearbeitung der Verfahren der gerichtlichen Reorganisation darstellen würden. Er kann jedoch niemanden verpflichten, Rechtshandlungen auf elektronischem Wege vorzunehmen, wenn dies in keiner Gesetzesbestimmung vorgesehen ist.

Königliche Erlasse zur Ausführung von Absatz 1 sind aufgehoben, wenn sie nicht binnen fünfzehn Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden sind." Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter "seit zwei Quartalen" durch die Wörter "seit einem Quartal" ersetzt.b) In Absatz 4 werden die Wörter "seit zwei Quartalen" durch die Wörter "seit einem Quartal" ersetzt.c) Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Externe Buchprüfer, externe Steuerberater, externe zugelassene Buchhalter, externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren, die bei der Ausübung ihres Auftrags schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die die Kontinuität des Unternehmens des Schuldners gefährdet werden kann, teilen ihm dies auf ausführliche Weise gegebenenfalls über sein Verwaltungsorgan mit.Wenn der Schuldner innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung nicht die nötigen Maßnahmen trifft, um den Fortbestand des Unternehmens über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten, kann der externe Buchprüfer, der externe Steuerberater oder der Betriebsrevisor den Präsidenten des Handelsgerichts schriftlich informieren. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar." Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der Richter darf bei externen Buchprüfern, externen Steuerberatern, externen zugelassenen Buchhaltern, externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren des Schuldners Informationen über ihre Empfehlungen an den Schuldner und gegebenenfalls über die zur Gewährleistung des Fortbestands des Unternehmens getroffenen Maßnahmen einholen.In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar." b) In § 1 Absatz 5 [sic, zu lesen ist: Absatz 6] wird das Wort "zweimal" aufgehoben und der Absatz wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Hilfe eines Greffiers ist nicht erforderlich.Der Richter kann ganz alleine ein Protokoll über seine Feststellungen und die abgegebenen Erklärungen erstellen." c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Der Richter beendet die Untersuchung innerhalb einer Frist von vier Monaten.Hat der Richter diese Untersuchung beendet, erstellt er innerhalb der vorerwähnten Frist einen Bericht über die verrichteten Handlungen und fügt seine Schlussfolgerungen bei. Dieser Bericht wird den erfassten Daten beigefügt und der Handelsuntersuchungskammer, dem Gerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Handelsuntersuchungskammer kann beschließen, die Untersuchung für eine Dauer von höchstens vier Monaten zu verlängern." Art. 10 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt er seinem Antrag folgende Unterlagen bei:".b) In § 2 wird Nr.3 wie folgt ersetzt: "3. die Angabe einer elektronischen Adresse, unter der er für die Dauer des Verfahrens zu erreichen ist und von der aus er den Empfang der Mitteilungen bestätigen kann,". c) In § 2 Nr.4 werden zwischen den Wörtern "die zwei letzten Jahresabschlüsse" und den Wörtern "oder, wenn der Schuldner" die Wörter ", die entsprechend der Satzung hätten hinterlegt sein müssen, und der möglicherweise noch nicht hinterlegte Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres" eingefügt. d) In § 2 wird Nr.5 wie folgt ersetzt: "5. eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva und eine Ergebnisrechnung, die nicht älter als drei Monate ist, die unter der Aufsicht eines Betriebsrevisors, eines externen Buchprüfers, eines externen zugelassenen Buchhalters oder eines externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erstellt wurden,". d) In § 2 wird Nr.6 wie folgt ersetzt: "6. einen Haushaltsplan mit einer Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben mindestens für die Dauer des beantragten Aufschubs, der mit Hilfe eines externen Buchprüfers, eines externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten oder eines Betriebsrevisors erstellt wurde; der König kann auf Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen ein Muster für Haushaltsvoranschläge festlegen,". f) In § 2 Nr.8 werden die Wörter "wenn möglich" aufgehoben. g) In § 2 wird Nr.10 aufgehoben. h) Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ferner kann der Schuldner seinem Antrag beliebige andere Schriftstücke beifügen, die er für zweckmäßig erachtet, um den Antrag zu stützen." i) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "Innerhalb vierundzwanzig Stunden" durch die Wörter "Innerhalb achtundvierzig Stunden" ersetzt.j) Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 11 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 20 - § 1 - In der Kanzlei wird eine Akte der gerichtlichen Reorganisation geführt, in der alle Angaben in Bezug auf dieses Verfahren und die Sache selbst angeführt sind, einschließlich der Berichte der vorläufigen Verwalter und gerichtlichen Mandatsträger und der Berichte des beauftragten Richters und der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft. § 2 - Hinterlegt der Gläubiger in materieller Form oder auf elektronischem Wege einen Schuldschein, der der Akte der gerichtlichen Reorganisation beizufügen ist, wird die Verjährung der Schuldforderung unterbrochen. Diese Hinterlegung gilt ebenfalls als Inverzugsetzung. § 3 - Der König legt den Zeitpunkt fest, ab dem die Akten oder ein Teil dieser Akten auf elektronischem Wege von außerhalb eingesehen werden können. § 4 - Jede Partei des Verfahrens und jeder Gläubiger der in Artikel 17 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste kann die Akte einsehen.

