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Wet van 30 maart 2017
gepubliceerd op 02 oktober 2017

Wet tot wijziging van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst en van artikel 259bis van het Strafwetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017020654
pub.
02/10/2017
prom.
30/03/2017
ELI
eli/wet/2017/03/30/2017020654/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


30 MAART 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst en van artikel 259bis van het Strafwetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 maart 2017 tot wijziging van de wet van 30 november 1998 houdende regeling van de inlichtingen- en veiligheidsdienst en van artikel 259bis van het Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 28 april 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 30. MÄRZ 2017 - Gesetz zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 2 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 3 - [Abänderung des niederländischen Textes] [Abänderung des niederländischen Textes] In den Artikeln 18/1, 18/9 und 18/17 desselben Gesetzes werden der Begriff "allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" beziehungsweise der Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte" jedes Mal durch den Begriff "Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] In den Artikeln 2 § 2 Absatz 2, 18/1 Nr. 1, 38, 39, 40, 41 und 43/5 desselben Gesetzes werden je nach Fall die Wörter ", von Artikel 8 Nr. 1 bis 4", die Wörter "und 8 Nr. 1 bis 4" und die Wörter ", 8" aufgehoben. [Abänderung des niederländischen Textes] In den Artikeln 38 und 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "Der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "Der Dienstleiter" ersetzt.

In den Artikeln 38 bis 41 desselben Gesetzes werden die Wörter "der Korpschef oder sein Stellvertreter" durch die Wörter "der Dienstleiter", werden die Wörter "vom Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "vom Dienstleiter" und werden die Wörter "des Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "des Dienstleiters" ersetzt.

In Artikel 38 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "ihres Korpschefs oder seines Stellvertreters" durch die Wörter "ihres Dienstleiters" ersetzt.

In Artikel 38 § 2 Absätze 4 und 5 desselben Gesetzes werden die Wörter "dem Korpschef oder seinem Stellvertreter" durch die Wörter "dem Dienstleiter" ersetzt. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art. 4 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Die Methoden zum Sammeln der im vorliegenden Gesetz erwähnten Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" durch die Wörter "Die im vorliegenden Gesetz erwähnten Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" ersetzt. 2. In § 1 wird Absatz 4 durch einen Satz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei der Bewertung des Subsidiaritätsprinzips werden die mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten und Dritter berücksichtigt." 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen dem Wort "11" und den Wörtern "mitwirkt oder mitgewirkt hat" werden die Wörter "oder an den Aktivitäten der ausländischen Nachrichtendienste auf belgischem Staatsgebiet" eingefügt.b) [Abänderung des niederländischen Textes] 4.Anstelle von § 3, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 145/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Unbeschadet des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Dienstleiter auf Antrag jeder Person, die ein persönliches und rechtmäßiges Interesse hat und unter die belgische Gerichtsbarkeit fällt, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist, vorausgesetzt: 1. dass ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren seit der Beendigung dieser Methode verstrichen ist, 2.dass die Notifizierung keine nachrichtendienstliche Untersuchung behindern kann, 3. dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 13 Absatz 3 und 13/4 Absatz 2 vorgesehenen Pflichten begangen wird, 4.dass die Notifizierung die Beziehungen, die Belgien mit ausländischen Staaten und internationalen oder überstaatlichen Institutionen unterhält, nicht gefährden kann.

Falls der Antrag unzulässig ist oder die betreffende Person nicht Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist oder die Bedingungen für die Notifizierung nicht erfüllt sind, informiert der Dienstleiter die Person, dass ihrem Antrag in Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht stattgegeben wird.

Falls der Antrag zulässig ist, die betreffende Person Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist und die Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, gibt der Dienstleiter ihr an, welche Methode angewandt worden ist und auf welcher Rechtsgrundlage.

Der Dienstleiter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes informiert den Ständigen Ausschuss N über jeden Antrag auf Information und über die erteilte Antwort und übermittelt eine kurze Begründung.

Die Anwendung dieser Bestimmung ist Gegenstand des in Artikel 35 § 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste und über das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse erwähnten Berichts des Ständigen Ausschusses N an die Abgeordnetenkammer.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Sicherheitsrats die Modalitäten fest, denen der Antrag entsprechen muss." Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1."Nationalem Sicherheitsrat": den innerhalb der Regierung geschaffenen Rat, der mit den vom König bestimmten Aufgaben der nationalen Sicherheit beauftragt ist,". b) Nummer 3 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3."Mitglied des Einsatzteams": a) für die Staatssicherheit, den in den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter der Staatssicherheit beauftragt ist, b) für den Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, den in den Artikeln 22 bis 35 erwähnten Bediensteten, der mit dem Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beauftragt ist,".c) In Nr.9 Buchstabe a) werden die Wörter "der Außendienste" aufgehoben. d) Eine Nummer.11/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "11/1. "Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes": jeden, der auf belgischem Staatsgebiet auf irgendeine Weise einen Dienst bereitstellt oder anbietet, der in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht, oder der es Nutzern ermöglicht, über ein elektronisches Kommunikationsnetz Informationen zu erhalten, zu empfangen oder zu verbreiten,". e) Nummer 12 wird wie folgt ersetzt: "12."öffentlich zugänglichem Ort": jeden Ort, ob öffentlich oder privat, zu dem die Öffentlichkeit Zugang haben kann,". f) Eine Nummer 12/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "12/1."nicht öffentlich zugänglichem Ort, der den Blicken nicht entzogen ist": jeden Ort, zu dem die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und der für jeden von der öffentlichen Straße aus ohne Hilfsmittel oder Kunstgriff sichtbar ist, mit Ausnahme des Innern von nicht öffentlich zugänglichen Gebäuden,". g) Nummer 14 wird wie folgt abgeändert: - [Abänderung des niederländischen Textes] - Die Wörter "mit Ausnahme eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats," werden durch folgende Wörter ersetzt: "mit Ausnahme: a) eines für die Aufnahme von Fotos benutzten Apparats, b) eines für die Aufnahme von bewegten Bildern benutzten Mobilgeräts, wenn die Aufnahme von Fotos die Unauffälligkeit und die Sicherheit der Bediensteten nicht gewährleisten kann und sofern diese Benutzung vorher vom Dienstleiter oder seinem Beauftragten erlaubt worden ist. Nur als relevant erachtete unbewegte Bilder werden aufbewahrt. Die anderen Bilder werden binnen einem Monat nach dem Tag der Aufnahme vernichtet." h) Der Artikel wird durch die Nummern 19, 20 und 21 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19."verriegeltem Gegenstand": einen Gegenstand, der mit Hilfe eines falschen Schlüssels oder durch Einbruch geöffnet werden muss, 20. "Observation": die Überwachung einer oder mehrerer Personen, ihrer Anwesenheit oder ihres Verhaltens, von Sachen, Orten oder Ereignissen, 21."Inspektion": das Betreten, Besichtigen und Durchsuchen eines Ortes sowie das Untersuchen und Durchsuchen eines Gegenstands." Art. 6 - Artikel 8 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort "Auskünften" durch das Wort "Informationen" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.In Buchstabe b) werden nach den Wörtern "oder Drohungen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt. 4. In Buchstabe c) werden nach den Wörtern "des Rechtsstaates verstoßen," die Wörter "einschließlich des Radikalisierungsprozesses," eingefügt. Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010, 6. Dezember 2015 und 29. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. Nachrichten in Bezug auf Faktoren, die die nationale und internationale Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können, sofern die Streitkräfte darin verwickelt sind oder sein könnten, indem sie ihre laufenden oder eventuellen zukünftigen Einsätze mit Informationen unterstützen, sowie Nachrichten in Bezug auf jegliche Aktivität, die Folgendes gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten: a) die Integrität des Staatsgebiets oder die Bevölkerung, b) die militärischen Verteidigungspläne, c) das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Nationalen Sicherheitsrat gebilligten Liste aufgeführt sind, d) die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte, e) die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland, f) jedes andere vom König auf Vorschlag des Nationalen Sicherheitsrats definierte grundlegende Interesse des Landes und die zuständigen Minister unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen sowie der Regierung auf Verlangen Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung ihrer internen und auswärtigen Sicherheits- und Verteidigungspolitik abzugeben,".b) In § 1 Nr.2 werden zwischen dem Wort "Waffen" und den Wörtern ", Munition" die Wörter "und Waffenystemen" eingefügt und werden zwischen den Wörtern "im Rahmen der Cyberattacken auf" und den Wörtern "militärische EDV- und Kommunikationssysteme" die Wörter "Waffenysteme," eingefügt. c) In § 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "des Staatsgebiets" und dem Wort "gefährdet" die Wörter "oder der Bevölkerung" eingefügt und werden die Wörter "der Bevölkerung" durch die Wörter "der gesamten Bevölkerung oder eines Teils davon" ersetzt. d) In § 2 Nr.4 werden die Wörter "durch Verwüstung, Massaker oder Plünderung" aufgehoben.

