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Wet van 29 december 2010
gepubliceerd op 01 april 2011

Wet houdende diverse bepalingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000185
pub.
01/04/2011
prom.
29/12/2010
ELI
eli/wet/2010/12/29/2011000185/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 DECEMBER 2010. - Wet houdende diverse bepalingen (I)


Duitse vertaling van uittreksels De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 tot 18, 22, 24, 101, 104 tot 105, 119 tot 121 en 164 van de wet van 29 december 2010 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Fernmeldewesen, Wirtschaft und administrative Vereinfachung (...) KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter Art. 17 - In Artikel 20 § 2 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, abgeändert durch die Gesetze vom 19. April 2002, 22. Dezember 2003, 13. Dezember 2005, 5. August 2006, 27. Dezember 2006 und 23. Dezember 2009, wird Absatz 6 durch folgende Wörter ergänzt: « und wird ab dem Haushaltsjahr 2010 geschuldet. » KAPITEL 4 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Honorare und Kosten zu Lasten des Fonds zur Bekämpfung der Überschuldung Art. 18 - In Artikel 1675/19 § 2 Absatz 6 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird der Satz « Der Betrag der Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR nicht übersteigen, es sei denn mittels einer mit besonderen Gründen versehenen Entscheidung des Richters » durch den Satz « Der Betrag der Honorare des Schuldenvermittlers darf 1.200 EUR pro Akte nicht übersteigen, es sei denn, der Richter entscheidet durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung anders darüber » ersetzt. (...) KAPITEL 7 - Administrative Vereinfachung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten Abschnitt 1 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 22 - In Artikel 972 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 16. Dezember 1922 und 6. Mai 2009, werden die Wörter « gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats aufgesetzt werden » durch die Wörter « gemäss Artikel 13 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats auf Papier aufgesetzt werden » ersetzt. (...) Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 24 - Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen wird wie folgt ersetzt: « Mit Ausnahme von Artikel 18 tritt vorliegendes Kapitel an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft. » (...) TITEL 9 - Mobilität (...) KAPITEL 4 - Strassenverkehr - Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr Art. 101 - Zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr bestimmt der König: 1. den Preis der Tachographenkarten, 2.die Führerscheinklassen, die für den Erhalt einer Fahrerkarte erforderlich sind, 3. die Frist, binnen welcher der Inhaber einer Tachographenkarte, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder die nicht mehr benutzt wird, diese Karte an die zuständige Behörde zurückgeben muss. (...) KAPITEL 7 - Schienenverkehr - Abänderungen des Gesetzes vom 19.

Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 Art. 104 - Vorliegendes Kapitel setzt teilweise die Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung um.

Art. 105 - Im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Artikel 11, dessen derzeitiger Text § 1 bilden wird, durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - In Abweichung von § 1 wird die Verwaltung der Sicherheitsbehörde spätestens achtzehn Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) in keinerlei Verbindung mehr zu der NGBE-Holding stehen und nicht mehr die Rechte und Vorteile in Anspruch nehmen können, die den statutarischen Bediensteten der NGBE-Holding aufgrund von § 1 Absatz 1 bis 4 zuerkannt sind.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Inhalt des in vorliegendem Paragraphen erwähnten Begriffs 'Verwaltung' der Sicherheitsbehörde. » (...) TITEL 11 - Volksgesundheit (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Art. 119 - Artikel 69 des Gesetzes vom 27. April 2005 zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Absätzen 7 und 8 werden sechs Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Am 1.April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren und vor weniger als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,35 Prozent gesenkt.

Am 1. April 2011 werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen am 1. Januar 2011 jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt.

Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als zwölf Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 17 Prozent gesenkt. Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar und am 1. Juli - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und von denen im Laufe des vorhergehenden Halbjahres jeder wirksame Bestandteil in einem Arzneimittel vorkommt, das vor mehr als fünfzehn Jahren zum ersten Mal erstattungsfähig war, um 2,41 Prozent gesenkt. Am 1. April 2011 werden Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die nach dem 31. Dezember 2010 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Artikels schon um 15 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 4,71 Prozent gesenkt. Wenn die Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel gemäss den Bestimmungen von Absatz 6 des vorliegenden Artikels schon um 17 Prozent gesenkt worden sind, werden die Preise und Erstattungsgrundlagen um 2,41 Prozent gesenkt.

