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Wetboek Van Vennootschappen van 23 maart 2019
gepubliceerd op 19 juni 2020

Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 3

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2020021215
pub.
19/06/2020
prom.
23/03/2019
ELI
eli/wet/2019/03/23/2020021215/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 3


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van boek 3 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 28 april 2020 tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2020).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen BUCH 3 - JAHRESABSCHLUSS TITEL 1 - Jahresabschluss von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit KAPITEL 1 - Jahresabschluss, Lagebericht und Offenlegungsformalitäten Abschnitt 1 - Jahresabschluss Art.3:1 - § 1 - Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich ein Inventar gemäß den vom König festgelegten Bewertungsregeln und einen Jahresabschluss in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden. Dieser Jahresabschluss besteht aus Bilanz, Ergebnisrechnung und Anhang und bildet eine Einheit.

Der Jahresabschluss muss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Billigung vorgelegt werden.

Ist der Jahresabschluss der Versammlung der Aktionäre oder der Generalversammlung nicht binnen dieser Frist vorgelegt worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der durch Dritte erlittene Schaden auf dieses Versäumnis zurückzuführen ist. § 2 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung findet ebenfalls auf ausländische Gesellschaften Anwendung, was ihre in Belgien ansässigen Zweigniederlassungen betrifft, es sei denn, diese Zweigniederlassungen erzielen keine eigenen Erträge aus dem Verkauf von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte beziehungsweise aus der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen an die ausländische Gesellschaft, von der sie abhängen, und ihre Betriebskosten werden vollständig von Letztgenannter getragen. § 3 - Die vom König aufgrund von § 1 festgelegten Vorschriften finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die Versicherungen oder Rückversicherungen zum Gegenstand haben, unter Vorbehalt, was Letztere betrifft, der Befugnis des Königs, hiervon abzuweichen, 2.Gesellschaften, die dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 3. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen, 4. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden, 5. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Art. 3:2 - Kleine Gesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellen, das vom König festgelegt wird.

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat.

Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnt sind, 2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben. Absatz 1 findet keine Anwendung auf notierte Gesellschaften und in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Art. 3:3 - Kleinstgesellschaften können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird.

Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren Umsatz im letzten Geschäftsjahr, Mehrwertsteuer ausgeschlossen, einen vom König festgelegten Betrag nicht überschreitet, brauchen keinen Jahresabschluss gemäß den Vorschriften zu erstellen, die der König aufgrund des Artikels 3:1 § 1 festgelegt hat.

Absatz 1 und Absatz 2 finden keine Anwendung auf: 1. Gesellschaften, die in Artikel 3:1 § 3 Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnt sind, 2. Gesellschaften, die Hypothekendarlehen zum Gegenstand haben. Abschnitt 2 - Lagebericht Art. 3:4 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf: 1. nicht notierte kleine Gesellschaften, 2.kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, 3. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 4.Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen.

Nicht notierte kleine Gesellschaften müssen jedoch im Anhang zum Jahresabschluss die in Artikel 3:6 § 1 [Absatz 1] Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung aufnehmen. [In Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse nehmen die in Artikel 3:6 § 1 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Rechtfertigung ausschließlich im Lagebericht auf.] [Art. 3:4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 76 Nr. 1 und 2 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 3:5 - Das Verwaltungsorgan erstellt einen Bericht, in dem es über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegt.

Art. 3:6 - § 1 - Der in Artikel 3:5 erwähnte Lagebericht enthält: 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesellschaft, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist, 2.Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 3. Angaben über Umstände, die die Entwicklung der Gesellschaft bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, der Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen, 4.Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, 5. Angaben in Bezug auf die Existenz von Zweigniederlassungen der Gesellschaft, 6.falls aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre hervorgeht, eine Rechtfertigung der Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln, 7. jegliche Angaben, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, insbesondere der Artikel 5:77 § 1 Absatz 2, 5:151, [6:65 § 1 Absatz 2], 7:96 § 1 Absatz 2, [7:97 § 4/1 Absatz 4] und § 6, 7:102 Absatz 2, 7:108 Absatz 2, 7:115 § 1 Absatz 2, 7:116 § 1, § 4 letzter Absatz und § 6, 7:203, 7:220 §§ 1 und 2, 15:29 und 16:29, darin aufgenommen werden müssen, 8.in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist, 9.3 gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und -prüfung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses.

Der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Gesellschaft erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nicht finanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange. Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. § 2 - Für notierte Gesellschaften wird in den Lagebericht ebenfalls eine Erklärung zur Unternehmensführung aufgenommen, die einen gesonderten Abschnitt davon bildet und zumindest folgende Angaben enthält: 1. einen Verweis auf den Unternehmensführungskodex, den die Gesellschaft anwendet, eine Angabe des Ortes, an dem der betreffende Kodex öffentlich zugänglich ist, und gegebenenfalls relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die sie neben dem betreffenden Kodex und den gesetzlichen Anforderungen anwendet, unter Angabe des Ortes, an dem diese Information erhältlich ist, 2.soweit eine Gesellschaft den in Nr. 1 erwähnten Unternehmensführungskodex nicht vollständig anwendet, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen fundierten Gründen sie vom Unternehmensführungskodex abweicht, 3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess, 4.Angaben, die erwähnt sind in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 5.Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungsorgane und ihrer Ausschüsse, 6. eine Beschreibung: a) des Diversitätskonzepts, das die Gesellschaft in Bezug auf Mitglieder des Verwaltungsrates oder gegebenenfalls des Aufsichtsrates und des Direktionsrates, andere Leiter und Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft verfolgt, b) der Ziele dieses Diversitätskonzepts, c) der Umsetzung dieses Konzepts, d) der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr. Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in der Erklärung, warum dies der Fall ist.

Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates oder gegebenenfalls des Aufsichtsrates anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder sind, 7. Angaben, die aufgrund von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingefügt werden müssen, 8. Angaben, die aufgrund von Artikel 74 § 7 des Gesetzes vom 1.April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote eingefügt werden müssen.

Die Bestimmungen der Nummern 3, 4 und 6 finden ebenfalls auf Unternehmen von öffentlichem Interesse Anwendung, die in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnt sind.

Die Bestimmung von Absatz 1 Nr. 6 [Absatz 1 und 2] findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die [nicht] mehr als eines der in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Unternehmensführungskodex bestimmen, der in der in Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Weise angewandt werden muss. § 3 - [Für notierte Gesellschaften wird in die in § 2 erwähnte Erklärung zur Unternehmensführung ebenfalls der Vergütungsbericht aufgenommen, der einen gesonderten Abschnitt davon bildet.

Der Vergütungsbericht ist klar und verständlich aufgesetzt. Er enthält einen umfassenden Überblick über die Vergütung, einschließlich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form, die im Laufe des Geschäftsjahres des Lageberichts gemäß der in Artikel 7:89/1 erwähnten Vergütungspolitik den einzelnen Verwaltern, Mitgliedern des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft, einschließlich neu eingestellter oder ehemaliger Mitglieder der Unternehmensleitung, gewährt oder geschuldet wurde.

Der Vergütungsbericht enthält folgende Informationen über die Vergütung der einzelnen Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung: 1. a) Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, die von der Gesellschaft oder einem Unternehmen derselben Gruppe gezahlt wird. Diese Information wird wie folgt aufgegliedert: - Basisvergütung, - variable Vergütung: jegliche Zusatzvergütung, die an Leistungskriterien geknüpft ist, unter Angabe der Modalitäten für die Zahlung dieser variablen Vergütung, - Pension: im Geschäftsjahr des Lageberichts gezahlte Beträge oder Kosten für die im Geschäftsjahr des Lageberichts erbrachten Dienste, je nach Art des Pensionsplans, mit Erläuterung der anwendbaren Pensionspläne, - andere Vergütungskomponenten wie Versicherungskosten oder Versicherungswert und andere Naturalbezüge, mit Erläuterung der Merkmale der wesentlichen Komponenten, b) relativer Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen und c) eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der angenommenen Vergütungspolitik entspricht, einschließlich der Frage, wie sie die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert, d) Angaben dazu, wie die Leistungskriterien angewendet wurden, 2.Anzahl der Aktien, Aktienoptionen oder sonstigen Rechte auf den Erwerb von Aktien, die im Geschäftsjahr des Lageberichts angeboten worden, gewährt worden, ausgeübt worden oder fällig geworden sind, ihre wesentlichen Merkmale und wesentliche Bedingungen für ihre Ausübung einschließlich Ausübungspreis, Ausübungsdatum und etwaige Änderungen dieser Bedingungen, 3. bei Abgang Begründung und Beschluss des Verwaltungsrates oder Aufsichtsrates, auf Vorschlag des Vergütungsausschusses, in Bezug auf die Frage, ob die Betreffenden für die Abgangsentschädigung in Betracht kommen, und Grundlage für deren Berechnung, 4.gegebenenfalls Informationen über den Gebrauch der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, 5. Informationen zu etwaigen Abweichungen von dem Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik und zu etwaigen Abweichungen, die gemäß Artikel 7:89/1 § 5 praktiziert wurden, einschließlich einer Erläuterung der Art der außergewöhnlichen Umstände, und Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde. Für Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates und Beauftragte für die tägliche Geschäftsführung werden diese Informationen auf individueller Basis erteilt. Was andere Leiter betrifft, werden die in Absatz 3 Nr. 1, 4 und 5 erwähnten Informationen global und die in Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnten Informationen auf individueller Basis erteilt.

Der Vergütungsbericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der jährlichen Veränderung der Vergütung, der Leistung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis von Beschäftigten der Gesellschaft, die keine Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter oder Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung sind, mindestens in den letzten fünf Geschäftsjahren, zusammen in einer Weise dargestellt, die einen Vergleich ermöglicht.

Der Vergütungsbericht enthält weiter das Verhältnis zwischen der höchstens Vergütung unter den in Absatz 3 erwähnten Mitgliedern des Managements und der tiefsten Vergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis unter den in Absatz 4 erwähnen Beschäftigten.

Vorliegender Paragraph ist anwendbar unbeschadet der Artikel 7:91 und 7:92 und der in Sondergesetzen vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind unter "anderen Leitern" Mitglieder gleich welchen Ausschusses, in dem die allgemeine Leitung der Gesellschaft besprochen wird und der außerhalb der Regelung von Artikel 7:104 organisiert wird, zu verstehen.] [ § 3/1 - Notierte Gesellschaften vermerken im Vergütungsbericht weder besondere Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner natürlicher Personen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG noch personenbezogene Daten, die sich auf die Familiensituation einzelner natürlicher Personen beziehen.

Gesellschaften verarbeiten personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die gemäß vorliegendem Artikel in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, zu dem Zweck, die Transparenz der Gesellschaften hinsichtlich der Vergütung der Verwalter, Mitglieder des Direktionsrates und des Aufsichtsrates, anderen Leiter und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung zu steigern, damit sichergestellt wird, dass sie ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre ihre Vergütung besser überwachen können.

Unbeschadet längerer, in besonderen Gesetzesbestimmungen festgelegter Fristen machen Gesellschaften personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die gemäß vorliegendem Artikel in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich.] § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 1:12 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen.3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt: - in Artikel 1:26 § 1 erwähnte Bilanzsumme, - in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Jahresumsatz. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 1:24 § 5.

Der Lagebericht umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gesellschaft, b) eine Beschreibung der von der Gesellschaft in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) Ergebnisse dieser Konzepte, d) wesentliche Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, und Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft, e) wichtigste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat.

Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich Gesellschaften stützen dürfen.

Die nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch relevante Hinweise auf finanzielle Beträge, die im Jahresabschluss ausgewiesenen werden, und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Verfolgt die Gesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft beschließen, bestimmte Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in die Erklärung nicht aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des Verwaltungsorgans und unter der gemeinsamen Verantwortung seiner Mitglieder für diese Einschätzung eine solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden könnte, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Wenn Gesellschaften eine nichtfinanzielle Erklärung erstellt und offengelegt haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht nach [ § 1 Absatz 2] erfüllt haben.

Eine Tochtergesellschaft ist von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Pflichten befreit, wenn die Muttergesellschaft in Belgien die betreffende Information in den gemäß Artikel 3:30 § 2 erstellten Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss aufgenommen hat.

Hat eine Gesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht beigefügt. [Art. 3:6 § 1 Abs. 1 Nr. 7 abgeändert durch Art. 30 Nr. 1 und Art. 77 Nr. 1 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 77 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6.

Mai 2020); § 3 ersetzt durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 3/1 eingefügt durch Art. 30 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 4 Abs. 9 abgeändert durch Art. 77 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Abschnitt 3 - Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Art. 3:7 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts ist zu verstehen unter: 1. Gesellschaft der mineralgewinnenden Industrie: Gesellschaft, die ganz oder teilweise auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 aufgeführt sind, 2. Gesellschaft des Holzeinschlags in Primärwäldern: Gesellschaft, die auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 desselben Anhangs aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist.

Art. 3:8 - § 1 - Notierte Gesellschaften, in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse, in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnte Gesellschaften und Gesellschaften, die mehr als eines der in Artikel 1:26 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Bedingung, dass die Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt -, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern wie in Artikel 3:7 bestimmt tätig sind, sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen, dessen Form und Inhalt vom König festgelegt werden.

Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Abschnitt keine Anwendung auf: 1. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 2.Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, 3. Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegen und die Tochter- oder Muttergesellschaften sind, sofern die nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die Muttergesellschaft unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.b) Die Zahlungen solcher Gesellschaften an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht enthalten, der von der Muttergesellschaft gemäß Artikel 3:31 erstellt wird, 4.Gesellschaften, die einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen erstellen und offenlegen gemäß den Berichtspflichten eines Drittlands, die gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2013/34/EU als mit den Anforderungen des vorliegenden Abschnittes gleichwertig bewertet wurden. Diese Gesellschaften sind zur Offenlegung dieses Berichts verpflichtet. § 2 - Das Verwaltungsorgan hinterlegt diesen Bericht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank.

Abschnitt 4 - Offenlegungspflichten Unterabschnitt 1 - Belgische Gesellschaften Art. 3:9 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, findet vorliegender Unterabschnitt keine Anwendung auf: 1. kleine Gesellschaften, die die Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft angenommen haben, 2.offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind.

Art. 3:10 - Das Verwaltungsorgan hinterlegt den Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank.

Diese Hinterlegung erfolgt binnen dreißig Tagen ab der Billigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres.

Ist der Jahresabschluss nicht gemäß Absatz 2 hinterlegt worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der durch Dritte erlittene Schaden auf dieses Versäumnis zurückzuführen ist.

Art. 3:11 - Nicht notierte kleine Gesellschaften, kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, und Kleinstgesellschaften dürfen ihren Jahresabschluss, der aufgrund des Artikels 3:2 Absatz 1 beziehungsweise des Artikels 3:3 Absatz 1 nach einem verkürzten Schema oder einem Kleinstschema erstellt worden ist, nach diesem verkürzten Schema oder Kleinstschema offenlegen.

