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Wet van 28 februari 2014
gepubliceerd op 19 november 2014

Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002 betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000800
pub.
19/11/2014
prom.
28/02/2014
ELI
eli/wet/2014/02/28/2014000800/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 FEBRUARI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 28 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 bron ministerie van justitie Wet betreffende de euthanasie sluiten betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 februari 2014 tot wijziging van de wet van 28 mei 2002Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/05/2002 pub. 22/06/2002 numac 2002009590 bron ministerie van justitie Wet betreffende de euthanasie sluiten betreffende de euthanasie, teneinde euthanasie voor minderjarigen mogelijk te maken (Belgisch Staatsblad van 12 maart 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28.Mai 2002 über die Sterbehilfe im Hinblick auf die Ausweitung der Sterbehilfe auf Minderjährige PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 über die Sterbehilfe wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- dass der Patient eine handlungsfähige volljährige oder eine handlungsfähige für mündig erklärte minderjährige Person oder aber eine urteilsfähige minderjährige Person ist und zum Zeitpunkt ihrer Bitte bei Bewusstsein ist,".b) In § 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "dass der" und dem Wort "Patient" die Wörter "volljährige oder für mündig erklärte minderjährige" eingefügt.c) Paragraph 1 Absatz 1 wird durch einen vierten Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- dass der urteilsfähige minderjährige Patient sich in einer medizinisch aussichtslosen Lage mit anhaltender, unerträglicher körperlicher oder psychischer Qual befindet, die nicht gelindert werden kann, in absehbarer Zeit zum Tod führt und die Folge eines schlimmen und unheilbaren unfall- oder krankheitsbedingten Leidens ist,".d) Paragraph 2 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.wenn der Patient ein nicht für mündig erklärter Minderjähriger ist, außerdem einen Kinder- und Jugendpsychiater oder einen Psychologen konsultieren und ihm die Gründe für diese Konsultierung darlegen.

Die konsultierte Fachkraft nimmt Einsicht in die medizinische Akte des Patienten, untersucht ihn, vergewissert sich der Urteilsfähigkeit des Minderjährigen und bescheinigt sie schriftlich.

Der behandelnde Arzt informiert den Patienten und seine gesetzlichen Vertreter über das Ergebnis dieser Konsultierung.

Der behandelnde Arzt teilt den gesetzlichen Vertretern des Minderjährigen während eines Gesprächs alle in § 2 Nr. 1 erwähnten Informationen mit und vergewissert sich, dass sie sich mit der Bitte des minderjährigen Patienten einverstanden erklären." e) Im einleitenden Satz von § 3 werden zwischen den Wörtern "dass der Tod" und den Wörtern "offensichtlich nicht in absehbarer Zeit eintreten wird" die Wörter "des volljährigen Patienten oder des für mündig erklärten minderjährigen Patienten" eingefügt. f) In § 4 wird der Satz "Die Bitte des Patienten muss schriftlich festgehalten werden" wie folgt ersetzt: "Die Bitte des Patienten sowie, wenn der Patient minderjährig ist, das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter müssen schriftlich festgehalten werden." g) Ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 4/1 - Nachdem der Arzt die Bitte des Patienten bearbeitet hat, wird den betroffenen Personen die Möglichkeit einer psychologischen Begleitung angeboten." Art. 3 - Artikel 7 Absatz 4 Nr. 1 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "und, was den minderjährigen Patienten betrifft, ob er für mündig erklärt war" ergänzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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