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Wet van 28 juli 2011
gepubliceerd op 27 oktober 2011

Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000664
pub.
27/10/2011
prom.
28/07/2011
ELI
eli/wet/2011/07/28/2011000664/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


28 JULI 2011. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 28 juli 2011 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en het Wetboek diverse rechten en taksen inzake de inkomsten van verzekeringsproducten en houdende een diverse bepaling (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JULI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern in Bezug auf Einkünfte aus Versicherungsprodukten und zur Festlegung einer anderen Bestimmung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 2 - In Artikel 18 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " ersetzt.

Art. 3 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996, 10. März 1999, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: "In Absatz 1 Nr.3 erwähnte Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen umfassen ebenfalls: 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15.

Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, 2.Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen eröffnet wird b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich oder in absehbarer Zeit zu erstatten." 2. In Paragraph 2 werden die Wörter "in § 1 Nr.4" durch die Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. 3. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr.3" jeweils durch die Wörter "in § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 21 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Nr. 4 und 19bis " durch die Wörter "in den Artikeln 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 19bis " und die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 3" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 19. Juli 2000, 24.

Dezember 2002, 28. April 2003, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember 2008, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: "§ 5 - In § 1 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen, die durch persönliche Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall oder durch Beiträge, die in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnt sind, gebildet werden, und in § 2 Nr. 2 erwähnte Rückkaufswerte einer Sparversicherung umfassen ebenfalls: 1. Rückkaufswerte erwähnt in Artikel 6 Absatz 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15.

Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die vom Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen, der durch vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. November 2008 geschaffen wurde, oder von einem Fonds gleicher Art mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgezahlt werden, 2.Summen, die einem Versicherungsnehmer von einem Liquidator oder Konkursverwalter ausgezahlt werden, wenn die Säumigkeit des Versicherungsunternehmens festgestellt wird, das heisst: a) entweder wenn der Konkurs über das Versicherungsunternehmen eröffnet wird b) oder wenn die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde dem Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen oder einem Fonds gleicher Art ihre Feststellung notifiziert hat, dass die Finanzlage des Versicherungsunternehmens dieses Unternehmen veranlasst hat, die Erstattung eines einforderbaren Guthabens zu verweigern, und sie es ihm nicht mehr ermöglicht, ein solches Guthaben unverzüglich oder in absehbarer Zeit zu erstatten." Art. 6 - In Artikel 262 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 20. März 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1998, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 267 letzter Absatz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. März 1996, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 4" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 4" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 313 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 16. April 1997, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 2" ersetzt.

Art. 9 - In Titel VII Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 364quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 364quater - § 1 - Werden in Artikel 19 § 1 Absatz 2 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. § 2 - Werden in Artikel 34 § 5 erwähnte Rückkaufswerte direkt auf einen Vertrag übertragen, der denselben steuerlichen Bedingungen wie der ursprüngliche Vertrag entspricht, gilt diese Verrichtung nicht als Zahlung oder Zuerkennung unbeschadet des Rechts, die Steuer bei der späteren Zahlung oder Zuerkennung an den Begünstigten zu erheben. § 3 - Wenn aufgrund der vorhergehenden Paragraphen die Übertragung der dort erwähnten Rückkaufswerte nicht als Zahlung oder Zuerkennung gilt: 1. werden die verstrichenen Zeiträume des ursprünglichen Vertrags einschliesslich des eventuellen Zeitraums, in dem der Vertrag unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ausgesetzt war, und die des neuen Vertrags für die Berechnung der möglicherweise aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches einzuhaltenden Fristen in Bezug auf Laufzeit oder Auszahlungsfrist zusammengerechnet, 2.ist das Alter, mit dem der ursprüngliche Vertrag abgeschlossen wurde, gegebenenfalls ausschlaggebend bei der Überprüfung, ob eine aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches diesbezüglich festgelegte Bedingung eingehalten wird, 3. werden die in einem Besteuerungszeitraum in Ausführung des ursprünglichen Vertrags und des neuen Vertrags einer Sparversicherung getätigten Zahlungen für die Überprüfung, ob der in vorliegendem Gesetzbuch festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird, zusammengerechnet und gelten diese Zahlungen in Abweichung von Artikel 1458 Absatz 3 als Zahlungen für eine einzige Sparversicherung." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern Art. 10 - Artikel 1762 Nr. 11 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 27.

Dezember 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "11. in Artikel 364quater des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Rückkaufswerte, wenn diese Summen für den Abschluss eines in Artikel 1753 erwähnten Lebensversicherungsvertrags verwendet werden,".

KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 11 - In Artikel 9/1 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2008 zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 2008 zur Festlegung von Massnahmen zur Förderung der Finanzstabilität und insbesondere zur Einführung einer Staatsgarantie für gewährte Kredite und andere Verrichtungen im Rahmen der Finanzstabilität hinsichtlich des Schutzes von Einlagen und Lebensversicherungen und zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Eine Ausnahme von dem in Absatz 1 vorgesehenen Verbot gilt auch für die Zurverfügungstellung angemessener, sachdienlicher und nicht übertriebener Auskünfte, die sich im Besitz des Sonderschutzfonds für Einlagen und Lebensversicherungen befinden, an Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, sofern diese Bediensteten vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind und sofern diese Auskünfte zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen. Diese Ausnahme gilt insbesondere, wenn dieser Fonds den Verpflichtungen von Schuldnern einzubehaltender Steuern nachkommen muss." KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2011.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Institutionellen Reformen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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