Jede andere Person, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen kann, kann den beauftragten Richter darum ersuchen, die Akte oder einen Teil der Akte einsehen zu dürfen. § 5 - Für die Einsicht von außerhalb in die elektronische Akte und den Erhalt einer Abschrift der Akte auf materiellem Träger ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe der König festlegt. Für die vom König bestimmten Kategorien von Personen oder Einrichtungen ist die Einsicht in die Akte kostenlos. § 6 - Der König bestimmt auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, wie der Zugang zu der in vorliegendem Artikel erwähnten Akte gewährt wird, welche Daten nur begrenzt zugänglich sind und wie die Vertraulichkeit und die Aufbewahrung der Akte gewährleistet werden." Art. 12 - In Artikel 21 desselben Gesetzes werden die Wörter "das Gericht" und "Das Gericht" durch die Wörter "das Gericht oder der beauftragte Richter" beziehungsweise "Das Gericht oder der beauftragte Richter" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - § 1 - Das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation wird eröffnet, falls die Kontinuität des Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist und der in Artikel 17 § 1 erwähnte Antrag hinterlegt worden ist. § 2 - Ist der Schuldner eine juristische Person, gilt die Kontinuität seines Unternehmens auf jeden Fall als gefährdet, wenn das Reinvermögen durch die Verluste auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals gesunken ist. § 3 - Der Konkurs des Schuldners steht der Eröffnung oder Fortsetzung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation an sich nicht im Wege. § 4 - Das Fehlen der in Artikel 17 § 2 erwähnten Unterlagen steht der Anwendung von Artikel 59 § 2 nicht im Wege. § 5 - Geht der Antrag von einem Schuldner aus, der vor weniger als drei Jahren bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt und bewilligt bekommen hat, kann das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation nur eröffnet werden, wenn es darauf abzielt, unter der Autorität des Gerichts die Gesamtheit oder einen Teil des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten zu übertragen.

Geht der Antrag von einem Schuldner aus, der vor mehr als drei, aber weniger als fünf Jahren bereits die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt und bewilligt bekommen hat, dürfen Vereinbarungen zugunsten der Gläubiger aus dem vorhergehenden Verfahren durch das neue Verfahren der gerichtlichen Reorganisation nicht in Frage gestellt werden." Art. 14 - Artikel 24 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Das Gericht untersucht den Antrag auf gerichtliche Reorganisation innerhalb vierzehn Tagen ab Hinterlegung des Antrags bei der Kanzlei. Der Schuldner wird spätestens drei volle Tage vor der Sitzung vom Greffier vorgeladen, es sei denn, er hat auf diese Vorladung verzichtet.

Der Schuldner wird in der Ratskammer vernommen, außer wenn er ausdrücklich seinen Willen geäußert hat, in öffentlicher Sitzung vernommen zu werden.

Nachdem das Gericht den Bericht des beauftragten Richters angehört hat, entscheidet es durch Urteil innerhalb acht Tagen nach Untersuchung des Antrags. Wenn ein Versäumnis oder eine Unregelmäßigkeit bei der Hinterlegung der Unterlagen das Gericht in keiner Weise daran hindert, zu untersuchen, ob die in Artikel 23 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und wenn der Schuldner dieses Versäumnis oder diese Unregelmäßigkeit beheben kann, kann das Gericht nach Vernehmung des Schuldners die weitere Behandlung der Sache aufschieben oder Artikel 769 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches anwenden." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Das Gericht kann in dem Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation für eröffnet erklärt wird, oder in einer späteren Entscheidung dem Schuldner zusätzliche Informationspflichten auferlegen, die die Weiterverfolgung des Verfahrens erleichtern. Das Gericht kann den Schuldner insbesondere dazu verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten eine Liste der Gläubiger zu hinterlegen, die gemäß einem vom Gericht festgelegten Muster erstellt wurde und der Akte beizufügen ist. Der König kann bestimmen, auf welche Weise die Liste zu hinterlegen ist.

Wenn der Schuldner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann das Gericht wie in Artikel 41 bestimmt handeln oder gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 38 beantragte Verlängerung des Aufschubs verweigern." Art. 15 - Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 Nr.3 werden die Wörter "mit ihrer Adresse" durch die Wörter "mit der elektronischen Adresse, an die elektronische Mitteilungen für den beauftragten Richter zu richten sind, und der Adresse des gerichtlichen Mandatsträgers" ersetzt. b) In § 1 Absatz 2 Nr.4 werden zwischen der Zahl "4." und dem Wort "Enddatum" die Wörter "Ziel oder Ziele des Verfahrens," eingefügt. c) Paragraph 1 Absatz 2 wird durch eine Nr.6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. gegebenenfalls Modalitäten für den Zugang zur elektronischen Akte." d) Paragraph 2 wird durch fünf Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ferner fügt er dieser Mitteilung die in Artikel 17 § 2 Nr.7 erwähnte Liste der Gläubiger bei.

In vorliegendem Paragraphen erwähnte Mitteilung kann auf elektronischem Wege gemacht werden.

Der Schuldner übermittelt dem Greffier auf elektronischem Wege oder auf materiellem Träger eine Abschrift der in vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilung, damit sie der in Artikel 20 erwähnten Akte beigefügt wird.

Der Schuldner übermittelt der Kanzlei alle Empfangsbestätigungen oder Bemerkungen der Gläubiger in Bezug auf diese Mitteilung, damit sie der in Artikel 20 erwähnten Akte beigefügt werden.

Der König kann bestimmen, welche Angaben in der Mitteilung enthalten sein müssen und nach welchem Muster die Mitteilung erstellt werden muss." Art. 16 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - § 1 - Wenn der Schuldner oder eines seiner Organe einen deutlich als schwerwiegend anzusehenden Verstoß begangen hat, kann das Gericht für die Dauer des Aufschubs einen oder mehrere gerichtliche Mandatsträger bestellen, denen es einen Auftrag erteilt, dessen Inhalt und Dauer es genau bestimmt. § 2 - Wenn der Schuldner oder eines seiner Organe einen deutlich als schwerwiegend anzusehenden Fehler begangen hat oder offensichtlich bösgläubig ist, kann das Gericht für die Dauer des Aufschubs einen vorläufigen Verwalter bestellen, der sie ersetzt und mit der Verwaltung des Unternehmens der natürlichen oder juristischen Person beauftragt ist. § 3 - Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Gründe des Schuldners und des Berichts des beauftragten Richters im Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird, oder in einem späteren Urteil.