Art. 3:12 - § 1 - Binnen dreißig Tagen ab der Billigung des Jahresabschlusses und spätestens sieben Monate nach dem Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres hinterlegt das Verwaltungsorgan bei der Belgischen Nationalbank: 1. eine Unterlage, die folgende Angaben umfasst: Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Mitglieder des Verwaltungsorgans und der amtierenden Kommissare.Ist der Jahresabschluss von einem externen Buchprüfer oder einem Betriebsrevisor geprüft und/oder berichtigt worden, müssen auch Name, Vorname, Beruf und Berufsadresse des externen Buchprüfers oder des Betriebsrevisors und ihre Mitgliedsnummer bei ihrem Institut angegeben werden. Das Verwaltungsorgan vermerkt gegebenenfalls, dass keine Prüfungs- oder Berichtigungsaufgabe an einen externen Buchprüfer oder Betriebsrevisor erteilt worden ist, 2. eine Übersicht über die Ergebnisverwendung, wenn sie nicht aus dem Jahresabschluss ersichtlich ist, 3.eine Unterlage mit je nach Fall dem Datum der Hinterlegung der Ausfertigung der authentischen Gründungsurkunde oder des Duplikats der privatschriftlichen Gründungsurkunde oder dem Datum der Hinterlegung des fortgeschriebenen vollständigen Textes der Satzung, 4. gemäß Artikel 3:74 erstellter Bericht der Kommissare, 5.eine Unterlage mit folgenden Angaben, sofern sie nicht bereits im Jahresabschluss separat vermerkt sind: a) Höhe der Schulden oder des Teils der Schulden, die beziehungsweise den die belgischen öffentlichen Behörden garantieren, am Datum des Jahresabschlusses, b) Höhe der fälligen Schulden den Steuerverwaltungen und dem Landesamt für soziale Sicherheit gegenüber, zum gleichen Zeitpunkt, ob Zahlungsfristen eingeräumt worden sind oder nicht, c) Höhe der von öffentlichen Behörden oder Einrichtungen gezahlten oder gewährten Kapital- oder Zinszuschüsse in Bezug auf das abgeschlossene Geschäftsjahr, 6.gegebenenfalls eine Unterlage mit den in Artikel 3:6 vorgesehenen Angaben des Lageberichts. Jeder kann am Gesellschaftssitz den Lagebericht einsehen und davon - auch auf schriftlichem Weg - kostenlos eine vollständige Abschrift erhalten. Diese Verpflichtung gilt nicht für nicht notierte kleine Gesellschaften oder kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4 erwähnt handelt, 7. eine Liste der Unternehmen, an denen die Gesellschaft eine Beteiligung wie in Artikel 1:22 bestimmt hält.Für jedes dieser Unternehmen werden folgende Angaben gemacht: a) Name, Sitz und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist, b) Anzahl der Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft unmittelbar besitzt, und Prozentsatz, den dieser Besitz darstellt, und Prozentsatz der Gesellschaftsrechte, die Tochtergesellschaften der Gesellschaft besitzen, c) Betrag des Eigenkapitals und Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht. Die Anzahl gehaltener Gesellschaftsrechte und der Prozentsatz, den sie darstellen, werden gegebenenfalls pro Kategorie ausgegebener Gesellschaftsrechte vermerkt. Dieselben Angaben werden für unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wandlungs- und Zeichnungsrechte gemacht.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis des letzten Geschäftsjahres, für das der Jahresabschluss zur Verfügung steht, muss nicht vermerkt werden, wenn das betreffende Unternehmen diese Angaben nicht offenlegen muss; diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Tochtergesellschaften.

Der Betrag des Eigenkapitals und das Nettoergebnis ausländischer Unternehmen wird in ausländischer Währung ausgedrückt. Diese Währung wird angegeben.

Vorerwähnter Liste wird gegebenenfalls eine Übersicht der Unternehmen hinzugefügt, für die die Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder unbeschränkt haftendes Mitglied unbeschränkt haftbar ist.

Für alle Unternehmen, für die die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, werden folgende Angaben gemacht: Name, Sitz, Rechtsform und, wenn es sich um ein Unternehmen nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer, die ihm von der Zentralen Datenbank der Unternehmen zugeteilt worden ist.

Der Jahresabschluss jedes Unternehmens, für das die Gesellschaft unbeschränkt haftbar ist, wird dieser Übersicht hinzugefügt und zusammen damit offengelegt. Unter der Bedingung, dass dies in dieser Übersicht vermerkt wird, ist diese Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn der Jahresabschluss dieses Unternehmens selbst auf eine Weise offengelegt wird, die mit Artikel 3:10 übereinstimmt, oder wenn er gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2017/1132/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsraums offengelegt wird. Diese Vorschrift ist auch nicht auf einfache Gesellschaften anwendbar, 8. durch das Gesetz vom 22.Dezember 1995 zur Festlegung von Maßnahmen zur Ausführung des Mehrjahresplanes für Arbeitsbeschaffung vorgeschriebene Sozialbilanz, 9. für Gesellschaften, in denen öffentliche Behörden oder eine beziehungsweise mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Kontrolle im Sinne von Artikel 1:14 ausüben: ein Vergütungsbericht mit Übersicht, auf individueller Basis, der Höhe der Vergütungen und anderen Vorteile - sowohl in bar als auch in natura -, die im Geschäftsjahr des Lageberichts unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die zum Konsolidierungskreis dieser Gesellschaft gehört, den nicht geschäftsführenden Verwaltern und den geschäftsführenden Verwaltern, was ihr Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans betrifft, gewährt worden sind, 10.jegliche andere Unterlage, die aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt werden muss. § 2 - Informationen, die im Jahresabschluss bereits separat vermerkt worden sind, müssen in einer gemäß vorliegendem Artikel zu hinterlegenden Unterlage nicht wiederholt werden. § 3 - Wurden in vorliegendem Artikel erwähnte Unterlagen nicht gemäß § 1 hinterlegt, gelten Schäden zum Nachteil von Dritten außer bei Beweis des Gegenteils als Folge dieses Versäumnisses.

Art. 3:13 - Der König bestimmt Bedingungen und Modalitäten der Hinterlegung der in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen, Höhe der Offenlegungskosten und Weise, wie sie zu zahlen sind.

Er bestimmt die Kategorien von Gesellschaften, die diese Hinterlegung auf anderem Weg als auf elektronischem Weg vornehmen dürfen.

Außer in Fällen höherer Gewalt tragen juristische Personen, die ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss mehr als einen Monat nach Ablauf der in Artikel 3:10 Absatz 2, Artikel 3:20 § 1 Absatz 2, Artikel 3:35 Absatz 2 oder Artikel 2:99 Absatz 2 erwähnten Frist von sieben Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank offenlegen, zu den Kosten bei, die die föderalen Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Aufspürung und Kontrolle von Unternehmen in Schwierigkeiten tragen.

Dieser Beitrag beläuft sich auf: - 400 EUR, wenn der Jahresabschluss oder gegebenenfalls der konsolidierte Jahresabschluss im neunten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt wird, - 600 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem zehnten Monat und bis zum zwölften Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden, - 1.200 EUR, wenn diese Unterlagen ab dem dreizehnten Monat nach Abschluss des Geschäftsjahres hinterlegt werden.

In vorhergehendem Absatz erwähnte Beträge werden auf 120, 180 beziehungsweise 360 EUR herabgesetzt für kleine Gesellschaften oder Kleinstgesellschaften, die von der in Artikel 3:11 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, ihren Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema beziehungsweise dem Kleinstschema offenzulegen.

Dieser Beitrag wird gemäß den vom König bestimmten Modalitäten zusammen mit den Kosten für die Offenlegung des betreffenden Jahresabschlusses oder konsolidierten Jahresabschlusses für Rechnung der Föderalbehörde von der Belgischen Nationalbank eingenommen.

Art. 3:14 - Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung von Artikel 3:13 erlassenen Bestimmungen eingehalten wurden. Es wird davon ausgegangen, dass die Hinterlegung am Tag der Hinterlegung angenommen ist, es sei denn, die Belgische Nationalbank richtet binnen acht Werktagen nach dem Datum des Empfangs der Unterlagen eine anderslautende Mitteilung an die Gesellschaft.

Wenn durch arithmetische und logische Kontrollen der Belgischen Nationalbank Fehler im hinterlegten Jahresabschluss aufgewiesen werden, setzt sie die Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Kommissar davon in Kenntnis.

Wenn aus dieser Mitteilung hervorgeht, dass die Belgische Nationalbank der Meinung ist, dass der hinterlegte Jahresabschluss wesentliche Fehler enthält, hinterlegt die Gesellschaft binnen einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Zusendung der Fehlerliste eine berichtigte Fassung des Jahresabschlusses.

Art. 3:15 - Die Belgische Nationalbank händigt auf Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Abschrift der in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Gesellschaften und auf bestimmte Jahre beziehen.

Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für den Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Abschriften zu zahlen sind.

Ausschließlich Abschriften, die die Belgische Nationalbank aushändigt, gelten als Beweis für die hinterlegten Unterlagen. Die Kanzleien der Unternehmensgerichte erhalten von der Belgischen Nationalbank unverzüglich und kostenlos in der vom König bestimmten Form eine Abschrift aller in den Artikeln 3:10 und 3:12 erwähnten Unterlagen.

Art. 3:16 - Wenn eine Gesellschaft neben der in den Artikeln 3:10 und 3:12 vorgeschriebenen Offenlegung ihren Jahresabschluss und ihren Lagebericht auch auf andere Weise vollständig verbreitet, müssen diese hinsichtlich Form und Inhalt mit den Unterlagen übereinstimmen, auf die der Bericht des Kommissars gestützt ist. Ihnen muss der Text dieses Berichts beigefügt werden. Hat der Kommissar die Rechtmäßigkeit des Jahresabschlusses uneingeschränkt bestätigt, kann der Text seines Berichts durch seinen Bestätigungsvermerk ersetzt werden.

Art. 3:17 - Unbeschadet der in den Artikeln 3:10 und 3:12 vorgesehenen Offenlegung können Gesellschaften eine gekürzte Fassung des Jahresabschlusses verbreiten, sofern diese kein falsches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. In diesem Fall wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine gekürzte Fassung handelt, und wird auf die aufgrund des Gesetzes erfolgte Offenlegung verwiesen. Ist der Jahresabschluss noch nicht hinterlegt worden, wird dies vermerkt. Der gekürzten Fassung des Jahresabschlusses dürfen weder Bericht noch Bestätigungsvermerk des Kommissars beigefügt werden. Dennoch muss angegeben werden, ob ein uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder aber ein negatives Prüfungsurteil abgegeben wurde oder ob der Kommissar nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben.

Anzugeben ist gegebenenfalls ferner, ob der Bestätigungsvermerk auf Umstände verweist, auf die der Kommissar in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks.

Art. 3:18 - Die Generaldirektion Statistik - Statistics Belgium des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie schickt der Belgischen Nationalbank auf ihren Antrag hin kostenlos den Jahresabschluss und andere Buchungsbelege zu, deren Übermittlung an das Landesamt für Statistiken in Ausführung des Gesetzes vom 4. Juli 1962 zur Ermächtigung der Regierung, statistische und andere Untersuchungen über die demographische, wirtschaftliche und soziale Lage des Landes zu führen, auferlegt ist.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise anonyme und globale Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung von Absatz 1 und der Artikel 3:10 und 3:12 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen.

Unterabschnitt 2 - Berichtigung des Jahresabschlusses Art. 3:19 - § 1 - Ein selbst von der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung gebilligter und gemäß den Artikeln 3:1 und 3:10 hinterlegter Jahresabschluss kann sowohl bei Schreibfehlern oder falsch oder doppelt gebuchten Posten im Sinne von Artikel 1368 des Gerichtsgesetzbuches als auch bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum berichtigt werden, einschließlich bei einem Irrtum in der Bewertung eines Postens oder eines Verstoßes gegen das Buchhaltungsrecht.

Er muss berichtigt werden, wenn eine Buchung einen Verstoß gegen das Buchhaltungsrecht bedeutet, der dazu führt, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt. § 2 - Außer wenn eine Berichtigung aus der Behebung von einfachen Schreibfehlern durch das Verwaltungsorgan besteht, muss sie der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt werden, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Unterabschnitt 3 - Ausländische Gesellschaften Art. 3:20 - § 1 - Eine ausländische Gesellschaft, die in Belgien eine Zweigniederlassung hat, muss ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form hinterlegen, in der diese Abschlüsse gemäß dem Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden sind.

Diese Hinterlegung erfolgt jährlich innerhalb eines Monats ab ihrer Billigung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

Der König kann von den vorhergehenden Absätzen abweichen, was ausländische Gesellschaften betrifft, deren Finanzinstrumente an einem belgischen geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. § 2 - Die Artikel 3:12 bis 3:16 sind auf die in § 1 erwähnten Unterlagen anwendbar. § 3 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung ist auch auf den gemäß Artikel 3:1 § 2 erstellten Jahresabschluss einer Zweigniederlassung anwendbar, die nicht dem Buchhaltungsrecht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt, sondern einem Buchhaltungsrecht, das mit dem durch die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 eingeführten Buchhaltungssystem nicht übereinstimmt.

KAPITEL 2 - Konsolidierter Jahresabschluss, Lagebericht und Offenlegungsvorschriften Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 3:21 - Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in anderen Gesetzen ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. Gesellschaften, die dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 2. Wertpapierfirmen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, in Artikel 4 dieses Gesetzes erwähnte Einrichtungen ausgenommen, 3. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 23 § 1 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind und keine in Belgien ansässigen Kreditinstitute sind, und Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die in Anwendung von Artikel 23 § 7 dieses Gesetzes vom König bestimmt werden, 4. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Abschnitt 2 - Allgemeines: Konsolidierungsverpflichtung Art. 3:22 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: - "konsolidierender Gesellschaft": Gesellschaft, die den konsolidierten Jahresabschluss erstellt, - "in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaften": die konsolidierende Gesellschaft und ihre vollständig oder anteilsmäßig konsolidierten Tochtergesellschaften und Tochterunternehmen;

Gesellschaften und Tochterunternehmen, deren Anteil am Eigenkapital und am Ergebnis gemäß der Equity-Methode in den konsolidierten Jahresabschluss einbezogen worden ist, gelten nicht als in die Konsolidierung einbezogene Gesellschaften, - "Tochterunternehmen", sofern es von einer belgischen Gesellschaft beherrscht wird, 1. eine Tochtergesellschaft nach belgischem oder ausländischem Recht, 2.eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung mit Sitz in Belgien oder im Ausland und 3. eine Einrichtung nach belgischem oder ausländischem Recht, öffentlich oder nicht, ob mit oder ohne Gewinnausschüttung, die aufgrund ihres Satzungsauftrags oder auch nicht eine Tätigkeit kommerzieller, finanzieller oder industrieller Art ausübt, - "konsolidierter Einheit": Einheit, die durch die in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften gebildet wird. Art. 3:23 - Eine Muttergesellschaft ist verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie alleine oder gemeinschaftlich ein oder mehrere Tochterunternehmen beherrscht.

Eine Muttergesellschaft, die nur Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Bewertung der konsolidierten Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, ist von der in Absatz 1 vorgesehenen Pflicht befreit.

Art. 3:24 - Im Falle eines Konzerns muss ein konsolidierter Jahresabschluss erstellt werden, in den alle Gesellschaften, die den Konzern bilden, und ihre Tochterunternehmen einbezogen sind.

Jede der Gesellschaften, die den Konzern bilden, gilt als konsolidierende Gesellschaft.

Die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses und des Lageberichts über den konsolidierten Jahresabschluss und deren Offenlegung obliegen gemeinschaftlich den Gesellschaften, die den Konzern bilden.

Art. 3:25 - Eine Gesellschaft ist von der Verpflichtung, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, befreit, wenn sie einer Gruppe von begrenzter Größe angehört.

Art. 3:26 - § 1 - Eine Gesellschaft ist unter den in § 2 vorgesehenen Bedingungen davon befreit, einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, wenn sie selbst Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft ist, die einen konsolidierten Jahresabschluss und einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss erstellt, prüfen lässt und offenlegt. § 2 - Der Beschluss, von der in § 1 erwähnten Befreiung Gebrauch zu machen, wird von der Generalversammlung der betreffenden Gesellschaft für höchstens zwei Geschäftsjahre gefasst; dieser Beschluss kann erneuert werden.

