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Wet van 30 december 2009
gepubliceerd op 20 april 2010

Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000201
pub.
20/04/2010
prom.
30/12/2009
ELI
eli/wet/2009/12/30/2010000201/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 DECEMBER 2009. - Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 8 van de wet van 30 december 2009 houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 30. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - gendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 2 - Mobilität KAPITEL I - Die mit der Anwendung der Verordnung (EG) 1371/2007 betraute Stelle Abschnitt 1 - Benennung der mit der Anwendung der Verordnung betrauten Stelle Art. 2 - Der König benennt die Stelle, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr betraut ist.

Der König legt die für die Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 derselben Verordnung notwendigen Verfahrensregeln fest.

Abschnitt 2 - Überwachung und Kontrolle Art. 3 - Der König benennt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die damit beauftragt sind, Verstösse gegen diese Verordnung, die Anlass zur Auferlegung administrativer Geldbussen geben können, zu ermitteln und festzustellen.

Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.

Art. 4 - Die administrative Geldbusse wird im Verhältnis zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen, und unter Berücksichtigung eines eventuellen Rückfalls festgelegt.

Die Feststellung mehrerer gleichzeitig aufgetretener Verstösse gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 führt zu einer einzigen administrativen Geldbusse, die im Verhältnis zur Schwere der Gesamtheit der Taten steht.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die bei einem Verstoss gegen die Verordnung anwendbaren administrativen Geldbussen innerhalb einer Spanne von 250 bis 10.000 EUR fest.

Jeder in Ausführung des vorhergehenden Absatzes ergangene Erlass, der nicht binnen 12 Monaten ab seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt wird, hört auf, wirksam zu sein.

Art. 5 - Die aufgrund von Artikel 2 benannte Stelle notifiziert dem Betreffenden spätestens nach einem Jahr, zu rechnen ab dem Tag, an dem die Tat begangen wurde, per Einschreibebrief, dem eine Kopie des in Artikel 3 erwähnten Protokolls beiliegt: 1. die Taten, aufgrund deren das Verfahren der administrativen Geldbusse eingeleitet worden ist, 2.die Tage und Stunden, während deren er das Recht auf Einsicht in seine Akte hat, 3. dass er das Recht hat, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.dass er, um der Stelle einen Einschreibebrief zu senden, der seine Verteidigungsmittel und gegebenenfalls das Ersuchen um Anhörung enthält, über eine Frist von dreissig Tagen verfügt, die am dritten Werktag, der auf die Aushändigung des Briefs an die Postdienste folgt, beginnt.

Wenn die Stelle mit einem Ersuchen gemäss der oben erwähnten Nr. 4 befasst wird, verfügt sie über fünfzehn Tage, zu rechnen ab Empfang dieses Ersuchens, um dem Betreffenden per Einschreibebrief das Datum der Anhörung zu notifizieren. Dieses Datum liegt zwischen dem fünfzehnten und dem dreissigsten Kalendertag, der auf das Versenden dieses Einschreibebriefes folgt. Diese Fristen sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des ganzen Geldbussverfahrens vorgeschrieben.

Art. 6 - § 1 - Die Stelle trifft frühestens nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Frist von dreissig Tagen und gegebenenfalls nach Anhörung des Betreffenden eine Entscheidung in Bezug auf die Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind. Sie notifiziert dem Betreffenden diese Entscheidung per Einschreibebrief.

In der Entscheidung, durch die eine administrative Geldbusse auferlegt wird, sind zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag dieser Geldbusse sowie die Rechtsmittel, die gegen die Entscheidung angewendet werden können, angegeben.

Die Stelle kann durch dieselbe Entscheidung wie die, durch die sie die administrative Geldbusse auferlegt, ganz oder teilweise den Ausführungsaufschub für die Zahlung dieser Geldbusse bewilligen.

Der König legt die Modalitäten für den Ausführungsaufschub fest.

Ausser bei Beweis des Gegenteils seitens des Adressaten beginnt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung bei Ablauf einer einmonatigen Frist, die am dritten Werktag nach dem Tag beginnt, an dem der Brief den Postdiensten ausgehändigt wurde.

Art. 7 - Keine administrative Geldbusse darf später als zwei Jahre nach dem Tag auferlegt werden, an dem die Tat begangen wurde.

Art. 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einziehung und Beitreibung der administrativen Geldbussen fest. [...] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 30. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten, beauftragt mit der Sozialeingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik Frau J. MILQUET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Minister der Energie P. MAGNETTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit Ch. MICHEL Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau I. VERVOTTE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Der Staatssekretär für Migrations- und Asylpolitik M. WATHELET Für den Staatssekretär für Soziale Eingliederung, abwesend: Der Minister der Pensionen und der Grossstädte M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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