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Wetboek Van Vennootschappen van 23 maart 2019
gepubliceerd op 05 maart 2021

Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 6

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2021020438
pub.
05/03/2021
prom.
23/03/2019
ELI
eli/wet/2019/03/23/2021020438/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen. - Officieuze coördinatie in het Duits van boek 6


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van boek 6 van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 4 april 2019), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 28 april 2020 tot omzetting van richtlijn (EU) 2017/828 van het Europees Parlement en de Raad van 17 mei 2017 tot wijziging van richtlijn 2007/36/EG wat het bevorderen van de langetermijnbetrokkenheid van aandeelhouders betreft, en houdende diverse bepalingen inzake vennootschappen en verenigingen (Belgisch Staatsblad van 6 mei 2020).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

BUCH 6 - GENOSSENSCHAFT TITEL 1 - Art und Qualifikation Art. 6:1 - § 1 - Hauptzweck einer Genossenschaft ist es, den Bedarf ihrer Aktionäre oder Interesse habender Dritter zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; sie tut dies insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Aktionären oder Interesse habenden Dritten über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die Genossenschaft ausübt oder ausüben lässt. Zweck einer Genossenschaft kann auch sein, den Bedarf ihrer Aktionäre, ihrer Muttergesellschaften und deren Aktionäre oder Interesse habender Dritter zu decken, ob über Tochtergesellschaften oder nicht. Zweck einer Genossenschaft kann auch sein, deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten durch eine Beteiligung an einer oder mehreren anderen Gesellschaften zu fördern.

Die Aktionärseigenschaft kann ohne Änderung der Satzung erworben werden und die Aktionäre können innerhalb der in der Satzung vorgesehenen Grenzen zu Lasten des Genossenschaftsvermögens austreten oder aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. § 2 - Aktien einer Genossenschaft dürfen weder an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1:11 noch an einem nicht geregelten Markt zum Handel zugelassen werden. Wenn die anderen Wertpapiere an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 1:11 notiert sind, wird die Genossenschaft ein Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Artikel 1:12 Nr. 2. § 3 - Eine Genossenschaft kann gemäß den Bestimmungen von Buch 8 zugelassen werden. § 4 - Das genossenschaftliche Ziel und die Werte der Genossenschaft werden in der Satzung beschrieben und gegebenenfalls durch eine ausführlichere Erläuterung in einer Geschäftsordnung oder einer Charta ergänzt.

Art. 6:2 - Aktionäre einer Genossenschaft haften nur in Höhe ihrer Einlage. [Aktionäre können in der Satzung die Bezeichnung "Aktionäre", "Gesellschafter", "Genossen", "Genossenschaftsmitglieder" oder jede andere ähnliche Bezeichnung tragen.] [Art. 6:2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 118 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] TITEL 2 - Gründung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6:3 - Eine Genossenschaft muss zur Vermeidung der Nichtigkeit von mindestens drei Personen gegründet werden.

KAPITEL 2 - Anfangseigenkapital Art. 6:4 - Gründer einer Genossenschaft sorgen dafür, dass die Genossenschaft bei ihrer Gründung unter Berücksichtigung der anderen Finanzierungsquellen und der vorgesehenen Tätigkeit über ausreichendes Eigenkapital verfügt.

Art. 6:5 - § 1 - Vor Gründung der Genossenschaft händigen die Gründer dem beurkundenden Notar einen Finanzplan aus, in dem sie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Tätigkeit der Genossenschaft über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren die Höhe des Anfangseigenkapitals rechtfertigen. Diese Unterlage wird nicht zusammen mit der Urkunde hinterlegt, sondern vom Notar aufbewahrt. § 2 - Der Finanzplan muss zumindest Folgendes enthalten: 1. genaue Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit, 2.Übersicht über alle Finanzierungsquellen bei der Gründung, gegebenenfalls einschließlich der Angabe diesbezüglich gestellter Garantien, 3. Eröffnungsbilanz, erstellt nach dem in Artikel 3:3 erwähnten Schema, und vorgesehene Bilanz nach zwölf und vierundzwanzig Monaten, 4.vorgesehene Ergebnisrechnung nach zwölf und vierundzwanzig Monaten, erstellt nach dem in Artikel 3:3 erwähnten Schema, 5. Haushaltsplan der vorgesehenen Einkünfte und Ausgaben über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab der Gründung, 6.Beschreibung der Annahmen, die der Schätzung des erwarteten Umsatzes und der erwarteten Rentabilität zugrunde gelegt worden sind, 7. gegebenenfalls Name des auswärtigen Sachverständigen, der an der Erstellung des Finanzplans mitgewirkt hat. § 3 - Bei der Erstellung der vorgesehenen Bilanzen und Ergebnisrechnungen kann eine andere Periodizität als die in § 2 Nr. 3 und 4 erwähnte Periodizität benutzt werden; insgesamt müssen die Rechnungsprognosen sich aber über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ab der Gründung erstrecken.

KAPITEL 3 - Aktienzeichnung Abschnitt 1 - Vollständige Zeichnung Art. 6:6 - Von der Genossenschaft ausgegebene Aktien müssen vollständig und ungeachtet anders lautender Bestimmungen bedingungslos gezeichnet sein. [Aktien können in der Satzung als "Aktien" oder "Anteile" bezeichnet werden.] [Art. 6:6 Abs. 2 eingefügt durch Art. 119 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:7 - § 1 - Die Genossenschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen, weder unmittelbar noch über eine Tochtergesellschaft noch über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Genossenschaft oder Tochtergesellschaft handelt.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Genossenschaft oder Tochtergesellschaft Aktien zeichnet, sie für eigene Rechnung zeichnet.

Mit den Aktien verbundene Rechte werden ausgesetzt, solange diese Aktien nicht veräußert worden sind. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf die Zeichnung von Aktien einer Genossenschaft durch eine Tochtergesellschaft, die in ihrer Eigenschaft als gewerblicher Wertpapierhändler eine Börsengesellschaft oder ein Kreditinstitut ist.

Abschnitt 2 - Sacheinlagen Art. 6:8 - § 1 - Bei Sacheinlagen legen die Gründer in einem Sonderbericht dar, weshalb die Sacheinlage für die Genossenschaft von Bedeutung ist. Der Bericht enthält eine Beschreibung und eine mit Gründen versehene Bewertung jeder Sacheinlage. Im Bericht wird die für die Einlage gewährte Gegenleistung angegeben. Die Gründer teilen den Entwurf dieses Berichts dem von ihnen bestellten Betriebsrevisor mit.

Der Betriebsrevisor erstellt einen Bericht, in dem er die von den Gründern vorgenommene Beschreibung jeder Sacheinlage, die angewandte Bewertung und die angewandten Bewertungsmethoden untersucht. Im Bericht muss angegeben werden, ob die Werte, zu denen diese Bewertungsmethoden führen, mindestens dem Wert der in der Urkunde erwähnten Sacheinlage entsprechen. Im Bericht wird die für die Einlage tatsächlich gewährte Gegenleistung angegeben.

In ihrem Bericht geben die Gründer gegebenenfalls an, weshalb sie von den Schlussfolgerungen des Berichts des Betriebsrevisors abweichen.

Dieser Bericht wird zusammen mit dem Bericht des Betriebsrevisors gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 hinterlegt und bekannt gemacht. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 3 Nr. 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil im Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres ausgewiesen ist, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf eine von den Gründern unter ihrer Verantwortung veranlasste Neubewertung: 1. in dem in § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in § 2 Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 vom Verwaltungsorgan hinterlegt und bekannt gemacht. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einlegers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Anzahl Aktien, die als Gegenwert für jede Sacheinlage ausgegeben wurden, 5. Bescheinigung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. KAPITEL 4 - Einzahlung der Einlagen Art. 6:9 - Außer bei gegenteiliger Bestimmung in der Gründungsurkunde werden Einlagen bei der Gründung voll eingezahlt.

Art. 6:10 - Im Fall von Geldeinlagen, die bei der Beurkundung einzuzahlen sind, werden die Gelder vor Gründung der Genossenschaft durch Einzahlung oder Überweisung auf ein Sonderkonto hinterlegt, das bei einem im Europäischen Wirtschaftsraum angesiedelten Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Namen der in Gründung befindlichen Genossenschaft eröffnet ist. Ein Nachweis über diese Hinterlegung wird dem beurkundenden Notar übergeben.