Art. 8 - Die Überschrift von Kapitel III desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL III - Erfüllung der Informations- und Sicherheitsaufträge".

Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt 1 aufgehoben.

Art. 10 - In Kapitel III Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 1 zu Abschnitt 1 umnummeriert.

Art. 11 - In Artikel 13 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010 und 29. Mai 2016, werden die Wörter "Sie können im Rahmen ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt.

Art. 12 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 13/1 bis 13/4 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 2 - Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen".

Art. 13 - Artikel 13/1 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/1 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Es ist den Bediensteten verboten, Straftaten zu begehen." 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von Absatz 1 bleiben mit der Ausführung der Methoden zum Sammeln von Daten beauftragte Bedienstete sowie Mitglieder des Einsatzteams im Rahmen ihrer Funktion, die Übertretungen, Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung oder einen Gebrauchsdiebstahl begehen, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei." 3. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet des Absatzes 2 bleiben Bedienstete, die bei der Ausführung der in Artikel 18/2 erwähnten Methoden mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Ausschusses, gegeben binnen vier Tagen nach Empfang des schriftlichen Antrags des Dienstleiters, Straftaten begehen, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der eigenen Sicherheit oder der Sicherheit anderer Personen unbedingt notwendig sind, straffrei.Bei äußerster Dringlichkeit holt der Dienstleiter das vorherige mündliche Einverständnis des Vorsitzenden des Ausschusses ein. Dieses mündliche Einverständnis wird schnellstmöglich vom Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich bestätigt. Der Ausschuss beziehungsweise der Vorsitzende notifiziert dem Ständigen Ausschuss N sein Einverständnis." 4. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "In Abweichung von Absatz 3, wenn es nicht möglich war, die absolute Notwendigkeit, eine Straftat zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten oder anderer Personen zu begehen, vorzusehen, und es ebenso wenig möglich war, das vorherige Einverständnis des Ausschusses beziehungsweise des Vorsitzenden im Fall eines Dringlichkeitsverfahrens zu erhalten, informiert der Dienstleiter den Ausschuss schnellstmöglich darüber, dass eine Straftat begangen worden ist.Wenn der Ausschuss nach Bewertung befindet, dass die absolute Notwendigkeit vorlag und dass es nicht möglich war, die Straftat vorzusehen, bleibt der Bedienstete straffrei. Der Ausschuss übermittelt dem Ständigen Ausschuss N dieses Einverständnis." 5. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter "in den Absätzen 2 bis 4" ersetzt.6. Absatz 5 wird aufgehoben.7. In Absatz 6 werden die Wörter "in Absatz 3 erwähnte" durch die Wörter "in den Absätzen 3 und 4 erwähnte" ersetzt. Art. 14 - Artikel 13/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/2 umnummeriert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13/2 - Ein Bediensteter kann aus Sicherheitsgründen in Zusammenhang mit dem eigenen Schutz oder dem Schutz Dritter gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten einen Namen, der ihm nicht zusteht, sowie eine fiktive Identität und Eigenschaft benutzen.

Die in Absatz 1 vorgesehene Maßnahme darf nicht autonom zum Sammeln von Daten angewandt werden.

Jede aktive Benutzung einer fiktiven Identität muss zeitlich begrenzt und zielgerichtet sein und wird in einer Liste vermerkt, die dem Ständigen Ausschuss N monatlich übermittelt wird.

Im Rahmen der Annahme und der Benutzung eines falschen Namens oder einer fiktiven Identität und Eigenschaft können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste falsche Dokumente anfertigen, anfertigen lassen und benutzen.

Jede Erstellung offizieller Dokumente zum Nachweis einer fiktiven Identität oder Eigenschaft wird vom Dienstleiter erlaubt und dem Ständigen Ausschuss N notifiziert.

Im Rahmen der Ausführung der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Maßnahmen können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste anfordern." Art. 15 - Artikel 18/13 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/3 umnummeriert wird, wird wie folgt ersetzt: "Art. 13/3 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können juristische Personen gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten gründen. Diese Modalitäten können von den im Fall der Auflösung und der Liquidation einer juristischen Person geltenden Gesetzesbestimmungen abweichen. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können juristische Personen zur Unterstützung ihrer Aufträge einsetzen.

Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Modalitäten für das Einsetzen einer juristischen Person zur Sammlung von Daten in Artikel 18/13 geregelt. § 3 - Im Rahmen der Anwendung der Paragraphen 1 und 2 können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste falsche Dokumente anfertigen, anfertigen lassen und benutzen. § 4 - Jede Gründung einer juristischen Person wird vom Dienstleiter erlaubt und dem Ständigen Ausschuss N notifiziert.

Jedes Einsetzen einer juristischen Person außerhalb des in Artikel 18/13 erwähnten Falls wird in einer Liste vermerkt, die dem Ständigen Ausschuss N monatlich übermittelt wird. § 5 - Im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Artikels können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste die Mitwirkung der Beamten und Bediensteten der öffentlichen Dienste anfordern." Art. 16 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 13/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13/4 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können die Mitwirkung Dritter anfordern.

Die Dienste sorgen für die Sicherheit der Angaben über Dritte, die ihnen ihre Mitwirkung anbieten oder angeboten haben.

Die Absätze 2, 3 und 5 von Artikel 13/1 finden Anwendung auf Dritte, die unmittelbar Hilfe oder Beistand geleistet haben, die zur Ausführung einer Methode notwendig waren." Art. 17 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren oder einer gerichtlichen Untersuchung".

Art. 18 - Artikel 13/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 13/5 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Befugnisse des Prokurators des Königs, des Föderalprokurators oder des Untersuchungsrichters" durch die Wörter "Aufträge des zuständigen Magistrats" ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter "der Föderalstaatsanwaltschaft oder" aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "dem Leiter des betreffenden Dienstes" und den Wörtern ", ob und gemäß welchen Modalitäten" die Wörter "oder dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Bediensteten" eingefügt. Art. 19 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird nach Artikel 13/5 ein Abschnitt 4 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 4 - Methoden zum Sammeln von Daten".

Art. 20 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 2 von Abschnitt 1 umnummeriert zu Unterabschnitt 1 von Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19.

