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Wetboek Van Vennootschappen van 23 maart 2019
gepubliceerd op 10 september 2019

Wetboek van vennootschappen en verenigingen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019014039
pub.
10/09/2019
prom.
23/03/2019
ELI
eli/wet/2019/03/23/2019014039/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen


Duitse vertaling van boek 1 De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van boek 1 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen, ingevoerd door de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter genannt werden, eine Einlage einbringen.Sie hat ein Vermögen und hat die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu verschaffen.

Art. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen.

Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

Art. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.

Art. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung erhält.

Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres Zwecks liegen.

Art. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit. § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit an: - die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG, - die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG, - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, - die Genossenschaft, abgekürzt Gen., - die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG, - die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE, - die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE. § 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an.

Art. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt ist. § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit an: - die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG, - die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt IVoG. Art. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit an: - die Privatstiftung, abgekürzt PS, - die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS. TITEL 2 - Einlagen Art. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen. § 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme.

Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder unkörperlichen Guts.

Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage. § 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden.

Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne Rechtspersönlichkeit übertragen wird.

Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die Erträge daraus genießen kann.

Art. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die von ihm zugesagte Einlage. § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung: 1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit, 2.ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden, 3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit verbunden sind.Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte.

Art. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht.

Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft das Risiko. § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko.

Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen.

TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem Interesse Art. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.

Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21.

November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU oder ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 des vorerwähnten Gesetzes gehandelt werden.

Art. 1:12 - Unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind zu verstehen: 1. notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:11, 2.Gesellschaften, deren Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr. 31 Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, 3.Kreditinstitute im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 5. Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen im Sinne von Artikel 36/1 Nr.14 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, ganz oder teilweise die operative Verwaltung der von solchen Liquidationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen wahrzunehmen.

Art. 1:13 - Unter "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ist die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission zu verstehen.

TITEL 4 - Kontrolle, Mutter- und Tochtergesellschaften KAPITEL 1 - Kontrolle Art. 1:14 - § 1 - Unter "Kontrolle" über eine Gesellschaft ist die De-jure- oder De-facto-Befugnis zu verstehen, einen entscheidenden Einfluss auf die Bestimmung der Mehrheit ihrer Verwalter oder Geschäftsführer beziehungsweise auf die Ausrichtung ihrer Geschäftsführung auszuüben. § 2 - Die Kontrolle ist eine De-jure-Kontrolle und wird als unwiderlegbar vorausgesetzt: 1. wenn sie auf den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte zurückzuführen ist, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile der betreffenden Gesellschaft verbunden sind, 2.wenn ein Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Verwalter oder Geschäftsführer zu ernennen oder zu entlassen, 3. wenn ein Gesellschafter aufgrund der Satzung der betreffenden Gesellschaft oder aufgrund von Vereinbarungen, die mit dieser getroffen worden sind, über die Kontrollbefugnis verfügt, 4.wenn ein Gesellschafter aufgrund von Vereinbarungen, die mit anderen Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft getroffen worden sind, die Mehrheit der Stimmrechte, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile dieser Gesellschaft verbunden sind, besitzt, 5. im Falle gemeinsamer Kontrolle. § 3 - Die Kontrolle ist eine De-facto-Kontrolle, wenn sie auf andere als die in § 2 erwähnten Faktoren zurückzuführen ist.

Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass ein Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft über eine De-facto-Kontrolle verfügt, wenn er bei der vorletzten und bei der letzten Generalversammlung dieser Gesellschaft Stimmrechte ausgeübt hat, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, die mit den bei diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren verbunden sind.

Art. 1:15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu verstehen unter: 1. "Muttergesellschaft": die Gesellschaft, die eine Kontrollbefugnis über eine andere Gesellschaft besitzt, 2."Tochtergesellschaft": die Gesellschaft, der gegenüber eine Kontrollbefugnis besteht.

Art. 1:16 - § 1 - Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis: 1. wird die mittelbar über eine Tochtergesellschaft besessene Befugnis zu der unmittelbar besessenen Befugnis hinzugerechnet, 2.gilt die Befugnis, die im Besitz einer Person ist, die als Zwischenperson für eine andere Person auftritt, als ausschließlich von letztgenannter Person besessene Befugnis.

Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis werden eine Aussetzung des Stimmrechts und Beschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts, die in vorliegendem Gesetzbuch oder in Gesetzes- beziehungsweise Satzungsbestimmungen gleicher Wirkung vorgesehen sind, nicht berücksichtigt.