Das Sonderkonto steht zur ausschließlichen Verfügung der zu gründenden Genossenschaft. Nur Personen, die befugt sind, die Genossenschaft zu verpflichten, dürfen über das Konto verfügen, und erst nachdem der beurkundende Notar das Kreditinstitut von der Beurkundung in Kenntnis gesetzt hat.

Ist die Genossenschaft innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Sonderkontos nicht gegründet worden, werden die Gelder denjenigen, die sie hinterlegt haben, auf ihren Antrag hin erstattet.

Art. 6:11 - Bei Tod, Handlungsunfähigkeit oder einer anderen Fremdursache, durch die es dem Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen endgültig unmöglich ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, verfallen ihm als Gegenleistung für seine Einlage zugewiesene Aktien. Sie geben nur pro rata temporis Anrecht auf mögliche Dividenden für das laufende Geschäftsjahr.

Ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen aufgrund einer Fremdursache zeitweilig für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht imstande, seinen Verpflichtungen nachzukommen, werden die Genossenschaftsrechte, die mit den ihm als Gegenleistung für seine Einlage zugewiesenen Aktien verbunden sind, für die Dauer dieser Unmöglichkeit über diesen Zeitraum von drei Monaten hinaus ausgesetzt.

In der Satzung kann von vorliegendem Artikel abgewichen werden.

KAPITEL 5 - Gründungsformalitäten Art. 6:12 - Die Genossenschaft wird durch authentische Urkunde gegründet, bei deren Ausfertigung alle Aktionäre entweder persönlich oder durch Bevollmächtigten mit authentischer oder privatschriftlicher Vollmacht zugegen sind.

Personen, die bei der Ausfertigung der Gründungsurkunde erscheinen, werden als Gründer der Genossenschaft betrachtet. Werden in der Urkunde jedoch ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens ein Drittel der Aktien besitzen, als Gründer bestimmt, gelten die anderen erscheinenden Personen, die lediglich Aktien zeichnen und dafür eine Geldeinlage leisten, ohne unmittelbar oder mittelbar andere besondere Vorteile zu erhalten, als einfache Zeichner.

Art. 6:13 - Neben den Angaben, die gemäß Artikel 2:8 § 2 in dem für Bekanntmachung bestimmten Auszug enthalten sind, wird Folgendes in der Gründungsurkunde angegeben: 1. Einhaltung der in den Artikeln 6:4, 6:6 und 6:9 erwähnten Bedingungen, 2.Einrichtung, bei der in Geld zu leistende Einlagen gemäß Artikel 6:10 hinterlegt worden sind, 3. Regeln, sofern sie nicht aus dem Gesetz hervorgehen, nach denen Anzahl und Weise der Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls des Organs bestimmt werden, das mit der täglichen Geschäftsführung und der Vertretung Dritten gegenüber beauftragt ist, und Verteilung der Befugnisse zwischen diesen Organen, 4.Anzahl der Aktien und gegebenenfalls Einschränkungen in Bezug auf ihre Abtretung und, sofern verschiedene Gattungen von Aktien bestehen, dieselben Angaben und Rechte pro Aktiengattung, 5. Angabe jeder Sacheinlage, Name des Einlegers, Anzahl der Aktien, die als Gegenleistung für jede Einlage ausgegeben werden, gegebenenfalls Name des Betriebsrevisors und Schlussfolgerungen seines Berichts und gegebenenfalls Bedingungen, unter denen die Einlage erfolgt, 6.Art und Umfang der besonderen Vorteile, die jedem Gründer oder jeder Person, die unmittelbar oder mittelbar an der Gründung der Genossenschaft mitgewirkt hat, gewährt werden, 7. zumindest annähernden Gesamtbetrag der Kosten, Ausgaben und Vergütungen oder Aufwendungen, in gleich welcher Form, die zu Lasten der Genossenschaft gehen oder ihr in Rechnung gestellt werden aufgrund ihrer Gründung, 8.Hypothekenlasten oder Pfandrechte, mit denen eingebrachte Güter belastet sind, 9. genossenschaftliches Ziel und Werte der Genossenschaft, die in Artikel 6:1 § 4 erwähnt sind. Die Angaben unter Nr. 3, 4 und 9 stehen in dem Teil der Urkunde, der die Satzung enthält.

Vollmachten müssen die in Artikel 2:8 § 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 12 vorgesehenen Angaben enthalten.

KAPITEL 6 - Nichtigkeit Art. 6:14 - Die Nichtigkeit einer Genossenschaft kann nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden: 1. Die Gründungsurkunde wurde nicht in der vorgeschriebenen Form erstellt.2. Die Gründungsurkunde enthält keine Angaben über Name und Gegenstand der Genossenschaft und die Einlagen.3. Der Gegenstand der Genossenschaft ist rechtswidrig oder verstößt gegen die öffentliche Ordnung.4. Die Anzahl auf gültige Weise verpflichteter Gründer beträgt weniger als drei. Art. 6:15 - Bestimmungen, mit denen einem der Aktionäre der gesamte Gewinn zugeteilt würde oder ein oder mehrere Aktionäre von der Gewinnbeteiligung ausgeschlossen würden, gelten als nicht geschrieben.

KAPITEL 7 - Garantie und Haftung Art. 6:16 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften die Gründer Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch: 1. für Aktien, die nicht gemäß Artikel 6:6 auf gültige Weise gezeichnet worden sind;sie werden von Rechts wegen als Zeichner dieser Aktien betrachtet, 2. für die effektive Einzahlung der Aktien, für die sie aufgrund von Nr.1 als Zeichner betrachtet werden, 3. für die Volleinzahlung der unter Verstoß gegen Artikel 6:7 gezeichneten Aktien. Art. 6:17 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften die Gründer Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch: 1. für Schaden, der die sofortige und unmittelbare Folge entweder der in Anwendung von Artikel 6:14 ausgesprochenen Nichtigkeit der Genossenschaft oder des Fehlens oder der Unrichtigkeit der durch Artikel 6:13 vorgeschriebenen Angaben oder der offensichtlichen Überbewertung der Sacheinlagen ist, 2.für Verbindlichkeiten der Genossenschaft in einem vom Richter bestimmten Verhältnis im Falle eines binnen drei Jahren nach Erwerb der Rechtspersönlichkeit ausgesprochenen Konkurses, wenn das Anfangseigenkapital bei der Gründung offensichtlich unzureichend war für die normale Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit während mindestens zweier Jahre. In diesem Fall übermittelt der Notar auf Antrag des Konkursrichters oder des Prokurators des Königs dem Gericht den durch Artikel 6:5 vorgeschriebenen Finanzplan.

Art. 6:18 - Wer für einen Dritten eine Verbindlichkeit eingegangen ist, gilt als persönlich verpflichtet, wenn der Name der Auftraggeber nicht in der Urkunde angegeben ist oder wenn das vorgelegte Mandat nicht gültig ist. Die Gründer haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten.

TITEL 3 - Wertpapiere und deren Übertragung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6:19 - Eine Genossenschaft kann nur Namensaktien mit Stimmrecht und Schuldverschreibungen ausgeben. Ihre Wertpapiere können nicht zertifiziert werden.

Schuldverschreibungen lauten auf Namen oder sind, falls die Satzung es erlaubt, entmaterialisiert.

Genossenschaften, die beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 42 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften sind, können jegliche anderen Wertpapiere ausgeben, die unter ihrer Rechtsform zugelassen sind, ob entmaterialisiert oder nicht. [Eine Genossenschaft, die einem besonderen aufsichtsrechtlichen Status unterliegt, kann jedoch auch andere als die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Wertpapiere ausgeben: 1. soweit es sich um Wertpapiere handelt, deren Ausgabe durch den aufsichtsrechtlichen Status, dem die Genossenschaft unterliegt, zugelassen ist, und 2.vorausgesetzt, dass eine solche Ausgabe mit dem in Artikel 6:1 erwähnten genossenschaftlichen Ziel vereinbar ist.] Ausschließlich im Ausland ausgegebene Schuldverschreibungen, die ausländischem Recht unterliegen, können die Form individueller oder kollektiver Inhaberpapiere annehmen. Diese Inhaberschuldverschreibungen dürfen in Belgien jedoch nicht physisch ausgestellt werden. Eigentümer solcher Inhaberschuldverschreibungen können jederzeit auf ihre Kosten um deren Umwandlung in Namensschuldverschreibungen ersuchen. [Art. 6:19 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 120 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:20 - Eigentümer entmaterialisierter Wertpapiere können jederzeit auf ihre Kosten um deren Umwandlung in Namenspapiere ersuchen.

