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Wetboek Van Vennootschappen van 23 maart 2019
gepubliceerd op 01 oktober 2019

Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van de boeken 9, 10 en 11

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2019014593
pub.
01/10/2019
prom.
23/03/2019
ELI
eli/wet/2019/03/23/2019014593/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Duitse vertaling van de boeken 9, 10 en 11


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de boeken 9, 10 en 11 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen, ingevoerd door de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - GESETZBUCH DER GESELLSCHAFTEN UND VEREINIGUNGEN TEIL 3 - VEREINIGUNGEN UND STIFTUNGEN BUCH 9 - VOGs TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art.9:1 - Eine VoG ist eine Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit, deren Mitglieder in dieser Eigenschaft nicht für Verbindlichkeiten haften, die von der Vereinigung eingegangen werden.

Art. 9:2 - Die Gründungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die in dem in Artikel 2:9 § 2 erwähnten Auszug angegeben sind.

KAPITEL 2 - Mitglieder und Mitgliederregister Art. 9:3 - § 1 - Das Verwaltungsorgan führt am Vereinigungssitz ein Mitgliederregister. Dieses Register enthält Namen, Vornamen und Wohnsitz der Mitglieder oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, Namen, Rechtsform und Anschrift des Sitzes. Das Verwaltungsorgan trägt alle Beschlüsse in Bezug auf Aufnahme, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern binnen acht Tagen ab seiner diesbezüglichen Inkenntnissetzung in dieses Register ein. Das Verwaltungsorgan kann beschließen, dass dieses Register in elektronischer Form geführt wird. Der König kann Bedingungen festlegen, denen das elektronische Register entsprechen muss.

Mitglieder können das Mitgliederregister am Vereinigungssitz einsehen.

Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in das Register vereinbaren. Das Register darf nicht an einen anderen Ort gebracht werden.

Auf mündlichen oder schriftlichen Antrag hin muss eine Vereinigung Behörden, Verwaltungen und Diensten einschließlich der Staatsanwaltschaften, Kanzleien, Gerichtshöfe, Gerichte und aller Rechtsprechungsorgane und der dazu gesetzlich ermächtigten Beamten unverzüglich Zugang zu dem Mitgliederregister gewähren und diesen Instanzen darüber hinaus von diesen Instanzen für erforderlich erachtete Kopien dieses Registers oder Auszüge aus diesem Register aushändigen. § 2 - In der Satzung einer Vereinigung wird bestimmt, unter welchen Bedingungen mit der Vereinigung verbundene Dritte als Fördermitglieder der Vereinigung gelten können. Rechte und Pflichten der Fördermitglieder werden ausschließlich durch die Satzung festgelegt.

KAPITEL 3 - Nichtigkeit Art. 9:4 - Die Nichtigkeit einer Vereinigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. Die Anzahl gültig verbundener Gründer beträgt weniger als zwei.2. Die Gründung erfolgte nicht durch authentische Urkunde oder Privaturkunde.3. Die Satzung enthält nicht die in Artikel 2:9 § 2 Nr.2 und 4 erwähnten Angaben. 4. Der Zweck oder Gegenstand, zu dem sie gegründet wurde, oder ihr tatsächlicher Zweck oder Gegenstand verstößt gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung.5. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, ihren Mitgliedern, ihren Fördermitgliedern, den Mitgliedern ihres Verwaltungsorgans oder anderen Personen unmittelbare oder mittelbare Vermögensvorteile wie in Artikel 1:4 erwähnt zu verschaffen, außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. TITEL 2 - Organe KAPITEL 1 - Verwaltung Abschnitt 1 - Zusammensetzung Art. 9:5 - Eine Vereinigung wird von einem Verwaltungsorgan verwaltet, das als Kollegium handelt und mindestens drei Verwalter zählt, die natürliche oder juristische Personen sind.

Sofern und solange eine Vereinigung weniger als drei Mitglieder zählt, kann sich das Verwaltungsorgan aus zwei Verwaltern zusammensetzen.

Solange das Verwaltungsorgan nur zwei Mitglieder zählt, sind Bestimmungen, die einem Mitglied des Verwaltungsorgans ausschlaggebende Stimme verleihen, von Rechts wegen unwirksam.

Art. 9:6 - § 1 - Verwalter werden von der Generalversammlung der Mitglieder entweder auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer bestellt; sie können das erste Mal in der Gründungsurkunde bestellt werden. § 2 - Wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren, sofern die Satzung es nicht verbietet.

Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.

Abschnitt 2 - Befugnisse und Arbeitsweise Art. 9:7 - § 1 - Das Verwaltungsorgan ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Vereinigung erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme der durch Gesetz der Generalversammlung vorbehaltenen Handlungen.

In der Satzung können die Befugnisse des Verwaltungsorgans beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern. § 2 - Das Verwaltungsorgan vertritt die Vereinigung; dies gilt auch für gerichtliche Handlungen. Unbeschadet des Artikels 9:5 Absatz 1 kann in der Satzung einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen werden, die Vereinigung einzeln oder gemeinsam zu vertreten. Eine solche Vertretungsklausel ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.

In der Satzung kann diese Vertretungsbefugnis beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern mit Vertretungsbefugnis.

Art. 9:8 - § 1 - Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Vereinigung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst.

Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen.

In Vereinigungen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 erwähnten Kriterien überschreiten, beschreibt das Verwaltungsorgan im Protokoll die Art der in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen oder Geschäfte und ihre vermögensrechtlichen Folgen für die Vereinigung und rechtfertigt den getroffenen Beschluss. Dieser Teil des Protokolls wird in vollem Wortlaut im Lagebericht oder in der Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, aufgenommen.

Hat die Vereinigung einen Kommissar bestellt, wird ihm das Protokoll der Versammlung übermittelt. In seinem in Artikel 3:74 erwähnten Bericht beurteilt der Kommissar in einem getrennten Abschnitt die vermögensrechtlichen Folgen für die Vereinigung der Beschlüsse des Verwaltungsorgans, für die entgegengesetzte Interessen wie in Absatz 1 erwähnt vorliegen.

In keiner Vereinigung darf ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen teilnehmen. Liegt für die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen. § 2 - Unbeschadet des Rechts der in den Artikeln 2:44 und 2:46 erwähnten Personen, Nichtigkeit oder Aussetzung eines Beschlusses des Verwaltungsorgans zu beantragen, kann die Vereinigung die Nichtigkeit von Entscheidungen oder Geschäften beantragen, die entgegen den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Regeln getroffen beziehungsweise durchgeführt wurden, sofern die Gegenparteien bei diesen Entscheidungen beziehungsweise Geschäften Kenntnis von dem betreffenden Verstoß hatten oder hätten haben müssen. § 3 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn Beschlüsse des Verwaltungsorgans gewöhnliche Geschäfte betreffen, die unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgen, die normalerweise für gleichartige Geschäfte auf dem Markt gelten.

Art. 9:9 - Beschlüsse des Verwaltungsorgans können durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Verwalter getroffen werden, ausgenommen Beschlüsse, für die die Satzung diese Möglichkeit ausschließt.

In der Satzung kann vorgesehen werden, dass ein Verwalter sich auf einer Versammlung des Verwaltungsorgans von einem anderen Verwalter vertreten lassen kann.

Das Protokoll der Versammlungen des Verwaltungsorgans wird vom Präsidenten unterzeichnet und von den Verwaltern, die dies wünschen;

Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsorgans mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet.

Abschnitt 3 - Tägliche Geschäftsführung Art. 9:10 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Verwaltungsorgan eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen kann. Das Verwaltungsorgan, das das Organ für die tägliche Geschäftsführung bestellt hat, ist mit dessen Aufsicht beauftragt.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.

Die Bestimmung, nach der die tägliche Geschäftsführung einer oder mehreren Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, übertragen worden ist, ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Organs für die tägliche Geschäftsführung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam.

Abschnitt 4 - Überschreitung des Gegenstands Art. 9:11 - Eine Vereinigung ist durch Handlungen gebunden, die vom Verwaltungsorgan, von Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung und von Verwaltern, die gemäß Artikel 9:7 § 2 zu ihrer Vertretung befugt sind, vorgenommen werden, auch wenn diese Handlungen über ihren Gegenstand hinausgehen, es sei denn, die Vereinigung weist nach, dass dem Dritten dies bekannt war oder dass er aufgrund der Umstände nicht in Unkenntnis dieser Tatsache sein konnte; die alleinige Bekanntmachung der Satzung reicht als Nachweis nicht aus.