Anschliessend werden jedes Mal am 1. Januar, am 1. April, am 1. Juli und am 1. Oktober jeden Jahres Preise und Erstattungsgrundlagen der Arzneimittel, die in den Kapiteln I, II und IV von Anlage I der Liste, die dem Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2001 zur Festlegung der Verfahren, Fristen und Bedingungen in Bezug auf die Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung an den Kosten von Fertigarzneimitteln beigefügt ist, aufgenommen sind und für die nach dem 1. April 2011 gemäss den Bestimmungen von Artikel 35ter oder 35quater ein neuer Preis und eine neue Erstattungsgrundlage festgelegt worden sind oder festgelegt werden - ausgenommen für Arzneimittel, die in den Erstattungsgruppen I.10.1, I.10.2, V.6.3, V.6.4, V.8.1, VII.9, VII.10 und XXII aufgenommen sind - gemäss den Bestimmungen der Absätze 10 und 11 des vorliegenden Artikels gesenkt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels auf diese Arzneimittel noch nicht angewendet worden sind. » 2. Im früheren Absatz 10, der Absatz 16 wird, werden die Wörter « von Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » und die Wörter « in Absatz 3 » durch die Wörter « in Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt.3. Im früheren Absatz 11, der Absatz 17 wird, werden die Wörter « von Absatz 3 » durch die Wörter « von Absatz 3, 6 oder 10 » ersetzt.4. Zwischen dem früheren Absatz 11 und dem früheren Absatz 12, die Absatz 17 beziehungsweise Absatz 20 werden, werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Der König kann Fertigarzneimittel vom Anwendungsbereich der Absätze 9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels ausschliessen, für die der Antragsteller nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 9 oder 11 oder des letzten Satzes von Absatz 12, der Preis und die Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, mindestens 65 Prozent niedriger sind im Vergleich zum Preis und zur Erstattungsgrundlage, auf Herstellerebene, des ersten Fertigarzneimittels, das in der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel eingetragen ist und das denselben oder dieselben wirksamen Bestandteile enthält, unter Berücksichtigung der Verabreichungsform und der Dosierung. Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 9 und 11 und des letzten Satzes von Absatz 12 des vorliegenden Artikels wird ebenfalls für Fertigarzneimittel bewilligt, für die der Gesamtjahresumsatz des wirksamen Bestandteils oder der Kombination der wirksamen Bestandteile weniger als 1,5 Millionen EUR beträgt. Dieser Gesamtjahresumsatz wird auf der Grundlage der Erklärungen festgelegt, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 191 Nr. 15novies des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung eingereicht werden. Für die Anwendungen vom 1. Januar und vom 1. April werden die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres vor diesen Anwendungen erklärt worden sind. Für die Anwendungen vom 1. Juli und vom 1. Oktober werden die Umsätze berücksichtigt, die während des Jahres dieser Anwendungen erklärt worden sind. » 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Eine Ausnahme von der Anwendung der Absätze 8 und 9 wird ausserdem für Fertigarzneimittel bewilligt, auf die die Bestimmungen von Absatz 12 angewendet worden sind.» KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen Art. 120 - Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2010 über die Vergütung von Schäden infolge von Gesundheitspflegeleistungen wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1954 mit Bezug auf Einrichtungen der Kategorie B werden der Haushalt und die Buchführung des Fonds gemäss dem Königlichen Erlass vom 5.

August 1986 zur Einführung der allgemeinen Ordnung über den Haushalt und die Buchführung der Einrichtungen öffentlichen Interesses der im Gesetz vom 16. März 1954 erwähnten Kategorie D erstellt, mit Ausnahme der dem Minister der Finanzen auferlegten Verpflichtung, seine gleich lautende Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Monaten abzugeben, so wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vorgesehen. » KAPITEL 4 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte Einziger Abschnitt - Abänderung des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel Art. 121 - In Artikel 12ter des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 2006, wird Absatz 3 durch folgenden Satz ergänzt: « Er legt insbesondere die Bedingungen für den Erhalt einer Genehmigung für den Parallelimport und die Regeln in Sachen Aussetzung oder Entzug dieser Genehmigungen aus volksgesundheitlichen Gründen fest. » (...) TITEL 14 - Soziale Eingliederung EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen Art. 164 - In Artikel 2 § 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 2.

April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1994, 7. Mai 1999 und 9. Juli 2004, werden zwischen den Wörtern « in deren Warteregister er/sie eingetragen ist » und dem Wort « oder » die Wörter «, sofern diese Eintragung nicht die Adresse des Ausländeramtes oder des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ist, » eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialen Eingliederung Frau L. ONKELINX Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten S. VANACKERE Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister des Haushalts G. VANHENGEL Der Minister der Pensionen M. DAERDEN Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Landesverteidigung P. DE CREM Der Minister des Klimas und der Energie P. MAGNETTE Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen Frau I. VERVOTTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung P. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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