Art. 6:21 - Haben mehrere Personen dingliche Rechte an einer selben Aktie, kann die Genossenschaft die Ausübung des Stimmrechts aussetzen, bis eine einzige Person ihr gegenüber als Inhaberin des Stimmrechts bestimmt worden ist.

Art. 6:22 - Vorbehaltlich gegenteiliger satzungsmäßiger, testamentarischer oder vertraglicher Bestimmung übt der Nießbraucher von Wertpapieren in Abweichung von Artikel 6:21 die mit diesen Wertpapieren verbundenen Rechte aus.

KAPITEL 2 - Form der Wertpapiere Abschnitt 1 - Namenspapiere Art. 6:23 - Namenspapiere werden durch Eintragung in das entsprechende in Artikel 6:24 erwähnte Register dargestellt. Namenspapiere können auch durch Vermerk des Namens ihres Inhabers in der Ausgabeurkunde festgelegt werden.

Art. 6:24 - Am Sitz der Genossenschaft wird für jede Kategorie von Namenspapieren, die eine Genossenschaft ausgibt, ein Register geführt.

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen können Inhaber von Wertpapieren das ihre Kategorie von Wertpapieren betreffende Register vollständig einsehen. Das Verwaltungsorgan kann beschließen, dass dieses Register in elektronischer Form geführt wird. Der König kann Bedingungen festlegen, denen das elektronische Register entsprechen muss.

Art. 6:25 - Im Register der Namensaktien wird Folgendes angegeben: 1. Gesamtanzahl der von der Genossenschaft ausgegebenen Aktien und gegebenenfalls Gesamtanzahl pro Gattung, 2.für natürliche Personen Name und Wohnsitz und für juristische Personen Name [und Sitz] jedes Aktionärs, 3. Anzahl Aktien jedes Aktionärs und Gattung dieser Aktien, 4.auf jede Aktie vorgenommene Einzahlungen, 5. satzungsmäßige Einschränkungen in Bezug auf die Abtretbarkeit der Aktien und, wenn eine Partei darum ersucht, vertragliche oder aus den Ausgabebedingungen hervorgehende Einschränkungen in Bezug auf ihre Abtretbarkeit, 6.Übertragung von Aktien gemäß Artikel 6:50, mit Datum. Wird das Register in elektronischer Form geführt, kann die Abtretungserklärung in elektronischer Form erfolgen und anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen, 7. mit jeder Aktie verbundene Stimmrechte und Rechte am Gewinn und ihr Anteil am Liquidationssaldo, wenn er von den Rechten am Gewinn abweicht. Bei Unstimmigkeit zwischen Satzung und Aktienregister gilt die Satzung. [Art. 6:25 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 121 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:26 - Im Register der Namensschuldverschreibungen wird Folgendes angegeben: 1. genaue Angabe jedes Inhabers von Schuldverschreibungen und Betrag der ihm gehörenden Schuldverschreibungen, 2.Übertragungen von Schuldverschreibungen mit entsprechendem Datum und Umwandlung von Namensschuldverschreibungen in entmaterialisierte Schuldverschreibungen und umgekehrt, sofern die Satzung eine solche Umwandlung zulässt, 3. satzungsmäßige Einschränkungen in Bezug auf die Abtretbarkeit und, wenn eine Partei darum ersucht, vertragliche oder aus den Ausgabebedingungen hervorgehende Einschränkungen in Bezug auf ihre Abtretbarkeit. Art. 6:27 - Das Verwaltungsorgan kann beschließen, dass ein Register zweigeteilt wird; der erste Teil wird am Sitz der Genossenschaft, der andere außerhalb des Sitzes, in Belgien oder im Ausland, aufbewahrt.

Von jedem Teil wird eine Kopie an dem Ort aufbewahrt, wo der andere Teil hinterlegt ist.

Diese Kopie wird regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht; sollte sich dies als unmöglich erweisen, wird sie ergänzt, sobald die Umstände es erlauben.

Inhaber von Aktien oder Schuldverschreibungen haben das Recht, sich nach Wahl in einen der beiden Teile des betreffenden Registers eintragen zu lassen. Sie können beide Teile des Registers, in dem ihre Wertpapiere aufgenommen sind, und ihre Kopie einsehen. Das Verwaltungsorgan macht den Ort, an dem der zweite Teil des Registers befindlich ist, in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt. Das Verwaltungsorgan kann diesen Ort ändern.

Der Beschluss des Verwaltungsorgans zur Zweiteilung eines Registers kann nur durch Beschluss der Generalversammlung, der nach den für Satzungsänderungen geltenden Regeln getroffen wird, geändert werden.

Der König regelt die Modalitäten der Eintragung in beide Teile.

Art. 6:28 - Wer in einem Register der Namenspapiere als Inhaber eines Wertpapiers eingetragen ist, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Inhaber der Wertpapiere, für die er eingetragen ist.

Das Verwaltungsorgan stellt auf Antrag der als Wertpapierinhaber eingetragenen Person zum Nachweis ihrer Eintragung im Register einen Auszug aus diesem Register in Form eines Zertifikats aus.

Abschnitt 2 - Entmaterialisierte Wertpapiere Art. 6:29 - Ein entmaterialisiertes Wertpapier wird durch Buchung auf ein auf den Namen des Eigentümers oder Inhabers eröffnetes Konto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer dargestellt.

Der König bestimmt die Liquidationseinrichtungen, die mit der Bewahrung der entmaterialisierten Wertpapiere und der Liquidation von Geschäften mit solchen Wertpapieren beauftragt sind. Er lässt die Kontenführer in Belgien je nach ihrer Tätigkeit individuell oder allgemein pro Kategorie von Einrichtungen zu.

Die Anzahl der zu jedem Zeitpunkt umlaufenden entmaterialisierten Wertpapiere und gegebenenfalls ihre Gattung werden auf den Namen der Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, des zugelassenen Kontenführers in das Register der Namenspapiere eingetragen. [In Abweichung von Absatz 3 betrifft die in diesem Absatz erwähnte Eintragung für Schuldverschreibungen nicht die Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, sondern ihren Gesamtbetrag.] Die Buchung von Wertpapieren auf ein Konto begründet auf die Gesamtheit der Wertpapiere, die auf den Namen der Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, des zugelassenen Kontenführers in dem in Absatz 3 erwähnten Register der Namenspapiere eingetragen sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht.

Die Belgische Nationalbank ist mit der Kontrolle der Einhaltung der durch oder aufgrund des vorliegenden Abschnitts vorgesehenen Regeln durch die in Belgien zugelassenen Kontenführer beauftragt. Für die Ausübung dieser Kontrolle, die Auferlegung von Verwaltungsstrafen und das Ergreifen anderer Maßnahmen gegenüber zugelassenen Kontenführer wendet die Belgische Nationalbank die Befugnisse an: 1. die ihr hinsichtlich Kreditinstituten durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften zuerkannt werden, 2. die ihr hinsichtlich Wertpapierfirmen durch das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften zuerkannt werden, 3. die ihr hinsichtlich Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen durch Gesetz zuerkannt werden. Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Bestimmungen strafrechtlich ahnden, sind anwendbar. [Art. 6:29 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 122 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:30 - Zugelassene Kontenführer buchen entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei der Liquidationseinrichtung, bei einem oder mehreren Instituten, die unmittelbar oder mittelbar für sie als Vermittler gegenüber dieser Liquidationseinrichtung auftreten, oder zugleich bei der Liquidationseinrichtung und bei einem oder mehreren der vorerwähnten Institute eröffnen. Gegebenenfalls buchen zugelassene Kontenführer entmaterialisierte Wertpapiere, die sie für Rechnung Dritter und für eigene Rechnung halten, auf Konten, die bei dem in Artikel 6:38 erwähnten zugelassenen Kontenführer, bei einem oder mehreren Instituten, die unmittelbar oder mittelbar für sie als Vermittler gegenüber diesem in Artikel 6:38 erwähnten zugelassenen Kontenführer auftreten, oder zugleich bei dem in Artikel 6:38 erwähnten zugelassenen Kontenführer und bei einem oder mehreren der vorerwähnten Institute eröffnen.

Art. 6:31 - Ein Pfandrecht an entmaterialisierten Wertpapieren wird gemäß dem Gesetz vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente bestellt.

Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist. Das Pfandrecht bleibt gültig bestellt, wenn der Pfandschuldner nicht Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist, unbeschadet der Haftung des Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere. Hat ein Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten entmaterialisierten Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden.