Die Befreiung darf nur beschlossen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Befreiung ist von der Generalversammlung mit einer Anzahl Stimmen gebilligt worden, die neun Zehntel der mit der Gesamtheit der Wertpapiere verbundenen Stimmen erreicht, oder, wenn die betreffende Gesellschaft nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Europäischen Gesellschaft gegründet ist, von der Versammlung der Gesellschafter oder der Generalversammlung mit einer Anzahl Stimmen, die acht Zehntel der mit der Gesamtheit der Gesellschafter- oder Aktionärsrechte verbundenen Stimmen erreicht.2. Die betreffende Gesellschaft und, unbeschadet des Artikels 3:29, alle ihre Tochtergesellschaften sind in dem konsolidierten Jahresabschluss einbezogen, der von der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft erstellt worden ist.3. a) Unterliegt die in § 1 erwähnte Muttergesellschaft dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, werden ihr konsolidierter Jahresabschluss und ihr Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss in Übereinstimmung mit den Bestimmungen erstellt, geprüft und offengelegt, die dieser Mitgliedstaat in Ausführung der Richtlinie 2013/34/EU erlassen hat.b) Unterliegt die in § 1 erwähnte Muttergesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, werden ihr konsolidierter Jahresabschluss und ihr Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss in Übereinstimmung mit der vorgenannten Richtlinie 2013/34/EU erstellt oder derart, dass sie den in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erstellten Abschlüssen und Berichten gleichwertig sind, oder in Übereinstimmung mit den gemäß der Verordnung (EG) 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards oder derart, dass sie ihnen gemäß der Verordnung (EG) 1569/2007 gleichwertig sind;dieser konsolidierte Jahresabschluss wird von einer Person geprüft, die aufgrund des Rechts, dem diese Muttergesellschaft unterliegt, befugt ist, den Jahresabschluss zu bestätigen. 4. a) Eine Ausfertigung des konsolidierten Jahresabschlusses der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft, des Bestätigungsvermerks über diesen Jahresabschluss und einer Unterlage, die die in Artikel 3:32 vorgesehenen Angaben enthält, werden auf Betreiben des Verwaltungsorgans der befreiten Gesellschaft binnen zwei Monaten, nachdem sie den Gesellschaftern oder Aktionären zur Verfügung gestellt worden sind, und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sie sich beziehen, bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.Die Artikel 2:33, 3:13, 3:14 Absatz 1 bis 2 und 3:15 sind anwendbar. Für die Anwendung von Artikel 3:14 Absatz 2 ist die erwähnte Akte die Akte der befreiten Gesellschaft. b) Jeder kann am Gesellschaftssitz der befreiten Gesellschaft den Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft einsehen und auf Antrag kostenlos eine vollständige Abschrift davon erhalten.c) Der konsolidierte Jahresabschluss, der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss und der Bestätigungsvermerk über den konsolidierten Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft müssen im Hinblick auf ihre Bereithaltung für die Öffentlichkeit in Belgien gemäß den vorangehenden Absätzen in der (den) Sprache(n) erstellt beziehungsweise in die Sprache(n) übersetzt sein, in der (denen) die befreite Gesellschaft ihren Jahresabschluss offenzulegen hat.d) Der konsolidierte Jahresabschluss der in § 1 erwähnten Muttergesellschaft und der Lagebericht und der Bestätigungsvermerk über diesen Jahresabschluss müssen jedoch nicht Gegenstand der in den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Offenlegung sein, wenn sie bereits in Anwendung der Artikel 3:35 und 3:36 oder von Buchstabe a) in der (den) in Buchstabe c) erwähnten Sprache(n) offengelegt worden sind. § 3 - In dem Anhang zum Jahresabschluss der befreiten Gesellschaft: 1. wird angegeben, dass sie von der in § 1 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, weder einen eigenen konsolidierten Jahresabschluss noch einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und offenzulegen, 2.werden Name und Sitz und, wenn es sich um eine Gesellschaft nach belgischem Recht handelt, Unternehmensnummer der Gesellschaft angegeben, die den in § 2 Absatz 2 Nr. 2 des vorliegenden Artikels erwähnten konsolidierten Jahresabschluss erstellt und offenlegt, 3. wird, falls § 2 Absatz 2 Nr.4 Buchstabe d) angewandt wird, das Datum der Hinterlegung der erwähnten Unterlagen angegeben, 4. ist besonders nachzuweisen, dass die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen eingehalten sind. § 4 - Im Falle der Konsolidierung eines Konzerns ist die in § 1 erwähnte Befreiung ebenfalls anwendbar, mit der Maßgabe, dass der konsolidierte Jahresabschluss des Konzerns für die Anwendung der Paragraphen 2 und 3 den konsolidierten Jahresabschluss der Muttergesellschaft ersetzt.

Art. 3:27 - Die in den Artikeln 3:25 und 3:26 vorgesehenen Befreiungen sind nicht anwendbar, wenn eine der zu konsolidierenden Gesellschaften notiert ist.

Art. 3:28 - Die Artikel 3:25 und 3:26 lassen die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses oder eines Lageberichts über den konsolidierten Jahresabschluss unberührt, wenn diese Unterlagen erfordert werden: 1. für die Aufklärung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter, 2.auf Antrag einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde zur eigenen Kenntnisnahme.

Abschnitt 3 - Konsolidierungskreis und konsolidierter Jahresabschluss Art. 3:29 - Der König bestimmt die Regeln, nach denen der Konsolidierungskreis bestimmt wird.

Art. 3:30 - § 1 - Der König bestimmt Form und Inhalt des konsolidierten Jahresabschlusses. § 2 - Im Falle der Konsolidierung eines Konzerns darf der konsolidierte Jahresabschluss gemäß den Rechtsvorschriften und in der Währung des Landes einer ausländischen Gesellschaft, die dem Konzern angehört, erstellt werden, wenn der größte Teil der Tätigkeiten des Konzerns durch diese Gesellschaft verrichtet wird oder in der Währung des Landes erfolgt, in dem sie ihren Sitz hat.

Unter den Eigenkapitalposten im konsolidierten Jahresabschluss müssen die addierten Beträge aufgenommen werden, die jeder der Gesellschaften zuzurechnen sind, die den Konzern bilden.

Art. 3:31 - Der konsolidierte Jahresabschluss wird vom Verwaltungsorgan der Gesellschaft erstellt.

Abschnitt 4 - Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss Art. 3:32 - § 1 - Das Verwaltungsorgan fügt dem konsolidierten Jahresabschluss einen Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss bei.

Dieser Bericht enthält: 1. zumindest den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind.Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessen ist.

Soweit dies für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage der Unternehmen erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffende Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.

Im Rahmen der Analyse enthält der konsolidierte Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf Beträge, die im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen sind, und zusätzliche Erläuterungen dazu, 2. Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 3.Angaben über Umstände, die die Entwicklung der konsolidierten Einheit bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, einer in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaft ernsthaften Schaden zuzufügen, 4. Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, 5.in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ausgesetzt ist, 6. gegebenenfalls Rechtfertigung von Unabhängigkeit und Sachverstand in Rechnungslegung und -prüfung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses der konsolidierenden Gesellschaft oder der Gesellschaft, in der die Haupttätigkeit des Konzerns angesiedelt ist, 7.eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems der verbundenen Gesellschaften im Zusammenhang mit der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses, sobald eine notierte Gesellschaft oder ein Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 in den Konsolidierungskreis einbezogen ist, 8. Angaben, die aufgrund von Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 14.November 2007 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, eingefügt werden müssen, 9. Angaben, die aufgrund von Artikel 74 § 7 des Gesetzes vom 1.April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote eingefügt werden müssen.

Der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss kann mit dem in Anwendung von Artikel 3:6 erstellten Lagebericht zu einem einheitlichen Bericht verbunden werden, insofern die vorgeschriebenen Angaben separat für die konsolidierende Gesellschaft und für die konsolidierte Einheit gemacht werden. Bei der Erstellung dieses einheitlichen Berichts ist auf Umstände, die für die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen von Bedeutung sind, gegebenenfalls in besonderer Weise aufmerksam zu machen. Die Angaben, die aufgrund von Nr. 7 gemacht werden müssen, sind gegebenenfalls in den Abschnitt des Berichts aufzunehmen, der die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß Artikel 3:6 § 2 enthält. § 2 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Gesellschaft ist eine in Artikel 1:15 einziger Absatz Nr.1 erwähnte Muttergesellschaft. 2. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 1:12 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.3. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen. Für die Berechnung der jahresdurchschnittlichen Beschäftigtenzahl gilt Artikel 1:26 § 3.

Der in § 1 erwähnte Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss umfasst eine Erklärung, die folgende Angaben enthält, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe und der Auswirkungen ihrer Tätigkeiten erforderlich sind und sich mindestens auf Sozial-, Arbeitnehmer- und Umweltbelange, auf die Achtung der Menschenrechte und auf die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen: a) eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der Gruppe, b) eine Beschreibung der von der Gruppe in Bezug auf diese Belange verfolgten Konzepte, einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse, c) Ergebnisse dieser Konzepte, d) wesentliche Risiken im Zusammenhang mit diesen Belangen, die mit der Geschäftstätigkeit der Gruppe - einschließlich, wenn dies relevant und verhältnismäßig ist, ihrer Geschäftsbeziehungen, ihrer Erzeugnisse oder ihrer Dienstleistungen - verknüpft sind und wahrscheinlich negative Auswirkungen auf diese Bereiche haben werden, und Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe, e) wichtigste nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Geschäftstätigkeiten von Bedeutung sind. Für die Erstellung der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung stützt sich die Gesellschaft auf anerkannte europäische und internationale Bezugssysteme. In der Erklärung gibt sie an, auf welches System beziehungsweise auf welche Systeme sie sich gestützt hat.

Der König kann eine Liste der europäischen und internationalen Bezugssysteme und Due-Diligence-Prozesse erstellen, auf die sich die Muttergesellschaft stützen darf.

Die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung enthält - wenn angebracht - auch Hinweise auf finanzielle Beträge, die im konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen werden, und zusätzliche Erläuterungen dazu.

Verfolgt die Gruppe in Bezug auf einen oder mehrere dieser Belange kein Konzept, enthält die nichtfinanzielle Erklärung eine klare und begründete Erläuterung, warum dies der Fall ist.

In Ausnahmefällen kann das Verwaltungsorgan der Muttergesellschaft beschließen, bestimmte Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, in die Erklärung nicht aufzunehmen, wenn nach der ordnungsgemäß begründeten Einschätzung des Verwaltungsorgans und unter der gemeinsamen Verantwortung seiner Mitglieder für diese Einschätzung eine solche Angabe der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden könnte, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

Wenn Muttergesellschaften eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung erstellt und offengelegt haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Pflicht nach § 1 Nr. 1 Absatz 2 erfüllt haben.

Eine Muttergesellschaft, die ebenfalls eine in Artikel 1:15 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Tochtergesellschaft ist, wird von den in vorliegendem Paragraphen festgelegten Pflichten befreit, wenn diese Gesellschaft und ihre Tochtergesellschaften in den Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss einbezogen werden und dieser Lagebericht gemäß vorliegendem Paragraphen von der Muttergesellschaft erstellt wird.

Hat eine Muttergesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt, wird sie von der Pflicht zur Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss befreit. In diesem Fall wird im Lagebericht vermerkt, dass die nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt worden ist. Dieser gesonderte Bericht wird dem Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss beigefügt.

Abschnitt 5 - Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen Art. 3:33 - Das Verwaltungsorgan einer Gesellschaft, die gemäß den Artikeln 3:22 bis 3:28 einen konsolidierten Jahresabschluss erstellen muss und in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern wie in Artikel 3:7 bestimmt tätig ist, ist verpflichtet, jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden, zu erstellen. Diese Verpflichtung gilt ebenfalls für Gesellschaften, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23.

September 1992 über den konsolidierten Abschluss von Kreditinstituten, Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen oder aufgrund des Artikels 18 des Königlichen Erlasses vom 26. September 2005 über die Rechtsstellung von Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen gleichgestellten Einrichtungen verpflichtet sind, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen.

Art. 3:34 - Das Verwaltungsorgan hinterlegt den in Artikel 3:33 erwähnten Bericht gleichzeitig mit dem konsolidierten Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank.

Abschnitt 6 - Offenlegungsvorschriften Art. 3:35 - Der konsolidierte Jahresabschluss und der Bericht über den konsolidierten Jahresabschluss werden den Gesellschaftern oder Aktionären der konsolidierenden Gesellschaft unter denselben Bedingungen und binnen denselben Fristen wie der Jahresabschluss zur Verfügung gestellt. Diese Unterlagen werden der Generalversammlung übermittelt und binnen denselben Fristen wie der Jahresabschluss offengelegt.

Wird der konsolidierte Jahresabschluss nicht an demselben Tag wie der Jahresabschluss festgelegt, so kann von Absatz 1 abgewichen werden, um den Tag des Kontenabschlusses der meisten beziehungsweise der bedeutendsten in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften zu berücksichtigen. In diesem Fall müssen konsolidierter Jahresabschluss und konsolidierte Berichte spätestens sieben Monate nach dem Tag des Abschlusses den Gesellschaftern oder Aktionären zur Verfügung gestellt und offengelegt werden.

Art. 3:36 - Die Artikel 2:33, 3:12 § 1 Nr. 1 und 3:13 bis 3:18 und die Ausführungserlasse zu diesen Artikeln sind auf den konsolidierten Jahresabschluss und auf die Berichte über den konsolidierten Jahresabschluss anwendbar.

Für die Anwendung von Artikel 3:14 Absatz 3 ist die erwähnte Akte die Akte der konsolidierenden Gesellschaft.

Der konsolidierte Jahresabschluss kann neben der durch Absatz 1 auferlegten Offenlegung in der Währung, in der er erstellt worden ist, ebenfalls in der Währung eines Mitgliedstaats der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung offengelegt werden, und zwar unter Benutzung des am Tag des Abschlusses der konsolidierten Bilanz geltenden Umrechnungskurses. Dieser Kurs wird im Anhang angegeben.

KAPITEL 3 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Titels und Abweichungsbestimmungen Art. 3:37 - Der König kann die in Anwendung von Artikel 3:1 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des Jahresabschlusses nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen.

Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die in Anwendung von Artikel 3:1 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des Jahresabschlusses anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.

Art. 3:38 - Der König kann die in Anwendung von Artikel 3:8 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 3:33 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen.

Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die in Anwendung von Artikel 3:8 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 3:33 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.

Art. 3:39 - § 1 - Der König kann die Regeln über Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Jahresabschlusses, die Regeln über Erstellung und Offenlegung eines Lageberichts und die in Anwendung von Artikel 3:30 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des konsolidierten Jahresabschlusses nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen.

Die Artikel 3:22 bis 3:26 und die Ausführungserlasse zu diesen Artikeln finden nur dann Anwendung auf Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht und Rückversicherungsunternehmen nach belgischem Recht, wenn der König nicht davon abweicht. § 2 - Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die Regeln über Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Jahresabschlusses, die Regeln über Erstellung und Offenlegung eines Lageberichts und die in Anwendung von Artikel 3:30 erlassenen Regeln zu Form und Inhalt des konsolidierten Jahresabschlusses anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.

Art. 3:40 - § 1 - Der König kann die in Anwendung von Artikel 3:8 erlassenen Regeln über Erstellung und Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 3:33 erlassen Regeln über Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen. § 2 - Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die in Anwendung von Artikel 3:8 erlassenen Regeln über Erstellung und Offenlegung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen und die in Anwendung von Artikel 3:33 erlassenen Regeln über Erstellung und Offenlegung des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.

Art. 3:41 - Königliche Erlasse zur Ausführung des vorliegenden Titels werden dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Stellungnahme vorgelegt und im Ministerrat beraten.

Art. 3:42 - § 1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen und auf mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erlauben, dass von den Königlichen Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Titels abgewichen wird.

Diese Befugnis wird für kleine Gesellschaften vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Mittelstand gehört, oder von seinem Beauftragten ausgeübt.

Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.

Gesellschaften, denen eine Abweichung gewährt worden ist, vermerken diese Abweichung in den Bewertungsregeln im Anhang zum Jahresabschluss. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Gesellschaften, die Versicherungen zum Gegenstand haben und die vom König in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind.

