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Wet van 30 januari 2012
gepubliceerd op 28 januari 2013

Wet tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000033
pub.
28/01/2013
prom.
30/01/2012
ELI
eli/wet/2012/01/30/2013000033/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 JANUARI 2012. - Wet tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 januari 2012 tot regeling van aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet inzake de aansprakelijkheid van vervoerders van passagiers over zee bij ongevallen (Belgisch Staatsblad van 17 september 2012).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. JANUAR 2012 - Gesetz zur Regelung von in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Sachen Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Athener Übereinkommen von 2002": das Athener Übereinkommen von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, 2."Verordnung (EG) Nr. 392/2009": die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See, 3. "Schiff": ausschliesslich Seeschiffe mit Ausnahme von Luftkissenfahrzeugen. Art. 3 - Es ist verboten, ein Schiff, das den Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 unterliegt und unter belgischer Flagge fährt, zu irgendeinem Zeitpunkt zu betreiben, wenn dieses Schiff nicht über eine gültige aufgrund der Absätze 2 oder 15 von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellte Bescheinigung verfügt.

Der König kann die Bestimmungen des Athener Übereinkommens von 2002 und des vorliegenden Gesetzes - eventuell in einer angepassten Form - ganz oder teilweise anwendbar machen auf alle oder bestimmte Kategorien der Beförderung von Reisenden auf See, die nicht in den Anwendungsbereich des Athener Übereinkommens von 2002 fallen, und alle sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen.

Der König kann die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 erwähnten Massnahmen und alle sich darauf beziehenden notwendigen Massnahmen ergreifen.

Art. 4 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 muss für jedes Schiff, das - ungeachtet des Orts seiner Eintragung im Schiffsregister - für die Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist und das einen Hafen auf belgischem Staatsgebiet anläuft oder verlässt, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit bestehen, die den in Artikel 4a Absatz 1 des Athener Übereinkommens von 2002 erwähnten Bedingungen entspricht, sofern das Athener Übereinkommen von 2002 anwendbar ist.

Als Beweis dafür muss für das Schiff eine gültige Bescheinigung vorliegen, die von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 ausgestellt worden ist.

Art. 5 - Die durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen müssen an Bord des Schiffes mitgeführt werden und dort der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgelegt werden, ausser wenn das Schiff unter der Flagge eines Staates fährt, der in Übereinstimmung mit Artikel 4a Absatz 14 eine entsprechende Notifizierung vorgenommen hat, und das Vorhandensein der von diesem Staat ausgestellten Bescheinigung durch ein elektronisches Register belegt wird, das von diesem Staat geführt wird und direkt von der für die Überwachung zuständigen belgischen Behörde eingesehen werden kann.

Art. 6 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 kann der König die Bedingungen für die Ausstellung der durch das Athener Übereinkommen von 2002 oder durch die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vorgeschriebenen Bescheinigungen sowie alle Regeln mit Bezug auf die Ausstellung und die Gültigkeit der Bescheinigungen festlegen.

Für die Ausstellung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bescheinigungen, der Abschriften dieser Bescheinigungen, der Abschriften der sich darauf beziehenden Atteste der Versicherer oder anderer Personen, die die finanziellen Sicherheiten stellen, und der Negativatteste ist eine Vergütung zu zahlen, deren Beträge vom König festgelegt werden.

Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 6 erwähnten Bescheinigungen hören von Rechts wegen auf gültig zu sein: 1. wenn eine Änderung auftritt mit Bezug auf die in der Bescheinigung erwähnten Angaben über das Schiff, den registrierten Eigentümer oder den Versicherer oder jede andere Person, die die finanziellen Sicherheiten stellt, 2.wenn aus irgendeinem Grund die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufhört gültig zu sein, 3. wenn das Schiff die Flagge wechselt, 4.wenn der Versicherer oder jede andere Person, die die Sicherheiten stellt, nicht mehr berechtigt ist, diese Tätigkeiten auszuüben. § 2 - Im Falle, wo eine Bescheinigung gemäss § 1 von Rechts wegen abläuft, muss der in der Bescheinigung angegebene Eigentümer die abgelaufene Bescheinigung unverzüglich an die Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurücksenden.

