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Wet van 30 juli 1938
gepubliceerd op 24 oktober 2001

Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger Duitse vertaling

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000545
pub.
24/10/2001
prom.
30/07/1938
ELI
eli/wet/1938/07/30/2001000545/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN


30 JULI 1938. - Wet betreffende het gebruik der talen bij het leger Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 28 december 1990 - van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 22 en 23 augustus 1938), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - de wet van 30 juli 1955 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 13 augustus 1955); - de wet van 27 december 1961 houdende statuut van de onderofficieren van het actief kader der land-, lucht- en zeemacht (Belgisch Staatsblad van 12 januari 1962); - het koninklijk besluit van 15 oktober 1963 tot aanpassing van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger aan de taalwetgeving in bestuurszaken (Belgisch Staatsblad van 23 oktober 1963); - de wet van 10 juni 1970 tot wijziging van artikel 7, § 1, 2°, van de wet van 30 juli 1938, betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 19 juni 1970); - de wet van 13 november 1974 tot wijziging van de wet van 18 maart 1838 houdende organisatie van de Koninklijke Militaire School en van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 4 december 1974); - de wet van 13 juli 1976 betreffende de getalsterkte aan officieren en de statuten van het personeel van de krijgsmacht (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 1976); - de wet van 22 juli 1980 tot wijziging van artikel 10 van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 6 augustus 1980); - de wet van 24 juli 1981 tot wijziging van de wet van 30 juli 1938 betreffende het gebruik der talen bij het leger (Belgisch Staatsblad van 8 augustus 1981); - de wet van 28 december 1990 houdende wijziging van sommige bepalingen betreffende de rechtstoestanden van het personeel van de Krijgsmacht en van de Medische Dienst (Belgisch Staatsblad van 22 januari 1991).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DER LANDESVERTEIDIGUNG 30. JULI 1938 - Gesetz über den Sprachengebrauch in der Armee KAPITEL I - Verpflichtungen, die den Offizieren und Offizieranwärtern auferlegt sind Artikel 1 - [Kandidaten müssen gründliche Kenntnisse der französischen Sprache oder der niederländischen Sprache und effektive Kenntnisse der anderen Sprache besitzen, um Zugang zum Dienstgrad eines Unterleutnants oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad im Berufskader der Streitkräfte zu haben oder um in den Berufs- oder Ergänzungskader der Streitkräfte überzugehen.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B. S. vom 22. Januar 1991)] Art.2 - [Kandidaten legen eine Prüfung über gründliche Kenntnisse je nach Wahl der französischen oder niederländischen Sprache und eine Prüfung über Grundkenntnisse der anderen Sprache oder der deutschen Sprache ab, um zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere zugelassen zu werden.] Gründliche Kenntnisse einer Sprache werden durch eine Prüfung über die Lehrstoffe nachgewiesen, die im Programm der königlichen Athenäen bis zur letzten Klasse einschliesslich enthalten sind. [Grundkenntnisse der Sprache werden durch eine schriftliche Prüfung nachgewiesen, die aus einer Übersetzung in die zweite Sprache und aus der zweiten Sprache und einem Aufsatz besteht, entsprechend dem Programm für die zweite Sprache der königlichen Athenäen bis zur letzten Klasse einschliesslich, Literaturgeschichte und Erklärung eines Textes aus dem Werk eines Schriftstellers ausgenommen.] Die Prüfung über gründliche Kenntnisse hat zweimal so viel Gewicht wie die Prüfung über Grundkenntnisse.

Die Ausschlussnote für die erste Prüfung entspricht der Hälfte der Höchstanzahl Punkte und die Ausschlussnote für die zweite Prüfung zwei Fünfteln der Höchstanzahl Punkte.

Die Note, die Kandidaten bei der Zulassungsprüfung für die Sprachen erlangt haben, wird für die Endrangordnung mit demselben Wert berücksichtigt, ob die Kandidaten nun die französische oder die niederländische Sprache für die gründlichen Kenntnisse gewählt haben. [Art. 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom 4. Dezember 1974); Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] [Art. 2bis - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf die Prüfung über gründliche Kenntnisse der französischen oder der niederländischen Sprache können Kandidaten, die in Anwendung von Artikel 2 die Prüfung über Grundkenntnisse der deutschen Sprache abgelegt haben, die Zulassungsprüfungen in dieser Sprache ablegen. Im Hinblick auf ihre Zulassung wird jedoch davon ausgegangen, dass sie der französischen oder niederländischen Sprachregelung angehören, je nach der Sprache, für die sie die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.] [Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom 4. Dezember 1974)] Art. 3 - [Damit Berufsoffizieranwärter in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden können, müssen sie die Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben.