KAPITEL 4 - Strafbestimmungen Art. 3:43 - § 1 - Mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR werden belegt: 1. Mitglieder des Verwaltungsorgans, die gegen die Artikel 3:1 § 1 Absatz 2, 3:10 und 3:12 verstoßen, 2.Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragte von Gesellschaften, die wissentlich gegen die Bestimmungen der Erlasse zur Ausführung der Artikel 3:1 § 1 Absatz 1, 3:37 und 3:38 verstoßen, 3. Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragte von Gesellschaften, die wissentlich gegen die Artikel 3:21 bis 3:32 und 3:36 und deren Ausführungserlasse verstoßen. In den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Fällen werden sie mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder nur mit einer dieser Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben.

Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragte von Gesellschaften werden für den Verstoß gegen Artikel 3:1 § 1 Absatz 1 nur dann mit den in Absatz 1 vorgesehenen Strafen belegt, wenn gegen die Gesellschaft Konkurs eröffnet worden ist. § 2 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für die Zahlung von Geldbußen, zu denen ihre Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragten aufgrund von § 1 verurteilt worden sind.

Art. 3:44 - Mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und einer Geldbuße von 26 EUR bis zu 2.000 EUR wird belegt: 1. wer in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden im Jahresabschluss einer Gesellschaft, der durch das Gesetz oder die Satzung vorgeschrieben ist, eine Fälschung begeht: - entweder durch Fälschung von Unterschriften - oder durch Nachahmung oder Verfälschung von Urkunden oder Unterschriften - oder durch Anfertigung von Vereinbarungen, Verfügungen, Verbindlichkeiten oder Entlastungen oder durch ihre nachträgliche Aufnahme im Jahresabschluss - oder durch Hinzufügung oder Verfälschung von Klauseln, Erklärungen oder Umständen, die diese Urkunden enthalten oder festhalten sollen, 2.wer von diesen gefälschten Urkunden Gebrauch macht.

Für die Anwendung von Absatz 1 besteht der Jahresabschluss, sobald er den Gesellschaftern oder Aktionären zur Einsicht vorgelegt ist.

Art. 3:45 - Mitglieder des Verwaltungsorgans und mit der Geschäftsführung einer Niederlassung in Belgien beauftragte Personen, die gegen eine der Vorschriften der Artikel 2:24 § 1 Nr. 7, § 2 Nr. 8 und § 3 Nr. 2, 3:5 und 3:6 verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR belegt.

Erfolgt der Verstoß gegen diese Bestimmungen in betrügerischer Absicht, so können sie ferner mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr oder mit beiden Strafen zusammen belegt werden.

Art. 3:46 - Mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird belegt, wer ein Amt bei der Belgischen Nationalbank ausübt und der Belgischen Nationalbank aufgrund von Artikel 3:18 Absatz 1 zugeschickte individuelle Auskünfte ohne vorherige Erlaubnis des Erklärenden oder des Erfassten verlautbart oder sie Personen außerhalb der Bank mitteilt oder anonyme globale Statistiken, die die Belgische Nationalbank aufgrund von Artikel 3:18 erstellt hat und in denen Angaben eingearbeitet sind, die ihr in Ausführung von Artikel 3:18 Absatz 1 zugeschickt und weder von der Generaldirektion Statistik - Statistics Belgium des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie noch von der Belgischen Nationalbank veröffentlicht worden sind, verlautbart oder sie Personen außerhalb der Bank mitteilt.

TITEL 2 - Jahresabschluss und Haushaltsplan von Vereinigungen Art. 3:47 - § 1 - Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich einen Jahresabschluss [...].

Der Jahresabschluss einer VoG oder IVoG und der Haushaltsplan des Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, auf das sich dieser Jahresabschluss bezieht, müssen der Generalversammlung binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres zur Billigung vorgelegt werden.

Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich ein Inventar gemäß den vom König festgelegten Bewertungskriterien [und den in Absatz 1 erwähnten Jahresabschluss in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden]. § 2 - Kleine VoGs oder IVoGs können ihren Jahresabschluss nach einem vom König festgelegten vereinfachten Muster erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: 1. gemäß Artikel 1:28 § 5 festgelegte jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern, 2.Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 EUR, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen, 3. 1.337.000 EUR an Gesamtvermögen, 4. 1.337.000 EUR an Gesamtschulden.

Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 3 - Kleine VoGs oder IVoGs können ihren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellen, das vom König festgelegt wird. § 4 - Kleinst-VoGs oder Kleinst-IVoGs können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird. § 5 - Paragraph 1 Absatz 3 und die [Paragraphen 2 bis 4] sind nicht anwendbar auf: 1. VoGs oder IVoGs, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeiten besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Titels bestimmten Regeln gleichwertig sind, 2.Vereinigungen, die in Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnt sind. § 6 - Vereinigungen, die keine kleinen VoGs oder IVoGs sind, müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Prüfung der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Rechtmäßigkeit, nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss [angegebenen] Geschäfte beauftragen.

Die Generalversammlung ernennt die Kommissare unter den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind. § 7 - Der Jahresabschluss von VoGs oder IVoGs, die keine VoGs oder IVoGs sind, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der in § 2 erwähnten Kriterien überschreiten, wird binnen dreißig Tagen nach seiner Billigung seitens der Generalversammlung von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.

Gleichzeitig werden gemäß Absatz 1 hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Namen und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht des Kommissars, 3. gegebenenfalls der Lagebericht. Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, Höhe der Offenlegungskosten und Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäß Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.

Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Unternehmensgerichts geschickt, die die in Artikel 2:7 vorgesehene Akte der VoG oder IVoG führt, und zu dieser Akte gelegt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Abschrift der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Vereinigungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für den Erhalt der in vorliegendem Absatz erwähnten Abschriften zu zahlen sind.

Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Abschrift aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen. § 8 - Paragraph 7 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vereinigungen, die in § 5 Nr. 2 erwähnt sind. § 9 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen und auf mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erlauben, dass von den Königlichen Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Titels abgewichen wird.

Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.

VoGs oder IVoGs, denen eine Abweichung gewährt worden ist, vermerken diese Abweichung in den Bewertungsregeln im Anhang zum Jahresabschluss. [Art. 3:47 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 78 Nr. 1 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 78 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 5 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 78 Nr. 4 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 78 Nr. 5 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 3:48 - § 1 - Verwaltungsorgane von VoGs oder IVoGs, die keine kleinen VoGs oder IVoGs sind, erstellen einen Bericht, in dem sie über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Lagebericht enthält: 1. zumindest den Verlauf und das Ergebnis der Tätigkeiten und die Lage der Vereinigung, sodass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht, und beschreibt die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt ist.Der Lagebericht besteht in einer ausgewogenen und umfassenden Analyse des Verlaufs und des Ergebnisses der Tätigkeiten und der Lage der Vereinigung, die dem Umfang und der Komplexität dieser Tätigkeiten angemessen ist.

Soweit dies für das Verständnis des Verlaufs und des Ergebnisses der Tätigkeiten oder der Lage der Vereinigung erforderlich ist, umfasst die Analyse die wichtigsten finanziellen und, soweit angebracht, nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die betreffenden Tätigkeiten der Vereinigung von Bedeutung sind, einschließlich Informationen in Bezug auf Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.

Im Rahmen der Analyse enthält der Lagebericht, soweit angebracht, auch Hinweise auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu, 2. Angaben über bedeutende Ereignisse, die nach Abschluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, 3.Angaben über Umstände, die die Entwicklung der Vereinigung bedeutend beeinflussen können, sofern die Tatsache, dass diese Angaben gemacht werden, nicht dazu angetan ist, der Vereinigung ernsthaften Schaden zuzufügen, 4. Angaben in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung, 5.Angaben in Bezug auf die Existenz von Zweigniederlassungen der Vereinigung, 6. falls aus der Bilanz ein Verlustvortrag oder aus der Ergebnisrechnung ein Verlust des Geschäftsjahres während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre hervorgeht, eine Rechtfertigung der Anwendung der buchhalterischen Kontinuitätsregeln, 7.in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Vereinigung und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: a) Risikomanagementziele und -methoden der Vereinigung, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und b) Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Vereinigung ausgesetzt ist. Art. 3:49 - § 1 - Ein selbst von der Generalversammlung gebilligter und gemäß Artikel 3:47 hinterlegter Jahresabschluss kann sowohl bei Schreibfehlern oder falsch oder doppelt gebuchten Posten im Sinne von Artikel 1368 des Gerichtsgesetzbuches als auch bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum berichtigt werden, einschließlich bei einem Irrtum in der Bewertung eines Postens oder eines Verstoßes gegen das Buchhaltungsrecht.

Er muss berichtigt werden, wenn eine Buchung einen Verstoß gegen das Buchhaltungsrecht bedeutet, der dazu führt, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der VoG oder IVoG vermittelt. § 2 - Außer wenn eine Berichtigung aus der Behebung von einfachen Schreibfehlern durch das Verwaltungsorgan besteht, muss sie der Generalversammlung zur Billigung vorgelegt werden, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Art. 3:50 - Eine ausländische Vereinigung, die in Belgien eine Zweigniederlassung hat, muss ihren Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form hinterlegen, in der dieser Jahresabschluss gemäß dem Recht des Staates, dem die Vereinigung unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden ist.

Diese Hinterlegung erfolgt jährlich innerhalb eines Monats ab seiner Billigung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

TITEL 3 - Jahresabschluss und Haushaltsplan von Stiftungen Art. 3:51 - § 1 - Das Verwaltungsorgan einer Stiftung erstellt jährlich und spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres [...] und den Haushaltsplan des Geschäftsjahres nach dem Geschäftsjahr, auf das sich dieser Jahresabschluss bezieht.

Das Verwaltungsorgan erstellt jährlich ein Inventar gemäß den vom König festgelegten Bewertungskriterien [und den in Absatz 1 erwähnten Jahresabschluss in der Form und mit dem Inhalt, die vom König festgelegt werden]. § 2 - Kleine Stiftungen können ihren Jahresabschluss nach einem vom König festgelegten vereinfachten Muster erstellen, wenn sie am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten: 1. gemäß Artikel 1:28 § 5 festgelegte jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern, 2.Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 EUR, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen, 3. 1.337.000 EUR an Gesamtvermögen, 4. 1.337.000 EUR an Gesamtschulden.

Der König kann die in Absatz 1 erwähnten Beträge an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen. § 3 - Kleine Stiftungen können ihren Jahresabschluss nach einem verkürzten Schema erstellen, das vom König festgelegt wird. § 4 - Kleinststiftungen können ihren Jahresabschluss nach einem Kleinstschema erstellen, das vom König festgelegt wird. § 5 - Paragraph 1 letzter Absatz und die [Paragraphen 2 und 4] sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die aufgrund der Art ihrer Haupttätigkeiten besonderen aus Rechtsvorschriften oder öffentlichen Vorschriften hervorgehenden Regeln über die Führung ihrer Buchhaltung und über ihren Jahresabschluss unterliegen, insofern diese Regeln mindestens den aufgrund des vorliegenden Gesetzes bestimmten Regeln gleichwertig sind. § 6 - Stiftungen, die keine kleinen Stiftungen sind, müssen einen oder mehrere Kommissare mit der Prüfung der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Rechtmäßigkeit, nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung, der im Jahresabschluss [angegebenen] Geschäfte beauftragen.

Der Verwaltungsrat ernennt den Kommissar unter den natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Instituts der Betriebsrevisoren sind. § 7 - Der Jahresabschluss von Stiftungen, die keine Stiftungen sind, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der in § 2 erwähnten Kriterien überschreiten, wird binnen dreißig Tagen nach seiner Billigung seitens des Verwaltungsorgans von den Verwaltern bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt.

Gleichzeitig werden gemäß Absatz 1 hinterlegt: 1. eine Unterlage mit Namen und Vornamen der Verwalter und gegebenenfalls der amtierenden Kommissare, 2.gegebenenfalls der Bericht des Kommissars, 3. gegebenenfalls der Lagebericht. Der König bestimmt Modalitäten und Bedingungen der Hinterlegung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen, Höhe der Offenlegungskosten und Weise, wie sie zu zahlen sind. Die Hinterlegung wird nur angenommen, sofern die in Ausführung des vorliegenden Absatzes erlassenen Bestimmungen eingehalten werden.

Die Hinterlegung wird binnen fünfzehn Werktagen nach ihrer Annahme in einer Datei vermerkt, die von der Belgischen Nationalbank auf einem Träger und gemäß Modalitäten, die der König bestimmt, angelegt wird.

Der Text dieses Vermerks wird von der Belgischen Nationalbank an die Kanzlei des Unternehmensgerichts geschickt, die die in Artikel 2:7 vorgesehene Akte der Stiftung führt, und zu dieser Akte gelegt.

Die Belgische Nationalbank händigt auf - auch auf schriftlichem Weg eingereichten - Antrag hin in der vom König bestimmten Form eine Abschrift der ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickten Unterlagen aus, und zwar entweder all dieser Unterlagen oder aber der Unterlagen, die sich auf namentlich bestimmte Stiftungen und auf bestimmte Jahre beziehen. Der König bestimmt die Höhe der Kosten, die der Belgischen Nationalbank für den Erhalt der in vorliegendem Absatz erwähnten Abschriften zu zahlen sind.

Die Gerichtskanzleien erhalten von der Belgischen Nationalbank kostenlos und unverzüglich in der vom König bestimmten Form eine Abschrift aller in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Unterlagen.

Die Belgische Nationalbank ist befugt, in der vom König bestimmten Weise globale und anonyme Statistiken in Bezug auf die Angaben oder einen Teil der Angaben aus den Unterlagen, die ihr in Anwendung der Absätze 1 und 2 zugeschickt werden, zu erstellen und zu veröffentlichen. § 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen und auf mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erlauben, dass von den Königlichen Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Titels abgewichen wird.

Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.

Stiftungen, denen eine Abweichung gewährt worden ist, vermerken diese Abweichung in den Bewertungsregeln im Anhang zum Jahresabschluss. [Art. 3:51 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 79 Nr. 1 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 Nr. 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 5 abgeändert durch Art. 79 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 79 Nr. 4 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 3:52 - Verwaltungsorgane von Stiftungen, die keine kleinen Stiftungen sind, erstellen einen Bericht, in dem sie über ihre Geschäftsführung Rechenschaft ablegen.

Dieser Bericht enthält zumindest die in Artikel 3:48 § 2 erwähnten Angaben.

Art. 3:53 - Ein selbst vom Verwaltungsorgan gebilligter und gemäß Artikel 3:51 hinterlegter Jahresabschluss kann sowohl bei Schreibfehlern oder falsch oder doppelt gebuchten Posten im Sinne von Artikel 1368 des Gerichtsgesetzbuches als auch bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum berichtigt werden, einschließlich bei einem Irrtum in der Bewertung eines Postens oder eines Verstoßes gegen das Buchhaltungsrecht.

Er muss berichtigt werden, wenn eine Buchung einen Verstoß gegen das Buchhaltungsrecht bedeutet, der dazu führt, dass der Jahresabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stiftung vermittelt.

Art. 3:54 - Eine ausländische Stiftung, die in Belgien eine Zweigniederlassung hat, muss ihren Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form hinterlegen, in der dieser Jahresabschluss gemäß dem Recht des Staates, dem die Stiftung unterliegt, erstellt, geprüft und offengelegt worden ist.

Diese Hinterlegung erfolgt jährlich innerhalb eines Monats ab seiner Billigung und spätestens sieben Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres.

