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Wet van 28 december 1964
gepubliceerd op 18 juni 2010

Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000336
pub.
18/06/2010
prom.
28/12/1964
ELI
eli/wet/1964/12/28/2010000336/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 DECEMBER 1964. - Wet betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging


Duitse vertaling van de federale versie De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie van de wet van 28 december 1964 betreffende de bestrijding van de luchtverontreiniging (Belgisch Staatsblad van 14 januari 1965).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE 28. DEZEMBER 1964 - Gesetz über die Bekämpfung der Luftverschmutzung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Der König wird ermächtigt, alle geeigneten Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung zu ergreifen und insbesondere: 1.ganz bestimmte Formen von Verschmutzung zu verbieten, 2. den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen, die Verschmutzung herbeiführen können, zu regeln oder zu verbieten, 3.den Gebrauch von Geräten oder Vorrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzung aufzuerlegen oder zu regeln.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Luftverschmutzung jedes Ausströmen in die Luft von gasförmigen, flüssigen oder festen Stoffen, die die menschliche Gesundheit gefährden, den Tieren und Pflanzen schaden oder Güter und Landschaften beschädigen können, ungeachtet ihres Ursprungs.

Art. 3 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 1 werden dem Hohen Gesundheitsrat zur Stellungnahme vorgelegt.

Sie werden gemeinsam vorgeschlagen von dem für Volksgesundheit zuständigen Minister und, je nach Ursprung der Verschmutzung, 1. von dem für Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage zuständigen Minister, wenn es sich um Bergwerke, Gruben oder Steinbrüche unter Tage handelt, 2.von dem für Arbeit zuständigen Minister, wenn es sich um andere Industriebetriebe oder Handelsbetriebe handelt, 3. von dem für öffentliche Arbeiten zuständigen Minister, wenn es sich um Gebäude handelt, die seiner Verwaltung unterliegen, 4.von dem für die Regelung und die Kontrolle der Transporte zuständigen Minister, wenn es sich um Transportmittel auf dem Land-, Wasser-, Schienen- oder Luftweg handelt.

Nur der für Volksgesundheit zuständige Minister ist für alle Fälle von Verschmutzung zuständig, die aufgrund ihres Ursprungs nicht in die Zuständigkeit der oben erwähnten Ministerien fallen.

Jedoch ist der für Landesverteidigung zuständige Minister allein befugt, aus eigener Initiative Massnahmen gegen die Luftverschmutzung aus irgendwelchen unbeweglichen Gütern, Einrichtungen, Geräten oder Fahrzeugen, die von der Militärbehörde abhängen, zu ergreifen.

Art. 4 - Der König kann, in Abweichung vom Gesetz vom 24. Dezember 1958 zur Ermöglichung der Einführung von Bedingungen für die Ausübung von Berufen in Handwerksbetrieben, kleinen und mittleren Handelsbetrieben und Kleingewerbebetrieben, für die Berufsausbildung und den Zugang zum Beruf der Fachleute, die Geräte oder Vorrichtungen installieren, die einen Einfluss auf die Luftverschmutzung haben können, besondere Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse auferlegen.

Art. 5 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Koordinierung der Massnahmen der Behörden zur Bekämpfung der Luftverschmutzung beauftragt, insbesondere hinsichtlich der Ausführung folgender Aufträge: 1. Entnahme und Analyse der freigesetzten Stoffe oder der vermutlich verschmutzten Luft, und dies insbesondere im Hinblick auf die Ausübung der in Artikel 6 erwähnten Uberwachung, 2.Untersuchungen über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf den Menschen und, in Zusammenarbeit mit den Laboren des Ministeriums der Landwirtschaft, auf Tiere und Pflanzen, 3. Suche nach effizienten Mitteln zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, 4.Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme in Sachen Luftverschmutzung und über die Mittel zur Verhütung und Bekämpfung der Luftverschmutzung.

Die in den Nummern 1, 2 und 3 vorgesehenen Aufträge werden in Zusammenarbeit mit Laboren oder öffentlichen beziehungsweise Privateinrichtungen ausgeführt, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem zuständigen Minister zugelassen worden sind. Diese Labore oder Einrichtungen teilen dem Ministerium der Volksgesundheit und der Familie (Institut für Hygiene und Epidemiologie) die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Nachforschungen und insbesondere alle bei den Routineuntersuchungen festgestellten abweichenden Befunde mit.