Diese Prüfung zielt darauf ab zu überprüfen, ob die Kandidaten fähig sind, bei einer Einheit der einen oder der anderen Sprachregelung zu dienen, Angeklagte und ihre Verteidiger zu verstehen und sie in gerichtlichen Kommissionen und bei Verhandlungen vor Militärgerichten zu befragen. Diese Prüfung besteht aus: 1. einem Aufsatz, 2.einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten je nach Fall: a) 1) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie handelt, 2) eine Frage über ihre Kunst beantworten müssen, wenn es sich um Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, 3) eine Frage über eine Militärregelung beantworten müssen, die Teil des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind, b) 1) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema erteilen müssen, das Teil des Programms der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule ist, wenn es sich um Offiziersschüler dieser Schule oder Offiziersschüler der Gendarmerie handelt, 2) eine theoretische Unterrichtsstunde erteilen oder einen Vortrag halten müssen über ein Thema in Bezug auf ihre Kunst, wenn es sich um Offizier-Arzt-, Offizier-Apotheker-, Offizier-Zahnarzt-, Offizier-Tierarzt- oder Offizier-Kapellmeister-Anwärter handelt, 3) eine theoretische Unterrichtsstunde über ein militärisches Thema erteilen müssen, das Teil des Programms der Fachprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad ist, für Offiziersausbildungen, die nicht in den oben erwähnten Nummern 1 und 2 erwähnt sind, c) einen kurzen Text lesen und zusammenfassen müssen, d) eine Ansprache über ein bestimmtes Thema vor der Truppe oder dem Kader halten müssen, 3.einer Prüfung über den Gerichtsdienst, bei der die Kandidaten: a) eine theoretische Frage schriftlich beantworten müssen, b) die Akte einer Gerichtsangelegenheit einsehen, sie mündlich zusammenfassen und mündliche Fragen über diese Akte beantworten müssen, c) juristische Begriffe vom Französischen ins Niederländische und vom Niederländischen ins Französische übersetzen müssen.] [Art. 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art.4 - [Kandidaten müssen für die in Artikel 3 erwähnte Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte erhalten.

Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erneut ablegen.

Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung bestehen, darf die erhaltene Note nicht die Note der ersten Prüfung ersetzen, da allein Letzere für die Festlegung des allgemeinen Durchschnitts der Kandidaten berücksichtigt wird.

Kandidaten dürfen diese bestandene Prüfung nicht geltend machen, um eine Revision ihres Dienstalters zu erhalten.

Wenn Kandidaten diese zweite Prüfung nicht bestehen, setzen sie ihre Ausbildung fort; sie legen im Laufe des folgenden Jahres die Prüfung erneut ab, für die sie über zwei Versuche verfügen. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] [Art.4bis [...]] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955) und aufgehoben durch Art.49 Nr. 1 des G. vom 28.

Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art. 5 - [§ 1 - [Damit Berufsoffiziere Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad haben, müssen sie eine Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache ablegen, für die sie die in Artikel 2 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben.] Diese Prüfung besteht aus: 1. einem ersten schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache zusammenfassen, 2.einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der ersten Sprache abgefassten und im Rahmen des Möglichen dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechenden Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in der zweiten Sprache zusammenfassen, 3. einem mündlichen Teil, bei dem: - ein in der zweiten Sprache abgefasster und im Rahmen des Möglichen dem besonderen Kompetenzbereich oder dem Amt der Kandidaten entsprechender Text aus einer Militärzeitschrift oder einem militärischen Werk in dieser Sprache zusammengefasst und kommentiert werden muss, - eine Angelegenheit aus einer gerichtlichen Akte, die in der zweiten Sprache abgefasst ist, in dieser Sprache zusammengefasst werden muss. Jeder der beiden Vorträge, die die mündliche Prüfung bilden, bildet den Ausgangspunkt eines Gesprächs zwischen den Kandidaten und dem Prüfungsausschuss, bei dem die Sprachkenntnisse der Kandidaten überprüft werden.

Kandidaten müssen für die oben erwähnte Prüfung die Hälfte der Punkte erhalten, um in den Dienstgrad eines Majors [oder in einen gleichgesetzten Dienstgrad] befördert werden zu können. § 2 - Die weiter oben vorgesehene Prüfung wird im Laufe des Zeitraums, in dem die Fachprüfungen stattfinden, abgelegt.

