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Wet van 31 mei 2017
gepubliceerd op 05 oktober 2017

Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, wat de politieraad betreft. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017013401
pub.
05/10/2017
prom.
31/05/2017
ELI
eli/wet/2017/05/31/2017013401/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

31 MEI 2017. - Wet tot wijziging van de wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 bron diensten van de eerste minister Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, wat de politieraad betreft. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 mei 2017 tot wijziging van de wet van 7 december 1998Relevante gevonden documenten type wet prom. 07/12/1998 pub. 05/01/1999 numac 1998021488 bron diensten van de eerste minister Wet tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus sluiten tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, wat de politieraad betreft (Belgisch Staatsblad van 22 juni 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 31. MAI 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes in Bezug auf den Polizeirat PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1.- Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2.- Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Der Polizeirat wird vom Polizeikollegium einberufen.Auf Antrag eines Drittels der amtierenden Mitglieder hat das Polizeikollegium den Polizeirat zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Uhrzeit einzuberufen."

Art. 3.- In dasselbe Gesetz werden die Artikel 25/1 bis 25/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 25/1 - § 1 - Außer in dringenden Fällen erfolgt die Einberufung per Brief, per Bote ins Haus, per Fax oder per E-Mail wenigstens sieben Werktage vor dem Versammlungsdatum; das Einberufungsschreiben enthält die Tagesordnung. Diese Frist wird für die Anwendung von Artikel 25/4 Absatz 3 jedoch auf zwei Tage herabgesetzt.

Die Punkte der Tagesordnung müssen mit genügender Deutlichkeit angegeben werden. § 2 - Für jeden Punkt der Tagesordnung werden alle sich darauf beziehenden Unterlagen den Mitgliedern des Polizeirats ab der Versendung der Tagesordnung zur Einsicht bereitgehalten. In der in Artikel 25/5 erwähnten Geschäftsordnung wird der Ort angegeben, an dem die Mitglieder des Polizeirats die Unterlagen einsehen können.

Wenn ein Mitglied des Polizeirats dies schriftlich oder auf elektronischem Weg beantragt, werden ihm die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen auf elektronischem Weg übermittelt. § 3 - Der Korpschef der lokalen Polizei oder die von ihm bestimmten Personalmitglieder erteilen den Mitgliedern des Polizeirats, die es beantragen, technische Auskünfte über die in der Akte befindlichen Unterlagen. In der in Artikel 25/5 erwähnten Geschäftsordnung werden die Modalitäten festgelegt, nach denen diese technischen Auskünfte erteilt werden.

Art. 25/2 - § 1 - Nicht auf der Tagesordnung stehende Punkte dürfen nur in dringenden Fällen, wo der geringste Aufschub eine Gefahr bedeuten könnte, behandelt werden.

Die Dringlichkeit wird nur mit dem Einverständnis von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Namen dieser Mitglieder werden in das Protokoll aufgenommen. § 2 - Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Vorsitzenden oder der Person, die ihn vertritt, mindestens fünf Werktage vor der Sitzung überreicht werden. Ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder jegliche Unterlage beizufügen, die dem Rat darüber Aufschluss geben kann. Mitgliedern des Polizeikollegiums ist es untersagt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Art. 25/3 - Spätestens sieben Werktage vor der Versammlung, in der der Polizeirat über den Haushaltsplan, eine Abänderung des Haushaltsplans oder die Rechnungen zu beraten hat, lässt das Polizeikollegium jedem Mitglied des Polizeirats ein Exemplar des Entwurfs des Haushaltsplans, der Abänderung des Haushaltsplans beziehungsweise der Rechnungen per Brief, per Bote ins Haus, per Fax oder per E-Mail zukommen.

Der Entwurf wird so mitgeteilt, wie er dem Rat zur Beratung vorgelegt werden wird, in der vorgeschriebenen Form und zusammen mit den zu seiner endgültigen Festlegung erforderlichen Anlagen, mit Ausnahme der Belege, was die Rechnungen betrifft. Dem Entwurf des Haushaltsplans und den Rechnungen wird ein Bericht beigelegt.

Der Bericht enthält eine Übersicht über den Entwurf des Haushaltsplans oder die Rechnungen. Ferner enthält der Bericht in Bezug auf den Haushaltsplan die allgemeine und die Finanzpolitik der Polizeizone sowie alle zweckdienlichen Informationen und enthält der Bericht in Bezug auf die Rechnungen eine Übersicht über die Finanzverwaltung der Polizeizone während des Rechnungsjahrs, auf das sich die Rechnungen beziehen.

Bevor der Polizeirat berät, wird der Inhalt des Berichts kommentiert.