Art. 8 - Die Überwachung der Schiffe im Hinblick auf die Einhaltung des Athener Übereinkommens von 2002, der Verordnung (EG) Nr. 392/2009, des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse wird von den mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, und mit Bezug auf die Schiffe, die unter belgischer Flagge fahren, auch von den belgischen Konsularbeamten im Ausland ausgeübt.

Die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, haben das Recht, jedes Schiff, das nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist, anzuhalten oder ihm den Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu den belgischen Hoheitsgewässern zu verweigern. Ausser in dringenden Fällen üben die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die dazu bestellt sind, das in vorliegendem Absatz vorgesehene Recht gegenüber ausländischen Schiffen erst aus, nachdem sie den Konsul des Landes, dessen Flagge das Schiff führt, benachrichtigt haben. In dringenden Fällen erfolgt diese Mitteilung unmittelbar nachdem die Massnahmen ergriffen worden sind. Das Schiff wird freigelassen, sobald es im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten zufriedengestellt worden sind.

Im Ausland hat der belgische Konsularbeamte das Recht, einem Schiff, das die belgische Flagge führt, die Abfahrt zu verbieten, wenn das Schiff nicht im Besitz der durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist. Das Abfahrtsverbot wird aufgehoben, wenn das Schiff im Besitz der vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen ist und somit der belgische Konsularbeamte zufriedengestellt worden ist.

Im Falle, wo die Abfahrt verweigert wird, oder wenn ein Schiff angehalten wird oder ihm der Zugang zu einem belgischen Hafen oder zu den belgischen Hoheitsgewässern verweigert wird, erstellt der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst oder gegebenenfalls der belgische Konsularbeamte ein mit Gründen versehenes Protokoll, von dem binnen vierundzwanzig Stunden nach der Entscheidung dem Kapitän oder Eigentümer des Schiffes eine Kopie zugesandt wird.

Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt der Kopie des mit Gründen versehenen Protokolls gemäss dem vorliegenden Artikel kann gegen die in vorliegendem Artikel erwähnten Entscheidungen Berufung eingelegt werden. Die Berufung wird vom Kapitän oder Eigentümer des Schiffes mittels einer Antragschrift eingelegt, die an den Staatskommissar des Untersuchungsrates für die Schifffahrt gerichtet wird und die geltend gemachten Klagegründe enthält. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 - Wer ein Schiff betreibt, ohne dass alle durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebenen gültigen Bescheinigungen an Bord mitgeführt werden oder gemäss Artikel 5 in einem elektronischen Register verfügbar sind, wird mit einer Geldbusse von 5.000 bis 1.000.000 EUR bestraft.

Wer ein Schiff ohne eine durch das Athener Übereinkommen von 2002, die Verordnung (EG) Nr. 392/2009, das vorliegende Gesetz oder seine Ausführungserlasse vorgeschriebene Versicherung oder finanzielle Sicherheit betreibt, wird mit der gleichen Geldbusse bestraft.

Was die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 anwendbar ungeachtet des Orts, wo der Verstoss begangen wird.

Was die anderen als die unter belgischer Flagge fahrenden Schiffe betrifft, sind die Absätzen 1 und 2 auf die Schiffe anwendbar, die einen Hafen des belgischen Staatsgebiets anlaufen oder verlassen.

Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, sind auf die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Verstösse anwendbar.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere sind die mit der Schifffahrtskontrolle beauftragten Bediensteten, die eigens dazu bestellt sind, sowie die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei dafür zuständig, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse zu ermitteln und festzustellen.

Wenn die mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragte föderale Polizei Verstösse im Rahmen des vorliegenden Gesetzes feststellt, wird der mit der Schifffahrtskontrolle beauftragte Dienst unverzüglich darüber informiert und ergreift dieser die passenden Massnahmen.

Art. 10 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1989 über die Ausführung und das Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am frühesten der folgenden Daten in Kraft: - am Datum des Inkrafttretens des Beitritts Belgiens zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, - am Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 vom 23.

April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See.

Solange das Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See nicht in Kraft getreten ist, ist für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse unter dem Wort "Vertragsstaat" in Artikel 4a des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See "Mitgliedstaat der Europäischen Union" zu verstehen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Januar 2012 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Nordsee J. VANDE LANOTTE Der Minister der Finanzen S. VANACKERE Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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