TITEL 4 - Gesetzliche Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Jahresabschlüssen von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf die Abschlussprüfung Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 3:55 - Unter "gesetzlicher Abschlussprüfung" ist eine Prüfung des satzungsmäßigen Jahresabschlusses oder des konsolidierten Jahresabschlusses zu verstehen, insofern diese Prüfung: 1. nach dem Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist, 2.nach belgischem Recht für kleine Gesellschaften vorgeschrieben ist, 3. auf freiwilliger Basis auf Antrag kleiner Gesellschaften erfolgt, wenn dieser Auftrag mit der Bekanntmachung des in Artikel 3:74 oder 3:80 erwähnten Berichts einhergeht. Art. 3:56 - Unter "Netzwerk" ist die breitere Struktur zu verstehen: 1. die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Betriebsrevisor oder eine registrierte Prüfungsgesellschaft angehört und 2.die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.

Art. 3:57 - Unter "registrierter Prüfungsgesellschaft" ist eine Prüfungsgesellschaft zu verstehen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, zugelassen ist, die Bedingungen von Artikel 10 § 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erfüllt und getrennt im öffentlichen Register der Betriebsrevisoren aufgeführt ist.

Abschnitt 2 - Ernennung Art. 3:58 - § 1 - Die Generalversammlung ernennt den Kommissar unter den Betriebsrevisoren, die im öffentlichen Register der Betriebsrevisoren eingetragen sind, oder den registrierten Prüfungsgesellschaften und beauftragt ihn mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des konsolidierten Jahresabschlusses. § 2 - Unbeschadet der Rolle des Betriebsrates wie in den Artikeln 3:88 und 3:89 festgelegt beschließt die Generalversammlung auf der Grundlage eines Vorschlags des Verwaltungsorgans. § 3 - Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des Verwaltungsorgans über die Ernennung eines Kommissars, der der Generalversammlung vorzulegen ist, auf Empfehlung des Prüfungsausschusses abgegeben.

Die Empfehlung des Prüfungsausschusses wird mit Gründen versehen.

Weicht der Vorschlag des Verwaltungsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses ab, legt das Verwaltungsorgan die Gründe dar, weshalb der Empfehlung des Prüfungsausschusses nicht Folge zu leisten ist. § 4 - Beschlüsse zur Ernennung eines Kommissars oder Erneuerung des Mandats eines Kommissars, die unter Verstoß gegen die Paragraphen 1 bis 3 getroffen werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird vom Präsidenten des Unternehmensgerichts des Sitzes der Gesellschaft, das wie im Eilverfahren tagt, ausgesprochen. § 5 - Vertragsbestimmungen, die die Wahl der Generalversammlung für die Ernennung eines bestimmten Kommissars oder Betriebsrevisors, der mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses dieser Gesellschaft beauftragt ist, auf bestimmte Kategorien oder Listen von Betriebsrevisoren, Revisionsgesellschaften oder registrierten Prüfungsgesellschaften beschränken, sind verboten. Bestehende Bestimmungen dieser Art gelten als nichtig.

Art. 3:59 - Gibt es keine Kommissare oder ist es allen Kommissaren unmöglich, ihr Amt auszuüben, wird unverzüglich für die Ernennung beziehungsweise Ersetzung der Kommissare gesorgt. Ansonsten ernennt der Präsident des Unternehmensgerichts, das wie im Eilverfahren tagt, auf Antrag eines Interessehabenden einen Betriebsrevisor, dessen Honorar er festlegt und der damit beauftragt wird, das Amt als Kommissar auszuüben, bis auf rechtmäßige Weise für seine Ernennung beziehungsweise Ersetzung gesorgt worden ist. Eine solche Ernennung oder Ersetzung wird jedoch erst ab der ersten jährlichen Generalversammlung nach der Ernennung des Betriebsrevisors durch den Präsidenten wirksam.

Art. 3:60 - Wird eine Revisionsgesellschaft wie erwähnt in Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren oder eine registrierte Prüfungsgesellschaft als Kommissar ernannt, wird mindestens ein Betriebsrevisor, der eine natürliche Person ist, als ständiger Vertreter der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft mit Unterschriftsbefugnis bestellt.

Für Bestellung und Ausscheiden aus dem Amt des ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft, der als Kommissar ernannt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln, als würde der ständige Vertreter diesen Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen.

Abschnitt 3 - Mandatsdauer und Anzahl aufeinanderfolgender Mandate Art. 3:61 - § 1 - Kommissare werden für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt. § 2 - Ein Kommissar, der mit der Durchführung der gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem in Artikel 1:12 erwähnten Unternehmen von öffentlichem Interesse beauftragt ist, darf bei diesem Unternehmen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Mandate wahrnehmen, das bedeutet eine Höchstlaufzeit von neun Jahren. § 3 - In Abweichung von § 2 kann das in Artikel 1:12 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse beschließen, das Mandat eines Kommissars zu erneuern: a) um allein die gesetzliche Abschlussprüfung durchzuführen, sofern das Unternehmen von öffentlichem Interesse sich auf ein öffentliches Ausschreibungsverfahren wie in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr.537/2014 erwähnt stützen kann, b) um die gesetzliche Abschlussprüfung gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Kommissaren durchzuführen, die ein mit der gemeinsamen Abschlussprüfung beauftragtes Kollegium von Kommissaren bilden, die unabhängig voneinander sind. In Absatz 1 erwähnte Erneuerungen lassen folgende Höchstlaufzeiten zu: a) achtzehn Jahre, das heißt höchstens drei zusätzliche Mandate, wenn beschlossen wird, das Mandat des amtierenden Kommissars zu verlängern, b) vierundzwanzig Jahre, das heißt höchstens fünf zusätzliche Mandate, wenn beschlossen wird, mehrere Kommissare mit der gemeinsamen Abschlussprüfung zu beauftragen. § 4 - Weder der Kommissar noch gegebenenfalls Mitglieder des Netzwerks innerhalb der Europäischen Union, dem er angehört, dürfen nach Ablauf der Höchstlaufzeiten der Mandate gemäß den Paragraphen 2 und 3 innerhalb des folgenden Vierjahreszeitraums die gesetzliche Abschlussprüfung bei demselben Unternehmen von öffentlichem Interesse wie erwähnt in Artikel 1:12 durchführen. § 5 - Nach Ablauf der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Höchstlaufzeiten kann ein in Artikel 1:12 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse ausnahmsweise bei dem in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren eine Verlängerung beantragen, auf deren Grundlage das Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß den Bedingungen von § 3 für die Abschlussprüfung erneut denselben Kommissar ernennen kann. Die Höchstlaufzeit dieses Mandats beträgt zwei Jahre.

Abschnitt 4 - Verpflichtungen Unterabschnitt 1 - Unabhängigkeitsgrundsätze Art. 3:62 - § 1 - Zu Kommissaren können keine Personen ernannt werden, die sich in einer Lage befinden, die eine unabhängige Ausübung ihres Amtes als Kommissar gemäß den Regeln für den Beruf eines Betriebsrevisors beeinträchtigen könnte. Kommissare müssen dafür Sorge tragen, nach ihrer Ernennung nicht in eine solche Lage versetzt zu werden. Ihre Unabhängigkeit ist zumindest Voraussetzung während des Zeitraums, auf den sich der zu prüfende Jahresabschluss bezieht, und während des Zeitraums, in dem die gesetzliche Abschlussprüfung erfolgt. § 2 - So dürfen Kommissare weder in der Gesellschaft, die ihrer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 1:20 verbundenen Gesellschaft oder Person zusätzlich ein Amt, ein Mandat oder einen Auftrag annehmen, das/der während des Mandats oder danach zu erfüllen wäre und wodurch die unabhängige Ausübung ihres Amtes als Kommissar in Frage gestellt würde. § 3 - Während eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung ihres Mandats als Kommissar beginnt, dürfen sie weder in der Gesellschaft, die ihrer gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, noch in einer mit ihr im Sinne von Artikel 1:20 verbundenen Gesellschaft oder Person ein Mandat als Mitglied des Verwaltungsorgans oder jegliches andere Amt annehmen.

Ein Betriebsrevisor, der als Gesellschafter, Mitarbeiter oder Angestellter des Kommissars direkt an einem Prüfungsmandat beteiligt war, darf Mandate oder Ämter wie in Absatz 1 erwähnt erst nach Ablauf eines Zeitraums von mindestens einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem er direkt an dem Prüfungsmandat beteiligt war, annehmen. § 4 - Paragraph 2 findet ebenfalls Anwendung auf Personen, mit denen der Kommissar einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen er durch eine berufsbedingte Zusammenarbeit verbunden ist, und auf Mitglieder eines in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Kommissar angehört, und auf Gesellschaften oder Personen, die mit dem Kommissar im Sinne von Artikel 1:20 verbunden sind. § 5 - In den zwei Jahren vor Ernennung des Kommissars dürfen weder der Betriebsrevisor noch Mitglieder eines in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Betriebsrevisor angehört, Leistungen erbracht haben, die ihre Unabhängigkeit als Kommissar beeinträchtigen könnten.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen darf ein Betriebsrevisor nicht als Kommissar ernannt werden, wenn er selbst oder ein Mitglied eines in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Betriebsrevisor angehört, in den zwei Jahren vor Ernennung des Kommissars: 1. an der Buchhaltung oder Erstellung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Jahresabschlusses der betreffenden Gesellschaft, einer belgischen Gesellschaft, die diese Gesellschaft beherrscht, oder einer ihrer bedeutsamen belgischen oder ausländischen Tochtergesellschaften beteiligt war oder seinen Beistand dazu geleistet hat, 2.an der Anwerbung von Personen, die einem Organ oder dem leitenden Personal der betreffenden Gesellschaft, einer belgischen Gesellschaft, die diese Gesellschaft beherrscht, oder einer ihrer bedeutsamen belgischen oder ausländischen Tochtergesellschaften angehören, beteiligt war.

Unterabschnitt 2 - Nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen Art. 3:63 - § 1 - Ein Kommissar und ein Mitglied eines in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Kommissar angehört, darf weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, deren Muttergesellschaft oder die von ihr in der Europäischen Union beherrschten Unternehmen unzulässige, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen, auch "Nichtprüfungsleistungen" genannt, innerhalb folgender Zeiträume erbringen: 1. innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Prüfungszeitraums und der Abgabe des Bestätigungsvermerks und 2.innerhalb des Geschäftsjahres, das dem in Nr. 1 erwähnten Zeitraum unmittelbar vorausgeht, in Bezug auf die in § 2 Nr. 3 erwähnten Leistungen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 sind unter "unzulässigen, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen" folgende Leistungen zu verstehen: 1. Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen der Gesellschaft verbunden ist, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, 2.Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen, 3. Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, die bei der Erstellung und/oder Prüfung von Finanzinformationen oder Finanzinformationstechnologiesystemen zum Einsatz kommen, 4.Bewertungsleistungen, einschließlich Bewertungsleistungen in Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten, 5. Leistungen im Zusammenhang mit der internen Revision der Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, 6.Leistungen im Zusammenhang mit: a) Verhandlungen im Namen der Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, b) Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten, c) Vertretung der Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, bei der Beilegung von steuerlichen oder anderen Streitfällen, 7.Personaldienstleistungen in Bezug auf: a) Mitglieder der Unternehmensleitung, die in der Position sind, erheblichen Einfluss auf die Vorbereitung der Rechnungslegungsunterlagen oder der Abschlüsse, die Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung sind, auszuüben, wenn zu diesen Dienstleistungen Folgendes gehört: i) Suche nach oder Auswahl von Kandidaten für solche Positionen oder ii) Überprüfung der Referenzen von Kandidaten für diese Positionen, b) Aufbau der Organisationsstruktur und c) Kostenkontrolle. § 3 - In Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind für die Anwendung von § 1 bei gesetzlicher Abschlussprüfung eines in Artikel 1:12 erwähnten Unternehmens von öffentlichem Interesse unter unzulässigen, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen neben den in § 2 erwähnten Leistungen auch folgende Leistungen zu verstehen: 1. Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Folgendem: a) Erstellung von Steuererklärungen, b) Lohnsteuer, c) Zöllen, d) Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, es sei denn, die Unterstützung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben, e) Unterstützung des Unternehmens, das der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, f) Berechnung der direkten und indirekten Steuern und latenter Steuern, g) Erbringung von Steuerberatungsleistungen, 2.juristische Leistungen im Zusammenhang mit allgemeiner Beratung, 3. Lohn und Gehaltsabrechnung, 4.Werbung für, Handel mit oder Zeichnung von Aktien oder Anteilen des Unternehmens, das der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, 5. Leistungen im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und -ausstattung und der Anlagestrategie des Unternehmens, das der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, ausgenommen die Erbringung von Bestätigungsleistungen im Zusammenhang mit Abschlüssen, einschließlich der Ausstellung von Prüfbescheinigungen (Comfort Letters) im Zusammenhang mit Prospekten, die das Unternehmen, das der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, herausgegeben hat. § 4 - In Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind unzulässige, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie in § 2 einziger Absatz Nr. 4 und § 3 einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe a) und d) bis g) erwähnt jedoch zugelassen, sofern die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt werden: a) Die Leistungen haben allein oder kumuliert keine direkten oder haben nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Jahresabschlüsse.b) Die Einschätzung der Auswirkung auf die geprüften Jahresabschlüsse ist in dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr.537/2014 umfassend dokumentiert und erläutert. c) Der Kommissar erfüllt die Unabhängigkeitsgrundsätze. § 5 - Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf der Kommissar eines in Artikel 1:12 erwähnten Unternehmens von öffentlichem Interesse und - sofern der Kommissar einem in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerk angehört - ein Mitglied dieses Netzwerks für dieses Unternehmen von öffentlichem Interesse, dessen Muttergesellschaft oder die von diesem beherrschten Unternehmen andere als unzulässige, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbringen, wenn der Prüfungsausschuss dies billigt.

Der Prüfungsausschuss erstellt gegebenenfalls Leitlinien in Bezug auf die in § 4 erwähnten Leistungen. § 6 - Wenn ein Mitglied des in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Kommissar angehört, für ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit in einem Land, das der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, das von der Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, beherrscht wird, unzulässige, nicht mit der Wirtschaftsprüfung in Zusammenhang stehende Dienstleistungen nach § 2 oder 3 erbringt, beurteilt der Kommissar, ob dies seine Unabhängigkeit beeinträchtigt.

Wird seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, so ergreift der Kommissar gegebenenfalls Schutzmaßnahmen zur Verminderung der Gefahren, die durch diese Leistungserbringung in einem Land, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, hervorgerufen werden. Der Kommissar darf die gesetzliche Abschlussprüfung nur dann fortsetzen, wenn er begründen kann, dass die Erbringung dieser Leistungen weder seine fachliche Einschätzung noch den Bestätigungsvermerk beeinträchtigt.

Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen werden: a) eine Teilnahme an den Entscheidungsprozessen der Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, und die Erbringung der in § 2 einziger Absatz Nr.1 bis 3 erwähnten Leistungen auf jeden Fall als Gefährdung der Unabhängigkeit angesehen, die nicht durch Schutzmaßnahmen vermindert werden kann, b) bei Erbringung von Leistungen, die nicht die in § 2 einziger Absatz Nr.1 bis 3 erwähnten Leistungen sind, eine Gefährdung der Unabhängigkeit und deshalb die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zur Verminderung der dadurch hervorgerufenen Gefahren angenommen.

Unterabschnitt 3 - Verhältnis zwischen Honoraren für gesetzliche Abschlussprüfungen und anderen Honoraren Art. 3:64 - § 1 - In Unternehmen von öffentlichem Interesse darf der Kommissar unbeschadet der Verbotsbestimmungen nach Artikel 3:63 keine anderen Leistungen erbringen als die Aufträge, die das Gesetz oder die Vorschriften der Europäischen Union dem Kommissar übertragen, in dem Maße, wie diese Leistungen siebzig Prozent des Gesamtbetrags der in Artikel 3:65 § 2 erwähnten Honorare überschreiten. § 2 - Auf Antrag des Kommissars darf das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren ausnahmsweise gestatten, dass der Kommissar für einen Zeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren von dem Verbot nach § 1 ausgenommen wird.