Art. 6:32 - Eigentümer von entmaterialisierten Wertpapieren, die in Artikel 6:30 erwähnt sind, können ihre in Artikel 6:29 Absatz 4 erwähnten Miteigentumsrechte nur dem zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar bei der Liquidationseinrichtung halten, nur dieser Einrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie: 1. einen Herausgabeanspruch gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses Nr.62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten ausüben, 2. ihre Genossenschaftsrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, 3.bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben.

Bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen wird die Herausgabe des Betrags der in Artikel 6:30 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere, der vom zugelassenen Kontenführer geschuldet wird, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der entmaterialisierten Wertpapiere derselben Gattung betrieben, die auf den Namen des zugelassenen Kontenführers bei anderen zugelassenen Kontenführern oder der Liquidationseinrichtung gebucht sind.

Reicht in dem in Absatz 2 erwähnten Fall diese Gesamtheit nicht aus, um die vollständige Rückgabe der geschuldeten, auf einem Konto gebuchten Wertpapiere zu gewährleisten, wird sie unter die Eigentümer nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt.

Wenn Eigentümer den zugelassenen Kontenführer gemäß dem anwendbaren Recht ermächtigt haben, über ihre entmaterialisierten Wertpapiere zu verfügen, und sofern dies in den Grenzen dieser Ermächtigung erfolgt, wird ihnen bei Konkurs des zugelassenen Kontenführers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen nur die Anzahl Wertpapiere zugeteilt, die übrig bleibt nach Rückgabe der Gesamtanzahl Wertpapiere derselben Gattung, die anderen Eigentümern gehören, an diese anderen Eigentümer.

Ist der zugelassene Kontenführer selbst Eigentümer einer Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, wird ihm bei der Anwendung von Absatz 3 nur der Betrag der Wertpapiere zugeteilt, der nach Rückgabe des Gesamtbetrags der von ihm für Rechnung Dritter gehaltener Wertpapiere derselben Gattung übrig bleibt.

Hat ein Vermittler für Rechnung anderer in Artikel 6:30 erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere auf seinen Namen oder auf Namen einer Drittperson gebucht, darf der Eigentümer, für dessen Rechnung diese Buchung erfolgte, die Herausgabe des Guthabens fordern, das bei dem zugelassenen Kontenführer oder der Liquidationseinrichtung auf den Namen dieses Vermittlers oder dieser Drittperson gebucht ist. Dieser Herausgabeanspruch wird nach den in den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Regeln geltend gemacht.

Die Rückgabe der in Artikel 6:30 erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere erfolgt durch Überweisung auf ein Wertpapierkonto bei einem anderen zugelassenen Kontenführer, den die Person bestimmt, die den Herausgabeanspruch geltend macht.

Art. 6:33 - Drittpfändung ist auf Konten für entmaterialisierte Wertpapiere, die auf den Namen eines zugelassenen Kontenführers bei der Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, bei einem zugelassenen Kontenführer eröffnet sind, nicht erlaubt.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 6:32 dürfen Gläubiger des Eigentümers von Wertpapieren bei Konkurs dieses Eigentümers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen ihre Ansprüche auf den verfügbaren Restbestand der auf den Namen und für Rechnung ihres Schuldners auf einem Konto gebuchten Wertpapiere geltend machen, nach Abzug oder Hinzurechnung der Wertpapiere, die gegebenenfalls am Tag des Konkurses oder des Entstehens der Konkurrenzsituation aufgrund von Eventualverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten mit ungewissem Betrag oder Terminverbindlichkeiten auf einem gesonderten Teil dieses Wertpapierkontos gebucht waren und deren Zusammenfügung mit dem verfügbaren Restbestand bis zur Erfüllung der Bedingung, bis zur Bestimmung des Betrags oder bis zum Eintritt des Termins ausgesetzt ist.

Art. 6:34 - Die Zahlung der fälligen Zinsen und Kapitalien der entmaterialisierten Wertpapiere an die Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, an den zugelassenen Kontenführer hat für den Ausgeber befreiende Wirkung.

Die Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, der zugelassene Kontenführer übertragen diese Zinsen und Kapitalien den zugelassenen Kontenführern nach Verhältnis der Beträge der entmaterialisierten Wertpapiere, die am Fälligkeitstermin auf ihren Namen gebucht sind, zurück. Diese Zahlungen haben für die Liquidationseinrichtung oder gegebenenfalls, bei Anwendung von Artikel 6:38, für den zugelassenen Kontenführer befreiende Wirkung.

Art. 6:35 - Alle Genossenschaftsrechte des Eigentümers von entmaterialisierten Wertpapieren und bei Konkurs des Ausgebers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen, die den Ausgeber entmaterialisierter Wertpapiere betreffen, alle Regressansprüche gegen ihn werden unter Vorlage einer vom zugelassenen Kontenführer oder von der Liquidationseinrichtung ausgestellten Bescheinigung zur Bestätigung der Anzahl entmaterialisierter Wertpapiere, die an dem für die Ausübung dieser Rechte vorgeschriebenen Datum auf den Namen des Eigentümers oder seines Vermittlers gebucht sind, ausgeübt.

Art. 6:36 - Im Hinblick auf die Ausführung der Artikel 6:30 bis 6:35 kann der König Bedingungen der Kontenführung durch zugelassene Kontenführer, Funktionsweise der Konten, Art der den Konteninhabern auszustellenden Zertifikate und Modalitäten für die Zahlung von fälligen Zinsen und Kapitalien durch zugelassene Kontenführer und die Liquidationseinrichtung festlegen.

Art. 6:37 - Die Artikel 2279 und 2280 des Zivilgesetzbuches sind auf entmaterialisierte Wertpapiere anwendbar, die in vorliegendem Abschnitt erwähnt sind.

Art. 6:38 - Außer für Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts ebenfalls auf Wertpapiere anwendbar, die auf einem Konto bei einem zugelassenen Kontenführer gebucht sind, die dieser Kontenführer aber nicht bei einer Liquidationseinrichtung oder einem Institut, das gegenüber dieser Einrichtung als Vermittler auftritt, bewahrt.

Der Kontenführer trägt die zu jedem Zeitpunkt umlaufenden entmaterialisierten Wertpapiere pro Wertpapierausgabe auf seinen Namen in das Register der Namenspapiere ein.

Die gesamten umlaufenden entmaterialisierten Wertpapiere einer bestimmten Ausgabe eines Ausgebers können in das Register der Namenspapiere nur auf den Namen eines einzigen Kontenführers eingetragen werden.

Die Buchung von Wertpapieren auf ein Konto begründet in diesem Fall auf die Gesamtheit der Wertpapiere derselben Ausgabe, die im Register der Namenspapiere auf den Namen des Kontenführers eingetragen sind, ein unkörperliches Miteigentumsrecht.

KAPITEL 3 - Verschiedene Wertpapierkategorien Abschnitt 1 - Aktien Art. 6:39 - Eine Genossenschaft muss mindestens drei Aktien mit Stimmrecht ausgeben. Aktien werden als Gegenleistung für Einlagen ausgegeben.

Art. 6:40 - Alle Aktien sind an Gewinn und Liquidationssaldo beteiligt. Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung gewähren alle Aktien gleiche Rechte bei der Ausschüttung von Gewinn und Liquidationssaldo.

Art. 6:41 - Außer bei gegenteiliger Satzungsbestimmung ist mit jeder Aktie eine Stimme verbunden.

Solange ordnungsgemäß eingeforderte und einforderbare Einzahlungen nicht erfolgt sind, wird die Ausübung des Stimmrechts, das mit den betreffenden Aktien verbunden ist, ausgesetzt.

Art. 6:42 - Aktien können in Aktienabschnitte gestückelt werden, die unbeschadet des Artikels 6:87 in ausreichender Anzahl vereinigt die gleichen Rechte wie ungeteilte Aktien verleihen.

Aktienumtausch, -zusammenlegung oder -split erfolgt unbeschadet des Artikels 6:20 unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die in der Satzung festgelegt sind.

Art. 6:43 - Mit dem Jahresabschluss wird gemäß den Artikeln 3:10 und 3:12 ein Verzeichnis mit folgenden Angaben hinterlegt: 1. Anzahl gezeichneter Aktien, 2.geleistete Einzahlungen, 3. Verzeichnis der Aktionäre, die ihre Aktien nicht voll eingezahlt haben, unter Angabe des noch geschuldeten Betrags. Art. 6:44 - In der Satzung kann die Anzahl Stimmen, über die jeder Aktionär in den Versammlungen verfügt, unter der Bedingung beschränkt werden, dass diese Beschränkung auf jeden Aktionär anwendbar ist ohne Unterscheidung der Wertpapiere, für die er an der Abstimmung teilnimmt, und unbeschadet spezifischer Sonderrechte, die gegebenenfalls einem Aktionär unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft zuerkannt werden.