Art. 25/4 - Außer in dringenden Fällen werden Ort, Tag, Uhrzeit und Tagesordnung der Versammlungen des Polizeirats der Öffentlichkeit innerhalb derselben Fristen, wie sie in den Artikeln 25/1, 25/2 Absatz 3 und 25/3 in Bezug auf die Einberufung des Polizeirats erwähnt sind, durch Anschlag an den Gemeindehäusern und dem Hauptkommissariat sowie durch Veröffentlichung auf der Website der Polizeizone zur Kenntnis gebracht.

Art. 25/5 - Der Polizeirat verabschiedet eine Geschäftsordnung. Außer den Bestimmungen, die vorliegendes Gesetz darin festzuhalten vorschreibt, kann diese Ordnung ergänzende Maßnahmen in Bezug auf die Arbeitsweise des Rates enthalten.

Art. 25/6 - Die Sitzungen des Polizeirats sind öffentlich.

Wenn es sich während der öffentlichen Sitzung als notwendig erweist, die Untersuchung eines Punktes in geheimer Sitzung fortzuführen, kann die öffentliche Sitzung zu diesem alleinigen Zweck unterbrochen werden.

Unter Vorbehalt von Artikel 25/3 kann der Polizeirat im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwer wiegender Bedenken gegen diese Öffentlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen, dass die Sitzung nicht öffentlich ist.

Art. 25/7 - Die Sitzungen des Polizeirats sind nicht öffentlich, wenn Personenfragen behandelt werden. Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende sofort an, dass dieser Punkt in geheimer Sitzung behandelt wird.

Art. 25/8 - Der Vorsitzende des Polizeirats ist mit der Aufrechterhaltung der Ordnung während der Versammlung beauftragt. Er darf, nach vorheriger Verwarnung, jede Person, die ihre Billigung oder Missbilligung öffentlich äußert oder auf irgendeine Weise Unruhe stiftet, des Saales verweisen lassen.

Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn EUR oder zu einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt."

Art. 4.- Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem bestehenden Text wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Jedes Mitglied des Polizeirats, einschließlich der Mitglieder des Polizeikollegiums, verfügt über eine Stimme." 2. Im bestehenden Text von Artikel 26, der Absatz 2 bilden wird, werden die Wörter "In Abweichung von dem voranstehenden Artikel" durch die Wörter "In Abweichung von dem vorangehenden Absatz" ersetzt.

Art. 5.- In dasselbe Gesetz werden die Artikel 26/1 bis 26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26/1 - § 1 - Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgewiesen. § 2 - Der Polizeirat stimmt über den gesamten Haushaltsplan und über die gesamten Jahresrechnungen ab.

Jedes Mitglied kann jedoch verlangen, dass, wenn es sich um den Haushaltsplan handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise eine oder mehrere Gruppen von Artikeln, die von ihm bestimmt werden, und, wenn es sich um die Jahresrechnungen handelt, über einen oder mehrere Artikel beziehungsweise Posten, die von ihm bestimmt werden, getrennt abgestimmt wird.

In diesem Fall kann die Gesamtabstimmung erst erfolgen, nachdem über den beziehungsweise die wie oben erwähnt bestimmten Artikel, Gruppen von Artikeln oder Posten abgestimmt worden ist, wobei die Gesamtabstimmung sowohl für die Artikel oder Posten gilt, für die kein Mitglied eine getrennte Abstimmung beantragt hat, als auch für die durch getrennte Abstimmung bereits angenommenen Artikel.

Art. 26/2 - Unbeschadet des Absatzes 4 stimmen die Mitglieder des Polizeirats mündlich ab.

In der Geschäftsordnung kann ein Abstimmungsverfahren vorgesehen werden, das einer mündlichen Stimmabgabe gleichkommt. Als solche werden die mechanisch ausgelöste namentliche Abstimmung sowie die Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder durch Handzeichen betrachtet.

Unbeschadet der Bestimmungen der Geschäftsordnung erfolgt die Abstimmung mündlich, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder es beantragt.

Nur über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen, Zurdispositionstellungen, vorbeugende einstweilige Amtsenthebungen im Interesse des Dienstes und Disziplinarstrafen wird in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit abgestimmt.

Der Vorsitzende gibt als Letzter seine Stimme ab, außer bei geheimer Abstimmung.

Art. 26/3 - Wird bei Ernennungen oder Invorschlagbringungen von Kandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, die die höchste Stimmenanzahl erhalten haben.

Zu diesem Zweck stellt der Vorsitzende eine Liste mit doppelt so vielen Namen auf, wie Kandidaten zu ernennen oder vorzuschlagen sind.

Die Stimmen dürfen nur für die auf dieser Liste eingetragenen Kandidaten abgegeben werden.

Die Ernennung oder die Invorschlagbringung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der ältere Kandidat den Vorzug."