Offiziere, die von diesen Fachprüfungen befreit sind, müssen diese Prüfung zum gleichen Zeitpunkt wie Kandidaten mit gleichem Dienstalter, die nicht davon befreit sind, ablegen. § 3 - Der König legt die Sprachprüfung für den Zugang zum Dienstgrad eines Reservemajors [oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] und den Zeitraum, in dem diese Prüfung abgelegt werden muss, fest.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.

August 1955); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 28.

Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 1 Abs. 4 und § 3 abgeändert durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art.6 - Kandidaten, die die vorgeschriebene Mindestanzahl Punkte für die in Artikel 5 weiter oben erwähnte Prüfung nicht erhalten haben, können spätestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung die Prüfung erneut ablegen.

Wenn die Betreffenden diese zweite Prüfung bestehen, nehmen sie ihren normalen Rang für die Beförderung wieder ein, falls sie vorläufig überholt wurden. [Wenn sie diese zweite Prüfung nicht bestehen, ist dies definitiv.] [Art. 6 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.

August 1955)] [Art. 6bis - Berufsoffiziere müssen gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie die in Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse nicht abgelegt haben, um in den Dienstgrad eines Generaloffiziers ernannt zu werden.] [Art. 6bis eingefügt durch den einzigen Artikel des G. vom 24. Juli 1981 (B.S. vom 8. August 1981)] Art. 7 - [§ 1 - Für folgende Personen wird davon ausgegangen, dass sie gründliche Kenntnisse der Sprache besitzen, für die sie nicht die Prüfung über gründliche Kenntnisse in Anwendung von Artikel 2 abgelegt haben: 1. für diejenigen, denen nach ihrem Studium in dieser Sprache das Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts oder das Diplom, das am Ende eines vollständigen Zyklus des Normalstudiums ausgestellt wird, verliehen worden ist, Unter « Diplom der Oberstufe des Mittelschulunterrichts » versteht man eines der Zeugnisse des Mittelschulunterrichts, das der vom König eingesetzte Ausschuss beglaubigt, anerkannt oder ausgestellt hat gemäss den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade oder dem Königlichen Erlass vom 5.Mai 1953 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung zu den Kandidaturprüfungen der Handelswissenschaften und zur Festlegung der Grundordnung des Ausschusses, der mit der Anerkennung der Zeugnisse des modernen Abiturs (Abteilung Wirtschaft) und der Abhaltung der Prüfung zur Vorbereitung auf die Kandidatur in Handelswissenschaften beauftragt ist, 2. [...], 3. für diejenigen, die in dieser Sprache mindestens ein Jahr an den Unterrichten teilgenommen und die Abschlussprüfungen bestanden haben in einer der folgenden Einrichtungen: - Königliche Militärschule, - Vorbereitungsschule zum Unterleutnant (oder gleichwertige Schule), - [...], - Übungsschule des Gesundheitsdienstes, - Übungsschule der Gendarmerie, - Kriegsschule, - [Königliche Hochschule für Verteidigung], - Schule für Militärverwalter, 4. für diejenigen, die die für den Zugang [zum Dienstgrad eines Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad] vorgesehenen Fachprüfungen in dieser Sprache abgelegt und bestanden haben, 5.für diejenigen, die eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben. § 2 - Die in § 1 Nr. 5 vorgesehene Prüfung über gründliche Kenntnisse der zweiten Sprache wird abgelegt: 1. entweder mit [der Prüfung für die Versetzung vom zweiten ins dritte Studienjahr der Königlichen Militärschule], der Abschlussprüfung für die Ernennung [in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad] via Kader oder der Eignungsprüfung für die Ernennung in den Dienstgrad eines Unterleutnants des Gesundheitsdienstes, des Veterinärdienstes oder in den Dienstgrad eines Unterleutnant-Kapellmeisters 2.oder während der Offizierslaufbahn.

Diese Prüfung besteht aus: 1. drei schriftlichen Teilen: a) der Analyse eines Textes eines der modernen Autoren, die im Programm der letzten Klasse der königlichen Athenäen der entsprechenden Sprachregelung enthalten sind, b) der Zusammenfassung eines vorgelesenen Textes, c) der Übersetzung eines in der anderen Landessprache abgefassten Textes, 2.zwei mündlichen Teilen: a) einem Vortrag von dreissig Minuten über ein bestimmtes Thema entsprechend dem Fachgebiet der Kandidaten, nach einer Stunde Vorbereitung, während deren die Kandidaten über eine Dokumentation in der Sprache der Prüfung verfügen, b) einem Gespräch von dreissig Minuten, zuerst über den gehaltenen Vortrag und dann über einen Text, den die Kandidaten laut gelesen haben. Jedem Teil wird derselbe Gewichtungskoeffizient beigemessen.