KAPITEL 2 - Generalversammlung der Mitglieder Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Befugnisse Art. 9:12 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Änderung der Satzung, 2.Bestellung und Abberufung der Verwalter und Festlegung ihrer Entlohnung, falls eine Entlohnung gewährt wird, 3. Bestellung und Abberufung des Kommissars und Festlegung seiner Entlohnung, 4.Entlastung der Verwalter und des Kommissars und gegebenenfalls Erhebung einer Klage der Vereinigung gegen die Verwalter und Kommissare, 5. Billigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans, 6.Auflösung der Vereinigung, 7. Ausschluss eines Mitglieds, 8.Umwandlung der VoG in eine IVoG, eine als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft oder ein anerkanntes genossenschaftliches Sozialunternehmen, 9. Einbringung oder Annahme der unentgeltlichen Einlage eines Gesamtvermögens, 10.jegliche sonstigen Angelegenheiten, für die das Gesetz oder die Satzung es verlangt.

Unterabschnitt 2 - Einberufung der Generalversammlung Art. 9:13 - Das Verwaltungsorgan beruft die Generalversammlung in den durch das Gesetz oder die Satzung vorgesehenen Fällen oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ein.

Gegebenenfalls kann der Kommissar die Generalversammlung einberufen.

Er muss sie auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Vereinigung einberufen.

Das Verwaltungsorgan oder gegebenenfalls der Kommissar beruft die Generalversammlung binnen einundzwanzig Tagen ab dem Einberufungsersuchen ein und die Generalversammlung findet spätestens am vierzigsten Tag nach diesem Ersuchen statt, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Art. 9:14 - Mitglieder, Verwalter und Kommissare werden mindestens fünfzehn Tage vor der Generalversammlung zu der Generalversammlung einberufen. Die Tagesordnung wird dieser Einberufung beigefügt. Ein Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder unterzeichnet ist, wird auf die Tagesordnung gesetzt.

Eine Abschrift der Unterlagen, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches der Generalversammlung vorgelegt werden müssen, wird Mitgliedern, Verwaltern und Kommissaren, die dies beantragen, unverzüglich und kostenlos zugeschickt.

Unterabschnitt 3 - Teilnahme an der Generalversammlung Art. 9:15 - Mitglieder können sich bei der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied oder, wenn die Satzung es zulässt, durch eine Person, die nicht Mitglied ist, vertreten lassen.

Art. 9:16 - Wenn die Generalversammlung auf der Grundlage eines vom Kommissar erstellten Berichts berät, wohnt dieser der Generalversammlung bei.

Unterabschnitt 4 - Verlauf der Generalversammlung Art. 9:17 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung haben Mitglieder auf der Generalversammlung gleiches Stimmrecht.

Art. 9:18 - Verwalter antworten auf Fragen, die ihnen mündlich oder schriftlich vor oder während der Generalversammlung von Mitgliedern gestellt werden und im Zusammenhang mit Punkten der Tagesordnung stehen. Im Interesse der Vereinigung können sie sich weigern, auf Fragen zu antworten, wenn die Mitteilung bestimmter Daten oder Sachverhalte der Vereinigung schaden kann oder von der Vereinigung eingegangenen Vertraulichkeitsklauseln entgegensteht.

Der Kommissar antwortet auf Fragen, die ihm mündlich oder schriftlich vor oder während der Generalversammlung von Mitgliedern gestellt werden und im Zusammenhang mit Punkten der Tagesordnung stehen, über die er Bericht erstattet. Im Interesse der Vereinigung kann er sich weigern, auf Fragen zu antworten, wenn die Mitteilung bestimmter Daten oder Sachverhalte der Vereinigung schaden kann oder dem Berufsgeheimnis, an das er gebunden ist, oder von der Vereinigung eingegangenen Vertraulichkeitsklauseln entgegensteht. Er hat das Recht, auf der Generalversammlung das Wort zu ergreifen im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Aufgabe.

Verwalter und der Kommissar können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben.

Abschnitt 2 - Ordentliche Generalversammlung Art. 9:19 - Das Verwaltungsorgan legt die Finanzlage und die Ausführung des Haushaltsplans dar.

Art. 9:20 - Nach Billigung des Jahresabschlusses befindet die Generalversammlung in einer Sonderabstimmung über die Entlastung der Verwalter und des Kommissars. Diese Entlastung ist nur gültig, wenn die wirkliche Lage der Vereinigung weder durch Auslassung noch fehlerhafte Angaben im Jahresabschluss verschleiert wird und wenn außerhalb der Satzung oder unter Verstoß gegen vorliegendes Gesetzbuch getätigte Handlungen eigens in der Einberufung angegeben worden sind.