Art. 21 - Artikel 14 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Unter Einhaltung des Gesetzes können die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschließlich der Polizeidienste," durch die Wörter "Die Gerichtsbehörden, die Beamten und die Bediensteten der öffentlichen Dienste, einschließlich der Polizeidienste, können" ersetzt, werden die Wörter "aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten" aufgehoben und werden im niederländischen Text die Wörter "de inlichtingen meedelen die nuttig zijn voor de uitvoering van zijn opdrachten" durch die Wörter "de informatie meedelen die nuttig is voor de uitvoering van zijn opdrachten" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "aufgrund eventuell getroffener Vereinbarungen und der von den zuständigen Behörden festgelegten Modalitäten unter Einhaltung des vorliegenden Gesetzes" aufgehoben und werden im niederländischen Text die Wörter "de inlichtingen mee die nuttig zijn voor de uitvoering van zijn opdrachten" durch die Wörter "de informatie mee die nuttig is voor de uitvoering van zijn opdrachten" ersetzt. Art. 22 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16 - Personen und Einrichtungen, die dem Privatsektor angehören, können unbeschadet des Artikels 2 § 2 den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten aus eigener Initiative Informationen und personenbezogene Daten mitteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Nutzen sind.

Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge unbeschadet des Artikels 2 § 2 Informationen und personenbezogene Daten bei Personen und Einrichtungen sammeln, die dem Privatsektor angehören." Art. 23 - Artikel 16/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16/1 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren: 1. öffentlich zugängliche Orte, 2.dort befindliche Personen und Gegenstände, 3. dort stattfindende Ereignisse. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Hilfe von technischen Mitteln: 1. öffentlich zugängliche Orte inspizieren, 2.den Inhalt von dort befindlichen nicht verriegelten Gegenständen, die nicht vom Besitzer überwacht werden, vor Ort inspizieren." Art. 24 - In Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge unter anderem" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel 18 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010 und 6. Dezember 2015, werden die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" ersetzt.

Art. 26 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 2/1 von Abschnitt 1 umnummeriert zu Unterabschnitt 2 von Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 19.

Art. 27 - Artikel 18/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs" durch die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs oder von diesem Gebiet aus" ersetzt. b) In Nr.2: - werden zwischen dem Wort "Streitkräfte" und den Wörtern "für die Erfüllung" die Wörter ", unbeschadet des Artikels 18/9 § 1 Nr. 2," eingefügt, - werden die Wörter "auf dem Gebiet des Königreichs" aufgehoben, - werden die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln 44bis und 44ter und in Artikel 259bis § 5 des Strafgesetzbuches erwähnten Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland." durch die Wörter "mit Ausnahme der in den Artikeln 44 bis 44/5 erwähnten Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen sowie des darin erwähnten Eindringens in ein EDV-System im Ausland und der darin erwähnten Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland." ersetzt.

Art. 28 - Artikel 18/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die spezifischen Methoden zum Sammeln von Daten werden in den Artikeln 18/4 bis 18/8 aufgezählt." b) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die außergewöhnlichen Methoden zum Sammeln von Daten werden in den Artikeln 18/11 bis 18/17 aufgezählt." c) In § 3 Absatz 1: - werden zwischen den Wörtern "der Berufsjournalisten" und den Wörtern "vorher vom Vorsitzenden" die Wörter "beziehungsweise, bei Krankheit oder Verhinderung des Präsidenten, ihr Stellvertreter" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "angehört," und den Wörtern "die notwendigen Informationen" die Wörter "beziehungsweise dem Stellvertreter des Präsidenten" eingefügt, - werden die Wörter "unterliegt der Geheimhaltungspflicht." durch die Wörter "und sein Stellvertreter unterliegen der Geheimhaltungspflicht." ersetzt. d) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "der Gefahr" durch die Wörter "der potentiellen Gefahr" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "Wenn kein direkter Zusammenhang aufgezeigt wird, verbietet der Ausschuss den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten, diese Daten zu nutzen." ergänzt. e) In § 3 Absatz 3 wird das Wort "muss" durch das Wort "kann" ersetzt und wird der Absatz durch die Wörter "Der Vorsitzende berücksichtigt das Risiko, das seine Anwesenheit für die Erfüllung des Auftrags, die eigene Sicherheit sowie die Sicherheit der Bediensteten und Dritter darstellen kann." ergänzt.

Art. 29 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 2 wird wie folgt abgeändert: - In Nr.2 wird zwischen den Wörtern "juristischen Personen," und dem Wort "Vereinigungen" das Wort "nichtrechtsfähigen" eingefügt. - Nr. 7 wird durch die Wörter "in Anwendung von Artikel 18/4 beziehungsweise 18/5," ergänzt. - Die Nummern 9 bis 12 werden durch die Nummern 9 bis 14 mit folgendem Wortlaut ersetzt: "9. gegebenenfalls, die Straftaten, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten oder Dritter unbedingt notwendig sind, 10. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, 11.gegebenenfalls, die Gründe, aus denen die äußerste Dringlichkeit gerechtfertigt ist, 12. in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, 13.das Datum der Entscheidung, 14. die Unterschrift des Dienstleiters." - Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10, 11 und 14 aufgeführten Vermerke sind zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Pflicht." b) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei äußerster Dringlichkeit kann der Dienstleiter die spezifische Methode mündlich erlauben.Diese mündliche Entscheidung wird durch eine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung bestätigt, die die in § 2 vorgesehenen Vermerke enthält und die spätestens am ersten Werktag nach dem Datum der Entscheidung am Sitz des Ausschusses eintreffen muss.

Der Nachrichtenoffizier kann die Mitwirkung der in den Artikeln 18/6, 18/7 und 18/8 erwähnten Personen mündlich oder schriftlich anfordern.

Die Art der Methode wird ihnen mitgeteilt. Die mündliche Anforderung wird schnellstmöglich vom Nachrichtenoffizier schriftlich bestätigt." c) In § 5 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "über den Entwurf der Entscheidung" ersetzt.d) [Abänderung des niederländischen Textes] Art.30 - Artikel 18/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/4 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge mit Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren: 1. öffentlich zugängliche Orte, 2.dort befindliche Personen und Gegenstände, 3. dort stattfindende Ereignisse und dort ein technisches Mittel installieren, dieses Mittel bedienen oder es zurücknehmen. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren: 1. nicht öffentlich zugängliche Orte, die den Blicken nicht entzogen sind, 2.dort befindliche Personen und Gegenstände, 3. dort stattfindende Ereignisse, ohne diese Orte zu betreten." Art. 31 - Artikel 18/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/5 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge: 1. öffentlich zugängliche Orte mit Hilfe von technischen Mitteln inspizieren, 2.den Inhalt von dort befindlichen verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen inspizieren, 3. verriegelte oder nicht verriegelte Gegenstände für eine streng begrenzte Dauer mitnehmen, wenn ihre Untersuchung aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht vor Ort erfolgen kann.Diese Gegenstände werden so schnell wie möglich zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." Art. 32 - Artikel 18/6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter ", wenn es für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse ist" gestrichen und werden zwischen den Wörtern "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" und den Wörtern "von den" die Wörter "im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge" eingefügt.2. Paragraph 2 wird aufgehoben. 3. In § 3 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt.

Art. 33 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 18/6/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 18/6/1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge Verkehrs- und Reisedaten bei jedem privaten Anbieter von Verkehrs- oder Reisedienstleistungen anfordern. Der Dienstleiter schickt eine schriftliche Anforderung. Die Art der Methode wird dem angeforderten Anbieter der Dienstleistung mitgeteilt.

Der Anbieter von Verkehrs- oder Reisedienstleistungen, der sich weigert, die in seinem Besitz befindlichen Informationen, die in Anwendung des vorliegenden Artikels angefordert werden, mitzuteilen, wird mit einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 20.000 EUR belegt." Art. 34 - Artikel 18/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Wörter "Wenn es für die Erfüllung der Aufträge von Interesse ist," durch die Wörter "Im Interesse der Erfüllung der Aufträge" ersetzt.b) Paragraph 2 wird aufgehoben. c) In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt.