Kandidaten, die mindestens zwei Fünftel der Punkte für jeden Teil und insgesamt die Hälfte der Punkte erhalten, haben die Prüfung bestanden.

Das Bestehen dieser Prüfung gilt für den Rest der Laufbahn. § 3 - Offiziere, für die davon ausgegangen wird, dass sie gemäss den oben erwähnten Kriterien gründliche Kenntnisse dieser Sprache besitzen, werden von der in Artikel 5 vorgesehenen Prüfung über effektive Kenntnisse der Sprache befreit.] [§ 4 - Offiziere, die seit der Gründung der Königlichen Hochschule für Verteidigung an dem Hochschulunterricht des Generalstabswesens in der anderen Landessprache teilgenommen und das Hochschulbrevet des Generalstabswesens erhalten haben, können die Bestimmungen von § 1 Nr. 3 geltend machen.] [Art. 7 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13.

August 1955); § 1 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 10. Juni 1970 (B.S. vom 19. Juni 1970), Nr. 3 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991), Nr. 4 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 Absatz 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 und 3 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] [KAPITEL Ibis - Verpflichtungen, die den Militärgeistlichen auferlegt sind] [Kapitel Ibis (Art.7bis bis Art. 7ter) eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] [Art. 7bis - Kandidaten Militärgeistliche zweiter Klasse müssen vor ihrer Ernennung in den aktiven Kader eine Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache im Verhältnis zu den Erfordernissen ihres Amtes bestehen.

Diese Prüfung besteht aus: 1. einem Aufsatz, 2.einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten: - eine Frage über die Militärseelsorge beantworten müssen, - einen theoretischen Unterricht erteilen oder einen Vortrag halten müssen, die die Militärseelsorge betreffen, - eine Ansprache über ein bestimmtes Thema in Bezug auf die Militärseelsorge vor der Truppe halten müssen.

Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte erhalten, um zum Militärgeistlichen zweiter Klasse ernannt werden zu können. Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erneut ablegen.] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] [Art.7ter - Militärgeistliche erster Klasse müssen eine Sonderprüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache bestehen, bevor sie in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden können.

Diese Prüfung besteht aus: 1. einem schriftlichen Teil, bei dem den Kandidaten ein Text in der zweiten Sprache vorgelesen wird, den die Kandidaten in dieser Sprache zusammenfassen, 2.einem zweiten schriftlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der ersten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über die Militärseelsorge in der zweiten Sprache zusammenfassen, 3. einem mündlichen Teil, bei dem die Kandidaten einen in der zweiten Sprache abgefassten Text aus einer Zeitschrift oder einem Werk über die Militärseelsorge in dieser Sprache zusammenfassen und kommentieren. Kandidaten müssen für diese Prüfung mindestens die Hälfte der Punkte erhalten, um in den Rang eines Hauptgeistlichen oder in das Amt eines Chefgeistlichen mit dem Rang eines höheren Offiziers befördert werden zu können.

Wenn Kandidaten diese Prüfung nicht bestehen, können sie sie frühestens drei und spätestens zwölf Monate nach der ersten Prüfung erneut ablegen.] [Art. 7ter eingefügt durch Art. 9 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] KAPITEL II - Verpflichtungen, die den Unteroffizieranwärtern auferlegt sind Art.8 - [[§ 1] - Kandidaten müssen - durch eine Prüfung, bei der sie mindestens die Hälfte der Punkte erzielen müssen - den Nachweis erbringen, dass sie effektive Kenntnisse der Sprache der Einheit besitzen, in der sie dienen sollen, bevor sie zum Sergeanten in der Kategorie der Berufsunteroffiziere oder der zeitweiligen Unteroffiziere befördert werden.

Diese Prüfung betrifft die Lehrstoffe, die im Programm der Studien enthalten sind, die von den Kandidaten zum Dienstgrad eines Sergeanten in diesen Unteroffizierkategorien verlangt werden.

