Etaamb.openjustice.be
Wet van 28 april 2015
gepubliceerd op 26 november 2015

Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000679
pub.
26/11/2015
prom.
28/04/2015
ELI
eli/wet/2015/04/28/2015000679/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 APRIL 2015. - Wet houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 28 april 2015 houdende bepalingen betreffende de pensioenen van de publieke sector (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2015), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 10 augustus 2015 tot verhoging van de wettelijke leeftijd voor het rustpensioen en tot wijziging van de voorwaarden voor de toegang tot het vervroegd pensioen en de minimumleeftijd van het overlevingspensioen (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2015, err. van 31 augustus 2015).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 28. APRIL 2015 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Sachen Pensionen des öffentlichen Sektors KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Pensionen des öffentlichen Sektors Abschnitt 1 - Dienstaltersverbesserung aufgrund von Diplomen Unterabschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors Art. 2 - In das Gesetz vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 33, 34, 34quater und 35 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert:

Datum, an dem die Pension einsetzt

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder weniger

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 Jahren und weniger als 4 Jahren

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder mehr

vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016

4 Monate

5 Monate

6 Monate

vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017

8 Monate

10 Monate

12 Monate

vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

12 Monate

15 Monate

18 Monate

vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

16 Monate

20 Monate

24 Monate

vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020

20 Monate

25 Monate

30 Monate

vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

24 Monate

30 Monate

36 Monate

vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

-

35 Monate

42 Monate

vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

-

36 Monate

48 Monate

vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024

-

-

54 Monate

vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

-

-

60 Monate

vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026

-

-

66 Monate

vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027

-

-

72 Monate

vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028

-

-

78 Monate

vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029

-

-

84 Monate


Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den Ruhestand versetzt werden." Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die Artikel 33 und 34bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1.

Januar 2030 einsetzen." Unterabschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Art. 4 - In das Gesetz vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5bis - Die Dauer, die sich aus der Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 § 1 ergibt, wird für die Bestimmung des Pensionsanspruchs gemäß der nachstehenden Tabelle verringert:

Datum, an dem die Pension einsetzt

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 2 Jahren oder weniger

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von mehr als 2 Jahren und weniger als 4 Jahren

Verringerung für ein Diplom mit einer Studiendauer von 4 Jahren oder mehr

vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016

4 Monate

5 Monate

6 Monate

vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017

8 Monate

10 Monate

12 Monate

vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018

12 Monate

15 Monate

18 Monate

vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019

16 Monate

20 Monate

24 Monate

vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020

20 Monate

25 Monate

30 Monate

vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021

24 Monate

30 Monate

36 Monate

vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022

-

35 Monate

42 Monate

vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023

-

36 Monate

48 Monate

vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024

-

-

54 Monate

vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

-

-

60 Monate

vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026

-

-

66 Monate

vom 01.01.2027 bis zum 31.12.2027

-

-

72 Monate

vom 01.01.2028 bis zum 31.12.2028

-

-

78 Monate

vom 01.01.2029 bis zum 31.12.2029

-

-

84 Monate


Was Personen betrifft, die am 31. Dezember eines bestimmten Kalenderjahres die Bedingungen für den Bezug einer Ruhestandspension erfüllen, findet die Verringerung Anwendung, die für Pensionen gilt, die am 1. Januar desselben Kalenderjahres einsetzen, ungeachtet des tatsächlichen Datums, an dem diese Personen anschließend in den Ruhestand versetzt werden." Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 5ter - Für die Bestimmung des Pensionsanspruchs finden die Artikel 2 und 2bis keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1.

Januar 2030 einsetzen." Unterabschnitt 3 - Studienzeit und damit gleichgesetzte Zeiträume Art. 6 - Die Artikel 36bis und 36ter des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die Bestimmung des Anspruchs auf eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnte Pension berücksichtigt werden. Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten - Übergangsbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Art. 8 - Die Artikel 2 bis 6 finden keine Anwendung auf: 1. Personen, die auf eigenen Antrag am 1.Januar 2015 vor der Pensionierung zur Disposition - Vollzeit oder Teilzeit - gestellt waren oder sich in einer vergleichbaren Lage befunden haben, 2. Personen, die einen Antrag eingereicht haben, um vor dem 2. September 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage versetzt zu werden, dem ihr Arbeitgeber vor dem 1. Januar 2015 stattgegeben hat, 3. Personen, die, wenn sie dies beantragt hätten, spätestens am 1. Januar 2015 in eine in Nr. 1 erwähnte Lage hätten versetzt werden können.

Der König erstellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass eine Liste der Fälle, die Anlass zur Anwendung von Absatz 1 geben.

Abschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkünften aus einer Berufstätigkeit oder einem Ersatzeinkommen Art. 9 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 des Programmgesetzes vom 28.

Juni 2013, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt ersetzt: "Unterabschnitt 2 - Gleichzeitiger Bezug einer oder mehrerer Ruhestandspensionen beziehungsweise einer oder mehrerer Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften ab dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht".

