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Wet van 29 juni 2014
gepubliceerd op 09 december 2015

Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985 betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000721
pub.
09/12/2015
prom.
29/06/2014
ELI
eli/wet/2014/06/29/2015000721/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


29 JUNI 2014. - Wet tot wijziging van de wet van 22 juli 1985Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/07/1985 pub. 14/08/2012 numac 2012000484 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 29 juni 2014 tot wijziging van de wet van 22 juli 1985Relevante gevonden documenten type wet prom. 22/07/1985 pub. 14/08/2012 numac 2012000484 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten betreffende de wettelijke aansprakelijkheid op het gebied van de kernenergie (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2014, err. van 12 augustus 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. JUNI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22.Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Pariser Übereinkommen": das Übereinkommen vom 29.Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12.Februar 2004, 2. "Zusatzübereinkommen": das Zusatzübereinkommen vom 31.Januar 1963 zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004, 3. "Minister": der für Nuklearversicherungen zuständige Minister, 4.den Begriffen "nukleares Ereignis", "Kernanlage", "Kernbrennstoffe", "radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle", "nuklearer Schaden", "Maßnahmen zur Wiederherstellung", "Vorsorgemaßnahmen" und "angemessene Maßnahmen": die in Artikel 1 des Pariser Übereinkommens bestimmten Begriffe." Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - Die Bestimmungen von Titel 1 finden Anwendung auf nukleare Schäden, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage haftet, sofern die nuklearen Schäden eintreten im Hoheitsgebiet oder in den nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen der folgenden Staaten oder, außer im Hoheitsgebiet von Nichtvertragsstaaten, die nicht in den Nummern 2 und 3 des vorliegenden Absatzes genannt sind, an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das in den folgenden Staaten registriert ist: 1. eine Vertragspartei des Pariser Übereinkommens, 2.ein Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen nach dem Seevölkerrecht festgelegten Meereszonen keine Kernanlage besitzt, 3. ein sonstiger Nichtvertragsstaat, in dem zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses Rechtsvorschriften über die Haftung für nuklearen Schaden in Kraft sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz (a) Unterabsatz iv) des Pariser Übereinkommens entsprechende Leistungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bieten. Der König kann die Anwendung von Titel 1 des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf nukleare Schäden ausdehnen, die durch ein nukleares Ereignis verursacht werden, für das der Inhaber einer im belgischen Hoheitsgebiet gelegenen Kernanlage haftet, und einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats im Hoheitsgebiet von Staaten entstehen, die nicht in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannt sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Küstengewässer und die ausschließliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee als Teil des Hoheitsgebiets angesehen." Art. 4 - In Artikel 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen Schäden" ersetzt und die Wörter "verursachten Schaden" werden durch die Wörter "verursachten nuklearen Schaden" ersetzt.

Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.haftet für nuklearen Schaden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich die Materialien zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses befunden haben, wenn er in den in Artikel 4 des Pariser Übereinkommens vorgesehenen Fällen für den bei einer Beförderung verursachten nuklearen Schaden haftet.

Der Ersatz für diesen nuklearen Schaden darf nicht bewirken, dass die Haftung des Inhabers für anderen nuklearen Schaden auf einen Betrag vermindert wird, der unter dem in Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Betrag liegt,". 2. Artikel 6 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.haftet für einen durch ein nicht nukleares Ereignis verursachten Schaden, wenn der Schaden gemeinsam durch ein nukleares und ein nicht nukleares Ereignis verursacht worden ist, soweit er sich von dem durch das nukleare Ereignis verursachten nuklearen Schaden nicht hinreichend sicher trennen lässt." Art. 6 - In Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13. November 2011, wird das Wort "Schadenshöchstbetrag" durch die Wörter "Höchstbetrag für nuklearen Schaden" ersetzt.

Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 8 - Der Inhaber einer Kernanlage ist gemäß Artikel 10 Absätze (a) und (d) des Pariser Übereinkommens gehalten, eine vom Minister für angemessen erachtete Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit einzugehen und aufrechtzuerhalten, die seine Haftung bis zu dem durch oder aufgrund von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes festgelegten Betrag deckt. Der Minister prüft insbesondere die Übereinstimmung der angebotenen Deckung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Zahlungsfähigkeit des Garantiegebers, sofern es sich dabei nicht um ein Unternehmen handelt, das unter die aufsichtsrechtliche Kontrolle der Nationalbank fällt.