Unteroffiziere müssen den gleichen Nachweis über Kenntnisse der anderen Sprache erbringen, um in eine Einheit einer anderen Sprachregelung als derjenigen der Einheit, in der sie sich befinden, versetzt zu werden.] [§ 2 - Unteroffiziere oder Unteroffizieranwärter, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind, das in der Sprache der Einheit, in der sie dienen sollen, beglaubigt oder vom staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt worden ist, werden von der in § 1 vorgesehenen Prüfung befreit.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Unteroffiziere der Gendarmerie.] [Art. 8 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 74 des G. vom 27. Dezember 1961 (B.S. vom 12. Januar 1962); § 1 nummeriert durch Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991); § 2 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art. 9 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juli 1932 über die Sprachenregelung im Mittelschulwesen finden Anwendung auf die flämische und die französische Kadettenschule, was den Unterricht in der zweiten Landessprache betrifft.

KAPITEL III - Ausbildungsanstalten Art. 10 - Bei der Königlichen Militärschule gibt es in jeder Fachrichtung eine französische und eine flämische Abteilung.

In der einen wird für Kurse, Theorien, Militärausbildung, Unterricht, Innendienst und Verwaltung die französische Sprache benutzt und in der anderen die niederländische Sprache.

Jede dieser Abteilungen umfasst eine Anzahl Schüler, die aufgrund der Kadererfordernisse in den Spracheinheiten und der Organisation der Armee bestimmt wird.

Für eine selbe Fachrichtung (Infanterie-Kavallerie und Artillerie-Pionierwesen) erfolgen die Zulassungen im Wettbewerbsverfahren [aufgrund einer Rangordnung pro Sprachregelung], welche Sprachregelung auch immer die Kandidaten gewählt haben.

Sollte die Anzahl zugelassener Kandidaten, die einer bestimmten Sprachregelung angehören, die für diese Regelung vorgesehene Anzahl Plätze nicht erreichen, werden gegebenenfalls die Kandidaten, die der anderen Sprachregelung angehören und einverstanden sind, am Unterricht in der Sprache, die sie als zweite Sprache gewählt haben, teilzunehmen, berücksichtigt, bis die Anzahl verfügbarer Plätze erreicht ist. [...] [Art. 10 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juli 1980 (B.S. vom 6. August 1980)] Art. 11 - [Niemand darf zum Studiendirektor, Mitglied des Lehrpersonals oder Studieninspektor der Königlichen Militärschule bestimmt oder ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 des vorliegenden Gesetzes gründliche Kenntnisse der Sprache der Abteilung, die er leitet, oder des Unterrichts, den er erteilt, nachweist.

Der zivile Studiendirektor und die zivilen Mitglieder des Lehrpersonals können den Nachweis der gründlichen Kenntnisse einer Sprache erbringen, wenn sie das Diplom, aufgrund dessen sie angeworben worden sind, in dieser Sprache erhalten haben oder wenn sie ein Zeugnis vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie vor einem zu diesem Zweck gebildeten Prüfungsausschuss eine Prüfung über gründliche Kenntnisse dieser Sprache bestanden haben.

Die Organisation der Labore, Museen und Lehrmittel der Schule ist zweisprachig.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 28. Dezember 1990 (B.S. vom 22. Januar 1991)] Art.12 - In jeder dieser Abteilungen werden einige durch Königlichen Erlass zu bestimmende Unterrichte in der zweiten Sprache wiederholt.

Art. 13 - Für Militärübungen werden die Schüler der französischen und der flämischen Abteilung je nach den Erfordernissen der Ausbildung in getrennte Einheiten aufgeteilt oder zusammengeschlossen.

Art. 14 - Die vorangehenden Bestimmungen finden Anwendung auf die Übungsschule (Artillerie und Pionierwesen).

Art. 15 - Alle anderen Ausbildungsanstalten, die auf die Prüfung für den Zugang zum Dienstgrad eines Offiziers vorbereiten oder in denen die technischen oder militärischen Kenntnisse von Offizieren oder untergeordneten Gradierten verbessert werden, umfassen eine französische und eine flämische Abteilung. Ansonsten werden die Lehrgänge abwechselnd in französischer beziehungsweise niederländischer Sprache erteilt.

Die in den Artikeln 11, 12 und 13 vorgesehenen Bestimmungen finden Anwendung.

Art. 16 - Die Schule für Offiziere des Gesundheitsdienstes hat eine flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in Lüttich. Die Abteilungen von Brüssel und Löwen sind gemischte Abteilungen.

Die Veterinärschule hat eine flämische Abteilung in Gent und eine französische Abteilung in Cureghem.