Art. 35 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt. b) Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 36 - Artikel 18/9 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Dezember 2015 und 29. Januar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 wird Nr.1 wie folgt ersetzt: "1. von der Staatssicherheit, wenn eine ernsthafte potentielle Gefahr besteht für ein in Artikel 8 Nr. 2 bis 4 erwähntes grundlegendes Interesse des Landes und wenn diese potentielle Gefahr mit einer in Artikel 8 Nr. 1 erwähnten Aktivität oder einer Aktivität eines ausländischen Nachrichtendienstes verbunden ist,". b) Paragraph 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, wenn eine ernsthafte potentielle Gefahr besteht für ein in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähntes grundlegendes Interesse, mit Ausnahme jedes anderen vom König definierten grundlegenden Interesses des Landes, wie in Artikel 11 § 1 Nr. 1 Buchstabe f) erwähnt." c) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der in § 3 erwähnten potentiellen Gefahr" durch die Wörter "einer in § 1 erwähnten potentiellen Gefahr" ersetzt.d) In § 3 werden die Wörter "und entsprechend der mit der Erfüllung des nachrichtendienstlichen Auftrags einhergehenden Risiken für die Sicherheit der Bediensteten der Dienste und Dritter" aufgehoben.e) In § 4 werden die Wörter "der in § 1 Nr.1 und 2 erwähnten ernsthaften Gefahren" durch die Wörter "einer in § 1 erwähnten ernsthaften potentiellen Gefahr" ersetzt.

Art. 37 - Artikel 18/10 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Verhältnismäßigkeits- und Subsidiaritätsprinzipien" durch die Wörter "Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzipien" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "zwei Monate" und den Wörtern "nicht überschreiten" die Wörter "ab der Erlaubnis" eingefügt.3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "um die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter "um die Anwendung der außergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten zu überwachen" ersetzt.4. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Der Dienstleiter beendet die außergewöhnliche Methode, wenn die ernsthafte potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung festgestellt hat.Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner Entscheidung in Kenntnis." 5. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Der Entwurf der Erlaubnis des Dienstleiters enthält Folgendes: 1.die Art der außergewöhnlichen Methode, 2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen, die nichtrechtsfähigen Vereinigungen oder Gruppierungen, die Gegenstände, Orte, Ereignisse oder Informationen, die Gegenstand der außergewöhnlichen Methode zum Sammeln von Daten sind, 3.die ernsthafte potentielle Gefahr, die die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten rechtfertigt, 4. die tatsächlichen Umstände, die die außergewöhnliche Methode rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr.2 und 3, 5. den Zeitraum ab der Erlaubnis des Dienstleiters, in dem die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten angewandt werden kann, 6.den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der (die) für die Überwachung der Anwendung der außergewöhnlichen Methode verantwortlich ist (sind), 7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das zur Anwendung der außergewöhnlichen Methode in Anwendung von Artikel 18/11 oder 18/12 benutzt wird, 8.gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren oder einer gerichtlichen Untersuchung, 9. gegebenenfalls, die Straftaten, die zur optimalen Ausführung der Methode oder zur Gewährleistung der Sicherheit der Bediensteten oder Dritter unbedingt notwendig sind, 10.gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, 11. gegebenenfalls, die Gründe, aus denen die äußerste Dringlichkeit gerechtfertigt ist, 12.das Datum der Erlaubnis, 13. die Unterschrift des Dienstleiters. Die in Absatz 1 aufgeführten Vermerke sind zur Vermeidung einer Rechtswidrigkeit Pflicht." 6. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "des Vorschlags der Erlaubnis" durch die Wörter "des Entwurfs der Erlaubnis" ersetzt.7. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "binnen der viertägigen Frist ab" und den Wörtern ", kann der betreffende Dienst" die Wörter "oder informiert er den betreffenden Dienst darüber, dass er nicht binnen dieser Frist gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 7 beraten kann" eingefügt.8. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "wenn die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt.9. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein Ausbleiben der Erlaubnis die in Artikel 18/9 erwähnten Interessen ernsthaft gefährden könnte, kann der Dienstleiter, nachdem er aufgrund der Dringlichkeit eine mündliche gleich lautende Stellungnahme des Vorsitzenden des Ausschusses erhalten hat, die außergewöhnliche Methode zum Sammeln von Daten mündlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen erlauben. Wenn der Vorsitzende des Ausschusses nicht erreichbar ist, kann der Dienstleiter mit einem anderen Mitglied des Ausschusses Kontakt aufnehmen.

Der Vorsitzende beziehungsweise das andere kontaktierte Mitglied informiert die übrigen Mitglieder des Ausschusses unverzüglich über seine mündliche Stellungnahme.

Der Nachrichtenoffizier kann die Mitwirkung der in den Artikeln 18/14, 18/15, 18/16 und 18/17 erwähnten Personen schriftlich anfordern. Die Art der Methode wird ihnen mitgeteilt. Diese Anforderung wird schnellstmöglich dem Dienstleiter mitgeteilt.

Der Dienstleiter bestätigt die mündliche Erlaubnis schriftlich und notifiziert sie dem Sitz des Ausschusses gemäß den vom König festgelegten Modalitäten spätestens vierundzwanzig Stunden nach dieser Erlaubnis. Diese schriftliche Bestätigung umfasst die in § 2 erwähnten Vermerke.

In dieser Bestätigung werden gegebenenfalls die Gründe angegeben, die die Aufrechterhaltung der Anwendung der Methode nach der Frist von fünf Tagen, ohne die in § 1 Absatz 2 erwähnten zwei Monate zu überschreiten, rechtfertigen. In diesem Fall gilt diese Bestätigung als Entwurf der Erlaubnis, wie in § 1 erwähnt.

Falls die Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung der Methode nach der Frist von fünf Tagen nicht vorgesehen werden konnte oder unter außergewöhnlichen Umständen kann der Dienstleiter die Verlängerung der Methode gemäß dem Verfahren von Absatz 1 erlauben." 10. In § 4 Absatz 2, der Absatz 8 wird, wird zwischen dem Wort "negative" und dem Wort "Stellungnahme" das Wort "mündliche" eingefügt.11. In § 4 Absatz 5 werden die Wörter "sobald die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "wenn die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt.12. In § 4 Absatz 6, der Absatz 12 wird, werden die Wörter "achtundvierzig Stunden" durch die Wörter "fünf Tagen" ersetzt und wird der Satz durch die Wörter ", außer in den in den Absätzen 5 und 6 erwähnten Fällen einer Verlängerung" ergänzt.13. In § 5 Absatz 1: a) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes] c) werden zwischen den Wörtern "zwei Monate" und den Wörtern "nicht überschreiten darf" die Wörter "ab dem Ablauf der laufenden Methode" eingefügt, d) werden die Wörter "die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt, e) wird das Wort "oder" durch das Wort "," ersetzt und werden die Wörter ".Er setzt die Methode aus, wenn" durch die Wörter "oder wenn" ersetzt, f) werden das Wort "unverzüglich" und die Wörter "oder auszusetzen, je nach Fall" aufgehoben.14. [Abänderung des niederländischen Textes] 15.In § 6 Absatz 3 werden die Wörter "die Gefahren, die die Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr bestehen" durch die Wörter "die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht" ersetzt. 16. In § 7 werden die Wörter "über den in § 2 erwähnten Antrag auf Erlaubnis" durch die Wörter "über den in § 2 erwähnten Entwurf der Erlaubnis" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "die in § 3 erwähnte gleich lautende Stellungnahme," und den Wörtern "die in § 5 erwähnte eventuelle Verlängerung der außergewöhnlichen Methode" die Wörter "die in § 4 erwähnte schriftliche Bestätigung der mündlichen Erlaubnis," eingefügt. Art. 38 - Artikel 18/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/11 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln Folgendes observieren: 1. nicht öffentlich zugängliche Orte, die den Blicken entzogen sind, 2.dort befindliche Personen und Gegenstände, 3. dort stattfindende Ereignisse. § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit nicht öffentlich zugängliche Orte, die den Blicken entzogen sind oder nicht, betreten, um: 1. die Observation durchzuführen, 2.dort ein technisches Mittel zu installieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 3. einen verriegelten Gegenstand zu öffnen, um darin ein technisches Mittel anzubringen, 4.einen Gegenstand mitzunehmen, um darin ein technisches Mittel zu installieren, diesen Gegenstand zu bedienen und ihn zurückzusetzen.