Insofern der Antrag auf Fehlern beruht, die auf eine andere bestimmte natürliche oder juristische Person als den Schuldner zurückzuführen sind, muss der Schuldner den erzwungenen Beitritt dieser Person bewirken. § 4 - Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubzeitraums kann das auf dieselbe Weise angerufene und entscheidende Gericht nach Bericht des gerichtlichen Mandatsträgers oder des vorläufigen Verwalters die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 getroffene Entscheidung zurücknehmen oder die Befugnisse des gerichtlichen Mandatsträgers oder des vorläufigen Verwalters ändern. § 5 - Diese Entscheidungen werden gemäß Artikel 26 § 1 veröffentlicht und gemäß Artikel 26 § 3 notifiziert. § 6 - Vorliegende Bestimmungen beeinträchtigen nicht gemeinrechtliche Klagen, die die Bestellung von gerichtlichen Mandatsträgern, ob in der Eigenschaft als vorläufige Verwalter oder nicht, zum Gegenstand haben. § 7 - Gegen die in Anwendung von § 1 erlassenen Urteile kann kein Einspruch eingelegt werden. § 8 - Berufung gegen diese Urteile wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs hinterlegt wird. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung des Antrags notifiziert der Greffier des Appellationshofs den Antrag per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief seinem Rechtsanwalt." Art. 17 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 32 - Der Aufschub hat keine Auswirkung auf Schuldforderungen, die bei Bestellung des Pfandrechts spezifisch verpfändet wurden.

Schuldforderungen, die Teil eines verpfändeten Handelsgeschäfts sind, gelten als solche nicht als spezifisch verpfändet." Art. 18 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 33 - § 1 - Der Aufschub steht der freiwilligen Begleichung aufgeschobener Schuldforderungen durch den Schuldner nicht im Wege, insofern diese Begleichung für die Kontinuität des Unternehmens erforderlich ist. § 2 - Der Aufschub kommt dem Ehepartner des Schuldners, dem Ex-Ehepartner des Schuldners oder der mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnenden Person zugute, die aufgrund des Gesetzes für die Schulden ihres Ehepartners, ihres Ex-Ehepartners beziehungsweise der mit ihnen gesetzlich zusammenwohnenden Person mithaften.

Dieser Schutz kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugute kommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Einreichung des in Artikel 17 § 1 erwähnten Antrags zur Einleitung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde. § 3 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Aufschub weder Mitschuldnern noch Schuldnern von persönlichen Sicherheiten zugute.

Natürliche Personen, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, können jedoch beim Gericht beantragen, dass festgestellt wird, dass der Betrag der persönlichen Sicherheit offensichtlich nicht im Verhältnis steht zu den Möglichkeiten der Schuldenrückzahlung, über die sie zum Zeitpunkt der Gewährung des Aufschubs verfügen, wobei diese Möglichkeiten sowohl in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter als auch in Bezug auf ihre Einkünfte zu beurteilen sind, und dass ihnen der Aufschub daher zugute kommen kann. § 4 - In den Vorschriften über öffentliche Aufträge werden aufgeschobene Schuldforderungen hinsichtlich der Bestimmung, ob der Schuldner die Modalitäten der Begleichung der betreffenden Schuldforderungen einhält, nicht berücksichtigt. Diese Schuldforderungen werden vom Landesamt für soziale Sicherheit oder von der Steuerverwaltung in Bescheinigungen, die sie ausstellen, nicht erwähnt. § 5 - Die in Artikel 1798 des Zivilgesetzbuches erwähnte Direktklage wird weder durch das Urteil, mit dem die gerichtliche Reorganisation des Unternehmers für eröffnet erklärt wird, noch durch spätere Entscheidungen, die das Gericht im Laufe der Reorganisation oder in Anwendung von Artikel 59 § 2 trifft, beeinträchtigt. § 6 - Die Artikel 17 Nr. 2 und 18 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind nicht auf die während des Aufschubzeitraums getätigten Zahlungen anwendbar." Art. 19 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "seitens des Aufschubgläubigers" und den Wörtern "die Vertragsverletzung" die Wörter "den Vertrag ausführt und auf diese Weise" eingefügt. b) In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Durch die Ausübung dieses Rechts wird dem Gläubiger das Recht, seine eigenen Leistungen auszusetzen, nicht entzogen." Art. 20 - In Artikel 36 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "mit aufeinanderfolgenden Leistungen," und den Wörtern "Zinsen einbegriffen" die Wörter "vertraglich geschuldete" eingefügt.

Art. 21 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zur Vermeidung der Unzulässigkeit muss der Antrag spätestens vierzehn Tage vor Verstreichen der eingeräumten Frist hinterlegt werden." b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Das Urteil zur Aufschubsverlängerung wird auf Betreiben des Greffiers innerhalb fünf Tagen nach seinem Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 22 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. wenn er das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation beantragt hat, um eine Unternehmensübertragung unter der Autorität des Gerichts vorzunehmen, und die Übertragung nur einen Teil des Vermögens der juristischen Person betrifft, dass er einen Reorganisationsplan für den Rest des Vermögens vorschlagen kann." Art. 23 - Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 41 - § 1 - Ist der Schuldner offensichtlich nicht mehr in der Lage, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils seines Unternehmens oder der Tätigkeiten des Unternehmens gemäß dem Ziel des Verfahrens zu gewährleisten, oder sind die Informationen, die dem beauftragten Richter, dem Gericht oder den Gläubigern bei der Hinterlegung des Antrags oder später erteilt wurden, offensichtlich unvollständig oder fehlerhaft, kann das Gericht durch ein Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, die vorzeitige Beendigung des Reorganisationsverfahrens anordnen. § 2 - Das Gericht entscheidet auf Antrag des Schuldners oder wenn der Schuldner auf Betreiben der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden geladen wird, nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.