In diesem Fall wird die Abweichung und deren Begründung vermerkt: a) im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Jahresabschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 3:26 vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel 3:25 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, und deren Kommissar von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verbot abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. Versäumt die Gesellschaft den Vermerk dieser Information im Anhang zum Jahresabschluss, nimmt der Kommissar diese Information selbst in seinem Bestätigungsvermerk auf. § 3 - In Gesellschaften, die nicht als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, aber Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen und bekannt zu machen, darf der Kommissar unbeschadet der Verbotsbestimmungen nach Artikel 3:63 keine anderen Leistungen erbringen als die Aufträge, die das Gesetz oder die Vorschriften der Europäischen Union dem Kommissar übertragen, in dem Maße, wie diese Leistungen den Gesamtbetrag der in Artikel 3:65 § 2 erwähnten Honorare überschreiten. § 4 - Von dem in § 3 erwähnten zusätzlichen Verbot kann in folgenden Fällen abgewichen werden: 1. nach einem günstigen Beschluss des Prüfungsausschusses der betreffenden Gesellschaft oder des Prüfungsausschusses einer anderen Gesellschaft, die sie beherrscht, sofern diese Gesellschaft eine Gesellschaft nach belgischem Recht oder eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist. Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird vorerwähnter Beschluss von dem in Artikel 7:99 erwähnten Prüfungsausschuss gefasst. Falls die dem Prüfungsausschuss übertragenen Aufgaben vom Verwaltungsrat als Ganzem wahrgenommen werden, ist jedoch die Billigung des unabhängigen Verwalters oder, wenn mehrere ernannt sind, von der Mehrheit der unabhängigen Verwalter erforderlich, 2. wenn auf Antrag des Kommissars das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren ausnahmsweise gestattet, dass der Kommissar für einen Zeitraum von höchstens zwei Geschäftsjahren von dem Verbot nach § 3 ausgenommen wird, 3. sofern die Gesellschaft nicht aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wenn ein Kollegium von Kommissaren, die unabhängig voneinander sind, eingerichtet worden ist. In den in Absatz 1 erwähnten Fällen wird die Abweichung und deren Begründung vermerkt: a) im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Jahresabschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 3:26 vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, b) im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die keine Muttergesellschaft ist oder aufgrund von Artikel 3:25 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, und deren Kommissar von dem in vorliegendem Paragraphen erwähnten Verbot abweichen darf, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. Versäumt die Gesellschaft den Vermerk dieser Information im Anhang zum Jahresabschluss, nimmt der Kommissar diese Information selbst in seinem Bestätigungsvermerk auf. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 3 und 4 werden Leistungen nicht berücksichtigt, die darin bestehen, Wirtschafts- und Finanzdaten eines Drittunternehmens zu überprüfen, das die Gesellschaft oder eine ihrer Tochtergesellschaften zu erwerben vorhat oder erworben hat.

Die Beurteilung des Verhältnisses der Honorare für gesetzliche Abschlussprüfungen und der anderen Honorare wie in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnt ist für die Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, ihre Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften insgesamt vorzunehmen, wobei Honorare für die gesetzliche Abschlussprüfung von ausländischen Mutter- oder Tochtergesellschaften die Honorare sind, die aus den Gesetzes- und/oder Vertragsbestimmungen hervorgehen, die auf diese Mutter- oder Tochtergesellschaften anwendbar sind.

Für die Beurteilung des Verhältnisses der in Absatz 2 erwähnten Honorare gilt, dass global für die Dauer von drei Geschäftsjahren des Mandats des Kommissars Folgendes verglichen werden muss: - einerseits die Gesamthonorare der drei Geschäftsjahre in Bezug auf andere Leistungen als die Aufträge, die das Gesetz oder die Vorschriften der Europäischen Union dem Kommissar übertragen, die die Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, ihre Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften global während der drei Geschäftsjahre dem Kommissar zuerkannt haben, - andererseits die in Artikel 3:65 § 2 erwähnten Gesamthonorare der drei Geschäftsjahre, die die Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterliegt, ihre Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften global während der drei Geschäftsjahre dem Kommissar zuerkannt haben.

Abschnitt 5 - Honorare Art. 3:65 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. "mit dem Kommissar verbundener Person": eine Person, die von dem in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerk abhängt, dem der Kommissar angehört, und eine mit dem Kommissar verbundene Gesellschaft oder Person erwähnt in Artikel 1:20, 2."gleichgesetztem Mandat": ein in einer Gesellschaft nach ausländischem Recht ausgeübtes Mandat, das mit dem Mandat eines Kommissars in einer belgischen Gesellschaft vergleichbar ist. § 2 - Die Honorare der Kommissare werden zu Beginn ihres Mandats von der Generalversammlung festgelegt. Diese Honorare bestehen aus einem festen Betrag, mit dem die Einhaltung der Revisionsnormen gewährleistet wird. Sie können nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden. Sie werden im Anhang zum Jahresabschluss vermerkt.

Die Honorare müssen ausreichend sein, damit der Kommissar seinen Auftrag vollkommen unabhängig und unter Einhaltung der gemäß Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren gebilligten Berufsnormen und -empfehlungen wahrnehmen kann. § 3 - Honorarbeträge, die mit außerordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen verbunden sind, die in der Gesellschaft, deren Jahresabschluss der Kommissar wie in Artikel 3:77 erwähnt prüft, einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden im Anhang zum Jahresabschluss entsprechend der nachstehenden Kategorien vermerkt: 1. andere Bestätigungsaufträge, 2.Steuerberatungsaufträge und 3. andere Aufträge außerhalb des Revisionsauftrags. § 4 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Honorare des Kommissars einerseits und andererseits der Betrag der Honorare, die mit Mandaten des Kommissars oder mit gleichgesetzten Mandaten, die von einer mit dem Kommissar verbundenen Person ausgeübt werden in einer belgischen Gesellschaft, die der gesetzlichen Prüfung ihres konsolidierten Jahresabschlusses wie in Artikel 3:77 erwähnt unterliegt, und in den Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft, werden vermerkt: 1. im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Jahresabschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 3:26 vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, 2.und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 3:25 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 5 - Honorarbeträge, die mit außerordentlichen Leistungen oder Sonderaufträgen verbunden sind, die in einer belgischen Gesellschaft, die der gesetzlichen Prüfung ihres konsolidierten Jahresabschlusses wie in Artikel 3:77 erwähnt unterliegt, und in den Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft einerseits vom Kommissar und andererseits von einer mit dem Kommissar verbundenen Person erbracht beziehungsweise erfüllt werden, werden entsprechend der nachstehenden Kategorien vermerkt: 1. andere Bestätigungsaufträge, 2.Steuerberatungsaufträge und 3. andere Aufträge außerhalb des Revisionsauftrags 1) im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss oder in Ermangelung eines konsolidierten Jahresabschlusses im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die von der in Artikel 3:26 vorgesehenen Befreiung Gebrauch macht, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft, die von vorerwähnter Befreiung Gebrauch macht, 2) und im Anhang zum Jahresabschluss der Gesellschaft, die aufgrund von Artikel 3:25 von der Verpflichtung befreit ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, es sei denn, diese Gesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer belgischen Gesellschaft. § 6 - Die in § 2 erwähnten Honorare des Kommissars dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für die Gesellschaft, deren Jahresabschluss er wie in Artikel 3:73 erwähnt prüft, oder eine belgische Gesellschaft, die der gesetzlichen Prüfung ihres konsolidierten Jahresabschlusses wie in Artikel 3:77 erwähnt unterliegt, beeinflusst oder bestimmt werden. Außer diesen Honoraren dürfen Kommissare keinen einzigen Vorteil gleich welcher Art von der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschaft darf ihnen weder Darlehen gewähren oder Vorschüsse geben noch zu ihren Gunsten Sicherheiten leisten oder bilden.

Werden Aufträge vom Kommissar oder einem Mitglied des in Artikel 3:56 erwähnten Netzwerks, dem der Kommissar angehört, in einer Gesellschaft durchgeführt, in der der Kommissar mit der gesetzlichen Abschlussprüfung beauftragt ist, oder in einer Gesellschaft, die diese Gesellschaft beherrscht oder von dieser Gesellschaft beherrscht wird in der Europäischen Union, dürfen der Kommissar beziehungsweise ein Mitglied des Netzwerks, dem er angehört, ungeachtet der Anwendung von Schutzmaßnahmen keinerlei Auftrag gegen ein ergebnisgebundenes Honorar erfüllen. § 7 - Wenn die von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach Artikel 1:12 insgesamt gezahlten Honorare in jedem der letzten drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre über fünfzehn Prozent der Honorare, die der Kommissar, der die gesetzliche Abschlussprüfung in jedem dieser Geschäftsjahre durchgeführt hat, insgesamt vereinnahmt hat, hinausgehen, setzt der betreffende Kommissar in Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den Prüfungsausschuss davon in Kenntnis und berät mit ihm über die Gefahren für seine Unabhängigkeit wie auch über die zur Verminderung dieser Gefahren angewandten Schutzmaßnahmen.

Abschnitt 6 - Austritt und Abberufung Art. 3:66 - § 1 - Zur Vermeidung eines Schadenersatzes kann ein Kommissar während seines Mandats nur aus einem rechtmäßigen Grund von der Generalversammlung abberufen werden. Insbesondere stellen Meinungsverschiedenheiten über Bilanzierungsmethoden oder Prüfungsverfahren an sich keinen rechtmäßigen Abberufungsgrund dar.

Bei gesetzlicher Abschlussprüfung eines in Artikel 1:12 erwähnten Unternehmens von öffentlichem Interesse kann bei Vorliegen triftiger Gründe beim Unternehmensgericht ein Antrag auf Abberufung des Kommissars eingereicht werden von: 1. einem Aktionär, der mindestens fünf Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals vertritt, 2.dem in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren.

Außer bei schwerwiegenden persönlichen Gründen darf ein Kommissar während seines Mandats nur auf einer Generalversammlung von seinem Amt zurücktreten, nachdem er diese schriftlich über die Gründe seines Austritts informiert hat. § 2 - Die geprüfte Gesellschaft und der Kommissar informieren das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren über Abberufung oder Austritt des Kommissars im Laufe seines Mandats und legen auf angemessene Weise die Gründe dar, ob die vorzeitige Mandatsunterbrechung einvernehmlich erfolgt ist oder nicht.

Art. 3:67 - Wenn die Generalversammlung über die Abberufung eines Kommissars zu beraten hat, muss dem Betreffenden sofort notifiziert werden, dass diese Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Kommissar kann der Gesellschaft seine etwaigen Bemerkungen schriftlich mitteilen. Diese Bemerkungen werden in der Tagesordnung angekündigt und den Aktionären gemäß den Artikeln 5:84, 6:70 § 2 und 7:132 zur Verfügung gestellt. Eine Abschrift dieser Bemerkungen wird auch unverzüglich Personen übermittelt, die die Formalitäten erfüllt haben, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden.

Die Gesellschaft kann durch einen an den Präsidenten des Unternehmensgerichts gerichteten Antrag, der vorher dem Kommissar notifiziert wird, um Erlaubnis bitten, den Aktionären Bemerkungen, die irrelevant sind oder dem Ansehen der Gesellschaft auf nicht gerechtfertigte Weise schaden können, nicht mitzuteilen. Der Präsident des Unternehmensgerichts hört die Gesellschaft und den Kommissar in der Ratskammer an und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Gegen seine Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.

Abschnitt 7 - Befugnisse Art. 3:68 - § 1 - Kommissare können jederzeit vor Ort Bücher, Korrespondenz, Protokolle und allgemein alle Unterlagen und Schriftstücke der Gesellschaft einsehen. Sie können vom Verwaltungsorgan und von den Beauftragten und Angestellten der Gesellschaft jegliche Erläuterungen und Informationen verlangen und jegliche Überprüfungen vornehmen, die sie für notwendig halten.

Sie können vom Verwaltungsorgan verlangen, dass ihnen am Gesellschaftssitz Informationen über verbundene Gesellschaften oder andere Gesellschaften, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, zur Verfügung gestellt werden, sofern sie diese Informationen für notwendig halten, um die Finanzlage der Gesellschaft zu prüfen.

Sie können vom Verwaltungsorgan verlangen, dass es Dritte um Bestätigung des Betrags ihrer Forderungen an und Schulden bei sowie ihrer anderen Verbindungen mit der geprüften Gesellschaft bittet. § 2 - Die in § 1 erwähnten Befugnisse können von den Kommissaren allein oder gemeinschaftlich ausgeübt werden.

Sind mehrere Kommissare ernannt worden, bilden sie ein Kollegium. Sie können die Gesellschaftsprüfung untereinander verteilen.

Mindestens halbjährlich wird ihnen vom Verwaltungsorgan eine nach dem Schema für Bilanz und Ergebnisrechnung aufgestellte Zwischenbilanz übermittelt.

Art. 3:69 - Kommissare, die bei der Ausführung ihres Auftrags schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft gefährdet werden kann, teilen dies dem Verwaltungsorgan schriftlich auf ausführliche Weise mit.

In diesem Fall muss das Verwaltungsorgan über Maßnahmen beraten, die getroffen werden sollten, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten.

Sind die Kommissare innerhalb eines Monats ab der Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung nicht von der Beratung des Verwaltungsorgans über die Maßnahmen unterrichtet worden, die getroffen worden sind oder in Erwägung gezogen werden, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten, oder sind sie der Ansicht, dass durch diese Maßnahmen der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten gewährleistet werden kann, können sie dem Präsidenten des Unternehmensgerichts ihre Feststellungen schriftlich mitteilen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar.

Art. 3:70 - Kommissare können sich bei der Ausübung ihres Amtes auf ihre Kosten von Angestellten oder anderen Personen, für die sie verantwortlich sind, beistehen lassen.

Abschnitt 8 - Haftung Art. 3:71 - Unbeschadet der Haftungsbeschränkung gemäß Artikel 24 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren haften Kommissare der juristischen Person gegenüber für Fehler, die sie bei der Ausübung ihres Amtes begehen. Sie haften gesamtschuldnerisch sowohl der juristischen Person als auch Dritten gegenüber für jeden Schaden, der aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches oder der Satzung entsteht.

Was Verstöße anbelangt, an denen sie nicht teilhatten, werden sie von ihrer Haftung nur befreit, wenn sie nachweisen, dass sie gemäß den üblichen Erfordernissen ihres Amtes gehandelt haben und dass sie diese Verstöße dem Verwaltungsorgan und gegebenenfalls, wenn nicht auf angemessene Weise Folge geleistet worden ist, der ersten Generalversammlung, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatten, angezeigt haben.

KAPITEL 2 - Gesetzliche Prüfung von Jahresabschlüssen Art. 3:72 - Außer wenn es sich um Gesellschaften wie in Artikel 3:1 § 3 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnt handelt oder um Wertpapierfirmen, die aufgrund des Artikels 6 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften den Status einer Börsengesellschaft haben, ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter allesamt natürliche Personen sind, 2.in Artikel 1:24 erwähnte kleine Gesellschaften, die nicht notiert sind, oder kleine Gesellschaften, die keine in Artikel 1:12 einziger Absatz Nr. 2 erwähnte Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, wobei für die Anwendung des vorliegenden Kapitels jede Gesellschaft einzeln in Betracht gezogen wird, ausgenommen Gesellschaften, die Teil einer Gruppe sind, die verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen und bekannt zu machen, 3. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Art. 3:73 - Mit der in Gesellschaften durchzuführenden Prüfung der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit, nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzbuches und der Satzung, der im Jahresabschluss anzugebenden Geschäfte müssen ein oder mehrere Kommissare beauftragt werden.

Art. 3:74 - Die Kommissare erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht über den Jahresabschluss. Zu diesem Zweck händigt ihnen das Verwaltungsorgan der Gesellschaft die notwendigen Unterlagen mindestens einen Monat oder in notierten Gesellschaften fünfundvierzig Tage vor dem für die Generalversammlung vorgesehenen Datum aus.