Abschnitt 3 - Außerordentliche Generalversammlung Art. 9:21 - Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Einberufung angegeben worden sind und wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind.

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender oder vertretener Mitglieder. Die zweite Versammlung darf nicht binnen fünfzehn Tagen nach der ersten Versammlung stattfinden.

Eine Änderung gilt nur dann als angenommen, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

Eine Änderung, die Gegenstand oder uneigennützigen Zweck der Vereinigung betrifft, kann jedoch nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen werden; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

TITEL 3 - Unentgeltliche Zuwendungen Art. 9:22 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - zugunsten einer Vereinigung, deren Wert 100.000 EUR übersteigt, müssen vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten erlaubt werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.

Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.

Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung per Einschreibesendung, in der die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragten Schriftstücke ausgesetzt.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen von Artikel 2:9 eingehalten hat.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.

TITEL 4 - Austritt und Ausschluss von Mitgliedern Art. 9:23 - Es steht jedem Mitglied einer Vereinigung frei, aus der Vereinigung auszutreten, indem es dem Verwaltungsorgan seinen Austritt mitteilt. Unbeschadet des Artikels 2:9 § 2 Nr. 5 kann ein Mitglied, das seinen Beitrag nicht zahlt, als ausgetreten angesehen werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds muss in der Einberufung angegeben werden. Das Mitglied muss angehört werden. Der Ausschluss darf nur von der Generalversammlung und unter Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die für Satzungsänderungen erforderlich sind, ausgesprochen werden.

Ein austretendes oder ausgeschlossenes Mitglied hat kein Anrecht auf den Besitz der Vereinigung und kann die Erstattung der von ihm bezahlten Beiträge nicht verlangen. In der Satzung kann jedoch vorgesehen werden, dass Mitglieder ein Recht auf Rücknahme ihrer Einlage haben.

TITEL 5 - Zulassung einer VoG als Berufsverband Art. 9:24 - § 1 - Eine VoG, die ausschließlich zum Zweck der Untersuchung, des Schutzes und der Förderung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder gegründet worden ist, kann von dem für den Mittelstand zuständigen Minister als "Berufsverband" oder "Berufsdachverband" zugelassen werden. § 2 - Die Zulassung wird ausschließlich VoGs erteilt, deren Gegenstand § 1 entspricht und die selbst weder Beruf noch Handwerk ausüben.

Sie dürfen jedoch: 1. Vereinbarungen abschließen, und insbesondere An- und Verkäufe tätigen, die für ihre Lehrwerkstätten erforderlich sind, 2.zum Weiterverkauf an ihre Mitglieder Rohstoffe, Saatgut, Düngemittel, Vieh, Maschinen und andere Werkzeuge und im Allgemeinen Gegenstände für die Ausübung des Berufs oder Handwerks ihrer Mitglieder ankaufen, 3. Erzeugnisse des Berufs oder Handwerks ihrer Mitglieder ankaufen und weiterverkaufen, 4.für ihre Mitglieder Provisionen in Bezug auf die in Nr. 2 und 3 des vorliegenden Absatzes erwähnten Handlungen verhandeln, 5. Vieh, Maschinen und andere Werkzeuge und im Allgemeinen Gegenstände ankaufen, das/die dazu bestimmt ist/sind, Eigentum der Vereinigung zu bleiben und ihren Mitgliedern durch Vermietung oder auf andere Weise im Hinblick auf die Ausübung ihres Berufs oder Handwerks zur Verfügung gestellt zu werden. Im Hinblick auf die Zulassung muss in der Satzung der Vereinigung darüber hinaus Folgendes vermerkt sein: 1. Bedingungen für Aufnahme und Austritt der verschiedenen durch die Satzung anerkannten Kategorien von Mitgliedern;Mitglieder haben das Recht, jederzeit aus der Vereinigung auszutreten; die Vereinigung kann bei betreffenden Mitgliedern gegebenenfalls nur fällige Beiträge und den laufenden Beitrag einfordern, 2. Bedingungen, denen Mitglieder des Verwaltungsorgans entsprechen müssen, und Dauer ihres Mandats, die vier Jahre nicht übersteigen darf;das Mandat kann jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden, 3. Sanktionen, die die Vereinigung bei Nichteinhaltung ihrer Regelungen gegebenenfalls verhängen kann, 4.Verpflichtung, einvernehmlich mit der Gegenpartei Mittel zu suchen, um durch Schlichtung oder Schiedsverfahren Streitigkeiten beizulegen, die die Vereinigung betreffen und sich auf die Arbeitsbedingungen beziehen.