In diesem Fall kann das Gericht in demselben Urteil den Konkurs des Schuldners oder, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist, die gerichtliche Liquidation aussprechen, wenn dies ebenfalls Gegenstand des Antrags ist und die diesbezüglichen Bedingungen erfüllt sind. § 3 - Wenn der beauftragte Richter der Ansicht ist, dass die vorzeitige Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation gemäß § 1 gerechtfertigt ist, erstellt er einen Bericht, den er dem Schuldner, dem Gerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft übermittelt.

Der Schuldner wird per Gerichtsbrief geladen, um binnen acht Tagen nach Übermittlung des Berichts vor dem Gericht zu erscheinen. Im Gerichtsbrief ist vermerkt, dass der Schuldner in der Sitzung vernommen wird und die Staatsanwaltschaft dort die Beendigung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragen kann.

In der Sitzung wird der Schuldner vernommen und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angehört; sie kann gegebenenfalls die vorzeitige Beendigung des Verfahrens beantragen. § 4 - Das Urteil wird gemäß den in Artikel 26 § 1 vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht und dem Schuldner per Gerichtsbrief notifiziert." Art. 24 - In Artikel 44 desselben Gesetzes wird das Wort "vierzehn" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.

Art. 25 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Mitteilung kann auf elektronischem Wege gemacht werden.

Der Schuldner übermittelt dem Greffier auf elektronischem Wege oder auf materiellem Träger eine Abschrift der in vorliegendem Artikel erwähnten Mitteilung, damit sie der in Artikel 20 erwähnten Akte beigefügt wird.

Der Schuldner übermittelt der Kanzlei alle Empfangsbestätigungen oder Bemerkungen der Gläubiger in Bezug auf diese Mitteilung, damit sie der in Artikel 20 erwähnten Akte beigefügt werden.

Der König kann bestimmen, welche Angaben in der Mitteilung enthalten sein müssen und auf welche Weise die Mitteilung gemacht werden muss." Art. 26 - Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Gericht kann spätestens fünfzehn Tage vor der in Artikel 53 erwähnten Sitzung nach Bericht des beauftragten Richters durch einen auf übereinstimmenden Antrag des Gläubigers und des Schuldners gefassten Beschluss entscheiden, Höhe und Eigenschaften der Schuldforderung, die der Schuldner ursprünglich festgelegt hatte, zu ändern.In diesem Fall notifiziert die Kanzlei dem betreffenden Gläubiger, in welcher Höhe und mit welchen Merkmalen seine Schuldforderung aufgenommen wird.

Wenn der Gläubiger den Streitfall vierzehn Tage vor der in Artikel 53 erwähnten Sitzung nicht vor das Gericht gebracht hat, kann er unbeschadet des Paragraphen 4 nur für den Betrag abstimmen und in den Plan aufgenommen werden, der vom Schuldner in seiner in Artikel 45 erwähnten Mitteilung vorgeschlagen wurde." b) Paragraph 6 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wenn der Schuldner die Liste verbessert oder vervollständigt, nachdem der Greffier die in Artikel 53 erwähnte Mitteilung gemacht hat, oder wenn das Gericht nach dieser Mitteilung eine Entscheidung gemäß § 4 trifft, setzt der Greffier die Gläubiger von der Verbesserung oder Vervollständigung der Liste in Kenntnis.Diese Mitteilung kann durch gewöhnlichen Brief oder auf elektronischem Wege unter den in Artikel 26 bestimmten Bedingungen gemacht werden." Art. 27 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - Vorschläge enthalten für jeden Gläubiger einen Zahlungsvorschlag, der sich mindestens auf 15 Prozent des Betrags der Schuldforderung belaufen muss.

Wenn im Plan eine unterschiedliche Behandlung der Gläubiger vorgesehen ist, dürfen öffentliche Gläubiger mit einem unbegrenzten Vorzugsrecht nicht weniger günstig behandelt werden als die am meisten begünstigten gewöhnlichen Aufschubgläubiger. Gemäß Absatz 3 kann mit einer strikten Begründung ein niedrigerer Prozentsatz vorgesehen werden.

Im Plan können für vorerwähnte Gläubiger oder Kategorien von Gläubigern aufgrund zwingender und mit Gründen versehener Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Unternehmens niedrigere Prozentsätze vorgesehen werden.

Der Plan kann in Bezug auf Schuldforderungen, die aus Arbeitsleistungen in dem Zeitraum vor der Verfahrenseröffnung hervorgehen, weder eine Verringerung noch einen Verzicht enthalten.

Im Plan kann in Bezug auf Unterhaltsschulden oder Schulden, die für den Schuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Anschlag auf die körperliche Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen, keine Verringerung vorgesehen werden.