Art. 6:45 - § 1 - Für die Ausübung des Stimmrechts können Vereinbarungen getroffen werden.

Diese Vereinbarungen müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen nicht dem Genossenschaftsinteresse zuwiderlaufen.

Nichtig sind: 1. Vereinbarungen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches stehen, 2.Vereinbarungen, durch die sich ein Aktionär dazu verpflichtet, seine Stimmabgabe gemäß den von der Genossenschaft, einer Tochtergesellschaft oder einem Organ dieser Gesellschaften gegebenen Richtlinien vorzunehmen, 3. Vereinbarungen, durch die ein Aktionär oder ein anderer Wertpapierinhaber sich denselben Gesellschaften oder Organen gegenüber verpflichtet, die Vorschläge der Organe der Genossenschaft zu billigen. § 2 - Stimmen, die während einer Generalversammlung aufgrund von Vereinbarungen abgegeben werden, die in § 1 Absatz 3 erwähnt sind, sind ungültig. Diese Stimmen haben die Nichtigkeit der getroffenen Beschlüsse zur Folge, es sei denn, sie hatten keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Abstimmung.

Abschnitt 2 - Aktiengattungen Art. 6:46 - Sind mit einer Aktie oder einer Serie Aktien andere Rechte verbunden als mit anderen Aktien, die von derselben Genossenschaft ausgegeben werden, bildet jede dieser Serien eine Gattung im Vergleich zu den anderen Serien von Aktien. Aktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bilden immer getrennte Gattungen.

Spezifische Rechte, die einem Aktionär aufgrund seiner Eigenschaft zuerkannt werden, die sich aber nicht auf bestimmte Aktien beziehen, führen nicht zur Schaffung einer eigenen Gattung.

Abschnitt 3 - Schuldverschreibungen Art. 6:47 - Genossenschaften können Anleihen durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufnehmen. Schuldverschreibungen können für bestimmte Dauer ausgegeben werden oder ewig sein.

Art. 6:48 - § 1 - In den Ausgabebedingungen oder durch die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen können ein oder mehrere Vertreter der Inhaber der Schuldverschreibungen, die an derselben Ausgabe oder demselben Ausgabeprogramm teilhaben, bestellt werden. In den Grenzen der Artikel 1984 bis 2010 des Zivilgesetzbuches können diese Vertreter alle Inhaber von Schuldverschreibungen dieser Ausgabe oder dieses Ausgabeprogramms Dritten gegenüber verpflichten.

Sie können die Inhaber der Schuldverschreibungen unter anderem bei Insolvenzverfahren, Pfändung oder allen anderen Konkurrenzsituationen vertreten; dabei treten sie im Namen und für Rechnung der Inhaber der Schuldverschreibungen auf, ohne deren Identität zu offenbaren. § 2 - In den Ausgabebedingungen oder durch die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen kann ebenfalls vorgesehen werden, dass diese Vertreter ebenfalls in eigenem Namen, aber für Rechnung der Inhaber der Schuldverschreibungen auftreten als Begünstigte der Vorzugsrechte oder Sicherheiten, die als Garantie für die Schuldverschreibungsanleihe bestellt worden sind.

Die Vertreter können alle Befugnisse der Inhaber der Schuldverschreibungen ausüben, für deren Rechnung sie handeln. Die Vertretung und von Vertretern vorgenommene Handlungen sind Dritten einschließlich der Gläubiger der Vertreter gegenüber wirksam. Aus der Vertretung hervorgehende Rechte einschließlich Sicherheiten gehören zum Vermögen der Inhaber der Schuldverschreibungen. § 3 - Bestellung und Befugnisse des Vertreters werden in den Ausgabebedingungen oder durch die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 6:100 berät und beschließt, festgelegt. Der Nachweis seiner Befugnisse kann durch einfache Vorlage des von einem Vertreter der Genossenschaft unterzeichneten Texts der Ausgabebedingungen oder einer Abschrift des Protokolls der Generalversammlung wie in Artikel 6:102 bestimmt erbracht werden.

Die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen kann den Vertreter jederzeit abberufen, sofern sie gleichzeitig einen oder mehrere neue Vertreter bestellt. Die Generalversammlung berät und beschließt gemäß Artikel 6:100.

Der Vertreter übt seine Befugnisse im ausschließlichen Interesse der Inhaber der Schuldverschreibungen aus und ist ihnen gemäß den in den Ausgabebedingungen oder im Bestellungsbeschluss festgelegten Regeln Rechenschaft schuldig.

Art. 6:49 - Im Vertrag über eine Anleihe, die in der Form einer Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommen wird, gilt der Fall, dass eine der beiden Parteien ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommt, immer stillschweigend als auflösende Bedingung.

In diesem Fall ist der Vertrag nicht von Rechts wegen aufgelöst. Die Partei, der gegenüber Verbindlichkeiten nicht erfüllt worden sind, hat die Wahl, die andere Partei zur Ausführung des Vertrags zu zwingen, sofern die Ausführung möglich ist, oder die Auflösung mit Schadenersatz zu fordern.

Die Auflösung muss gerichtlich beantragt werden und dem Beklagten kann je nach den Umständen Aufschub gewährt werden.

KAPITEL 4 - Übertragung von Wertpapieren Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6:50 - Wertpapierübertragung erfolgt gemäß den Regeln des allgemeinen Rechts.

Eine Übertragung von Namenspapieren wird der Genossenschaft und Dritten gegenüber nur wirksam durch eine Abtretungserklärung, die in das Register der betreffenden Wertpapiere eingetragen ist und die bei Abtretung unter Lebenden von Zedent und Zessionar oder von ihren Bevollmächtigten und bei Übergang von Todes wegen von einem Mitglied des Verwaltungsorgans und den Rechtsnachfolgern oder ihren Bevollmächtigten datiert und unterzeichnet ist.

Das Verwaltungsorgan kann auf der Grundlage von Belegen, aus denen die Zustimmung von Zedent und Zessionar hervorgeht, eine Übertragung anerkennen und in das Register eintragen.

Wird das Register in elektronischer Form geführt, kann die Abtretungserklärung in elektronischer Form erfolgen und anhand einer Reihe von elektronischen Daten unterschrieben werden, die einer bestimmten Person zugeschrieben werden können und die die Integrität des Inhalts der Urkunde nachweisen.

Art. 6:51 - Eine Übertragung entmaterialisierter Wertpapiere wird der Genossenschaft und Dritten gegenüber nur wirksam durch Umbuchung von dem einen auf das andere Wertpapierkonto.

Abschnitt 2 - Übertragung von Aktien Art. 6:52 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung sind Aktien frei auf Aktionäre übertragbar, gegebenenfalls unter den in der Satzung vorgesehenen Bedingungen.

Art. 6:53 - Eine Genossenschaft darf weder unmittelbar noch über eine Tochtergesellschaft noch über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Genossenschaft oder Tochtergesellschaft handelt, ihre eigenen Aktien durch Ankauf oder Umtausch erwerben oder in Pfand nehmen.

Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Erwerb oder Inpfandnahme von Aktien durch eine Gesellschaft, die in ihrer Eigenschaft als gewerblicher Wertpapierhändler eine Börsengesellschaft oder ein Kreditinstitut ist.

Art. 6:54 - Aktien können nur dann an Dritte übertragen werden, wenn diese zu den in der Satzung festgelegten Kategorien gehören und die Satzungsbedingungen erfüllen, um Aktionär zu werden. Das Verwaltungsorgan ist befugt, darüber zu entscheiden, es sei denn, in der Satzung ist vorgesehen, dass diese Befugnis bei der Generalversammlung liegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das zuständige Organ einen interessierten Erwerber ablehnen kann, sofern es seine Ablehnung begründet. Übertragungen unter Nichteinhaltung von Absatz 1 sind ungeachtet der Gut- beziehungsweise Bösgläubigkeit des Zedenten der Genossenschaft und Dritten gegenüber nicht wirksam[...]. [Art. 6:54 Abs. 2 abgeändert durch Art. 123 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:55 - Bei Abtretung einer nicht eingezahlten Aktie haften Zedent und Zessionar ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen gesamtschuldnerisch der Genossenschaft und Dritten gegenüber für die Volleinzahlung. Bei aufeinanderfolgenden Abtretungen haften alle aufeinanderfolgenden Zessionare gesamtschuldnerisch.