In Absatz 3 Nr. 3 erwähnte Sanktionen dürfen sich nicht auf Bestimmungen oder Sachverhalte beziehen, die die Rechte von Personen, die der Vereinigung nicht angehören, beeinträchtigen könnten.

Wird die Zulassung als Berufsdachverband beantragt, muss darüber hinaus in der Satzung vorgesehen werden, dass beigetretene Vereinigungen jederzeit mittels Vorankündigung von drei Monaten aus dem Dachverband austreten können und wie ihr Austritt geregelt wird. § 3 - Das Zulassungsverfahren wird vom König festgelegt.

Art. 9:25 - Eine als Berufsverband oder Berufsdachverband zugelassene Vereinigung kann als Kläger oder Beklagter für die Verteidigung der individuellen Rechte, die ihre Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied besitzen, vor Gericht auftreten, unbeschadet des Rechts dieser Mitglieder, direkt gerichtlich vorzugehen, sich der Klage anzuschließen oder dem Verfahren beizutreten.

Dies gilt insbesondere in Bezug auf Klagen auf Erfüllung von Verträgen, die der Verband für seine Mitglieder abgeschlossen hat, und Klagen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung solcher Verträge.

Art. 9:26 - Auf Urkunden und Schriftstücken gleich welcher Art, die von einer als Berufsverband oder Berufsdachverband zugelassenen Vereinigung ausgehen, muss ihre Eigenschaft einer als Berufsverband oder Berufsdachverband zugelassenen VoG vermerkt sein.

TITEL 6 - Ausländische Vereinigungen Art. 9:27 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden kann das Unternehmensgericht die Schließung der belgischen Zweigniederlassung einer ausländischen Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit anordnen, deren Tätigkeiten ernstlich gegen die Satzung der Vereinigung, von der sie abhängt, oder gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Die formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Schließung der Zweigniederlassung wird binnen einem Monat von der Vereinigung, der Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, bei der die in Artikel 2:23 erwähnte Akte geführt wird, hinterlegt.

Eine Klage, die von einer Zweigniederlassung oder der Vereinigung, von der diese Zweigniederlassung abhängt, erhoben wird, wird ausgesetzt, wenn die Zweigniederlassung oder Vereinigung die in Artikel 2:25 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat. Bevor der Richter die Klage für unzulässig erklärt, setzt er eine Frist fest, innerhalb deren die Zweigniederlassung oder Vereinigung diese Formalitäten nachholen kann.

Artikel 9:22 ist entsprechend anwendbar auf unentgeltliche Zuwendungen zugunsten ausländischer Vereinigungen.

BUCH 10 - IVOGs TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 10:1 - Eine IVoG ist eine Vereinigung, deren Rechtspersönlichkeit vom König anerkannt ist und die einen Zweck von internationalem Nutzen verfolgt. Mitglieder haften in dieser Eigenschaft nicht für Verbindlichkeiten, die von der Vereinigung eingegangen werden.

Art. 10:2 - Die Gründungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die in dem in Artikel 2:10 § 2 erwähnten Auszug angegeben sind.

Art. 10:3 - Eine Klage, die von einer Vereinigung erhoben wird, die die in Artikel 2:10 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat, wird ausgesetzt. Bevor der Richter die Klage für unzulässig erklärt, setzt er eine Frist fest, innerhalb deren die Vereinigung diese Formalitäten nachholen kann.