Das technische Mittel oder der mitgenommene Gegenstand wird nach Ablauf der Observation so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." Art. 39 - Artikel 18/12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt ersetzt: "Art. 18/12 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit: 1. nicht öffentlich zugängliche Orte mit oder ohne Hilfe von technischen Mitteln inspizieren, 2.den Inhalt von dort befindlichen verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen inspizieren, 3. verriegelte oder nicht verriegelte Gegenstände für eine streng begrenzte Dauer mitnehmen, wenn ihre Untersuchung aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht vor Ort erfolgen kann, 4.diese Orte betreten, um die Gegenstände zurückzusetzen.

Diese Gegenstände werden so schnell wie möglich zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." Art. 40 - Artikel 18/13 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge eine in Artikel 13/3 § 1 erwähnte juristische Person einsetzen, um Daten in Zusammenhang mit Ereignissen, Gegenständen, Gruppierungen und natürlichen oder juristischen Personen, die für die Erfüllung ihrer Aufträge von Interesse sind, zu sammeln." 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Absatz 3, der Absatz 2 wird, wird wie folgt ersetzt: "Die Methode ist so lange erlaubt, wie es die Zwecke, für die sie angewandt wird, erfordern." 4. In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "die Gründung oder" und die letzten zwei Sätze aufgehoben. Art. 41 - Artikel 18/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt, werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben und wird das Wort "zu" jedes Mal aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "zu diesem Zweck vom Dienstleiter bestimmten" aufgehoben. 3. In § 3 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt.

Art. 42 - Artikel 18/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" und werden die Wörter "erlaubt werden, folgende Auskünfte anzufordern" durch die Wörter "folgende Auskünfte anfordern" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "vom Dienstleiter zu diesem Zweck bestimmten" aufgehoben und werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt.

Art. 43 - Artikel 18/16 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "kann den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten" durch die Wörter "können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste" ersetzt und werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben.2. In § 1 Absatz 1 Nr.4 wird das Wort "relevanten" aufgehoben. 3. Paragraph 1 Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 wird das Wort "zu" aufgehoben. b) In Nr.2 wird das Wort "aufzuheben" durch das Wort "aufheben" ersetzt. c) In Nr.3 wird das Wort "zu" aufgehoben. d) In Nr.4 wird das Wort "zu" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit nicht öffentlich zugängliche Orte betreten und sich Zugang zu den verriegelten oder nicht verriegelten Gegenständen verschaffen, um: 1.in ein EDV-System einzudringen, 2. darin ein technisches Mittel zu installieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 3.die EDV-Systeme mitzunehmen und zurückzusetzen.

Das technische Mittel oder die EDV-Systeme werden nach dem Eindringen so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." 5. In § 3 werden zwischen den Wörtern "Inhalt des EDV-Systems erhält" und den Wörtern ".In diesem Ersuchen" die Wörter ", und dass sie ihre Mitwirkung beim Eindringen in ein EDV-System anbieten" eingefügt. 6. In § 4 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt.

Art. 44 - Artikel 18/17 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten kann" durch die Wörter "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können" ersetzt, werden die Wörter "erlaubt werden," aufgehoben und werden die Wörter "abzuhören, zur Kenntnis zu nehmen und aufzuzeichnen" durch die Wörter "überwachen, zur Kenntnis nehmen und aufzeichnen" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zu diesem Zweck können die Nachrichten- und Sicherheitsdienste ohne Wissen oder Zustimmung des Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers jederzeit öffentlich zugängliche oder nicht öffentlich zugängliche Orte betreten, um: 1.dort ein technisches Mittel zu installieren, dieses Mittel zu bedienen oder es zurückzunehmen, 2. einen verriegelten Gegenstand zu öffnen, um darin ein technisches Mittel anzubringen, 3.den Gegenstand, in dem ein technisches Mittel installiert wird, mitzunehmen, zu bedienen und zurückzusetzen.

Das technische Mittel oder der mitgenommene Gegenstand wird nach der Überwachung so schnell wie möglich zurückgenommen beziehungsweise zurückgesetzt, es sei denn, dies behindert den reibungslosen Ablauf des Auftrags." 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "10.000 EUR" durch die Wörter "20.000 EUR" ersetzt. 4. Paragraph 7 wird wie folgt ersetzt: " § 7 - Die Aufzeichnungen der Nachrichten werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten und unter der Kontrolle des Ausschusses und eines vom Dienstleiter zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten binnen einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der Aufzeichnung vernichtet. Mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis des Ausschusses kann der Dienstleiter entscheiden, die Dauer der Aufbewahrung zu verlängern, wenn die Aufzeichnung im Rahmen einer nachrichtendienstlichen Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens noch notwendig ist. Die gesamte Aufbewahrungsdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten, es sei denn, eine Aufzeichnung ist im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch notwendig. Die Vernichtung wird in dem in § 6 erwähnten Sonderregister vermerkt.

Die Niederschriften der als relevant erachteten Nachrichten und die eventuellen Übersetzungen werden gemäß Artikel 21 aufbewahrt und vernichtet." Art. 45 - In Kapitel III neuer Abschnitt 4 desselben Gesetzes wird nach Artikel 18/17 ein Unterabschnitt 3, der den Artikel 18/18 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmung für bestimmte Methoden zum Sammeln von Daten".

Art. 46 - In Artikel 18/18 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "im vorliegenden Unterabschnitt erwähnten Methoden" durch die Wörter "in Artikel 16/2 und in Unterabschnitt 2 erwähnten Methoden" ersetzt und wird im niederländischen Text das Wort "fysieke" durch die Wörter "de natuurlijke" ersetzt.

Art. 47 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zu Abschnitt 5 umnummeriert.

Art. 48 - Artikel 19/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörter "dieser Übermittlung" und den Wörtern "angehört worden ist" die Wörter "und über den Inhalt dieses Protokolls" eingefügt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "In dem Protokoll werden die ernstzunehmenden Indizien, die eventuell vor Gericht verwendet werden können, angegeben." Art. 49 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 zu Abschnitt 6 umnummeriert.

Art. 50 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 zu Abschnitt 7 umnummeriert.

Art. 51 - In Kapitel III Abschnitt 7, umnummeriert durch Artikel 50, desselben Gesetzes, wird ein Artikel 21/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21/1 - § 1 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste werden von der Überführung der Archivalien, die jünger als fünfzig Jahre alt sind, befreit, unter der Bedingung, dass: 1. die langfristige Aufbewahrung, die Echtheit, die Unversehrtheit, die Klassifizierung, die Zugänglichkeit und die Lesbarkeit dieser Archivalien gemäß den vom König festgelegten Bedingungen gewährleistet werden, 2.die Öffentlichkeit diese Archivalien unter den gleichen Bedingungen wie im Staatsarchiv einsehen kann.