Außer bei gegenteiliger Vereinbarung kann der Zedent einer nicht eingezahlten Aktie, der von der Genossenschaft oder einem Dritten zur Volleinzahlung aufgefordert wird, gegen den Zessionar, dem er seine Aktien abgetreten hat, und alle folgenden Zessionare Regress ausüben in Höhe des von ihm eingezahlten Betrags.

Abschnitt 3 - Einschränkungen der freien Abtretbarkeit von Wertpapieren Art. 6:56 - [In der Satzung oder in Vereinbarungen] kann die Abtretbarkeit unter Lebenden oder der Übergang im Todesfall der Aktien eingeschränkt werden. [In Vereinbarungen] dürfen Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen in Bezug auf ihre Übertragbarkeit nicht gelockert werden. [Übertragungen entgegen Einschränkungen der Übertragbarkeit, die in der ordnungsgemäß bekannt gemachten Satzung enthalten sind, sind ungeachtet der Gut- beziehungsweise Bösgläubigkeit des Zessionars der Genossenschaft und Dritten gegenüber nicht wirksam, selbst wenn diese satzungsmäßige Einschränkung nicht im Register der Aktionäre aufgenommen ist.] [Art. 6:56 Abs. 1 abgeändert durch Art. 124 Nr. 1 und 2 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020); Abs. 2 eingefügt durch Art. 124 Nr. 3 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:57 - In der Satzung und in den Ausgabebedingungen von Namenspapieren oder entmaterialisierten Wertpapieren, die keine Aktien sind, kann die Abtretbarkeit unter Lebenden oder der Übergang im Todesfall eingeschränkt werden.

Eine in Absatz 1 erwähnte Übertragung von Wertpapieren, die der ordnungsgemäß offengelegten Satzung beziehungsweise den ordnungsgemäß offengelegten Ausgabebedingungen zuwiderläuft, kann in dem Maße, wie es in den Ausgabebedingungen oder in der Satzung vorgesehen ist, und ungeachtet der Gut- beziehungsweise Bösgläubigkeit des Zessionars weder der Genossenschaft noch Dritten gegenüber wirksam gemacht werden.

In Absatz 1 erwähnte Ausgabebedingungen von Wertpapieren sind ordnungsgemäß offengelegt, wenn sie gemäß den Artikeln 2:8 § 3 und 2:14 Nr. 1 hinterlegt und bekannt gemacht werden oder in einem entsprechenden Prospekt enthalten sind.

TITEL 4 - Organe der Genossenschaft und Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen KAPITEL 1 - Verwaltung Abschnitt 1 - Zusammensetzung Art. 6:58 - § 1 - Eine Genossenschaft wird von einem oder mehreren Verwaltern verwaltet, die natürliche oder juristische Personen sind; sie können ein Kollegium bilden oder nicht.

Verwalter dürfen in dieser Eigenschaft nicht durch Arbeitsvertrag an die Genossenschaft gebunden sein. § 2 - Verwalter werden von der Generalversammlung der Aktionäre entweder auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer ernannt; sie werden das erste Mal in der Gründungsurkunde bestellt.

Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung oder eines gegenteiligen Beschlusses der Generalversammlung bei der Ernennung läuft das Mandat eines auf bestimmte Dauer ernannten Verwalters von der Generalversammlung, die ihn ernannt hat, bis zur ordentlichen Generalversammlung des Geschäftsjahres, in dem sein Mandat laut Ernennungsbeschluss endet.

Verwalter können auch in der Satzung ernannt werden. § 3 - Für die Abberufung eines in der Satzung ernannten Verwalters ist eine Satzungsänderung erforderlich.

Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung oder eines gegenteiligen Beschlusses der Generalversammlung bei der Ernennung kann die Generalversammlung jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen das Mandat eines nicht in der Satzung ernannten Verwalters beenden.

Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung kann die Generalversammlung jedoch in jedem Fall zum Zeitpunkt der Abberufung bestimmen, wann das Mandat als Verwalter endet, oder eine Abgangsentschädigung gewähren.

Die Generalversammlung kann in jedem Fall das Mandat eines in der Satzung ernannten oder eines nicht in der Satzung ernannten Verwalters aus rechtmäßigen Gründen ohne Kündigungsfrist und ohne Abfindung beenden. § 4 - Ein Verwalter kann durch einfache Notifizierung an das Verwaltungsorgan von seinem Mandat zurücktreten. Auf Antrag der Genossenschaft bleibt er im Amt, bis die Genossenschaft in annehmbarer Frist für seine Ersetzung sorgen kann. Er kann selbst erforderliche Schritte einleiten, damit das Ende seines Mandats unter den in Artikel 2:18 vorgesehenen Bedingungen Dritten gegenüber wirksam wird.

Art. 6:59 - Bilden Verwalter ein Kollegialverwaltungsorgan im Sinne von Artikel 6:61 § 1 und wird die Stelle eines Verwalters vor Ablauf seines Mandats frei, haben die verbleibenden Verwalter das Recht, einen neuen Verwalter zu kooptieren, sofern die Satzung es nicht verbietet.

Die nächstfolgende Generalversammlung muss das Mandat des kooptierten Verwalters bestätigen; bei Bestätigung beendet der kooptierte Verwalter das Mandat seines Vorgängers, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschließt. Bleibt die Bestätigung aus, endet das Mandat des kooptierten Verwalters mit Ablauf der Generalversammlung, unbeschadet der Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Verwaltungsorgans bis zu diesem Zeitpunkt.

Abschnitt 2 - Entlohnung Art. 6:60 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung oder eines gegenteiligen Beschlusses der Generalversammlung bei ihrer Ernennung werden Verwalter für die Ausübung ihres Mandats entlohnt.

Abschnitt 3 - Befugnisse und Arbeitsweise Art. 6:61 - § 1 - Jeder Verwalter ist befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die für die Verwirklichung des Gegenstands der Genossenschaft erforderlich oder zweckdienlich sind, mit Ausnahme der durch Gesetz der Generalversammlung vorbehaltenen Handlungen.

In der Satzung können die Befugnisse der Verwalter beschränkt werden.

Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern.

In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Verwalter ein Kollegialverwaltungsorgan bilden. In der Satzung können die Befugnisse dieses Kollegialverwaltungsorgans beschränkt werden. Eine solche Beschränkung ist, selbst wenn sie veröffentlicht worden ist, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern. § 2 - Jeder Verwalter oder im Falle eines Kollegialverwaltungsorgans dieses Verwaltungsorgan vertritt die Genossenschaft Dritten gegenüber; dies gilt auch für gerichtliche Handlungen. In der Satzung kann jedoch einem oder mehreren Verwaltern die Befugnis übertragen werden, die Genossenschaft allein oder gemeinsam zu vertreten. Eine solche Vertretungsklausel ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam.

In der Satzung kann diese Vertretungsbefugnis beschränkt werden. Diese Beschränkungen sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber nicht wirksam. Gleiches gilt für eine Verteilung der Aufgaben unter den Verwaltern mit Vertretungsbefugnis.

Art. 6:62 - Eine Genossenschaft ist durch Handlungen gebunden, die vom Verwaltungsorgan, von Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung und von Verwaltern, die gemäß Artikel 6:61 § 2 zu ihrer Vertretung befugt sind, vorgenommen werden, auch wenn diese Handlungen über ihren Gegenstand hinausgehen, es sei denn, die Genossenschaft weist nach, dass dem Dritten dies bekannt war oder dass er aufgrund der Umstände nicht in Unkenntnis dieser Tatsache sein konnte; die alleinige Bekanntmachung der Satzung reicht als Nachweis nicht aus.

Art. 6:63 - Das Protokoll der Versammlungen des Kollegialverwaltungsorgans wird vom Präsidenten unterzeichnet und von den Verwaltern, die dies wünschen; Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Verwaltern mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet.

Beschlüsse eines Kollegialverwaltungsorgans können durch einstimmigen schriftlichen Beschluss aller Verwalter getroffen werden, ausgenommen Beschlüsse, für die die Satzung diese Möglichkeit ausschließt.