KAPITEL 2 - Nichtigkeit Art. 10:4 - Die Nichtigkeit einer Vereinigung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. Die Anzahl gültig verbundener Gründer beträgt weniger als zwei.2. Die Gründungsurkunde wurde nicht in der vorgeschriebenen Form erstellt.3. Die Satzung enthält nicht die in Artikel 2:10 § 2 Nr.2 und 3 erwähnten Angaben. 4. Der Zweck oder Gegenstand, zu dem sie gegründet wurde, oder ihr tatsächlicher Zweck oder Gegenstand verstößt gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung.5. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, ihren Mitgliedern, ihren Fördermitgliedern, den Mitgliedern ihres Verwaltungsorgans oder anderen Personen unmittelbare oder mittelbare Vermögensvorteile wie in Artikel 1:4 erwähnt zu verschaffen, außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. TITEL 2 - Organe KAPITEL 1 - Generalversammlung der Mitglieder Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Befugnisse Art. 10:5 - Ein Beschluss der Generalversammlung ist für folgende Angelegenheiten erforderlich: 1. Bestellung und Abberufung des Kommissars und Festlegung seiner Entlohnung, 2.Billigung des Jahresabschlusses, 3. jegliche sonstigen Angelegenheiten, für die das Gesetz oder die Satzung es verlangt. Unterabschnitt 2 - Einberufung der Generalversammlung Art. 10:6 - Unbeschadet der in der Satzung festgelegten Regeln in Bezug auf die Einberufung der Generalversammlung kann der Kommissar gegebenenfalls die Generalversammlung einberufen. Er muss sie auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Vereinigung einberufen.

Unterabschnitt 3 - Teilnahme an der Generalversammlung Art. 10:7 - Wenn die Generalversammlung auf der Grundlage eines vom Kommissar erstellten Berichts berät, wohnt dieser der Generalversammlung bei.

Abschnitt 2 -- Ordentliche Generalversammlung Art. 10:8 - Jedes Jahr erstellt das Verwaltungsorgan den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres. Die Generalversammlung billigt den Haushaltsplan auf ihrer nächstfolgenden Versammlung.

KAPITEL 2 - Verwaltung Abschnitt 1 - Verwaltung und Vertretung Art. 10:9 - In der Satzung werden Form, Zusammensetzung, Arbeitsweise und Befugnisse des Verwaltungsorgans festgelegt.

In der Satzung werden die Regeln festgelegt, nach denen die Personen bestellt werden, die befugt sind, eine IVoG Dritten gegenüber zu vertreten.

Abschnitt 2 - Tägliche Geschäftsführung Art. 10:10 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Verwaltungsorgan eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Vereinigung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen kann. Das Verwaltungsorgan, das den Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung bestellt hat, ist mit dessen Aufsicht beauftragt.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Vereinigung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.

Die Bestimmung, nach der die tägliche Geschäftsführung einer oder mehreren Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, übertragen worden ist, ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Organs für die tägliche Geschäftsführung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam.

TITEL 3 - Unentgeltliche Zuwendungen Art. 10:11 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - zugunsten einer Vereinigung, deren Wert 100.000 EUR übersteigt, müssen vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten erlaubt werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.

Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.

Ist die von der Vereinigung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Vereinigung per Einschreibesendung, in der die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragten Schriftstücke ausgesetzt.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Vereinigung die Bestimmungen von Artikel 2:10 eingehalten hat.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.

BUCH 11 - STIFTUNGEN TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 11:1 - Eine Stiftung kann als gemeinnützig anerkannt werden, sofern sie die Verwirklichung eines Werkes im philanthropischen, philosophischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen oder kulturellen Bereich verfolgt.

Als gemeinnützig anerkannte Stiftungen tragen den Namen "gemeinnützige Stiftung". Andere Stiftungen tragen den Namen "Privatstiftung".

Art. 11:2 - Die Gründungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die in dem in Artikel 2:11 § 2 erwähnten Auszug angegeben sind.

In der Satzung kann jedoch vorgesehen werden, dass bei Verwirklichung des uneigennützigen Stiftungszwecks der Gründer oder seine Rechtsnachfolger eine dem Wert der Güter entsprechende Summe oder die Güter selbst, die der Gründer zur Verwirklichung dieses Zwecks bestimmt hat, zurücknehmen können.

Art. 11:3 - Eine Klage, die von einer Stiftung erhoben wird, die die in Artikel 2:11 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat, wird ausgesetzt. Bevor der Richter die Klage für unzulässig erklärt, setzt er eine Frist fest, innerhalb deren die Stiftung diese Formalitäten nachholen kann.

Art. 11:4 - Wenn die unveränderte Beibehaltung der Satzung Folgen hätte, die der Gründer bei der Gründung vernünftigerweise nicht gewollt haben kann, und wenn die für Satzungsänderungen befugten Personen dies versäumen, kann das Unternehmensgericht auf Antrag mindestens eines Verwalters oder der Staatsanwaltschaft die Satzung ändern. Das Gericht weicht dabei möglichst wenig von der bestehenden Satzung ab.