Der Inhaber ist gehalten, diese Versicherung beziehungsweise sonstige finanzielle Sicherheit binnen sechzig Tagen nach dem Schadensfall zu erneuern.

Die Behörde, die für die Entgegennahme der durch Artikel 10 Absatz (d) des Pariser Übereinkommens auferlegten schriftlichen Anzeige zuständig ist, ist der Minister.

Die aus Versicherung, Rückversicherung oder sonstiger finanzieller Sicherheit herrührenden Beträge dürfen nur für den Ersatz eines nuklearen Schadens herangezogen werden, der durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 10/1 - § 1 - Stellt der Inhaber fest, dass der Markt für bestimmte Risiken keine Versicherung beziehungsweise finanzielle Sicherheit bietet, wie durch vorliegendes Gesetz verlangt, kann er beim Staat, gegen Zahlung einer Entschädigung zur Deckung dieser Risiken, die Gewährung einer Garantie beantragen.

Der Antrag wird an den Minister der Wirtschaft gerichtet, der die Zulässigkeit des Antrags prüft.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen und Bedingungen für die Gewährung dieser Garantie festlegen. § 2 - Auf Stellungnahme der Verwaltung des Schatzamtes, der FSMA und des Versicherungsausschusses legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Entschädigung fest. Der Minister der Finanzen bestimmt die für die Abgabe der Stellungnahme angemessene Frist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich. Die Entschädigung wird für jeweils ein Jahr festgelegt und deckt das vom Staat getragene Risiko sowie die mit ihrer Berechnung verbundenen Sachverständigenkosten. Sie deckt zudem die Sachverständigenkosten für die Prüfung des tatsächlichen Vorliegens des Schadensfalls und für die Prüfung der mit einer Inanspruchnahme der Garantie verbundenen Bedingungen sowie die Kosten für die Schadenregulierung bei Inanspruchnahme der Garantie. § 3 - Im Fall einer Inanspruchnahme der Garantie tritt der Staat in Höhe der von ihm gezahlten Beträge in alle Rechte und Klagen der Geschädigten gegen den Inhaber ein." Art. 9 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "für Schäden" durch die Wörter "für nukleare Schäden" ersetzt. 2. Artikel 14 wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.kann der Inhaber einer Kernanlage seine Haftung auf den Inhaber einer anderen Kernanlage nur übertragen, wenn Letzterer ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse an den beförderten Kernmaterialien hat." Art. 10 - In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 4 Absatz (c)" durch die Wörter "in Artikel 4 Absatz (d)" ersetzt.

Art. 11 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Kapitel 6 wie folgt ersetzt: "KAPITEL 6 - Ersatz für nuklearen Schaden".

Art. 12 - In Artikel 17 desselben Gesetzes werden die Wörter "verursachten Schäden" durch die Wörter "verursachten nuklearen Schäden" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "für einen Schaden" durch die Wörter "für einen nuklearen Schaden" ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] 3.In Absatz 2 werden die Wörter "als Folge eines Schadens" durch die Wörter "als Folge eines nuklearen Schadens" ersetzt.

Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und die Wörter "Teil des Schadens" werden durch die Wörter "Teil des nuklearen Schadens" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 3 Absatz f)" durch die Wörter "Artikel 3 Absatz g)" ersetzt.3. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Übersteigen die gesamten Entschädigungsleistungen die in vorhergehendem Absatz erwähnten Mittel oder deutet es sich an, dass sie sie übersteigen, legt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Kriterien für eine ausgeglichene Verteilung fest." Art. 16 - In Artikel 21 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "verursachte Schaden" durch die Wörter "verursachte nukleare Schaden" ersetzt und das Wort "Schadenersatz" wird durch die Wörter "Ersatz für nuklearen Schaden" ersetzt.

Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bestimmungen in Bezug auf die Regelung für die Erstattung von Kosten, die mit Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt infolge eines nuklearen Ereignisses verbunden sind, festlegen." Art. 18 - In Artikel 22 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt und wird das Wort "Ansprüche" durch das Wort "Klagen" ersetzt.

Art. 19 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22/1 - Der Staat ersetzt bis zu dem in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Betrag die durch eine Kernanlage oder eine Beförderung verursachten nuklearen Schäden, deren Betrag den aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 Nr. 2 festgelegten Höchstbetrag überschreitet." Art. 20 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Schadenersatzklagen gegen Inhaber gemäß dem vorliegenden Gesetz müssen zur Vermeidung des Verfalls erhoben werden: 1. wegen nuklearen Körperschadens binnen dreißig Jahren nach dem nuklearen Ereignis, 2.wegen anderen nuklearen Schadens binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis.