Art. 6:64 - § 1 - Muss ein Verwaltungsorgan eine Entscheidung treffen oder sich über ein Geschäft aussprechen, die in seine Zuständigkeit fallen und bei denen ein Verwalter ein unmittelbares oder mittelbares vermögensrechtliches Interesse hat, das dem Interesse der Genossenschaft entgegensteht, und sind mehrere Verwalter individuell befugt, die Genossenschaft zu verwalten oder zu vertreten, muss dieser Verwalter die anderen Verwalter davon in Kenntnis setzen. Seine Erklärung und seine Erläuterungen zu der Art dieses entgegengesetzten Interesses werden im Protokoll einer Versammlung dieser anderen Verwalter aufgenommen. Diese anderen Verwalter können die Entscheidung treffen beziehungsweise das Geschäft durchführen. In diesem Fall darf der Verwalter, für den ein Interessenkonflikt vorliegt, an der Beschlussfassung der anderen Verwalter über die betreffende Entscheidung beziehungsweise das betreffende Geschäft nicht teilnehmen.

Liegt für alle Verwalter ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen. § 2 - Ist in der Satzung vorgesehen, dass das Verwaltungsorgan ein Kollegialverwaltungsorgan ist, wird die Entscheidung getroffen beziehungsweise das Geschäft durchgeführt vom Verwaltungsorgan; der Verwalter, für den ein Interessenkonflikt vorliegt, darf an der Beschlussfassung des Verwaltungsorgans in Bezug auf solche Entscheidungen oder Geschäfte oder an diesbezüglichen Abstimmungen nicht teilnehmen. Liegt für alle Verwalter eines Kollegialverwaltungsorgans ein Interessenkonflikt vor, wird die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vorgelegt; wird die Entscheidung oder das Geschäft von der Generalversammlung gebilligt, kann das Verwaltungsorgan sie ausführen. § 3 - Gibt es nur einen Verwalter und liegt für ihn ein Interessenkonflikt vor, legt er die Entscheidung oder das Geschäft der Generalversammlung vor. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 sind nicht anwendbar, wenn die weiter oben erwähnten Entscheidungen oder Geschäfte zustande gekommen sind zwischen Gesellschaften, von denen eine mittelbar oder unmittelbar mindestens fünfundneunzig Prozent der Stimmen besitzt, die mit der Gesamtheit der von der anderen Gesellschaft ausgegebenen Wertpapiere verbunden sind, oder zwischen Gesellschaften, von denen mindestens fünfundneunzig Prozent der Stimmen, die mit der Gesamtheit der von jeder von ihnen ausgegebenen Wertpapiere verbunden sind, sich im Besitz einer anderen Gesellschaft befinden.

Weiter sind die Paragraphen 1 bis 3 nicht anwendbar, wenn Beschlüsse des Verwaltungsorgans gewöhnliche Geschäfte betreffen, die unter den Bedingungen und mit den Garantien erfolgen, die normalerweise für gleichartige Geschäfte auf dem Markt gelten.

Art. 6:65 - § 1 - Die anderen Verwalter oder die Generalversammlung beschreiben im Protokoll oder in einem Sonderbericht die Art der in Artikel 6:64 erwähnten Entscheidungen oder Geschäfte und ihre vermögensrechtlichen Folgen für die Genossenschaft und rechtfertigen den getroffenen Beschluss.

Dieser Teil des Protokolls oder dieser Bericht wird in vollem Wortlaut im Lagebericht oder in einer Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, aufgenommen.

Hat die Genossenschaft einen Kommissar ernannt, wird ihm das Protokoll oder der Bericht mitgeteilt. In seinem in Artikel 3:74 erwähnten Bericht beurteilt der Kommissar in einem getrennten Abschnitt die vermögensrechtlichen Folgen für die Genossenschaft der Beschlüsse des Verwaltungsorgans oder der Generalversammlung wie im Protokoll oder im Bericht beschrieben, für die entgegengesetzte Interessen wie in Artikel 6:64 § 1 erwähnt vorliegen. § 2 - Unbeschadet des Rechts der in den Artikeln 2:44 und 2:46 erwähnten Personen, Nichtigkeit oder Aussetzung eines Beschlusses des Verwaltungsorgans zu beantragen, kann die Genossenschaft die Nichtigkeit von Entscheidungen oder Geschäften beantragen, die entgegen den in vorliegendem Artikel oder in Artikel 6:64 vorgesehenen Regeln getroffen beziehungsweise durchgeführt wurden, sofern die Gegenparteien bei diesen Entscheidungen beziehungsweise Geschäften Kenntnis von dem betreffenden Verstoß hatten oder hätten haben müssen.

Art. 6:66 - Unbeschadet des Artikels 2:56 haften Verwalter persönlich und gesamtschuldnerisch für Schaden, den die Genossenschaft oder Dritte infolge der in den Artikeln 6:64 und 6:65 erwähnten Entscheidungen und Geschäfte erlitten haben, sofern sie oder einer von ihnen aus der Entscheidung oder dem Geschäft einen missbräuchlichen finanziellen Vorteil zum Nachteil der Genossenschaft gezogen haben beziehungsweise hat.

Abschnitt 4 - Tägliche Geschäftsführung Art. 6:67 - Das Verwaltungsorgan kann eine oder mehrere Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, mit der täglichen Geschäftsführung der Genossenschaft und ihrer Vertretung hinsichtlich dieser Geschäftsführung beauftragen. [...] Das Verwaltungsorgan, das das Organ für die tägliche Geschäftsführung bestellt hat, ist mit dessen Aufsicht beauftragt.

Die tägliche Geschäftsführung umfasst Handlungen und Beschlüsse, die nicht über die Erfordernisse des täglichen Lebens der Genossenschaft hinausgehen, wie auch Handlungen und Beschlüsse, bei denen aufgrund ihrer geringen Bedeutung oder ihrer Dringlichkeit das Eingreifen des Verwaltungsorgans nicht gerechtfertigt ist.

Die Bestimmung, nach der die tägliche Geschäftsführung einer oder mehreren Personen, die einzeln, gemeinsam oder als Kollegium handeln, übertragen worden ist, ist unter den in Artikel 2:18 festgelegten Bedingungen Dritten gegenüber wirksam. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis des Organs für die tägliche Geschäftsführung sind, selbst wenn sie veröffentlicht worden sind, Dritten gegenüber jedoch nicht wirksam. [Art. 6:67 Abs. 1 abgeändert durch Art. 126 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] KAPITEL 2 - Generalversammlung der Aktionäre Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Gleichbehandlung Art. 6:68 - Bei Anwendung des vorliegenden Kapitels stellt die Genossenschaft für alle Aktionäre, die sich in der gleichen Lage befinden, die gleiche Behandlung sicher.

Unterabschnitt 2 - Befugnisse Art. 6:69 - § 1 - Die Generalversammlung der Aktionäre übt die Befugnisse aus, die ihr durch vorliegendes Gesetzbuch erteilt werden.

Die Satzung kann die Befugnisse der Generalversammlung erweitern. Eine solche Erweiterung ist Dritten gegenüber nicht wirksam, [selbst wenn sie bekannt gemacht wird]. § 2 - Die Satzung oder, wenn die Satzung dies vorsieht, eine Geschäftsordnung - durch einen Beschluss gebilligt, der unter Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die für Satzungsänderungen vorgeschrieben sind, getroffen wird - kann zusätzliche und ergänzende Bestimmungen über die Rechte der Aktionäre und die Arbeitsweise der Genossenschaft enthalten, einschließlich der in Artikel 2:59 Nr. 2 und 3 erwähnten Angelegenheiten. [Art. 6:69 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 127 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Unterabschnitt 3 - Einberufung der Generalversammlung Art. 6:70 - § 1 - Das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls der Kommissar berufen die Generalversammlung ein und legen deren Tagesordnung fest. Wenn Aktionäre, die ein Zehntel der ausgegebenen Aktien vertreten, es verlangen, müssen sie binnen drei Wochen die Generalversammlung einberufen; auf der Tagesordnung stehen zumindest die durch diese Aktionäre vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte.

Die Ladung zu einer Generalversammlung enthält die Tagesordnung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheiten.

Sie wird den Aktionären, den Mitgliedern des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls dem Kommissar gemäß Artikel 2:32 mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung zugesandt, außer wenn in der Satzung oder der Geschäftsordnung andere auf Ladungen anwendbare Formalitäten vorgesehen sind. § 2 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Genossenschaft gleichzeitig mit der Ladung zur Generalversammlung den Aktionären gemäß Artikel 2:32 die Unterlagen zukommen lässt, die sie ihnen aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches zur Verfügung stellen muss.

Die Aktionäre können am Sitz der Genossenschaft eine Abschrift dieser Unterlagen erhalten.