Für die Anwendung von Artikel 1:14 § 2 Nr. 1 und 4 müssen die mit der Gesamtheit der Wertpapiere einer Tochtergesellschaft verbundenen Stimmrechte um die Stimmrechte vermindert werden, die mit den Wertpapieren dieser Tochtergesellschaft verbunden sind, die sich in ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Tochtergesellschaften befinden.

Dieselbe Regel findet in dem in Artikel 1:14 § 3 Absatz 2 erwähnten Fall Anwendung, was die bei den letzten beiden Generalversammlungen vertretenen Wertpapiere betrifft. § 2 - Unter "Zwischenperson" ist jede Person zu verstehen, die aufgrund einer Auftrags-, Kommissions-, Portage-, Strohmann- beziehungsweise Treuhandvereinbarung oder einer Vereinbarung gleichwertiger Wirkung für Rechnung einer anderen Person handelt.

Art. 1:17 - Unter "alleiniger Kontrolle" ist die Kontrolle zu verstehen, die von einer Gesellschaft entweder alleine oder gemeinsam mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt wird.

Art. 1:18 - Unter "gemeinsamer Kontrolle" ist die Kontrolle zu verstehen, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Beschlüsse in Bezug auf die Ausrichtung der Geschäftsführung nur mit ihrem gemeinsamen Einverständnis gefasst werden dürfen.

Unter "gemeinsamer Tochtergesellschaft" ist die Gesellschaft zu verstehen, der gegenüber eine gemeinsame Kontrolle besteht.

KAPITEL 2 - Konzern Art. 1:19 - § 1 - Unter "Konzern" ist die Zusammenfassung einer Gesellschaft und einer oder mehrerer Gesellschaften belgischen oder ausländischen Rechts zu verstehen, die weder Tochtergesellschaften voneinander noch Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft sind und einer einheitlichen Leitung unterstehen. § 2 - Bei diesen Gesellschaften wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass sie einer einheitlichen Leitung unterstehen: 1. wenn die einheitliche Leitung dieser Gesellschaften auf Verträge, die zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, oder Satzungsbestimmungen zurückzuführen ist, oder 2.wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen zusammengesetzt sind. § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die Mehrheit der mit ihren Wertpapieren verbundenen Stimmrechte von denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 1:16 sind anwendbar.

Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wertpapiere, die von öffentlichen Behörden gehalten werden.

KAPITEL 3 - Verbundene und assoziierte Gesellschaften Art. 1:20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind zu verstehen unter: 1. "Gesellschaften, die mit einer Gesellschaft verbunden sind": a) Gesellschaften, über die diese Gesellschaft eine Kontrollbefugnis ausübt, b) Gesellschaften, die über sie eine Kontrollbefugnis ausüben, c) Gesellschaften, mit denen sie einen Konzern bildet, d) andere Gesellschaften, die mit Wissen ihres Verwaltungsorgans von den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Gesellschaften kontrolliert werden, 2."Personen, die mit einer Person verbunden sind": natürliche und juristische Personen, die mit dieser Person im Sinne von Nr. 1 verbunden sind.

Art. 1:21 - Unter "assoziierter Gesellschaft" ist eine Gesellschaft zu verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder gemeinsame Tochtergesellschaft ist, an der eine andere Gesellschaft eine Beteiligung hält und in der sie die Ausrichtung der Geschäftsführung maßgeblich beeinflusst.

Dieser maßgebliche Einfluss wird außer bei Beweis des Gegenteils vorausgesetzt, sofern die mit dieser Beteiligung verbundenen Stimmrechte ein Fünftel oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieser Gesellschaft darstellen. Die Bestimmungen von Artikel 1:16 sind anwendbar.

KAPITEL 4 - Beteiligung und Beteiligungsverhältnis Art. 1:22 - Unter "Beteiligungen" sind Gesellschaftsrechte an anderen Gesellschaften zu verstehen, wenn mit ihrem Besitz bezweckt wird, der Gesellschaft durch die Schaffung einer dauerhaften und besonderen Verbindung zu diesen Gesellschaften zu erlauben, einen Einfluss auf die Ausrichtung der Geschäftsführung dieser Gesellschaften auszuüben.