Klagen verjähren in jedem Fall in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem nuklearen Schaden und der Identität des Inhabers Kenntnis hatte oder hätte haben müssen; jedoch dürfen die im vorliegenden Artikel festgesetzten Fristen von zehn oder dreißig Jahren nicht überschritten werden.

Wer einen durch ein nukleares Ereignis verursachten nuklearen Schaden erlitten und binnen der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Frist Schadenersatzklage erhoben hat, kann zusätzliche Ansprüche wegen einer etwaigen Vergrößerung des Schadens nach Ablauf dieser Frist geltend machen, solange das zuständige Gericht noch kein endgültiges Urteil in Bezug auf den Betrag der Entschädigungen gefällt hat." Art. 21 - In Artikel 24 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" durch die Wörter "nukleare Schaden" ersetzt.

Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter "gemäß Artikel 5 Absatz a)" durch die Wörter "gemäß Artikel 5" ersetzt.2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 23 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 24 - Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Geschädigte eines nuklearen Ereignisses können" werden durch die Wörter "Wer durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden erleidet, kann" ersetzt.2. Die Wörter "in dem in Artikel 22 erwähnten Fall" werden durch die Wörter "in den in den Artikeln 22 und 22/1 erwähnten Fällen" ersetzt. Art. 25 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/1 - Klagen auf der Grundlage des Pariser Übereinkommens, des Zusatzübereinkommens und des vorliegenden Gesetzes werden erhoben auf Antrag: 1. der Personen, die durch ein nukleares Ereignis nuklearen Schaden erlitten haben, 2.des Staates, 3. eines fremden Staates, der im Namen und für Rechnung von Personen handelt, die Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen, 4.jeder Person, die Rechte gemäß dem Pariser Übereinkommen, dem Zusatzübereinkommen oder dem vorliegenden Gesetz durchsetzen möchte, die durch Abtretung oder Übergang erworben wurden." Art. 26 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 28/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 28/2 - Der belgische Staat kann im Namen und für Rechnung von Personen handeln, die ihren Wohnsitz oder Wohnort in seinem Hoheitsgebiet haben und ihr Einverständnis gegeben haben, sich durch diesen Staat vertreten zu lassen, wenn diese Personen Geschädigte eines nuklearen Ereignisses sind, das nicht in die Zuständigkeit eines belgischen Gerichts fällt.

Der König kann die Form und die Bedingungen bestimmen, die die Geschädigten eines nuklearen Ereignisses, das in die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts fällt, einhalten müssen, damit der belgische Staat bei diesem Rechtsprechungsorgan in ihrem Namen handelt." Art. 27 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden die Wörter "gemäß Artikel 19 oder 22" durch die Wörter "gemäß Artikel 19, 22 oder 22/1" ersetzt.

Art. 28 - In Artikel 32 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" durch die Wörter "nukleare Schäden" ersetzt.

Art. 29 - In Artikel 33 desselben Gesetzes wird das Wort "Schaden" durch die Wörter "nuklearen Schaden" ersetzt.

Art. 30 - In Artikel 34 desselben Gesetzes wird das Wort "Schäden" durch die Wörter "nuklearen Schäden" ersetzt.

KAPITEL III - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 31 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL IV - Übergangsbestimmung Art. 32 - Inhaber, denen die Anerkennung aufgrund des Gesetzes vom 22.

Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie, abgeändert durch die Gesetze vom 11. Juli 2000 und 13.

November 2011, gewährt worden ist, behalten diese Anerkennung, sofern sie die Versicherung oder jede sonstige finanzielle Sicherheit zur Deckung ihrer Haftung binnen neunzig Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anpassen.

Der Minister kann die in Absatz 1 erwähnte Frist um die Zeitspanne verlängern, die für die Prüfung eines Antrags erforderlich ist, der in Artikel 10/1, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, erwähnt ist, sofern der Antrag binnen dreißig Tagen nach Inkrafttreten von Artikel 8 eingereicht wird.

KAPITEL V - Schlussbestimmung Art. 33 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest. Vorliegendes Gesetz tritt spätestens am ersten Tag des 18. Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Juni 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Energie M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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