Die Aufbewahrung der Archivalien steht unter der Aufsicht des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten. § 2 - Nach der in § 1 vorgesehenen Frist prüft der betroffene Nachrichten- und Sicherheitsdienst, ob eine Überarbeitung des Schutzniveaus oder die Deklassifizierung der klassifizierten Archivalien möglich ist. § 3 - Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste überführen die Archivalien, die älter als fünfzig Jahre alt sind, ins Staatsarchiv, unter der Bedingung, dass: 1. das Staatsarchiv Archivalien, die gemäß dem Gesetz vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert sind, aufbewahrt und benutzt, 2. die ausländischen Nachrichten- und Sicherheitsdienste ausdrücklich erlaubt haben, dass das Staatsarchiv die von ihnen stammenden klassifizierten Dokumente aufbewahrt, 3.der Generalarchivar des Königreichs oder seine Beauftragten nach Absprache mit dem Verantwortlichen der Archivverwaltung des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes entscheiden, dass das Interesse der Einheit der Sammlung die Überführung nicht verhindert.

Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz, des Ministers der Landesverteidigung und des Ministers der Wissenschaftspolitik die Modalitäten in Bezug auf die Archivierung und die Benutzung der überführten klassifizierten Archivalien fest. § 4 - Die Archivalien dürfen erst nach schriftlicher Erlaubnis des Generalarchivars des Königreichs oder seiner Beauftragten vernichtet werden." Art. 52 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel III/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL III/1 - Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter der Nachrichten- und Sicherheitsdienste".

Art. 53 - In Kapitel III/1, eingefügt durch Artikel 52, wird ein Abschnitt 1, der den Artikel 22 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung".

Art. 54 - Artikel 22 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 22 - Innerhalb jedes Nachrichten- und Sicherheitsdienstes kann ein Einsatzteam eingerichtet werden, das mit dem Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter des betreffenden Dienstes beauftragt ist.

Die mit diesem Auftrag betrauten Bediensteten werden vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Leiters der Staatssicherheit beziehungsweise vom Minister der Landesverteidigung auf Vorschlag des Leiters des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes bestimmt.

Die Mitglieder des Einsatzteams sind die einzigen Bediensteten, die befugt sind, den Auftrag zum Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter ihres Dienstes auszuführen, unbeschadet ihrer anderen Aufträge. Zu diesem Zweck erhalten sie eine Ausbildung.

Die Mitglieder des Einsatzteams erstatten dem betreffenden Dienstleiter Bericht über ihre Einsätze.

Bei der Erfüllung der anderen Aufträge können sie nicht von den Befugnissen Gebrauch machen, die ihnen durch vorliegendes Kapitel übertragen werden." Art. 55 - In dasselbe Kapitel III/1 wird ein Abschnitt 2, der die Artikel 23 bis 34 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Erfüllung des Auftrags zum Schutz des Personals, der Infrastrukturen und der Güter der Nachrichten- und Sicherheitsdienste".

Art. 56 - Artikel 23 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 23 - Die Mitglieder des Einsatzteams können jederzeit verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel betreten.

Sie können nur bei einer ernsthaften und drohenden Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes nicht verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel sowohl tagsüber als auch nachts betreten und durchsuchen, sofern sich dieses Personalmitglied im Innern eines nicht öffentlich zugänglichen Ortes befindet und wenn die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.

Sie können verlassene Gebäude, Nebengebäude und Transportmittel nur in den in Absatz 2 erwähnten Fällen durchsuchen." Art. 57 - Artikel 24 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 24 - Um sicherzustellen, dass eine Person weder eine Waffe noch einen Gegenstand mit sich führt, der eine Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Mitglieder des Einsatzteams oder der Personalmitglieder des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder für die Unversehrtheit der Infrastrukturen und der Güter des zu schützenden Dienstes darstellt, können die Mitglieder des Einsatzteams in folgenden Fällen eine Sicherheitsdurchsuchung vornehmen: 1. wenn das Mitglied des Einsatzteams aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände hinreichende Gründe für die Annahme hat, dass die Person, die in den in Artikel 28 vorgesehenen Fällen und unter den darin vorgesehenen Bedingungen einer Identitätskontrolle unterzogen wird, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führt, 2.wenn eine Person gemäß den Artikeln 27 und 28 vorläufig festgehalten wird, 3. wenn Personen Orte betreten, an denen die Personalmitglieder des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes bedroht sind. Die Sicherheitsdurchsuchung erfolgt durch Abtasten von Körper und Kleidung der durchsuchten Person und durch Kontrolle ihres Gepäcks.

Sie darf nicht länger als die dazu nötige Zeit dauern und die Person darf nicht länger als eine Stunde zu diesem Zweck festgehalten werden.

In dem in Nr. 3 erwähnten Fall wird die Durchsuchung auf Befehl und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Mitglieds des Einsatzteams durchgeführt; sie wird von einem Mitglied des Einsatzteams desselben Geschlechts wie die durchsuchte Person durchgeführt." Art. 58 - Artikel 25 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 25 - Die Mitglieder des Einsatzteams können ein Fahrzeug oder anderes Transportmittel, das sich im Verkehr befindet oder auf öffentlicher Straße oder an öffentlich zugänglichen Orten parkt, einer Durchsuchung unterziehen, wenn sie aufgrund des Verhaltens des Führers oder der Insassen, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund zeitlicher oder örtlicher Umstände hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass das Fahrzeug beziehungsweise das Transportmittel dazu dient oder dazu dienen könnte, das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der Infrastrukturen und der Güter des zu schützenden Dienstes ernsthaft zu gefährden.

Die Durchsuchung eines Fahrzeugs darf nicht länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern. In jedem Fall darf das Fahrzeug nicht länger als eine Stunde für eine Durchsuchung zurückgehalten werden.

Die Durchsuchung eines Fahrzeugs, das permanent als Wohnung eingerichtet ist und zum Zeitpunkt der Durchsuchung effektiv als Wohnung genutzt wird, wird einer Haussuchung gleichgesetzt." Art. 59 - Artikel 26 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 26 - Ein Mitglied des Einsatzteams kann für die Erfordernisse seines Schutzauftrags dem Eigentümer, Besitzer beziehungsweise Halter von Gegenständen und Tieren, die eine Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der Infrastrukturen und der Güter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes darstellen, an öffentlich zugänglichen Orten die freie Verfügung darüber entziehen. Diese administrative Beschlagnahme erfolgt nach den Anweisungen und unter der Verantwortung des für den Auftrag verantwortlichen Mitglieds des Einsatzteams.

Die beschlagnahmten Gegenstände werden einem Polizeibeamten übergeben, damit gemäß Artikel 30 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgegangen wird." Art. 60 - Artikel 27 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 27 - Die Mitglieder des Einsatzteams können im Fall absoluter Notwendigkeit eine Person festhalten, wenn aufgrund ihres Verhaltens, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund der Umstände hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Vorbereitungen trifft, um eine Tat zu begehen, oder dass sie eine Tat begeht, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit eines Bediensteten oder eines Dritten oder die Unversehrtheit der Infrastrukturen und der Güter des zu schützenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes ernsthaft gefährdet, damit sie daran gehindert wird, eine solche Tat zu begehen, oder diese Tat unterbunden wird.

In diesem Fall wird die Person nur für die für ihre Übergabe an einen Polizeibeamten nötige Zeit festgehalten.

Die vom Mitglied des Einsatzteams vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als eine Stunde dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person infolge des Eingreifens eines Mitglieds des Einsatzteams nicht mehr die Freiheit hat, zu kommen und zu gehen.

Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Festnahme und die Aufbewahrung der Daten über diese Festnahme fest.

Wenn auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäß den Artikeln 31 bis 33 des Gesetzes über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt." Art. 61 - Artikel 28 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 28 - § 1 - Die Mitglieder des Einsatzteams können die Identität jeder Person kontrollieren, wenn sie aufgrund des Verhaltens dieser Person, aufgrund materieller Indizien oder aufgrund zeitlicher oder örtlicher Umstände hinreichende Gründe für die Annahme haben, dass sie Vorbereitungen trifft, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit eines Personalmitglieds des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes oder die Unversehrtheit der Gebäude dieses Dienstes zu gefährden. § 2 - Die dem Mitglied des Einsatzteams ausgehändigten Ausweispapiere dürfen nur während der für die Überprüfung der Identität notwendigen Zeit einbehalten werden und müssen dem Betreffenden unmittelbar danach zurückgegeben werden. § 3 - Wenn die in den vorangehenden Paragraphen erwähnte Person sich weigert oder es ihr nicht möglich ist, sich auszuweisen, und auch, wenn ihre Identität zweifelhaft ist, darf sie zwecks Übergabe an einen Polizeibeamten festgehalten werden.

Die vom Mitglied des Einsatzteams vorgenommene Freiheitsentziehung darf nie länger dauern, als es die Umstände, die sie rechtfertigen, erfordern, und darf keinesfalls länger als eine Stunde dauern. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person infolge des Eingreifens eines Mitglieds des Einsatzteams nicht mehr die Freiheit hat, zu kommen und zu gehen.

Wenn auf eine Freiheitsentziehung eine administrative Festnahme gemäß Artikel 34 § 4 des Gesetzes über das Polizeiamt folgt, wird die Höchstdauer der administrativen Festnahme um den entsprechenden Zeitraum verkürzt." Art. 62 - Artikel 29 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 29 - Die Mitglieder des Einsatzteams dürfen festgehaltene Personen nicht unnötig der öffentlichen Neugier aussetzen.

Sie dürfen diese Personen nicht ohne deren Einverständnis den Fragen von Journalisten oder Dritten aussetzen beziehungsweise aussetzen lassen oder Bildaufnahmen von ihnen machen beziehungsweise machen lassen, die nicht zu ihrer Identifizierung dienen." Art. 63 - Artikel 30 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 30 - Die Mitglieder des Einsatzteams können Gewalt anwenden, um ein rechtmäßiges Ziel zu verfolgen, das nicht anders erreicht werden kann, wobei sie die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen haben.

Jegliche Gewaltanwendung muss berechtigt sein und im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Jeglicher Gewaltanwendung geht eine Warnung voraus, es sei denn, die Gewaltanwendung würde dadurch ineffizient." Art. 64 - Artikel 31 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 31 - Unbeschadet des Artikels 30 des vorliegenden Gesetzes, der Artikel 70, 416 und 417 des Strafgesetzbuches und der geltenden Regeln des Völkerrechts können die Mitglieder des Einsatzteams nur in folgenden Fällen Feuerwaffen gegen Personen einsetzen: 1. gegen bewaffnete Personen oder in Richtung von Fahrzeugen mit bewaffneten Insassen im Fall eines Verbrechens oder eines auf frischer Tat entdeckten Vergehens im Sinne von Artikel 41 des Strafprozessgesetzbuches, die unter Gewaltanwendung verübt worden sind, wenn berechtigterweise angenommen werden kann, dass diese Personen im Besitz einer schussbereiten Feuerwaffe sind und diese gegen Personen einsetzen werden, 2.wenn die Mitglieder des Einsatzteams im Fall absoluter Notwendigkeit die unter ihren Schutz gestellten Personen, Infrastrukturen und Güter nicht anders verteidigen können.

Der in den Nummern 1 und 2 vorgesehene Waffengebrauch erfolgt nur gemäß den Anweisungen und erst nach Warnung mit lauter Stimme oder mit jedem anderen verfügbaren Mittel, es sei denn, der Waffengebrauch würde dadurch ineffizient." Art. 65 - Artikel 32 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 32 - Außer wenn die Umstände es nicht zulassen oder wenn es den Auftrag ineffizient machen würde, müssen die Mitglieder des Einsatzteams oder zumindest eines von ihnen, die gegenüber einer Person auftreten oder an der Wohnung einer Person vorstellig werden, anhand der Legitimation, deren Inhaber sie sind, ihre Eigenschaft nachweisen." Art. 66 - Artikel 33 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 33 - Jedes Mitglied des Einsatzteams kann, wenn es bei der Erfüllung seines Auftrags in Gefahr gerät oder wenn ein Bediensteter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes in Gefahr gebracht wird, die Hilfe oder den Beistand der vor Ort anwesenden Personen anfordern.

Im Fall absoluter Notwendigkeit kann es ebenfalls die Hilfe oder den Beistand jeder anderen nützlichen Person anfordern.

Die angeforderte Hilfe oder der angeforderte Beistand darf die Person, die die Hilfe beziehungsweise den Beistand leistet, nicht in Gefahr bringen." Art. 67 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 34 - Die zur vorschriftsmäßigen Ausrüstung gehörende Waffenausrüstung wird gemäß dem Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen bestimmt.

Gegebenenfalls bestimmt der König die Zusatzausrüstung der Mitglieder des Einsatzteams, die zur Ausübung ihrer Funktion notwendig ist." Art. 68 - In Titel III/1 desselben Gesetzes wird nach Artikel 34 ein Abschnitt 3 mit folgender Überschrift eingefügt: "Abschnitt 3 - Zivilrechtliche Haftung und rechtlicher Beistand in Bezug auf die Mitglieder des Einsatzteams bei der Ausübung ihrer Funktion".

Art. 69 - Artikel 35 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 21. April 2016, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 35 - Für die Mitglieder des Einsatzteams, die mit Aufträgen zum Schutz der Bediensteten, der Infrastrukturen und der Güter des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes betraut sind, gilt die Regelung über zivilrechtliche Haftung und rechtlichen Beistand, wie in den Artikeln 91 bis 98 des Gesetzes vom 20. Mai 1994 über die Statute des Personals der Landesverteidigung, im Gesetz vom 10.

Februar 2003 über die Haftung von und für Personalmitglieder(n) im Dienste von öffentlich-rechtlichen Personen und im Königlichen Erlass vom 16. März 2006 über den rechtlichen Beistand für die Personalmitglieder bestimmter öffentlicher Dienste und die Entschädigung des ihnen entstandenen Sachschadens vorgesehen." Art. 70 - Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 5.Mai 2014, wird aufgehoben.

Art. 71 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Absatz 7 wie folgt ersetzt: "Der Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der drei anwesenden ordentlichen Mitglieder oder ihres Ersatzmitglieds oder, bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds und seines Ersatzmitglieds, mit Einstimmigkeit der beiden anwesenden ordentlichen Mitglieder oder ihres Ersatzmitglieds." 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "Die Ersatzmitglieder müssen" durch die Wörter "Mit Ausnahme des Ersatzmitglieds des Vorsitzenden, das über ausreichende Kenntnisse der niederländischen und der französischen Sprache verfügen muss, müssen die Ersatzmiglieder" ersetzt. Art. 72 - In Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "in Artikel 44ter" durch die Wörter "in Artikel 44/4" ersetzt.