Art. 17 - In diesen Schulen und Ausbildungsanstalten ist der Unterricht in der zweiten Sprache obligatorisch unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die für die Königliche Militärschule vorgesehen sind. [Art. 17bis - Die Abschlussprüfungen bei den Übungsschulen des Gesundheitsdienstes und der Gendarmerie umfassen eine zusätzliche Prüfung über effektive Kenntnisse der zweiten Sprache.

Die für diese Prüfung erhaltene Note wird bei der Festlegung des allgemeinen Durchschnitts, der den Kandidaten bei den Abschlussprüfungen gewährt wird, berücksichtigt.] [Art. 17bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] Art.18 - In den oben erwähnten Schulen und Ausbildungsanstalten unterstehen die Sprachabteilungen einem einzigen Kommando.

KAPITEL IV - Sprachengebrauch in den Beziehungen zwischen den Militärbehörden und in den Beziehungen dieser Behörden mit den Verwaltungsbehörden und der Öffentlichkeit Art. 19 - Die vollständige Ausbildung der Soldaten erfolgt in ihrer Muttersprache. [Die Soldaten werden zu diesem Zweck nach Spracheinheiten gruppiert, die mindestens so gross sind wie eine Kompanie oder eine entsprechende Einheit.

Verwaltungskompanien, die gemischte Einrichtungen oder Einrichtungen mit verschiedenen Sprachregelungen verwalten oder die die Mobilmachung von Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung vorbereiten müssen, dürfen jedoch aus Soldaten bestehen, die der einen oder der anderen Sprachregelung angehören. Diese Kompanien werden in einsprachige Sektionen aufgeteilt und unterliegen der in Artikel 24 vorgesehenen Regelung.

Spracheinheiten werden jeweils zu einem Regiment oder einer entsprechenden Einheit derselben Sprachregelung zusammengeschlossen, wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es ermöglichen.] Einsprachige Regimenter oder entsprechende einsprachige Einheiten werden jeweils zu einer einsprachigen Division zusammengeschlossen, wenn ihre Zahl und die Erfordernisse der Organisation der Armee es ermöglichen.

Es wird davon ausgegangen, dass die Muttersprache der Soldaten diejenige der Gemeinde ist, in der sie für die Miliz eingetragen sind;

Personen, die erklären, dass ihre Muttersprache nicht diejenige dieser Gemeinde ist, haben jedoch das Recht zu beantragen, einer Garnison oder einer Einheit einer anderen Sprachregelung zugewiesen zu werden. [Personen, die in den Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt und den Randgemeinden, die in den Artikeln 6 und 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, eingetragen sind, Personen, die in den Gemeinden des deutschen Sprachgebietes des Bezirks Verviers und den Malmedyer Gemeinden, die in Artikel 8 Nr. 1 und 2 derselben koordinierten Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, und Personen, die in den neun Gemeinden des Bezirks Verviers, die in Artikel 16 dieser Gesetze erwähnt sind, eingetragen sind, erklären bei ihrem Erscheinen im Rekrutierungs- und Auswahlzentrum, welches ihre Muttersprache ist.] [Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955); letzter Absatz ersetzt durch Art. 58 des G. vom 13. Juli 1976 (B.S. vom 11. August 1976)] Art. 20 - Bei der Zuweisung untergeordneter Offiziere für eine bestimmte Einheit wird der Sprachregelung, unter der die Betreffenden ihr Studium in einer militärischen Ausbildungsanstalt absolviert haben, Rechnung getragen, insoweit die Erfordernisse des Dienstes es erlauben.

Art. 21 - Nur untergeordnete Offiziere und Gradierte, die durch eine Prüfung effektive Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, können einer deutschsprachigen Einheit zugewiesen werden.

Art. 22 - In jeder einsprachigen Einheit wird für Ausbildung, Befehle auf allen Stufen, Verwaltung, Führung und alle anderen dienstlichen Kontakte zwischen Kommando und Offizieren, Gradierten oder Soldaten, zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten, zwischen Gradierten und zwischen Offizieren oder Gradierten und Soldaten die Sprache dieser Einheit benutzt.

Art. 23 - Militärpersonen, die mit einer technischen Studie, die nicht in den Rahmen ihrer gewöhnlichen Aufträge fällt, beauftragt sind, wird von ihrem Vorgesetzten ausnahmsweise und von Fall zu Fall erlaubt, die Sprache ihrer Wahl zu benutzen.