Art. 6.- Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 27 - § 1 - Keine Urkunde, kein Schriftstück bezüglich der Verwaltung der Polizeizone darf den Mitgliedern des Polizeirats zwecks Prüfung vorenthalten werden. § 2 - Die Mitglieder des Polizeirats können unter den Bedingungen, die in der vom Rat erstellten Geschäftsordnung festgelegt sind, eine Kopie der Urkunden und Schriftstücke bezüglich der Verwaltung der Polizeizone erhalten. In dieser Geschäftsordnung werden ebenfalls die Bedingungen für den Zugang zu den Diensten der Polizeizone angegeben.

Die eventuell für die Kopie verlangte Gebühr darf den Selbstkostenpreis auf keinen Fall überschreiten. § 3 - Die Mitglieder des Polizeirats haben das Recht, dem Polizeikollegium schriftlich und mündlich Fragen zu stellen. Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts sind in der Geschäftsordnung festgelegt."

Art. 7.- In dasselbe Gesetz werden die Artikel 27/1 bis 27/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 27/1 - Außer wenn die Geschäftsordnung es anders bestimmt, wird bei der Eröffnung einer jeden Sitzung das Protokoll der vorhergehenden Sitzung erwähnt und wird gebeten, es anzunehmen.

Auf jeden Fall wird das Protokoll der vorhergehenden Sitzung den Mitgliedern des Polizeirats mindestens sieben Werktage vor dem Tag der Sitzung zur Verfügung gestellt. In dringenden Fällen wird das Protokoll zusammen mit der Tagesordnung zur Verfügung gestellt.

In der in Artikel 25/5 erwähnten Geschäftsordnung wird der Ort bestimmt, an dem die Mitglieder des Polizeirats das Protokoll einsehen können.

Jedes Mitglied des Polizeirats hat das Recht, im Laufe der Sitzung Bemerkungen über die Abfassung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung zu machen. Werden diese Bemerkungen angenommen, so wird der Sekretär beauftragt, noch während der Sitzung oder spätestens bei der nächstfolgenden Sitzung einen neuen, dem Beschluss des Polizeirats entsprechenden Text vorzulegen.

Verläuft die Sitzung ohne Bemerkungen, wird das Protokoll als genehmigt betrachtet und vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben.

Wenn der Polizeirat dringend einberufen worden ist, kann er beschließen, Bemerkungen bei der nächstfolgenden Versammlung zuzulassen.

Jedes Mal, wenn der Polizeirat dies für wünschenswert erachtet, wird das Protokoll ganz oder teilweise während der Sitzung abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet.

Sobald das Protokoll einer Sitzung angenommen und vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterzeichnet worden ist, wird es auf die Website der Polizeizone hochgeladen.

In Abweichung von Absatz 8 werden die Punkte des Protokolls, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit besprochen worden sind, nicht auf die Website der Polizeizone hochgeladen.

Art. 27/2 - Der Polizeirat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig.

Ist die Versammlung jedoch zweimal einberufen worden, ohne die beschlussfähige Mitgliederzahl erreicht zu haben, darf sie nach einer dritten und letzten Einberufung rechtsgültig über die Punkte beraten und beschließen, die zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehen, gleich wie viel Mitglieder anwesend sind.

Die zweite und die dritte Einberufung erfolgen gemäß den Bestimmungen von Artikel 25/1, und es ist zu vermerken, ob es sich um die zweite oder dritte Einberufung handelt. Die dritte Einberufung muss außerdem den Wortlaut der zwei vorhergehenden Absätze wiedergeben.

Art. 27/3 - Es ist jedem Mitglied des Polizeirats und den Mitgliedern des Polizeikollegiums untersagt: 1. bei der Beratung oder Beschlussfassung über Angelegenheiten anwesend oder vertreten zu sein, an denen sie vor oder nach ihrer Wahl, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich ein persönliches oder direktes Interesse haben.Bei der Invorschlagbringung von Kandidaten, bei Ernennungen und bei disziplinarrechtlichen Verfolgungen erstreckt sich das betreffende Verbot nur auf Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschließlich, 2. sich direkt oder indirekt an irgendeiner Dienstleistung, Gebührenerhebung, Lieferung oder Ausschreibung für die Polizeizone zu beteiligen, 3.als Rechtsanwalt, Notar oder Sachwalter in Prozessen gegen die Polizeizone aufzutreten. Es ist ihnen in dieser Eigenschaft auch untersagt, Streitsachen zugunsten der Polizeizone vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder zu ihren Gunsten darin einzugreifen, 4. in Disziplinarsachen als Beistand eines Personalmitglieds aufzutreten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf den Sekretär." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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