Im Reorganisationsplan kann weder eine Verringerung noch ein Erlass von strafrechtlichen Geldbußen vorgesehen werden." Art. 28 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 55 - § 1 - Innerhalb vierzehn Tagen nach der Sitzung und in jedem Fall vor dem in Anwendung der Artikel 24 § 2 und 38 bestimmten Enddatum des Aufschubs entscheidet das Gericht, ob es den Reorganisationsplan homologiert. § 2 - Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass die Formalitäten nicht erfüllt worden sind oder der Plan gegen die öffentliche Ordnung verstößt, kann es vor seiner Entscheidung dem Schuldner durch einen mit Gründen versehenen Beschluss gestatten, den Gläubigern gemäß den Formalitäten von Artikel 53 einen angepassten Reorganisationsplan vorzulegen. In diesem Fall entscheidet es, den Aufschubzeitraum zu verlängern, wobei die in Artikel 38 festgelegte Höchstfrist aber nicht überschritten werden darf. Es bestimmt ebenfalls das Datum der Sitzung, bei der über den Plan abgestimmt wird. Gegen die aufgrund des vorliegenden Paragraphen getroffenen Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. § 3 - Die Homologierung kann nur abgelehnt werden, wenn die durch vorliegendes Gesetz auferlegten Formalitäten nicht erfüllt werden oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen wird.

Sie kann weder einer Bedingung unterworfen werden, die nicht im Reorganisationsplan vorgesehen ist, noch Änderungen daran anbringen. § 4 - Vorbehaltlich der Streitfälle, die aus der Ausführung des Reorganisationsplans hervorgehen, schließt das Urteil über die Homologierung das Reorganisationsverfahren ab.

Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht." Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 55/1 - Das Gericht entscheidet über die Homologierung ungeachtet jeglicher Verfolgung, die gegen den Schuldner oder seine Leiter eingeleitet worden ist." Art. 30 - In Artikel 56 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Berufung gegen dieses Urteil wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb acht Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs zu hinterlegen ist, und wird je nach Fall gegen den Schuldner oder gegen die Gläubiger gerichtet." durch folgende Sätze ersetzt: "Berufung gegen dieses Urteil wird durch einen Antrag eingelegt, der innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Urteils bei der Kanzlei des Appellationshofs zu hinterlegen ist, und wird - wenn die Homologierung erteilt wird - gegen den Schuldner allein oder - wenn die Homologierung abgelehnt wird - gegen die Parteien, die dem Reorganisationsverfahren per Antrag in dessen Verlauf beigetreten sind, gerichtet. Die Parteien im Berufungsverfahren können die übrigen Parteien zum Beitritt auffordern. Berufung kann sogar vor Veröffentlichung des Urteils über die Homologierung eingelegt werden.

Der Appellationshof entscheidet über die Berufung in äußerster Dringlichkeit." Art. 31 - Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 4 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Widerrufung hat zur Folge, dass der Schuldner und die Gläubiger sich bis auf vorerwähnte Auswirkungen wieder in der Lage befinden, als hätte es keinen homologierten Reorganisationsplan gegeben." b) Der Artikel wird durch einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Das Gericht kann den Schuldner ab dem ersten Jahrestag des Homologierungsbeschlusses jedes Jahr von Amts wegen vorladen, damit er über die Ausführung der kollektiven Einigung Bericht erstattet.Die Erklärungen des Schuldners werden vom Greffier beurkundet, damit sie der Akte der gerichtlichen Reorganisation beigefügt werden." Art. 32 - Artikel 61 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 61 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden die genaueren Modalitäten der Übertragung der Rechte und Pflichten der von einer Unternehmensübertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen und vom König für allgemein verbindlich erklärt wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen regelt: 1. die Unterrichtung der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer, wenn es weder Betriebsrat noch Gewerkschaftsvertretung in dem Unternehmen gibt, 2.die Auskünfte, die der gerichtliche Mandatsträger dem Erwerber und den betroffenen Arbeitnehmern auf der Grundlage der vom Schuldner zu machenden Angaben erteilen muss, 3. die Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der eventuellen Abweichungsmöglichkeiten, 4.die Auswahl der Arbeitnehmer, die übernommen werden, 5. die Modalitäten für das Schließen eines Vertrags über die geplante Übertragung zwischen dem Schuldner beziehungsweise gerichtlichen Mandatsträger und dem Erwerber und den Inhalt dieses Vertrags in Bezug auf die Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitnehmer, 6.die zukünftige Behandlung der Schulden gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern. § 3 - Dem Erwerber obliegt es, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen wird.

Die Wahl des Erwerbers muss aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ohne verbotene Unterscheidung erfolgen.

Insbesondere dürfen Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens nicht allein aufgrund der Tätigkeit, die sie als Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens ausüben, unterschiedlich behandelt werden.

Dass keine verbotene Unterscheidung gemacht wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als erwiesen, wenn das vor der Übertragung unter der Autorität des Gerichts bestehende Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, die im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens beschäftigt sind, und ihren Vertretern in den Organen dieses Unternehmens oder Teils des Unternehmens nach der Übertragung gleich bleibt. § 4 - In dem in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen kann es dem Erwerber und den übernommenen Arbeitnehmern gestattet werden, zum Zeitpunkt der Übertragung unter der Autorität des Gerichts Einzelarbeitsverträge zu ändern, sofern diese Änderungen hauptsächlich aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erfolgen. § 5 - Der Erwerber, der Schuldner oder der gerichtliche Mandatsträger können durch Antrag an das Arbeitsgericht des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung des Schuldners die Homologierung des in § 2 Nr. 5 erwähnten Vertrags über die geplante Übertragung beantragen.

Das Arbeitsgericht überprüft, ob die gesetzlichen Bedingungen von den unterzeichnenden Parteien erfüllt worden sind und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten worden ist.

Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Vertreter der Arbeitnehmer und des Antragstellers in äußerster Dringlichkeit. § 6 - Wird die Homologierung erteilt, ist der Erwerber nur an die Schulden und Verpflichtungen gebunden, die in dem Vertrag, dessen Homologierung beantragt wird, enthalten sind. Die Umsetzung von Änderungen an den Arbeitsbedingungen, die gemeinsam beschlossen worden sind oder gemeinsam angewandt werden, ist an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen wird, in dem der diesbezügliche Wortlaut wiedergegeben ist." Art. 33 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 62 - Die vom Gericht angeordnete Übertragung wird vom bestellten gerichtlichen Mandatsträger organisiert und durchgeführt durch Verkauf oder Übertragung der beweglichen oder unbeweglichen Aktiva, die für die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens notwendig oder von Nutzen sind.

Er sucht und holt Angebote ein und achtet vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger.

Er führt den Verkauf oder die Übertragung wahlweise öffentlich oder freihändig durch; in letzterem Fall bestimmt er in seinem Angebotsaufruf das Verfahren, das die Bieter befolgen müssen. Er legt insbesondere die äußerste Frist für die Übermittlung der Angebote fest, nach deren Verstreichen kein neues Angebot mehr berücksichtigt werden kann. Wenn er beabsichtigt, den anderen Bietern ein Angebot mitzuteilen, um ein oder mehrere Übergebote zu bewirken, erwähnt er dies und verdeutlicht, wie diese Übergebote organisiert werden. Er gibt gegebenenfalls an, welche Sicherheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zahlung des Verkaufspreises und welche Finanzprojekte oder -pläne für das Unternehmen mitgeteilt werden müssen. Damit ein Angebot berücksichtigt werden kann, muss der gebotene Preis für die Gesamtheit der verkauften oder übertragenen Aktiva dem vermutlichen Wert der Zwangsverwertung bei Konkurs oder Liquidation entsprechen oder diesen Wert übersteigen.

Wenn ein Angebot von Personen ausgeht, die die Kontrolle über das Unternehmen ausüben oder ausgeübt haben und gleichzeitig über andere juristische Personen die Kontrolle über Rechte ausüben, die für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens notwendig sind, kann dieses Angebot nur berücksichtigt werden unter der Voraussetzung, dass diese Rechte den anderen Bietern unter denselben Bedingungen zugänglich sind.

Im Falle mehrerer vergleichbarer Angebote gibt der Mandatsträger dem Angebot den Vorzug, das die Erhaltung der Arbeitsplätze durch ein Sozialabkommen gewährleistet.

Dazu arbeitet der gerichtliche Mandatsträger ein oder mehrere Projekte für gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verkäufe aus, in denen er die von ihm unternommenen Schritte, die Bedingungen des geplanten Verkaufs und die Begründung seiner Projekte darlegt; für jeden Verkauf fügt er einen Vertragsentwurf bei.

Er übermittelt dem beauftragten Richter seine Projekte und beantragt beim Gericht per kontradiktorischen Antrag, der dem Schuldner mindestens zwei Tage vor der Sitzung notifiziert wird, die Erlaubnis zur Ausführung des vorgeschlagenen Verkaufs.

Angebote oder Angebotsänderungen, die nach diesem Antrag erfolgen, werden vom Gericht nicht berücksichtigt." Art. 34 - In Artikel 64 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 62 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 62 Absatz 7" ersetzt.

Art. 35 - In Artikel 65 desselben Gesetzes wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der in der Übertragung einbegriffene Preis der unbeweglichen Güter wird vom bestellten Notar eingenommen und anschließend gemäß Artikel 1639 und folgenden des Gerichtsgesetzbuches verteilt. Nach Begleichung der Hypothekeneintragungen wird der Restbetrag dem gerichtlichen Mandatsträger übermittelt, damit er in dessen Verteilungsverzeichnis aufgenommen wird." Art. 36 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 67/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67/1 - Wenn über den Schuldner der Konkurs oder die gerichtliche Liquidation eröffnet wird, bevor der gerichtliche Mandatsträger seinen Auftrag vollständig ausgeführt hat, beantragt der gerichtliche Mandatsträger beim Gericht, ihn von seinem Auftrag zu befreien. Das Gericht kann auf der Grundlage des Berichts des beauftragten Richters entscheiden, dass der gerichtliche Mandatsträger bestimmte Aufgaben noch beenden kann. In jedem Fall übermittelt der gerichtliche Mandatsträger den Erlös aus den Übertragungen im Hinblick auf die Verteilung an den Konkursverwalter oder den Liquidator.

Die Honorare des gerichtlichen Mandatsträgers werden auf die Honorare des Konkursverwalters und des Liquidators angerechnet." Art. 37 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ab dem in Artikel 60 erwähnten Urteil werden Vollstreckungsverfahren aufgrund aufgeschobener Schuldforderungen zu Lasten des Ehepartners des Schuldners, des Ex-Ehepartners des Schuldners oder der mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnenden Person, die aufgrund dieser Eigenschaft für die Schuld ihres Ehepartners, ihres Ex-Ehepartners beziehungsweise der mit ihnen gesetzlich zusammenwohnenden Person mithaften, bis zu dem in Artikel 67 Absatz 3 erwähnten Urteil ausgesetzt.

Dieser Schutz kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugute kommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Einreichung des in Artikel 17 erwähnten Antrags zur Einleitung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde." Art. 38 - In Artikel 70 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Wenn der Schuldner befreit worden ist, kann er nicht mehr von seinen Gläubigern verfolgt werden. Infolge dieser Befreiung wird der Ehepartner des Schuldners, der Ex-Ehepartner des Schuldners oder die mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnende Person, die für die Schuld ihres Ehepartners, ihres Ex-Ehepartners beziehungsweise der mit ihnen gesetzlich zusammenwohnenden Person mithaften, von dieser Verpflichtung befreit.