Versäumt das Verwaltungsorgan es, ihnen diese Unterlagen in der in Absatz 1 erwähnten gesetzlichen Frist auszuhändigen, erstellen die Kommissare einen an das Verwaltungsorgan gerichteten Versäumnisbericht, der für die Generalversammlung bestimmt ist, sofern sie nicht in der Lage sind, die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Fristen für die Zurverfügungstellung ihres kommissarischen Berichts einzuhalten.

Art. 3:75 - § 1 - Der in Artikel 3:74 Absatz 1 erwähnte Bericht der Kommissare umfasst zumindest Folgendes: 1. Einleitung, in der zumindest Folgendes angegeben ist: Jahresabschluss, der Gegenstand der gesetzlichen Prüfung ist, Gesellschaft, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterzogen wird, Beteiligte an dem Verfahren zur Ernennung der Kommissare wie in Artikel 3:58 erwähnt, Datum der Ernennung der Kommissare, Ende ihres Mandats, Anzahl aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, für die die Revisionsgesellschaft oder registrierte Prüfungsgesellschaft oder in deren Ermangelung der Betriebsrevisor mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft seit der ersten Ernennung beauftragt ist, Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der Jahresabschluss erstellt worden ist, und Zeitraum, auf den sich der Jahresabschluss bezieht, 2.Beschreibung des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsstandards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und Angabe, ob sie vom Verwaltungsorgan und von den Angestellten der Gesellschaft die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3. Vermerk, ob bei der Buchführung die anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehalten worden sind, 4.Prüfungsurteil, in dem die Kommissare angeben, ob der Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 5. Hinweis auf jegliche Umstände, auf die die Kommissare in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 6.Urteil, ob der Lagebericht mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres übereinstimmt und gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6 erstellt worden ist. Wenn die gemäß Artikel 3:6 § 4 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht der Kommissare ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht, 7. Erklärung zu bestimmten wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Gegebenheiten, die im Laufe der Prüfung festgestellt wurden und erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Tätigkeit aufwerfen können, 8.Vermerk, ob mit der der Generalversammlung vorgeschlagenen Gewinnverwendung die Bestimmungen der Satzung und des vorliegenden Gesetzbuches eingehalten werden, 9. Vermerk, dass sie nicht Kenntnis haben von Geschäften oder Beschlüssen, mit denen gegen die Satzung oder die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches verstoßen wird.Haben sie Kenntnis von solchen Verstößen, müssen sie sie vermerken. Dieser Vermerk darf jedoch weggelassen werden, wenn die Aufdeckung des Verstoßes der Gesellschaft einen nicht gerechtfertigten Schaden zufügen kann, insbesondere weil das Verwaltungsorgan angemessene Maßnahmen getroffen hat, um die so entstandene gesetzwidrige Situation zu beheben, 10. Vermerk, ob die gemäß Artikel 3:12 § 1 Nr.5, 7 und 8 und § 2 zu hinterlegenden Unterlagen, was Form und Inhalt betrifft, die durch das vorliegende Gesetzbuch geforderten Informationen enthalten, 11. Vermerk zur Bestätigung, dass - zum einen - sie keine mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses nicht zu vereinbarende Aufträge durchgeführt haben und während ihres Mandats unabhängig von der Gesellschaft geblieben sind und - zum anderen - in Artikel 3:65 erwähnte, mit der gesetzlichen Prüfung des Jahresabschlusses zu vereinbarende Zusatzaufträge gegebenenfalls im Anhang zum Jahresabschluss korrekt angegeben und aufgegliedert sind.Ist dies nicht der Fall, geben die Kommissare diese Information selbst detailliert in ihrem kommissarischen Bericht an, 12. Vermerk des Ortes, an dem der beziehungsweise die Kommissare ansässig sind. Der Bericht wird von den Kommissaren unter Angabe des Datums unterzeichnet. § 2 - Wird die gesetzliche Abschlussprüfung mehreren Kommissaren anvertraut, einigen sie sich über die Ergebnisse der gesetzlichen Abschlussprüfung und geben sie einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil ab. Erzielen sie keine Einigung, legt jeder Kommissar sein Urteil in einem getrennten Paragraphen des Berichts dar unter Angabe der Gründe für diese Uneinigkeit.

Wenn die gesetzliche Abschlussprüfung mehreren Kommissaren anvertraut ist, wird der Bericht über die gesetzliche Abschlussprüfung von allen Kommissaren unterzeichnet. § 3 - Wird die gesetzliche Abschlussprüfung einer Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft anvertraut, wird der Bericht über die gesetzliche Abschlussprüfung zumindest vom ständigen Vertreter unterzeichnet, der die gesetzliche Abschlussprüfung für Rechnung der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft durchführt. § 4 - Gesetzliche Abschlussprüfungen bieten keine Sicherheit in Bezug auf die zukünftige Lebensfähigkeit der Gesellschaft oder die Effizienz oder Wirksamkeit, mit der das Verwaltungsorgan die Geschäfte der Gesellschaft führt oder führen wird.

KAPITEL 3 - Gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses Abschnitt 1 - Allgemeine Regelung Art. 3:76 - Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ist vorliegendes Kapitel nicht anwendbar auf: 1. Kreditinstitute, die dem Gesetz vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften unterliegen, die Belgische Nationalbank, das Rediskont- und Garantieinstitut und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 2. Wertpapierfirmen, die im Gesetz vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 3. Landwirtschaftsunternehmen, die gemäß Artikel 8:2 zugelassen sind, die Form einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft angenommen haben und der Steuer der natürlichen Personen unterliegen. Art. 3:77 - Der konsolidierte Jahresabschluss muss von dem beziehungsweise den Kommissaren der konsolidierenden Gesellschaft oder von einem beziehungsweise mehreren Betriebsrevisoren oder einer registrierten Prüfungsgesellschaft, die zu diesem Zweck bestellt worden sind, geprüft werden. Wird der konsolidierte Jahresabschluss nicht von dem beziehungsweise den Kommissaren geprüft, obliegt die Ernennung der Generalversammlung.

Im Falle eines Konzerns wird der konsolidierte Jahresabschluss von dem beziehungsweise den Kommissaren mindestens einer der Gesellschaften, die den Konzern bilden, oder von einem beziehungsweise mehreren Betriebsrevisoren oder einer registrierten Prüfungsgesellschaft, die im gemeinsamen Einvernehmen zu diesem Zweck bestellt worden sind, geprüft; falls der konsolidierte Jahresabschluss nach den Rechtsvorschriften und in der Währung des Landes einer ausländischen Gesellschaft, die dem Konzern angehört, erstellt wird, kann er von den Abschlussprüfern dieser ausländischen Gesellschaft geprüft werden.

Die Artikel 3:62 bis 3:67 sind auf Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften anwendbar, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind und dabei nicht das Amt des Kommissars der konsolidierenden Gesellschaft bekleiden.

Art. 3:78 - Die konsolidierende Gesellschaft muss von ihrer Kontrollbefugnis Gebrauch machen, um die in die Konsolidierung einbezogenen oder einzubeziehenden Gesellschaften dazu zu bewegen, dass sie dem mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragten Betriebsrevisor erlauben, vor Ort die notwendigen Überprüfungen vorzunehmen, und dass sie ihm auf Verlangen jegliche Auskünfte und Bestätigungen erteilen, die er benötigt, um den Verpflichtungen nachzukommen, die ihm aufgrund der vom König erlassenen Bestimmungen in Bezug auf Erstellung, Prüfung und Offenlegung des konsolidierten Abschlusses obliegen.

Art. 3:79 - § 1 - Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der gesetzlichen Prüfung eines konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind: 1. tragen volle Verantwortung für den in Artikel 3:80 und gegebenenfalls Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr.537/2014 erwähnten Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls für den in Artikel 11 dieser Verordnung erwähnten zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss, 2. bewerten die Prüfungsarbeiten, die im Hinblick auf eine Gruppenprüfung von Prüfern aus einem Drittland oder von Abschlussprüfern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, durchgeführt worden sind, und halten Art, Zeitpunkt und Umfang der Prüfungsarbeiten dieser Prüfer fest, gegebenenfalls einschließlich ihrer Beurteilung in ihrer Eigenschaft als Betriebsrevisoren, die mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, der relevanten Teile der Prüfungsunterlagen dieser Prüfer, 3.untersuchen die Prüfungsarbeiten, die im Hinblick auf eine Gruppenprüfung von Prüfern aus einem Drittland oder von Abschlussprüfern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, durchgeführt worden sind, und dokumentieren diese Untersuchung.

Die Information, die Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, aufbewahren, muss dem in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnten Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren die Überprüfung der Arbeit des Betriebsrevisors ermöglichen, der mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt ist.

Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 3 bitten Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, die betreffenden Prüfer aus einem Drittland oder Abschlussprüfer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Vertragspartei ist, ob natürliche oder juristische Personen, der Übermittlung relevanter Unterlagen während der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses zuzustimmen, damit sie sich auf die Arbeiten der betreffenden Prüfer stützen können. § 2 - Können Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, § 1 Absatz 1 Nr. 3 nicht einhalten, treffen sie angemessene Maßnahmen und setzen sie das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren davon in Kenntnis.

Diese Maßnahmen können gegebenenfalls unter anderem die Durchführung zusätzlicher Rechnungsprüfungsaufgaben in der betreffenden Tochtergesellschaft beinhalten, ob direkt oder über Unterauftragnehmer.

Art. 3:80 - § 1 - Kommissare, Betriebsrevisoren oder registrierte Prüfungsgesellschaften, die mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses beauftragt sind, erstellen einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der zumindest Folgendes umfasst: 1. Einleitung, in der zumindest Folgendes angegeben ist: konsolidierter Jahresabschluss, der Gegenstand der gesetzlichen Abschlussprüfung ist, Gruppe, die der gesetzlichen Abschlussprüfung unterzogen wird, Beteiligte an dem Verfahren zu ihrer Ernennung, Datum ihrer Ernennung, Ende ihres Mandats, Anzahl aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, für die die Revisionsgesellschaft oder registrierte Prüfungsgesellschaft oder in deren Ermangelung der Betriebsrevisor mit der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses seit der ersten Ernennung beauftragt ist, Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen der konsolidierte Jahresabschluss erstellt worden ist, und Zeitraum, auf den sich der konsolidierte Jahresabschluss bezieht, 2.Beschreibung des Umfangs der Prüfung, die zumindest Angaben über die Prüfungsstandards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, und Angabe, ob die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren die für die Prüfung erforderlichen Erläuterungen und Informationen bekommen haben, 3. Prüfungsurteil, in dem die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren angeben, ob der konsolidierte Jahresabschluss nach ihrer Auffassung im Einklang mit den anwendbaren Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der konsolidierten Gruppe vermittelt und gegebenenfalls ob er den gesetzlichen Vorschriften entspricht;das Prüfungsurteil wird entweder als uneingeschränkter beziehungsweise eingeschränkter Bestätigungsvermerk oder als negatives Prüfungsurteil erteilt oder es wird verweigert, falls die Kommissare oder bestellten Betriebsrevisoren nicht in der Lage sind, ein Prüfungsurteil abzugeben, 4. Hinweis auf jegliche Umstände, auf die die Kommissare beziehungsweise die bestellten Betriebsrevisoren in besonderer Weise aufmerksam machen, ungeachtet einer etwaigen Einschränkung des Bestätigungsvermerks, 5.Urteil, ob der Lagebericht über den konsolidierten Jahresabschluss mit dem konsolidierten Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres übereinstimmt und gemäß dem Gesetz erstellt worden ist. Wenn die gemäß Artikel 3:32 § 2 erforderliche nichtfinanzielle Erklärung in einem gesonderten Bericht erstellt wird, umfasst der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses ein Urteil darüber, ob dieser gesonderte Bericht die geforderten Informationen enthält und mit dem konsolidierten Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht, 6. Erklärung zu bestimmten wesentlichen Unsicherheiten in Bezug auf Ereignisse oder Gegebenheiten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Tätigkeit aufwerfen können, 7.Vermerk zur Bestätigung, dass - zum einen - sie keine mit der gesetzlichen Abschlussprüfung nicht zu vereinbarende Aufträge durchgeführt haben und während ihres Mandats unabhängig von der Gruppe geblieben sind und - zum anderen - in Artikel 3:65 erwähnte, mit der gesetzlichen Abschlussprüfung zu vereinbarende Zusatzaufträge gegebenenfalls im Anhang zum konsolidierten Jahresabschluss korrekt angegeben und aufgegliedert sind. Ist dies nicht der Fall, geben sie diese Information selbst detailliert in ihrem Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses an, 8. Vermerk des Ortes, an dem der Kommissar, der Betriebsrevisor beziehungsweise die registrierte Prüfungsgesellschaft ansässig ist. Der Bericht wird von den Kommissaren beziehungsweise den bestellten Betriebsrevisoren unter Angabe des Datums unterzeichnet. § 2 - Wird die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses mehreren Betriebsrevisoren anvertraut, einigen sie sich über die Ergebnisse der gesetzlichen Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses und geben sie einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil ab. Erzielen sie keine Einigung, legt jeder Betriebsrevisor sein Urteil in einem getrennten Paragraphen des Berichts dar unter Angabe der Gründe für diese Uneinigkeit.

Wenn die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses mehreren Betriebsrevisoren anvertraut ist, wird der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses von allen Betriebsrevisoren unterzeichnet. § 3 - Wird die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses einer Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft anvertraut, wird der Bericht über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses zumindest vom ständigen Vertreter unterzeichnet, der die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses für Rechnung der Revisionsgesellschaft oder registrierten Prüfungsgesellschaft durchführt. § 4 - Wird der Jahresabschluss der Muttergesellschaft dem konsolidierten Jahresabschluss beigefügt, so kann der nach vorliegendem Artikel erforderliche Bericht der Kommissare beziehungsweise der bestellten Betriebsrevisoren mit dem Bericht der Kommissare über den Jahresabschluss der Muttergesellschaft verbunden werden, der nach Artikel 3:74 erforderlich ist.

Abschnitt 2 - Königliche Erlasse über die Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse Art. 3:81 - § 1 - Der König kann die Regeln in Bezug auf Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse und Erstellung eines Bestätigungsvermerks nach Beschäftigungszweigen oder Wirtschaftssektoren anpassen und ergänzen.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Gesellschaften, die Versicherungen zum Gegenstand haben und die vom König in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind. § 2 - Der König kann für Gesellschaften, die eine Größe, die Er bestimmt, nicht überschreiten, die Regeln in Bezug auf Prüfung der konsolidierten Jahresabschlüsse und Erstellung eines Bestätigungsvermerks anpassen und ergänzen oder diese Gesellschaften von allen oder einem Teil dieser Regeln befreien. Diese Anpassungen, Ergänzungen und Befreiungen können je nach dem Gegenstand der vorerwähnten Erlasse und der Rechtsform der Gesellschaft verschieden sein.

Art. 3:82 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, oder sein Beauftragter kann in besonderen Fällen und auf mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen erlauben, dass von den Artikeln 3:77 bis 3:80 und den in Ausführung von Artikel 3:81 erlassenen Regeln abgewichen wird.

Die Kommission für Buchführungsnormen wird vom Beschluss des Ministers oder seines Beauftragten in Kenntnis gesetzt.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Gesellschaften, die Versicherungen zum Gegenstand haben und die vom König in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen worden sind.