Außer bei Beweis des Gegenteils gilt als Beteiligung: 1. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der Gesellschaft darstellen, 2.der Besitz von Gesellschaftsrechten, die einen Anteil von weniger als zehn Prozent darstellen: a) wenn die Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften an ein und derselben Gesellschaft besitzen, zusammen ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der betreffenden Gesellschaft darstellen, b) wenn die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder Anteile beziehungsweise die Ausübung der damit verbundenen Rechte Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten, die der Inhaber eingegangen ist, unterliegen. Art. 1:23 - Unter "Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht" sind Gesellschaften zu verstehen, die keine verbundenen Gesellschaften sind und: 1. an denen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung halten, 2.die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft unmittelbar oder über ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung am Kapital der Gesellschaft halten, 3. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft Tochtergesellschaften der in Nr.2 erwähnten Gesellschaften sind.

TITEL 5 - Größe der Gesellschaften und der Gruppen KAPITEL 1 - Kleine Gesellschaften Art. 1:24 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr überschritten wurde. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.

Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen ist.

Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:1 § 1 festgelegt wird.

Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. § 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:20 verbunden, werden die in § 1 erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft, werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet.

Werden bei der Berechnung der in § 1 erwähnten Schwellenwerte die im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. § 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 1:15 Nr. 1 anwendbar, außer wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 1:19 bestimmt bilden, einer Muttergesellschaft gleichgesetzt. § 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt.

Art. 1:25 - § 1 - Unter "Kleinstgesellschaften" sind kleine Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Bilanzsumme: 350.000 EUR. § 2 - Artikel 1:24 §§ 2 bis 5 und § 8 ist anwendbar.

KAPITEL 2 - Gruppen von begrenzter Größe Art. 1:26 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR, - Bilanzsumme: 17.000.000 EUR. § 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf der Grundlage der letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften.

Artikel 1:24 § 2 ist ebenfalls anwendbar. § 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird gemäß Artikel 1:24 § 5 Absatz 1 bis 3 bestimmt.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 festgelegt wird.

Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. § 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats.

KAPITEL 3 - Personal Art. 1:27 - Für die Anwendung der Bücher 5, 6 und 7 sind unter "Personal" folgende Personen zu verstehen: 1. natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, 2.juristische Personen, die im Rahmen eines Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, aufgrund dessen die betreffende juristische Person von einer einzigen natürlichen Person vertreten wird, die gleichzeitig deren herrschender Gesellschafter oder Aktionär ist, 3. Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft(en), einschließlich juristischer Personen, deren ständiger Vertreter gleichzeitig herrschender Gesellschafter oder Aktionär ist. TITEL 6 - Größe der Vereinigungen und Stiftungen KAPITEL 1 - Kleine Vereinigungen Art. 1:28 - § 1 - Kleine VoGs und IVoGs sind VoGs und IVoGs, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr überschritten wurde. § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf VoGs und IVoGs, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.

Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen ist.

Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Tätigkeit einer VoG oder IVoG resultieren, Erträge sind, die nicht unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen.

Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:47 festgelegt wird.

Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. § 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren Berechnungsmodalitäten abändern.

Art. 1:29 - § 1 - Unter "Kleinst-VoGs" oder "Kleinst-IVoGs" sind kleine VoGs oder IVoGs zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Bilanzsumme: 350.000 EUR. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.

KAPITEL 2 - Kleine Stiftungen Art. 1:30 - § 1 - Kleine Stiftungen sind Stiftungen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 Euro, - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.

Art. 1:31 - § 1 - Unter "Kleinststiftungen" sind kleine Stiftungen zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Bilanzsumme: 350.000 EUR. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.

TITEL 7 - Fristen Art. 1:32 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Gesetzbuch unterliegen Fristen, die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehen sind, folgenden Regeln: Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage.

TITEL 8 - Wirtschaftliche Eigentümer Art. 1:33 - Vorliegender Titel ist auf alle Gesellschaften und juristischen Personen anwendbar, die vorliegendem Gesetzbuch unterliegen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen ausgenommen.

Art. 1:34 - Als "wirtschaftliche Eigentümer" sind in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Personen zu verstehen.

Art. 1:35 - Gesellschaften und juristische Personen müssen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers und für Gesellschaften Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers.

Binnen einem Monat übermittelt das Verwaltungsorgan in vorhergehendem Absatz erwähnte Angaben elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise.

Zusätzlich zu den Informationen über den rechtlichen Eigentümer werden die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer den in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten vorgelegt, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II Titel 3 desselben Gesetzes anwenden.

Art. 1:36 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Mitglieder von Verwaltungsorganen belegt, die die in Artikel 1:35 Absatz 1 und 2 erwähnten Formalitäten nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist erfüllen.

TITEL 9 - Allgemeine Strafbestimmung Art. 1:37 - Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Straftaten.

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