Diese Befreiung kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugute kommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Einreichung des in Artikel 17 erwähnten Antrags zur Einleitung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde.

Unbeschadet der Anwendung der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt die Befreiung weder Mitschuldnern noch Schuldnern von persönlichen Sicherheiten zugute." Art. 39 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Der König erlässt die Regeln und die Gebührenordnung, die auf die in Anwendung der Artikel 27, 28 und 60 bestellten gerichtlichen Mandatsträger anwendbar sind.Er kann die Regeln und die Gebührenordnung bestimmen, die auf die in Anwendung von Artikel 28 bestellten vorläufigen Verwalter anwendbar sind." b) In § 3 Absatz 2 werden zwischen dem Wort "wird" und den Wörtern "wie im Eilverfahren" die Wörter "vor dem Gericht" eingefügt. KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 40 - In Artikel 402 § 4 letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. April 2007, werden zwischen dem Wort "besteht," und den Wörtern "gelten nicht" die Wörter "und aufgeschobene Schuldforderungen während des im Gesetz vom 31.Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen erwähnten Aufschubzeitraums" eingefügt.

Art. 41 - In Artikel 408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 26. Dezember 1998 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation" aufgehoben.

Art. 42 - In Titel I Kapitel 6 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird ein Artikel 161/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 161/1 - Unbeschadet des Artikels 162 Nr. 51 werden Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf das gemäß dem Gesetz vom 31.

Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen eingeleitete Verfahren der gerichtlichen Reorganisation von den Registrierungsgebühren befreit, die nicht in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind." Art. 43 - Artikel 162 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 51 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "51. Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf das gemäß dem Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen eingeleitete Verfahren der gerichtlichen Reorganisation, außer: a) Urkunden, die als Nachweis einer Vereinbarung dienen, die einer in Artikel 3 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten Registrierungsgebühr unterliegt, b) in Artikel 146 und 147 erwähnte Urteile und Entscheide." Art. 44 - In Titel III Kapitel 1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 269/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 269/4 - Auf Eintragungen eines in den Artikeln 17 und 59 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen erwähnten Antrags auf Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wird eine Gebühr von 1.000 EUR erhoben." Art. 45 - Artikel 281 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 28. Mai 2003, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 281 - Unbeschadet des Artikels 269/4 sind Urkunden, Urteile und Entscheide in Bezug auf ein gemäß dem Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen eingeleitetes Verfahren der gerichtlichen Reorganisation von Kanzleigebühren befreit." KAPITEL 4 - Abänderung des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 Art. 46 - In Artikel 8 Absatz 1 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2009, werden die Wörter ", und Dringlichkeit vorliegt" aufgehoben.

KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer Art. 47 - In Artikel 30bis § 11 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "oder einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation" aufgehoben.

Art. 48 - In Artikel 41quinquies § 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005, wird das Wort "Aufschubkommissar" durch die Wörter "gerichtlichen Mandatsträger" ersetzt.

KAPITEL 6 - Abänderungen des Sozialrechts Art. 49 - Artikel 14 des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " §§ 10 und 11" durch die Wörter " §§ 10, 11 und 12" ersetzt.b) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: " § 6 - Die Berechnung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums;im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Artikel 21 § 10 oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Artikel 21 § 12 während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich geregelte Übertragung oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts folgende Teil des Bezugszeitraums berücksichtigt." Art. 50 - Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 1963, 5. März 1999 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter " § 10" durch die Wörter " § 10 oder 12" ersetzt.b) In Absatz 4 werden die Wörter "oder Gegenstand eines gerichtlichen Vergleichs ist" aufgehoben. Art. 51 - Artikel 21 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird durch einen Paragraphen 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 12 - Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist unter "Unternehmen" die Körperschaft zu verstehen.

Für die zukünftige Lage eines Betriebsrates, der zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen besteht, gelten, sofern zwischen den Parteien des Übertragungsvertrags diesbezüglich nicht etwas anderes vereinbart wurde, folgende Regeln: 1. Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Unternehmens geschieht Folgendes: - Die bestehenden Betriebsräte arbeiten weiter, sofern die betreffenden Unternehmen ihre Eigenschaft als technische Betriebseinheit beibehalten. - In den anderen Fällen setzt der Betriebsrat des neuen Unternehmens sich aus allen Mitgliedern der Betriebsräte, die zuvor in den betreffenden Unternehmen gewählt wurden, zusammen. Dieser Betriebsrat arbeitet für die Gesamtheit des Personals der betreffenden Unternehmen. 2. Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Teils eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen, das wie das erste über einen Betriebsrat verfügt, geschieht Folgendes: - Die bestehenden Betriebsräte arbeiten weiter, sofern die bestehenden technischen Betriebseinheiten unverändert bleiben. - Der bestehende Betriebsrat arbeitet in dem Unternehmen, von dem ein Teil übertragen wird, weiter, wenn die Eigenschaft der technischen Betriebseinheiten eine Änderung erfährt; die im übertragenen Teil des Unternehmens beschäftigten Vertreter des Personals im Betriebsrat werden dem Betriebsrat des Unternehmens angegliedert, dem der erwähnte Teil übertragen wird. 3. Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Teils eines Unternehmens, das einen Betriebsrat besitzt, an ein Unternehmen, das einen solchen Betriebsrat nicht besitzt, geschieht Folgendes: - Der bestehende Betriebsrat arbeitet weiter, sofern die Eigenschaft als technische Betriebseinheit erhalten bleibt. - Der Betriebsrat des Unternehmens, von dem ein Teil übertragen wird, arbeitet mit den Personalvertretern weiter, die nicht in dem Teil des Unternehmens beschäftigt waren, der übertragen worden ist, wenn die Eigenschaft als technische Betriebseinheit eine Änderung erfährt. - Außerdem wird in dem Unternehmen, dem ein Teil eines anderen Unternehmens übertragen worden ist, ein Betriebsrat gebildet mit den Personalvertretern, die im übertragenen Teil beschäftigt sind. 4. In allen Fällen der Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens sind die Schutzmaßnahmen, die im Gesetz vom 19.März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen sind, weiterhin auf die Mitglieder, die das Personal vertreten, und die Kandidaten anwendbar. 5. Tritt die Übertragung unter der Autorität des Gerichts ein, nachdem die Bestimmung der technischen Betriebseinheiten definitiv geworden ist und vor dem Tag der Wahlen, so wird die Übertragung erst ab Einsetzung des Betriebsrates berücksichtigt.In diesem Fall finden die in den Nummern 1 bis 4 vorgesehenen Regeln Anwendung.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind bis zur nächsten Wahl eines Betriebsrates anwendbar." Art. 52 - In Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2003, werden die Wörter "von Artikel 69" durch die Wörter "der Artikel 69 und 76bis" ersetzt.