KAPITEL 2 - Nichtigkeit Art. 11:5 - Die Nichtigkeit einer Stiftung kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. Die Gründungsurkunde wurde nicht in der vorgeschriebenen Form erstellt.2. Die Satzung enthält nicht die in Artikel 2:11 § 2 Nr.2 und 3 erwähnten Angaben. 3. Der Zweck oder Gegenstand, zu dem sie gegründet wurde, oder ihr tatsächlicher Zweck oder Gegenstand verstößt gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung.4. Sie wurde zu dem Zweck gegründet, ihren Gründern, den Mitgliedern ihres Verwaltungsorgans oder anderen Personen unmittelbare oder mittelbare Vermögensvorteile wie in Artikel 1:4 erwähnt zu verschaffen, außer zu dem in der Satzung festgelegten uneigennützigen Zweck. TITEL 2 - Organe KAPITEL 1 - Verwaltung Abschnitt 1 - Zusammensetzung Art. 11:6 - Eine Stiftung wird von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet, die natürliche oder juristische Personen sind.

Gibt es mehrere Verwalter, üben sie ihr Amt als Kollegium aus.

Abschnitt 2 - Befugnisse und Arbeitsweise Art. 11:7 - § 1 - Das Verwaltungsorgan ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Stiftung erforderlich oder zweckdienlich sind.

Verwalter können vereinbaren, die Aufgaben untereinander zu verteilen.

Eine solche Verteilung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. § 2 - Das Verwaltungsorgan vertritt die Stiftung; dies gilt auch für gerichtliche Handlungen. Unbeschadet des Artikels 11:6 kann in der Satzung einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen werden, die Stiftung einzeln, gemeinsam oder als Kollegium zu vertreten. Eine solche Vertretungsklausel ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.

In der Satzung kann diese Vertretungsbefugnis beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern mit Vertretungsbefugnis.

Art. 11:8 - § 1 - Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Stiftung entgegensteht, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen, bevor das Verwaltungsorgan einen Beschluss fasst.

Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll der Versammlung des Verwaltungsorgans aufgenommen, das diesen Beschluss fassen muss. Das Verwaltungsorgan darf solche Beschlüsse nicht übertragen.

Ein Verwalter, für den ein Interessenkonflikt wie in Absatz 1 erwähnt vorliegt, darf an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen nicht teilnehmen. § 2 - Wenn es nur einen Verwalter gibt und für ihn ein Interessenkonflikt vorliegt oder wenn für alle Verwalter ein Interessenkonflikt vorliegt, können sie selbst die Entscheidung treffen beziehungsweise das Geschäft durchführen. § 3 - Die vorhergehenden Paragraphen sind nicht anwendbar, wenn Beschlüsse des Verwaltungsorgans gewöhnliche Geschäfte betreffen, die unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgen, die normalerweise für gleichartige Geschäfte auf dem Markt gelten.

Art. 11:9 - § 1 - Die anderen Verwalter beschreiben im Protokoll/der einzige Verwalter beschreibt in einem Sonderbericht die Art der in Artikel 11:8 erwähnten Entscheidungen oder Geschäfte und ihre vermögensrechtlichen Folgen für die Stiftung und rechtfertigt den getroffenen Beschluss. Dieser Teil des Protokolls oder dieser Bericht wird in vollem Wortlaut im Lagebericht oder in der Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, aufgenommen.

Hat die Stiftung einen Kommissar bestellt, wird ihm das Protokoll oder der Bericht übermittelt. In seinem in Artikel 3:74 erwähnten Bericht beurteilt der Kommissar in einem getrennten Abschnitt die vermögensrechtlichen Folgen für die Stiftung der Beschlüsse des Verwaltungsorgans, für die entgegengesetzte Interessen wie in Artikel 11:8 § 1 erwähnt vorliegen. § 2 - Unbeschadet des Rechts der in den Artikeln 2:44 und 2:46 erwähnten Personen, Nichtigkeit oder Aussetzung eines Beschlusses des Verwaltungsorgans zu beantragen, kann die Stiftung die Nichtigkeit von Entscheidungen oder Geschäften beantragen, die entgegen den in vorliegendem Artikel oder in Artikel 11:8 § 1 vorgesehenen Regeln getroffen beziehungsweise durchgeführt wurden, sofern die Gegenparteien bei diesen Entscheidungen beziehungsweise Geschäften Kenntnis von dem betreffenden Verstoß hatten oder hätten haben müssen.