Die in Nr. 4 vorgesehene Aufklärung der Öffentlichkeit darf von Privateinrichtungen ausgeführt werden, die zu diesem Zweck von dem für Volksgesundheit zuständigen Minister zugelassen worden sind.

Art. 6 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse eigens von den Bediensteten ermittelt und festgestellt, die vom König bestimmt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu überwachen.

Protokolle, die von diesen Bediensteten aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. Eine Kopie davon wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb sieben Tagen nach der Feststellung notifiziert.

Die gemäss Absatz 1 bestimmten Bediensteten dürfen Tag und Nacht sämtliche Einrichtungen, mit Ausnahme jedoch der Wohnräume, betreten, sofern sie Gründe zur Annahme haben, dass eine verbotene Luftverschmutzung dort ihren Ursprung hat.

Gibt es genügend Hinweise, die vermuten lassen, dass eine Luftverschmutzung ihren Ursprung in den Wohnräumen hat, kann die Haussuchung zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends von zwei Bediensteten durchgeführt werden, die im Besitz einer vom Friedensrichter erteilten Ermächtigung sind.

Art. 7 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können, um Beweismaterial zu sammeln, Proben von Substanzen, die in die Aussenluft ausgeströmt sind, oder von Stoffen, die die Luftverschmutzung vermutlich verursacht haben, entnehmen oder entnehmen lassen und sie von einem zu diesem Zweck zugelassenen Labor analysieren lassen.

Sie können auch Geräte oder Vorrichtungen, die eine Verschmutzung herbeiführen können oder dazu bestimmt sind, sie zu bekämpfen, von zu diesem Zweck zugelassenen Einrichtungen testen lassen.

Der König bestimmt die allgemeinen Modalitäten für die Entnahme von Proben, die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung der in Absatz 2 erwähnten Tests und das Verfahren zur Zulassung der im vorliegenden Artikel erwähnten Einrichtungen.

Art. 8 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können die Benutzung von Geräten oder Vorrichtungen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer Eigenschaften nicht gemäss den in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlassen funktionieren, vorläufig verbieten, diese versiegeln und diesbezüglich alle dringenden Massnahmen ergreifen, die sich unter den gegebenen Umständen im Interesse der Bevölkerung und der Volksgesundheit als notwendig erweisen.

Diese Massnahmen haben nach Ablauf einer Frist von acht Tagen keine Wirkung mehr, wenn sie innerhalb dieser Frist nach vorheriger Anhörung oder Vorladung der Benutzer nicht von dem leitenden Beamten der Verwaltung, zu der der Beamte, der die Massnahmen ergriffen hat, gehört, ratifiziert worden sind.

Die Ratifizierungsbeschlüsse werden den Benutzern der Geräte beziehungsweise Vorrichtungen unverzüglich per Einschreiben notifiziert.

Gegen die Ratifizierungsbeschlüsse kann jeder Interessehabende Widerspruch vor dem König einlegen. Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Widerspruch; dieser hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 - Die gemäss Artikel 6 Absatz 1 bestimmten Bediensteten können zur Ausführung ihres Auftrags den Beistand der Gemeindebehörde anfordern.

Die Bediensteten können auch von den Behörden verlangen, dass sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit dringende Massnahmen auferlegen, die aufgrund bestehender oder drohender schwerer Luftverschmutzung notwendig sind. Falls der Bürgermeister untätig bleibt oder wenn die geringste Verspätung der Bevölkerung einen ernsthaften Schaden zufügen kann, werden diese Massnahmen von den oben erwähnten Bediensteten vorgeschrieben. In diesem Fall setzen diese den für Volksgesundheit zuständigen Minister und den Gouverneur der Provinz davon in Kenntnis.

Art. 10 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 26 Franken bis zu 5 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 1. wer unbewegliche oder bewegliche Güter besitzt, die wegen Fahrlässigkeit oder mangelnder Voraussicht seinerseits eine vom König verbotene Form von Luftverschmutzung verursacht haben, 2.wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse verstösst, 3. wer die Besichtigungen, Probenentnahmen oder Massnahmen, die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehen sind, verweigert oder sich ihnen widersetzt. Die Strafen können verdoppelt werden, wenn ein neuer Verstoss binnen zwei Jahren nach einer früheren rechtskräftigen verurteilenden Entscheidung wegen eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse begangen wird.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind anwendbar auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Dezember 1964 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit und der Familie J. CUSTERS Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz P. VERMEYLEN

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