Art. 24 - In Einheiten mit gemischter Sprachenregelung wird der Sprachengebrauch wie folgt geregelt: a) Die Bestimmungen von Artikel 22 finden Anwendung auf einsprachige Untereinheiten.b) Alle dienstlichen Kontakte zwischen Kommando der Einheit und einer einsprachigen Untereinheit erfolgen in der Sprache dieser Untereinheit.c) Befehle an mehrere Einheiten mit unterschiedlicher Sprachregelung erfolgen in der Sprache der Mehrheit.d) Dienstmitteilungen an die ganze Einheit erfolgen in den zwei Landessprachen.e) Die Verwaltung der Einheit erfolgt in der Sprache der Mehrheit der Untereinheiten.f) Der Sprachengebrauch in den dienstlichen Kontakten zwischen Offizieren, zwischen Offizieren und Gradierten und zwischen Gradierten wird durch Königlichen Erlass geregelt. Art. 25 - A - In Militärkrankenhäusern und -apotheken wird für Befehle an das Personal, Verwaltung und Führung die Sprache des Gebiets benutzt. Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an Kranke werden jedoch in den zwei Landessprachen aufgesetzt.

B - Das Militärkrankenhaus und die Militärapotheke in Brüssel werden als Einheiten mit gemischter Sprachenregelung betrachtet. Die Hälfte des Personals besteht aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der niederländischen Sprache nachgewiesen haben, und die andere Hälfte aus Mitgliedern, die effektive Kenntnisse der französischen Sprache nachgewiesen haben. In Ermangelung eines Diploms werden die Kenntnisse durch eine angemessene Prüfung nachgewiesen, deren Programm und Organisation durch Königlichen Erlass festgelegt werden. Der Arzt-Direktor und der verwaltende Offizier müssen ihre Kenntnisse der zwei Landessprachen gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 nachweisen.

C - Rekrutierungsdienste, Depots, Parks, Arsenale, Fertigungswerkstätten, regionale Dienste der Pioniertruppen und andere militärische Dienste und Einrichtungen benutzen im Innendienst die Sprache des Gebietes, in dem sie angesiedelt sind.

Befehle, Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Personal werden in den zwei Landessprachen aufgesetzt.

Die weiter oben in Paragraph B vorgesehene Bestimmung findet Anwendung auf Dienste und Einrichtungen, deren Sitz im Brüsseler Gebiet liegt.

Die Sprachenregelung, die die in den Absätzen 1 und 2 aufgezählten Dienste und Einrichtungen in ihren Beziehungen mit den anderen Einrichtungen der Armee anwenden, wird durch Königlichen Erlass festgelegt.

Art. 26 - Einsprachige Einheiten, Einrichtungen und Dienste bedienen sich in ihren Beziehungen mit den Militärbehörden und dem Ministerium der Landesverteidigung ihrer Sprache. Übergeordnete Militärbehörden und das Ministerium korrespondieren mit den diesen untergeordneten Einheiten, Einrichtungen und Diensten in deren Sprache.

Einheiten mit gemischter Sprachenregelung richten sich an die Militärbehörden und das Ministerium der Landesverteidigung in niederländischer oder französischer Sprache, je nach der Sprache, in der die Akte über die behandelte Sache angelegt wurde. Diese Regel findet Anwendung auf die Korrespondenz besagter Behörden und besagten Ministeriums mit diesen Einheiten.

Art. 27 - Bekanntmachungen und Mitteilungen, die Behörden an die Öffentlichkeit richten, werden [gemäss den Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] aufgesetzt. [Art. 27 abgeändert durch Art. 2 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. vom 23. Oktober 1963)] Art. 28 - Militärbehörden korrespondieren mit Verwaltungsbehörden in der [durch die Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten] vorgeschriebenen Sprache. [Art. 28 abgeändert durch Art. 3 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. vom 23. Oktober 1963)] Art. 29 - Verwaltungsunterlagen, die durch Gemeindeverwaltungen oder die Gendarmerie an Reserveoffiziere in unbezahltem Urlaub und Militärpersonen in Urlaub auf unbestimmte Zeit gerichtet werden, müssen auf zweisprachigen Formularen erstellt werden, wobei der niederländische Text für diejenigen, die in flämischen Gemeinden wohnen, vor dem Französischen steht und der französische Text für diejenigen, die in den anderen Gemeinden des Landes wohnen, vor dem Niederländischen steht.