Art. 73 - Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 werden die Wörter "Entscheidungen, Stellungnahmen und Erlaubnisse" durch die Wörter "Entscheidungen, Erlaubnisse, Stellungnahmen, Einverständnisse und Bestätigungen" ersetzt. Art. 74 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden das Wort "insbesondere", die Wörter "der in Artikel 18/3 § 3 erwähnten Listen und" und das Wort "anderen" aufgehoben.2. In § 3 Absatz 3 wird der erste Satz durch den Satz "Außer wenn dies die Aufträge des betreffenden Nachrichten- und Sicherheitsdienstes beeinträchtigen kann, geht aus der dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsanwalt zugänglichen Akte mindestens Folgendes hervor:" ersetzt.3. [Abänderung des französischen und des niederländischen Textes] Art.75 - Die Überschrift von Kapitel V desselben Gesetzes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "KAPITEL V - Sonderbestimmungen für die Erfüllung der Aufträge des Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes".

Art. 76 - Artikel 44 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 44 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann gemäß den in den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge jegliche Form von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen erforschen, auffangen, abhören, zur Kenntnis nehmen und aufzeichnen." Art. 77 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/1 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann gemäß den in den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge in ein EDV-System im Ausland eindringen, darin die Sicherung aufheben, technische Vorrichtungen im Hinblick auf die Entschlüsselung, die Dekodierung, die Speicherung und die Manipulation der durch das EDV-System gespeicherten, verarbeiteten oder übermittelten Daten installieren sowie das EDV-System stören und neutralisieren." Art. 78 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 44/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/2 - Der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst kann gemäß den in den Artikeln 44/3 und 44/4 festgelegten Modalitäten im Rahmen der in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträge im Ausland Mittel zur Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern benutzen." Art. 79 - Artikel 44bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2003, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Februar 2010 und 5 Mai 2014, der zu Artikel 44/3 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "aus dem Ausland" durch die Wörter "aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen, das Eindringen in ein EDV-System im Ausland und die Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland" ersetzt.b) In Nr.1 Absatz 1: - werden die Wörter "der Überwachung" durch die Wörter "einer Überwachung, einem Eindringen oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" ersetzt, - werden die Wörter "einer jährlich erstellten Liste" durch die Wörter "jährlich erstellter Listen" ersetzt. c) In Nr.1 Absatz 2: - werden die Wörter "eine Liste" durch das Wort "Listen" ersetzt, - werden die Wörter "deren Funksprüche im kommenden Jahr Gegenstand von Überwachungen sein werden," durch die Wörter "die im kommenden Jahr Gegenstand einer Überwachung ihrer Funksprüche, eines Eindringens in ihre EDV-Systeme oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern sein werden," ersetzt, - werden die Wörter "In dieser Liste werden für jede Überwachung die Begründung und" durch die Wörter "In diesen Listen wird für jede Organisation oder Einrichtung der Grund dargelegt, aus dem sie Gegenstand einer Überwachung, eines Eindringens oder einer Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern in Zusammenhang mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträgen sein wird, und" ersetzt, - werden die Wörter "versehene jährliche Liste" durch die Wörter "versehenen jährlichen Listen" ersetzt. d) In Nr.1 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die vorgesehenen Überwachungen" und dem Wort "unbeschadet" die Wörter ", das vorgesehene Eindringen und die vorgesehene Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt. e) In Nr.1 Absatz 4: - werden zwischen den Wörtern "von Funksprüchen" und den Wörtern ", die nicht" die Wörter ", ein Eindringen in EDV-Systeme oder eine Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "der jährlichen Liste" durch die Wörter "den jährlichen Listen" ersetzt, - werden zwischen den Wörtern "Beginn der Überwachung" und den Wörtern ". Wenn der Minister" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "diese Überwachung" und den Wörtern "abbrechen lassen" die Wörter ", dieses Eindringen beziehungsweise diese Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "gemäß den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 2" durch die Wörter "schnellstmöglich vom Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst" ersetzt. f) In Nr.2: - werden zwischen den Wörtern "der Überwachung" und dem Wort "wird" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen dem Wort "wird" und dem Wort "durch" das Wort "jederzeit" eingefügt, - werden zwischen den Wörtern "diese Überwachungen" und dem Wort "vornimmt" die Wörter ", dieses Eindringen beziehungsweise diese Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt. g) In Nr.3: - werden zwischen den Wörtern "nach den Überwachungen" und dem Wort "wird" die Wörter ", dem Eindringen und der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden zwischen dem Wort "anhand" und den Wörtern "der Überprüfung" die Wörter "monatlicher Listen der Länder oder der Organisationen oder Einrichtungen, die tatsächlich Gegenstand einer Abhörung, eines Eindringens oder einer Bildaufnahme im abgelaufenen Monat gewesen sind, die dem Ständigen Ausschuss N notifiziert worden sind und in denen der Grund dargelegt wird, aus dem die Abhörung, das Eindringen beziehungsweise die Bildaufnahme in Zusammenhang mit den in Artikel 11 § 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erwähnten Aufträgen vorgenommen worden ist und anhand" eingefügt, - werden die Wörter "eines Tagebuchs durchgeführt, das" durch die Wörter "von Tagebüchern durchgeführt, die" ersetzt, - werden zwischen den Wörtern "Ort der Überwachung" und dem Wort "aufbewahrt" die Wörter ", des Eindringens beziehungsweise der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern" eingefügt, - werden die Wörter "aufbewahrt wird" durch die Wörter "aufbewahrt werden" ersetzt, - werden die Wörter "diesem Tagebuch" durch die Wörter "diesen Tagebüchern" ersetzt.

Art. 80 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, der zu Artikel 44/4 umnummeriert wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "aus dem Ausland" werden durch die Wörter "aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen, des Eindringens in ein EDV-System im Ausland und der Aufnahme von unbewegten oder bewegten Bildern im Ausland" ersetzt.2. Zwischen den Wörtern "die laufenden Überwachungen" und den Wörtern "abbrechen zu lassen" werden die Wörter ", das laufende Eindringen beziehungsweise die laufende Bildaufnahme" eingefügt.3. Die Wörter "die Bedingungen, unter denen", die Wörter "vorgenommen werden,", die Wörter "und/" und das Wort "offensichtlich" werden gestrichen.4. Die Wörter "in Artikel 44bis" werden durch die Wörter "in Artikel 44/3" ersetzt. 5. Zwischen den Wörtern "nicht entsprechen." und den Wörtern "Diese ausführlich mit Gründen versehene Entscheidung" werden die Wörter "Er ordnet das Verbot der Nutzung der rechtswidrig gesammelten Daten und ihre Vernichtung gemäß den vom König festzulegenden Modalitäten an." eingefügt.

Art. 81 - In Kapitel V desselben Gesetzes wird ein Artikel 44/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 44/5 - Wenn ein Eingriff in ein Kommunikationsnetz nötig ist, um die in Artikel 44 erwähnte Überwachung von Funksprüchen aus dem Ausland oder von im Ausland empfangenen Funksprüchen zu ermöglichen, wird der Betreiber des Netzes oder der Anbieter eines elektronischen Kommunikationsdienstes vom Dienstleiter schriftlich ersucht und ist er verpflichtet, seine Mitwirkung schnellstmöglich anzubieten.

Wer die Mitwirkung bei den in Absatz 1 erwähnten Ersuchen verweigert, wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 20.000 EUR belegt. Die Dienstleistungen werden nach den tatsächlichen Kosten auf Vorlage von Belegen vergütet.

Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Landesverteidigung und des für elektronische Kommunikation zuständigen Ministers die Modalitäten dieser Mitwirkung fest." Art. 82 - In dasselbe Gesetz wird ein Kapitel VI, das die Artikel 45 bis 48 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL VI - Abänderungs- und Schlussbestimmungen".

KAPITEL 3 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 83 - In Artikel 259bis des Strafgesetzbuches wird § 5, eingefügt durch das Gesetz vom 30. November 1994, ersetzt durch das Gesetz vom 3. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.Februar 2010, aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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