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Wet van 29 december 2010
gepubliceerd op 15 juni 2011

Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000325
pub.
15/06/2011
prom.
29/12/2010
ELI
eli/wet/2010/12/29/2011000325/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 DECEMBER 2010. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde


Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 december 2010 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 31 december 2010, add. : van 26 januari 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung, teilweise die Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr und die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem um. Darüber hinaus gewährleistet es eine genauere Umsetzung von Artikel 140 Buchstabe b) der Richtlinie 2006/112/EG. Art. 3 - In Artikel 1 § 6 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. April 2009 und 26. November 2009, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. « Akzisenprodukten » oder auch « verbrauchsteuerpflichtigen Waren »: Energieerzeugnisse, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren, jeweils im Sinne der geltenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht jedoch Gas, das über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz geliefert wird. » Art. 4 - In Artikel 12bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5.

Dezember 2004, wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: « 8. Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder ein an ein solches Netz angeschlossenes Netz, Lieferung von Elektrizität oder Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze unter den Bedingungen von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4. » Art. 5 - In Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und das Gesetz vom 5.

Dezember 2004, wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: « 4. bei Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze: a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Kauf von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist, b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht in Buchstabe a) erwähnt sind.Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, wird davon ausgegangen, dass diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht worden sind, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden. In Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung wird davon ausgegangen, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat. » Art. 6 - In Artikel 19 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, werden die Wörter « beweglichen Gutes » durch die Wörter « Gutes, das kein in Artikel 45 § 1quinquies erwähntes Gut ist, » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 21 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: « 3. der Ort, an dem die Veranstaltung oder die Tätigkeit tatsächlich stattfindet, wenn die Dienstleistung die Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen betrifft, ».

Art. 8 - In Artikel 21bis § 2 Nr. 10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 26. November 2009, wird Buchstabe h) wie folgt ersetzt: « h) Gewährung des Zugangs zu einem Erdgasnetz im Gebiet der Gemeinschaft oder zu einem an ein solches Netz angeschlossenen Netz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen sowie Fernleitung, Übertragung oder Verteilung über diese Netze und Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen, ».

Art. 9 - Artikel 25ter § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994 und 20. Juli 2000 und das Gesetz vom 26.

November 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) Im einleitenden Satz von Nr.2 werden die Wörter « von Gütern, der nicht der in Nr. 1 erwähnte Erwerb ist und » durch das Wort «, der » ersetzt.

Art. 10 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Gesetz vom 5. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: « d) Gütern, die von einem Drittlandsgebiet oder einem Drittland aus in einen anderen Mitgliedstaat als Belgien versandt oder befördert werden, sofern die Lieferung dieser Güter, die von der Person bewirkt wird, auf deren Name die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer aufgrund von Artikel 52 § 1 Absatz 2 erfolgen kann oder muss, gemäss Artikel 39bis steuerfrei ist, ».b) Eine Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis. innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind und im selben Zustand nach Belgien zurückkommen, ». c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: « 3.Einfuhr von Gas über ein Erdgasnetz oder jedes an ein solches Netz angeschlossene Netz oder von Gas, das von einem Gastanker aus in ein Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze, wenn die Person, auf deren Namen die Entrichtung der für die Einfuhr geschuldeten Steuer erfolgen kann oder muss, diese Güter unter den in Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4 vorgesehenen Bedingungen erworben hat. » Art. 11 - In Artikel 42 § 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 3 - Steuerfrei sind: 1. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, 2.Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr beweglicher Güter und Dienstleistungen, Immobilienarbeiten ausgenommen, die für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder des diplomatischen, administrativen und technischen Personals, der Berufskonsularbeamten und der Konsulatsangestellten der in Nr. 1 erwähnten Missionen und Vertretungen bestimmt sind, 3. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die bestimmt sind für die Europäische Gemeinschaft, die Europäische Atomgemeinschaft, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank oder die von den Europäischen Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, auf die das Protokoll vom 8.April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu den Bedingungen, die in diesem Protokoll und den Übereinkünften zu seiner Umsetzung oder in den Abkommen über ihren Sitz festgelegt sind, sofern dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, 4. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die nicht in Nr.3 erwähnt sind und für internationale Einrichtungen und für Beamte dieser Einrichtungen bestimmt sind, insofern die Befreiung durch ein Abkommen vorgesehen ist, bei dem Belgien Vertragspartei ist, 5. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die entweder für den Dienstgebrauch der Streitkräfte ausländischer Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, 6.Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb von Gütern und Dienstleistungen, deren Bestimmungsort ein anderer Mitgliedstaat ist und die für die Streitkräfte eines anderen Staates, der Vertragspartei des Nordatlantikvertrags ist, der Mitgliedstaat des Bestimmungsortes selber ausgenommen, für den Dienstgebrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos und Kantinen bestimmt sind, wenn diese Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen, 7. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für Einrichtungen bestimmt sind, die von ausländischen Regierungen beauftragt sind mit der Anlage, Ausstattung und Instandhaltung von Friedhöfen, Grabstätten und Denkmälern für die in Kriegszeiten gestorbenen und auf belgischem Staatsgebiet begrabenen Mitglieder der Streitkräfte dieser Länder, 8.Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die für die Nordatlantische Versammlung und die Mitglieder des Internationalen Sekretariats dieser Versammlung bestimmt sind, insofern die Befreiung im Gesetz vom 14. August 1974 über das Statut der Nordatlantischen Versammlung in Belgien vorgesehen ist, 9. Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Gold für Zentralbanken, 10.Lieferung von Gütern, die von zugelassenen Organisationen erworben werden, die diese Güter im Rahmen ihrer humanitären, karitativen oder erzieherischen Tätigkeiten nach Orten ausserhalb der Gemeinschaft ausführen. » Art. 12 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1994, 28. Dezember 1999 und 30. Dezember 1999 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005, wird ein § 1quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1quinquies - Was naturgemäss unbewegliche Güter und andere Investitionsgüter und Dienstleistungen betrifft, die aufgrund von Artikel 48 § 2 einer Berichtigung unterliegen, zum Vermögen des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören und sowohl für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch für seinen privaten Bedarf oder den seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, darf der Steuerpflichtige höchstens den Teil der Steuer auf die im Zusammenhang mit diesen Gütern stehenden Güter und Dienstleistungen abziehen, der auf ihre Verwendung für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit entfällt. » Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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