Art. 30 - Militärbehörden korrespondieren mit Einwohnern der flämischen Gemeinden in niederländischer Sprache, mit Einwohnern der wallonischen Gemeinden in französischer Sprache und mit Einwohnern [von Brüssel-Hauptstadt] je nach Umständen in französischer oder niederländischer Sprache. [Art. 30 abgeändert durch Art. 4 des K. E. vom 15. Oktober 1963 (B.S. vom 23. Oktober 1963)] Art. 31 - [§ 1 - Niemand darf zum Prüfer in einer Schule der Streitkräfte ernannt werden, wenn er nicht gemäss Artikel 2 oder 7 gründliche Kenntnisse der Sprache, in der die Kandidaten befragt werden müssen, nachweist. § 2 - Der König legt die Anzahl Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die in § 1 erwähnte Bedingung erfüllen müssen, fest. § 3 - Wenn Kandidaten im Hinblick auf eine Prüfung zwecks Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Berufsoffiziere in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen bestimmte Prüfungen in deutscher Sprache ablegen können, müssen die Prüfer und die Mitglieder der betreffenden Prüfungsausschüsse gemäss der in § 1 erwähnten Weise gründliche Kenntnisse der Sprache nachweisen, für die die Kandidaten aufgrund von Artikel 2 die Prüfung über gründliche Kenntnisse abgelegt haben.

Ihnen müssen jedoch eine oder mehrere zu diesem Zweck vom König bestimmte Militär- oder Zivilpersonen beistehen, die - Lizentiat der germanischen Philologie sind, - Lizentiat-Dolmetscher sind, - Lizentiat-Übersetzer sind, - oder Staatsbedienstete der Stufe 1 sind, die Inhaber des Dienstgrades eines Übersetzer-Revisors, eines Hauptübersetzer-Revisors oder eines Übersetzer-Direktors sind.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 13. November 1974 (B.S. vom 4. Dezember 1974)] [Art.31bis - Es wird eine Kommission für Spracheninspektion eingesetzt, die damit beauftragt ist, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zu überwachen.

Diese Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vize-Präsidenten und sieben Mitgliedern, die vom König für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt werden.

Der Präsident, der Vize-Präsident und vier Mitglieder werden unter den Mitgliedern der Gesetzgebenden Kammern, die den Kommissionen der Landesverteidigung angehören, gewählt.

Die drei anderen Mitglieder werden unter den Generaloffizieren oder den höheren Offizieren der drei Streitkräfte und der Gendarmerie bestimmt.

Die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von Zivilbeamten des Ministeriums der Landesverteidigung wahrgenommen.

Diese Kommission ist befugt, über die Anwendung des Sprachengesetzes eingereichte Klagen zu überprüfen und vom Minister der Landesverteidigung einen diesbezüglichen Bericht zu beantragen.

Sie teilt dem Minister der Landesverteidigung gegebenenfalls jegliche Bemerkungen oder Empfehlungen, die sie für notwendig erachtet, mit.] [Art. 31bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 30. Juli 1955 (B.S. vom 13. August 1955)] Art.32 - Jedes Jahr legt der Minister der Landesverteidigung den Gesetzgebenden Kammern einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes vor.

Art. 33 - Vorliegendes Gesetz wird schrittweise angewandt werden.

Folgende wesentliche Schritte werden jedoch innerhalb der unten festgelegten Fristen unternommen: a) unverzüglich: - alles, was die Sprachenregelung der Gradierten und Soldaten betrifft, - Schaffung der Sprachabteilungen in der Königlichen Militärschule und in anderen Ausbildungsanstalten, mit Ausnahme der Kriegsschule, - gründliche Prüfung über die zweite Sprache für diejenigen, die es wünschen, - Befehle, b) bei Einbeziehung der Klasse 1939: - Bildung von einsprachigen Regimentern und Divisionen, c) 1939: Kriegsschule, d) ab 1.Oktober 1939: Verwaltung. Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist, e) ab Ende 1940: - Sprachenprogramm der Abschlussprüfung der Königlichen Militärschule, der Prüfung für den Übergang in die Übungsschule und der endgültigen Unterleutnantprüfung, via Kader, f) ab 1.Oktober 1941: - alles, was die dienstlichen Kontakte zwischen Offizieren betrifft.

Die Anwendung des Gesetzes beginnt jedoch sofort nach seiner Annahme und wird schrittweise erfolgen, sodass sie am vorerwähnten Datum abgeschlossen ist. g) 1943: - Sprachenprogramm der Prüfung für den Dienstgrad eines Majors. Art. 34 - Je nach Fortschreiten der Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden die Bestimmungen des Gesetzes vom 7. November 1928 über den Sprachengebrauch in der Armee durch diejenigen des vorliegenden Gesetzes ersetzt.

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