Art. 10 - In denselben Unterabschnitt desselben Gesetzes wird ein Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen." Art. 11 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes wird nach Artikel 77/1 ein Unterabschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 2/1 - Gleichzeitiger Bezug ausschließlich einer oder mehrerer Hinterbliebenenpensionen und von Berufseinkünften für die Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr, in dem der Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht".

Art. 12 - In Artikel 78 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben.

Art. 13 - Artikel 79 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 14 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 81/1 - Wer eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen bezieht, darf in Abweichung von den Artikeln 80, 81 und 83 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, diese Pensionen und Berufseinkünfte unbegrenzt gleichzeitig beziehen, wenn er zum Zeitpunkt, zu dem seine erste Ruhestandspension gemäß Artikel 87 Absatz 2 einsetzt, eine Laufbahn von mindestens 45 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist.

Wer von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, darf in Abweichung von Absatz 1 in den Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht, Berufseinkünfte und eine oder mehrere Ruhestandspensionen beziehungsweise eine oder mehrere Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen unbegrenzt gleichzeitig beziehen, und zwar ab dem Kalenderjahr, in dem er eine Laufbahn von 45 Kalenderjahren nachweist, die gemäß den auf die Vorruhestandspension in der Regelung für Lohnempfänger anwendbaren Vorschriften berechnet ist, wobei jedoch Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt worden ist, nicht berücksichtigt werden. Handelt es sich hingegen um eine Person, die vor dem 1. Januar 2018 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden ist, können Kalenderjahre, in denen eine Ruhestandspension vollständig oder teilweise ausgezahlt wurde, ebenfalls Berücksichtigung finden, sofern: a) wenn die Pension vor dem 1.Januar 2014 eingesetzt hat - der Betreffende am 1. Januar 2014 eine Berufstätigkeit ausübte, b) wenn die Pension nach dem 31.Dezember 2013, jedoch vor dem 1.

Januar 2018 einsetzt - der Betreffende am 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Datum des Einsetzens der Pension eine Berufstätigkeit ausübt." Art. 15 - In Titel 8 Kapitel 1 Abschnitt 2 desselben Gesetzes werden in der Überschrift von Unterabschnitt 5 die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Ruhestands- oder" aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Unterabschnitte 3 und 4" durch die Wörter "von Unterabschnitt 4" ersetzt.3. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "in dem die Pension einsetzt," und den Wörtern "werden die gemäß den Artikeln 78 und 80 bis 86 festgelegten Grenzbeträge" die Wörter "mit Ausnahme des Kalenderjahres, in dem eine Laufbahn von 45 Kalenderjahren, wie in Artikel 81/1 erwähnt, nachgewiesen wird," eingefügt.

Art. 18 - Artikel 88 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn die Berufseinkünfte die gemäß den Artikeln 78, 80, 81, 82 bis 85 oder 87 festgelegten Grenzbeträge in einem bestimmten Kalenderjahr überschreiten, wird die Pension in dem betreffenden Jahr um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Berufseinkünfte aus dem in Artikel 84 § 2 Absatz 1 und 2 erwähnten Zeitraum den Grenzbetrag, der aus der Anwendung von Artikel 84 § 2 Absatz 3 hervorgeht, in dem Kalenderjahr, in dem die betreffende Person, die ausschließlich eine oder mehrere Hinterbliebenenpensionen bezieht, das Alter von 65 Jahren erreicht, überschreiten, wird die Pension in Abweichung von § 1 für den betreffenden Zeitraum um den Prozentsatz der Überschreitung gekürzt." 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.4. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" aufgehoben. Art. 19 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Artikel 78 bis 81" durch die Wörter "der Artikel 77/1, 80, 81" ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter "Artikel 79" durch die Wörter "Artikel 81/1" ersetzt. Art. 20 - In Artikel 95 desselben Gesetzes werden die Wörter "ausgesetzt oder" und die Wörter "die Aussetzung beziehungsweise" aufgehoben.

Art. 21 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015 und findet ebenfalls auf die am 31. Dezember 2014 laufenden Pensionen und gleichzeitigen Bezüge Anwendung.

Abschnitt 3 - Pensionsbonus Art. 22 - In das Programmgesetz vom 28. Juni 2013 wird ein Artikel 109/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 109/1 - Die Artikel 105 bis 109 finden nur Anwendung auf Bedienstete, die vor dem 1. Dezember 2014 je nach Fall vor Erreichen des Alters von 65 Jahren die Bedingungen in Bezug auf Alter und Dauer der Laufbahn für die Gewährung einer Vorruhestandspension gemäß Artikel 46 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen erfüllen oder das Alter von 65 Jahren erreichen und vierzig zulässige Dienstjahre nachweisen, wie gemäß Artikel 46 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 bestimmt." Art. 23 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 1. Januar 2015. [Abschnitt 4 - [...] [Abschnitt 4 mit den Artikeln 24 bis 26 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 10. August 2015 (B.S. vom 21. August 2015)] Art. 24 - 26 - [...]]

^