Art. 53 - Artikel 51bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. März 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 51bis - Die Berechnung der in den Artikeln 49, 50 und 51 erwähnten Zahl der im Durchschnitt gewöhnlich beschäftigten Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines vom König bestimmten Bezugszeitraums; im Falle einer vertraglich geregelten Unternehmensübertragung im Sinne von Abschnitt 6 des vorliegenden Kapitels oder im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne von Abschnitt 7 des vorliegenden Kapitels während dieses Bezugszeitraums wird nur der auf die vertraglich geregelte Übertragung oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts folgende Teil des Bezugszeitraums berücksichtigt." Art. 54 - In Kapitel VIII desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 7 mit der Überschrift "Übertragung unter der Autorität des Gerichts" eingefügt.

Art. 55 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 54, wird ein Artikel 76bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76bis - Für die zukünftige Lage der Ausschüsse, die zum Zeitpunkt einer gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Sinne des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen bestehen, gelten die Regeln des vorliegenden Abschnitts, sofern zwischen den Parteien des Übertragungsvertrags diesbezüglich nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Vorliegender Abschnitt ist bis zur nächsten Wahl eines Ausschusses anwendbar.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist unter "Unternehmen" die Körperschaft zu verstehen." Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 76ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76ter - Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Unternehmens geschieht Folgendes: - Die bestehenden Ausschüsse arbeiten weiter, sofern die betreffenden Unternehmen ihre Eigenschaft als technische Betriebseinheit beibehalten. - In den anderen Fällen setzt der Ausschuss des neuen Unternehmens sich aus allen Mitgliedern der Ausschüsse, die zuvor in den betreffenden Unternehmen gewählt wurden, zusammen. Dieser Ausschuss arbeitet für die Gesamtheit des Personals der betreffenden Unternehmen." Art. 57 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 76quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76quater - Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Teils eines Unternehmens an ein anderes Unternehmen, das wie das erste über einen Ausschuss verfügt, geschieht Folgendes: - Die bestehenden Ausschüsse arbeiten weiter, sofern die bestehenden technischen Betriebseinheiten unverändert bleiben. - Der bestehende Ausschuss arbeitet in dem Unternehmen, von dem ein Teil übertragen wird, weiter, wenn die Eigenschaft der technischen Betriebseinheiten eine Änderung erfährt; die im übertragenen Teil des Unternehmens beschäftigten Vertreter des Personals im Ausschuss werden dem Ausschuss des Unternehmens angegliedert, dem der erwähnte Teil übertragen wird." Art. 58 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 76quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76quinquies - Im Falle einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Teils eines Unternehmens, das einen Ausschuss besitzt, an ein Unternehmen, das einen solchen Ausschuss nicht besitzt, geschieht Folgendes: - Der bestehende Ausschuss arbeitet weiter, sofern die Eigenschaft als technische Betriebseinheit erhalten bleibt. - Der Ausschuss des Unternehmens, von dem ein Teil übertragen wird, arbeitet mit den Personalvertretern weiter, die nicht in dem Teil des Unternehmens beschäftigt waren, der übertragen worden ist, wenn die Eigenschaft als technische Betriebseinheit eine Änderung erfährt. - Außerdem wird in dem Unternehmen, dem ein Teil eines anderen Unternehmens übertragen worden ist, ein Ausschuss gebildet mit den Personalvertretern, die im übertragenen Teil beschäftigt sind." Art. 59 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 76sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76sexies - In allen Fällen der Übertragung unter der Autorität des Gerichts eines Unternehmens oder eines Teils eines Unternehmens sind die im vorerwähnten Gesetz vom 19. März 1991 vorgesehenen Schutzmaßnahmen weiterhin auf die Mitglieder, die das Personal vertreten, und die Kandidaten anwendbar." Art. 60 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 76septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76septies - Tritt die Übertragung unter der Autorität des Gerichts ein, nachdem die Bestimmung der technischen Betriebseinheiten definitiv geworden ist und vor dem Tag der Wahlen, so wird die Übertragung erst ab Einsetzung des Ausschusses berücksichtigt. In diesem Fall finden die in den Artikeln 76ter bis 76sexies vorgesehenen Regeln Anwendung." KAPITEL 7 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 61 - Artikel 32 findet Anwendung auf Unternehmensübertragungen unter der Autorität des Gerichts infolge von Anträgen oder Ladungen, die ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels hinterlegt beziehungsweise zugestellt werden.

Art. 62 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 7 und 42 bis 45.

Die Artikel 7 und 42 bis 45 treten an dem vom König festgelegten Datum und spätestens am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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