Art. 11:10 - Beschlüsse des Verwaltungsorgans können durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Verwalter getroffen werden, ausgenommen Beschlüsse, für die die Satzung diese Möglichkeit ausschließt.

In der Satzung kann vorgesehen werden, dass ein Verwalter sich auf einer Versammlung des Verwaltungsorgans von einem anderen Verwalter vertreten lassen kann.

Art. 11:11 - Das Verwaltungsorgan ist für Bestellung und Abberufung des Kommissars zuständig.

Gegebenenfalls kann der Kommissar das Verwaltungsorgan einberufen. Er muss es einberufen, wenn der Gründer oder ein Fünftel der Verwalter es beantragt.

Der Kommissar wohnt der Versammlung des Verwaltungsorgans bei, wenn dieses Organ auf der Grundlage eines von ihm erstellten Berichts zu beraten hat.

Art. 11:12 - Jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt das Verwaltungsorgan den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres.

Art. 11:13 - Das Unternehmensgericht des Bereichs, in dem die Stiftung ihren Sitz hat, kann die Abberufung von Verwaltern aussprechen, die offensichtlich nachlässig waren, die ihnen durch das Gesetz oder die Satzung auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllen oder die über die Güter der Stiftung in einer zu deren Zweckbestimmung im Widerspruch stehenden Weise oder zu Zwecken verfügen, die im Widerspruch zu der Satzung, dem Gesetz oder der öffentlichen Ordnung stehen.

In diesem Fall werden neue Verwalter gemäß der Satzung vom Gericht bestellt.

Abschnitt 3 - Tägliche Geschäftsführung Art. 11:14 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Verwaltungsorgan eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Stiftung und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen kann. Das Verwaltungsorgan, das das Organ für die tägliche Geschäftsführung bestellt hat, ist mit dessen Aufsicht beauftragt.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Stiftung hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.

Die Bestimmung, nach der die tägliche Geschäftsführung einer oder mehreren Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, übertragen worden ist, ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Organs für die tägliche Geschäftsführung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam.

TITEL 3 - Unentgeltliche Zuwendungen Art. 11:15 - Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden - Handschenkungen ausgenommen - zugunsten einer Stiftung, deren Wert 100.000 EUR übersteigt, müssen vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten erlaubt werden.

Für unentgeltliche Zuwendungen gilt, dass sie erlaubt sind, wenn der Minister der Justiz oder sein Beauftragter innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des an ihn gerichteten Antrags auf Erlaubnis nicht reagiert hat.

Der Minister der Justiz bestimmt, welche Schriftstücke dem Antrag beigefügt werden müssen.

Ist die von der Stiftung übermittelte Akte nicht vollständig, setzt der Minister der Justiz oder sein Beauftragter die Stiftung per Einschreibesendung, in der die fehlenden Schriftstücke angegeben werden, davon in Kenntnis. Die Frist von drei Monaten wird ab dem Datum dieser Versendung bis zur Übermittlung aller beantragten Schriftstücke ausgesetzt.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Stiftung die Bestimmungen von Artikel 2:11 eingehalten hat.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.

TITEL 4 - Ausländische Stiftungen Art. 11:16 - Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden kann das Unternehmensgericht die Schließung der belgischen Zweigniederlassung einer ausländischen Stiftung anordnen, deren Tätigkeiten ernstlich gegen die Satzung der Stiftung, von der sie abhängt, oder gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Die formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zur Schließung der Zweigniederlassung wird binnen einem Monat von der Stiftung, der Staatsanwaltschaft oder einem Interessehabenden bei der Kanzlei des Unternehmensgerichts, bei der die in Artikel 2:23 erwähnte Akte geführt wird, hinterlegt.

Eine Klage, die von einer Zweigniederlassung oder der Stiftung, von der diese Zweigniederlassung abhängt, erhoben wird, wird ausgesetzt, wenn die Zweigniederlassung oder Stiftung die in den Artikeln 2:26 und 3:54 vorgesehenen Formalitäten nicht erfüllt hat. Bevor der Richter die Klage für unzulässig erklärt, setzt er eine Frist fest, innerhalb deren die Zweigniederlassung oder Stiftung diese Formalitäten nachholen kann.

Artikel 11:15 ist entsprechend anwendbar auf unentgeltliche Zuwendungen zugunsten ausländischer Stiftungen.

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