KAPITEL 4 - Prüfung in Gesellschaften, in denen ein Betriebsrat besteht Abschnitt 1 - Art der Prüfung Art. 3:83 - In jeder Gesellschaft, in der in Ausführung des Gesetzes vom 20. September 1948 zur Organisation der Wirtschaft ein Betriebsrat eingerichtet werden muss, bezuschusste Unterrichtsanstalten ausgenommen, müssen ein oder mehrere Betriebsrevisoren bestellt werden mit dem Auftrag: 1. dem Betriebsrat gemäß den Artikeln 3:74 und 3:75 Bericht über den Jahresabschluss und den Lagebericht zu erstatten, 2.zu bescheinigen, dass die Wirtschafts- und Finanzinformationen, die das Verwaltungsorgan dem Betriebsrat übermittelt, getreu und vollständig sind, insofern diese Informationen aus der Buchführung, dem Jahresabschluss der Gesellschaft oder anderen nachprüfbaren Unterlagen hervorgehen, 3. die Wirtschafts- und Finanzinformationen, die dem Betriebsrat übermittelt worden sind, insbesondere zugunsten der von den Arbeitnehmern ernannten Mitglieder des Betriebsrates hinsichtlich ihrer Bedeutung in Bezug auf Finanzstruktur und Entwicklung der Finanzlage der Gesellschaft zu analysieren und zu erläutern, 4.wenn er der Ansicht ist, die in Nr. 2 erwähnte Bescheinigung nicht ausstellen zu können, oder wenn er Lücken in den dem Betriebsrat übermittelten Wirtschafts- und Finanzinformationen feststellt, das Verwaltungsorgan davon in Kenntnis zu setzen und, wenn dieses dem binnen einem Monat ab seinem Eingreifen nicht Folge leistet, aus eigener Initiative den Betriebsrat davon in Kenntnis zu setzen.

Die Betriebsrevisoren üben die gleichen Aufträge in Bezug auf die in Artikel 3:12 § 1 Nr. 8 erwähnte Sozialbilanz aus.

Art. 3:84 - Das Verwaltungsorgan händigt dem Betriebsrevisor eine Abschrift der Wirtschafts- und Finanzinformationen aus, die es dem Betriebsrat schriftlich übermittelt.

Art. 3:85 - Tagesordnung und Protokoll der Versammlungen des Betriebsrates, auf denen Wirtschafts- und Finanzinformationen zur Verfügung gestellt oder besprochen werden, werden dem Betriebsrevisor zur gleichen Zeit wie den Mitgliedern übermittelt.

Art. 3:86 - Der Betriebsrevisor darf den Versammlungen des Betriebsrates beiwohnen.

Er ist verpflichtet, ihnen beizuwohnen, wenn das Verwaltungsorgan beziehungsweise die von den Arbeitnehmern bestellten Mitglieder, die hierzu mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen beschließen, ihn darum ersuchen.

Abschnitt 2 - Gesellschaften, in denen ein Kommissar ernannt ist Art. 3:87 - Muss aufgrund des vorliegenden Titels in einer Gesellschaft ein Kommissar bestellt werden, so wird der in den Artikeln 3:77 bis 3:80 erwähnte Auftrag von diesem Kommissar erfüllt.

Art. 3:88 - Kommissare einer in Artikel 3:87 erwähnten Gesellschaft werden auf Vorschlag des Betriebsrates ernannt, der auf Initiative und Vorschlag des Verwaltungsorgans berät und mit der Mehrheit der von seinen Mitgliedern abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen, die von den von den Arbeitnehmern ernannten Mitgliedern abgegeben werden, beschließt.

Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, wird der Vorschlag des Verwaltungsorgans auf Empfehlung des Prüfungsausschusses abgegeben.

Diese Empfehlung wird dem Betriebsrat zur Information übermittelt.

Das gleiche Verfahren wird für die Erneuerung des Mandats der Kommissare angewandt.

Wenn die Gesellschaft aufgrund des Gesetzes dazu verpflichtet ist, einen Prüfungsausschuss einzurichten, und der Vorschlag des Verwaltungsorgans aufgrund einer Empfehlung des Prüfungsausschusses infolge eines Auswahlverfahrens wie in Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erwähnt abgegeben wird, übermittelt das Verwaltungsorgan dem Betriebsrat zur Information die Empfehlung des Prüfungsausschusses und wesentliche Punkte der Unterlagen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Auswahlkriterien.

Weicht der Vorschlag des Verwaltungsorgans von der Empfehlung des Prüfungsausschusses ab, legt das Verwaltungsorgan die Gründe dar, weshalb der Empfehlung des Prüfungsausschusses nicht Folge zu leisten ist, und übermittelt es dem Betriebsrat die Information, die es der Generalversammlung erteilen wird.

Art. 3:89 - Können für diesen Vorschlag die in Artikel 3:88 Absatz 1 erwähnten Mehrheiten innerhalb des Betriebsrates nicht erreicht werden und - ganz allgemein - in Ermangelung der Ernennung eines oder mehrerer Kommissare, die in Anwendung von Artikel 3:88 Absatz 1 vorgeschlagen worden sind, ernennt der Präsident des Unternehmensgerichts des Sitzes der Gesellschaft, das wie im Eilverfahren tagt, auf Antrag eines Interessehabenden einen Betriebsrevisor, dessen Honorar er festlegt und der damit beauftragt wird, das Amt als Kommissar auszuüben und die in den Artikeln 3:83 bis 3:86 erwähnten Aufträge auszuführen, bis auf rechtmäßige Weise für seine Ersetzung gesorgt worden ist.

In Gesellschaften, die einen Prüfungsausschuss einrichten müssen, ernennt der Präsident des Unternehmensgerichts einen Kommissar unter Einhaltung von Artikel 3:61, er ist aber nicht an die in Artikel 3:58 § 3 erwähnte, vom Prüfungsausschuss gemachte Empfehlung gebunden.

Diese Ernennung durch den Präsidenten des Unternehmensgerichts erfolgt auf Stellungnahme des Betriebsrates, falls dieser nicht gemäß Artikel 3:88 Absatz 1 hinzugezogen worden ist, um über die Ernennung des Kommissars zu beraten.

Wird der Kommissar in Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 vom Präsidenten des Unternehmensgerichts bestellt, setzt die Gesellschaft das in Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnte Aufsichtskollegium für Betriebsrevisoren davon in Kenntnis.

Art. 3:90 - Der Betrag des Honorars der Kommissare wird dem Betriebsrat zur Information mitgeteilt. Dieses Honorar vergütet ihr Amt als Kommissar und die Aufträge, die sie aufgrund der Artikel 3:83 bis 3:86 ausführen. Auf Antrag der von den Arbeitnehmern ernannten Mitglieder des Betriebsrates, die zu diesem Zweck mit der Mehrheit der von ihnen abgegebenen Stimmen beschließen, unterbreitet der Kommissar dem Betriebsrat eine Schätzung des Umfangs der zur Ausübung dieses Amtes und dieser Aufträge erforderlichen Leistungen.

Art. 3:91 - Der Kommissar kann während seines Mandats nur auf Vorschlag oder gleich lautender Stellungnahme des Betriebsrates abberufen werden, der mit der Mehrheit der von seinen Mitgliedern abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Stimmen, die von den von den Arbeitnehmern ernannten Mitgliedern abgegeben werden, beschließt.

Tritt der Kommissar von seinem Amt zurück, so muss er den Betriebsrat schriftlich über die Gründe seines Austritts informieren.

Art. 3:92 - Beschlüsse über Ernennung, Mandatserneuerung oder Abberufung, die unter Verstoß gegen die Artikel 3:88 bis 3:91 gefasst werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit wird vom Präsidenten des Unternehmensgerichts des Sitzes der Gesellschaft, das wie im Eilverfahren tagt, ausgesprochen.

Abschnitt 3 - Gesellschaften, in denen kein Kommissar ernannt worden ist Art. 3:93 - In Gesellschaften, in denen kein Kommissar ernannt worden ist, ernennt die Generalversammlung einen Betriebsrevisor, der mit dem in den Artikeln 3:83 bis 3:86 erwähnten Auftrag betraut wird.

Art. 3:94 - Vorbehaltlich der durch vorliegendes Gesetzbuch vorgesehenen Abweichungen sind die Artikel 3:58 bis 3:71 auf Betriebsrevisoren anwendbar, die in Gesellschaften ernannt sind, in denen es keinen Kommissar gibt.

Vorschlag, Mandatserneuerung und Abberufung erfolgen gemäß den Artikeln 3:88 bis 3:92.

Abschnitt 4 - Königliche Erlasse über die Prüfung in Gesellschaften, in denen ein Betriebsrat besteht Art. 3:95 - § 1 - Der König kann Modalitäten für die Anwendung der Artikel 3:83 bis 3:94 erlassen. Er kann vorsehen, dass diese Artikel oder bestimmte in diesen Artikeln enthaltene Regeln nur dann Anwendung finden, wenn der Betriebsrat diesbezüglich nicht anderes beschlossen hat. § 2 - Bevor der König die in § 1 vorgesehenen Verordnungsmaßnahmen erlässt, holt Er die Stellungnahme entweder des Nationalen Arbeitsrates oder der zuständigen paritätischen Kommission oder, in deren Ermangelung, der repräsentativen Organisationen der Betriebsleiter, der Arbeitnehmer und der Führungskräfte ein.

Werfen diese Maßnahmen unabhängig vom sozialen Aspekt Fragen wirtschaftlichen Interesses auf, so holt der König ebenfalls die Stellungnahme entweder des Zentralen Wirtschaftsrates oder des zuständigen besonderen Beratungsausschusses ein.

Aufgrund des vorliegenden Artikels zu Rate gezogene Einrichtungen übermitteln ihre Stellungnahme binnen zwei Monaten ab dem an sie gerichteten Antrag; andernfalls darf die Stellungnahme außer Acht gelassen werden.

KAPITEL 5 - Strafbestimmungen Art. 3:96 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer im Laufe eines Zeitraums von zwei Jahren, der am Tag der Beendigung seines Mandats als Kommissar beginnt, ein Mandat als Verwalter oder Geschäftsführer oder jegliches andere Amt in der Gesellschaft, die seiner Prüfung unterlag, oder in einer mit ihr im Sinne von Artikel 1:20 verbundenen Gesellschaft oder Person annimmt, 2.ein Verwalter, Geschäftsführer oder Kommissar, der gegen Artikel 3:63 verstößt, 3. wer die Überprüfungen, denen er sich aufgrund des vorliegenden Titels zu unterziehen hat, verhindert oder sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund desselben Titels zu erteilen hat, oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt. Art. 3:97 - § 1 - Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragte von Gesellschaften, die wissentlich gegen die Bestimmungen von Kapitel 2 des vorliegenden Titels über die gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses oder von Kapitel 3 des vorliegenden Titels über die gesetzliche Prüfung des konsolidierten Jahresabschlusses verstoßen, werden mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR belegt.

Sie werden mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn sie in betrügerischer Absicht gehandelt haben. § 2 - Wer in seiner Eigenschaft als Kommissar, Betriebsrevisor, registrierte Prüfungsgesellschaft oder unabhängiger Sachverständiger Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen und Ergebnisrechnungen und konsolidierte Jahresabschlüsse von Gesellschaften bestätigt oder billigt, obwohl die in § 1 erwähnten Bestimmungen nicht eingehalten worden sind und er entweder davon Kenntnis hatte oder nicht getan hat, was er hätte tun müssen, um sich zu vergewissern, dass diese Bestimmungen eingehalten worden sind, wird mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR belegt.

Er wird mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wenn er in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Gesellschaften haften zivilrechtlich für die Zahlung von Geldbußen, zu denen ihre Mitglieder des Verwaltungsorgans, Direktoren oder Beauftragten verurteilt worden sind.

TITEL 5 - Gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses von Vereinigungen Art. 3:98 - § 1 - Unter "gesetzlicher Abschlussprüfung" ist eine Prüfung des Jahresabschlusses zu verstehen, insofern diese Prüfung: 1. im belgischen Recht vorgeschrieben ist für Vereinigungen, die in Artikel 3:47 § 6 erwähnt sind;dessen entsprechende Anwendung ist in § 2 vorgesehen, 2. auf freiwilliger Basis auf Antrag kleiner Vereinigungen erfolgt, wenn dieser Auftrag mit der Bekanntmachung des in Artikel 3:74 erwähnten Berichts einhergeht. § 2 - Die Artikel 3:56 bis 3:64, 3:65 §§ 1 bis 6, 3:66 bis 3:71 und 3:73 bis 3:75, die Artikel 3:61 §§ 2 et 3, 3:63 § 3 und 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.[...] 8 ausgenommen, sind entsprechend anwendbar auf VoGs und IVoGs, die einen Kommissar ernannt haben. [...] [Für diese entsprechende Anwendung müssen die vorerwähnten Artikel wie folgt gelesen werden: 1. Unter dem Begriff "Gesellschaft" ist der Begriff "Vereinigung" zu verstehen.2. In Artikel 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6" durch die Wörter "gemäß Artikel 3:48" ersetzt.] [Art. 3:98 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 80 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 80 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] TITEL 6 - Gesetzliche Prüfung des Jahresabschlusses von Stiftungen Art. 3:99 - § 1 - Unter "gesetzlicher Abschlussprüfung" ist eine Prüfung des Jahresabschlusses zu verstehen, insofern diese Prüfung: 1. im belgischen Recht vorgeschrieben ist für Stiftungen, die in Artikel 3:51 § 6 erwähnt sind;dessen entsprechende Anwendung ist in § 2 vorgesehen, 2. auf freiwilliger Basis auf Antrag kleiner Stiftungen erfolgt, wenn dieser Auftrag mit der Bekanntmachung des in Artikel 3:74 erwähnten Berichts einhergeht. § 2 - Die Artikel 3:56 bis 3:64, 3:65 §§ 1 bis 6, 3:66 bis 3:71 und 3:73 bis 3:75, die Artikel 3:61 §§ 2 et 3, 3:63 § 3 und 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.[...] 8 ausgenommen, sind entsprechend anwendbar auf Stiftungen, die einen Kommissar ernannt haben. [...] [Für diese entsprechende Anwendung müssen die vorerwähnten Artikel wie folgt gelesen werden: 1. Unter den Begriffen "Gesellschaft" und "Generalversammlung" sind die Begriffe "Stiftung" beziehungsweise "Verwaltungsorgan" zu verstehen.2. In Artikel 3:75 § 1 Absatz 1 Nr.6 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 3:5 und 3:6" durch die Wörter "gemäß Artikel 3:52" ersetzt.] [Art. 3:99 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 81 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 81 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] TITEL 7 - Individuelle Untersuchungs- und Prüfungsbefugnis der Gesellschafter, Aktionäre und Mitglieder Art. 3:100 - Muss in Anwendung von Artikel 3:72 kein Kommissar ernannt werden, so ist das Verwaltungsorgan dennoch verpflichtet, dem zuständigen Organ den Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter oder Aktionäre auf Ernennung eines Kommissars, der mit der in Artikel 3:73 erwähnten Aufgabe beauftragt werden soll, zu unterbreiten.

Art. 3:101 - Wird kein Kommissar ernannt, so hat jeder Gesellschafter oder Aktionär ungeachtet jeder anderslautenden Klausel der Satzung individuell die Untersuchungs- und Prüfungsbefugnis eines Kommissars.

Er kann sich von einem externen Buchprüfer vertreten oder beistehen lassen.

Art. 3:102 - Die Vergütung des in Artikel 3:101 erwähnten externen Buchprüfers geht zu Lasten der Gesellschaft, sofern er mit ihrem Einverständnis bestellt worden ist oder diese Vergütung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu ihren Lasten gelegt worden ist. In diesen Fällen werden die Bemerkungen des externen Buchprüfers der Gesellschaft mitgeteilt.

Art. 3:103 - Wenn kein Kommissar ernannt ist, können Mitglieder am Sitz der VoG oder IVoG alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung, des Verwaltungsorgans oder der Personen mit oder ohne leitende Funktion, die mit einem Auftrag in der Vereinigung oder für ihre Rechnung betraut sind, und alle Buchungsunterlagen der Vereinigung einsehen. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsorgan, mit dem sie Datum und Uhrzeit für die Einsichtnahme in die Unterlagen und Schriftstücke vereinbaren. Sie müssen vor Ort eingesehen werden. Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsorgans mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet.

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