Unterabschnitt 4 - Schriftliche Generalversammlung Art. 6:71 - Die Aktionäre können einstimmig und schriftlich sämtliche Beschlüsse fassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen, mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch authentische Urkunde ausgefertigt werden müssen. In diesem Fall müssen die auf Ladungen anwendbaren Formalitäten nicht eingehalten werden.

Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Kommissar dürfen auf ihren Antrag hin von solchen Beschlüssen Kenntnis nehmen.

Unterabschnitt 5 - Teilnahme an der Generalversammlung Art. 6:72 - Aktionäre dürfen an der Generalversammlung teilnehmen.

Art. 6:73 - Mitglieder des Verwaltungsorgans wohnen der Generalversammlung bei.

Wenn die Generalversammlung auf der Grundlage eines vom Kommissar erstellten Berichts berät, wohnt dieser der Generalversammlung bei.

Art. 6:74 - In der Satzung wird bestimmt, welche Formalitäten zu erfüllen sind, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden.

Aktionäre, die die Formalitäten erfüllt haben, um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, sind ebenfalls zu folgenden Generalversammlungen mit denselben Tagesordnungspunkten zugelassen, es sei denn, die Genossenschaft wird von einer Übertragung der betreffenden Aktien in Kenntnis gesetzt.

Art. 6:75 - § 1 - In der Satzung kann für Aktionäre die Möglichkeit einer Fernteilnahme an der Generalversammlung über ein von der Genossenschaft zur Verfügung gestelltes elektronisches Kommunikationsmittel vorgesehen werden. Zur Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit gelten Aktionäre, die auf diese Weise an der Generalversammlung teilnehmen, als an dem Ort anwesend, an dem die Generalversammlung stattfindet.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss die Genossenschaft über das verwendete elektronische Kommunikationsmittel Eigenschaft und Identität eines in Absatz 1 erwähnten Aktionärs in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise kontrollieren können. Der Einsatz des elektronischen Kommunikationsmittels kann durch oder aufgrund der Satzung zusätzlichen Bedingungen unterworfen werden mit dem alleinigen Ziel, die Sicherheit der elektronischen Kommunikation zu gewährleisten.

Für die Anwendung von Absatz 1 muss das elektronische Kommunikationsmittel es den Aktionären unbeschadet jeglicher durch oder aufgrund des Gesetzes auferlegten Einschränkung zumindest ermöglichen, direkt, gleichzeitig und ununterbrochen von den Besprechungen während der Versammlung Kenntnis zu nehmen und ihr Stimmrecht in Bezug auf alle Punkte, über die die Versammlung zu beschließen hat, auszuüben. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass dieses elektronische Kommunikationsmittel es den Aktionären darüber hinaus ermöglichen muss, an den Beratungen teilzunehmen und Fragen zu stellen.

Die Ladung zur Generalversammlung enthält eine klare und genaue Beschreibung der durch oder aufgrund der Satzung festgelegten Verfahren in Bezug auf die Fernteilnahme.

Die Modalitäten, nach denen festgestellt wird, dass ein Aktionär über das elektronische Kommunikationsmittel an der Generalversammlung teilnimmt und folglich als anwesend gelten kann, werden durch oder aufgrund der Satzung bestimmt.

Das Protokoll der Generalversammlung vermerkt eventuelle technische Probleme und Zwischenfälle, die die Teilnahme an der Generalversammlung oder an der Abstimmung auf elektronischem Weg verhindert oder gestört haben.

Mitglieder des Präsidiums der Generalversammlung, das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls der Kommissar dürfen an der Generalversammlung nicht auf elektronischem Weg teilnehmen. § 2 - Artikel 6:74 ist anwendbar, wenn die Genossenschaft die Fernteilnahme an der Generalversammlung ermöglicht. § 3 - Der König kann die Art der in § 1 erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel und ihre Anwendungsbedingungen näher bestimmen. § 4 - Unbeschadet des Artikels 6:80 kann in der Satzung gemäß den dort bestimmten Modalitäten Aktionären erlaubt werden, vor der Generalversammlung auf elektronischem Weg eine Fernstimmabgabe vorzunehmen.

Wenn die Genossenschaft die Fernstimmabgabe auf elektronischem Weg erlaubt, muss sie Eigenschaft und Identität eines Aktionärs in der durch oder aufgrund der Satzung bestimmten Weise kontrollieren können.

Unterabschnitt 6 - Verlauf der Generalversammlung Art. 6:76 - Bei jeder Generalversammlung wird eine Anwesenheitsliste geführt. [Jeder Aktionär kann diese Liste einsehen.] [Art. 6:76 abgeändert durch Art. 128 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:77 - Die Mitglieder des Verwaltungsorgans beantworten Fragen, die Aktionäre ihnen mündlich oder schriftlich vor oder während der Versammlung stellen über Punkte der Tagesordnung. Im Interesse der Genossenschaft können die Mitglieder des Verwaltungsorgans sich weigern, auf Fragen zu antworten, wenn die Mitteilung bestimmter Daten oder Sachverhalte der Genossenschaft schaden kann oder von ihnen oder der Genossenschaft eingegangenen Vertraulichkeitsklauseln entgegensteht.

Der Kommissar teilt schriftliche Fragen, die er erhält, unverzüglich dem Verwaltungsorgan mit und beantwortet Fragen, die Aktionäre ihm mündlich oder schriftlich vor oder während der Versammlung stellen über Punkte der Tagesordnung, zu denen er Bericht erstattet. Im Interesse der Genossenschaft kann er sich weigern, auf Fragen zu antworten, wenn die Mitteilung bestimmter Daten oder Sachverhalte der Genossenschaft schaden kann oder dem Berufsgeheimnis, an das er gebunden ist, oder von der Genossenschaft eingegangenen Vertraulichkeitsklauseln entgegensteht. Er hat das Recht, auf der Generalversammlung das Wort zu ergreifen im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Aufgabe.

Mitglieder des Verwaltungsorgans und der Kommissar können auf Fragen gleichen Gegenstands eine Gesamtantwort geben.

Ab dem Zeitpunkt der Ladung zur Generalversammlung können Aktionäre in den in der Satzung festgelegten Fristen schriftlich Fragen an die in der Ladung angegebene Adresse oder die in Artikel 2:31 erwähnte E-Mail-Adresse richten. Haben die betreffenden Aktionäre die Formalitäten erfüllt, um zur Versammlung zugelassen zu werden, werden diese Fragen auf der Versammlung beantwortet.

Art. 6:78 - Für die Bestimmung der auf Generalversammlungen einzuhaltenden Vorschriften in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit werden Aktien, für die das Stimmrecht ausgesetzt wurde, nicht berücksichtigt.

Art. 6:79 - Protokolle der Generalversammlungen werden von den Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet und von den Aktionären, die dies wünschen; Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsorgans mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet.

Unterabschnitt 7 - Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts Art. 6:80 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung können Aktionäre sich von einem Bevollmächtigten vertreten lassen, der nicht Aktionär sein muss. In der Satzung kann Aktionären erlaubt werden, ihre Stimme vor der Versammlung schriftlich abzugeben.

Eine schriftlich abgegebene Stimme oder eine erteilte Vollmacht bleibt für folgende Generalversammlungen mit denselben Tagesordnungspunkten gültig, es sei denn, die Genossenschaft wird von einer Übertragung der betreffenden Aktien in Kenntnis gesetzt.

Abschnitt 2 - Ordentliche Generalversammlung Art. 6:81 - Jedes Jahr muss mindestens eine Generalversammlung in der Gemeinde, am Tag und zu der Uhrzeit, die in der Satzung bestimmt sind, gehalten werden.

Art. 6:82 - Fünfzehn Tage vor der Generalversammlung dürfen Aktionäre Folgendes einsehen: 1. Jahresabschluss, 2.gegebenenfalls konsolidierten Abschluss, 3. Liste der Aktionäre, die ihre Aktien nicht voll eingezahlt haben, mit Angabe der Anzahl nicht eingezahlter Aktien und ihres Wohnsitzes, 4.gegebenenfalls Lagebericht, Lagebericht zum konsolidierten Jahresabschluss, Bericht des Kommissars und andere durch vorliegendes Gesetzbuch vorgeschriebene Berichte.

Diese Informationen und die Informationen, die gemäß Artikel 3:12 bei der Belgischen Nationalbank hinterlegt werden, werden gemäß Artikel 6:70 § 2 den Aktionären, den Mitgliedern des Verwaltungsorgans und gegebenenfalls dem Kommissar mitgeteilt.

Art. 6:83 - Die Generalversammlung hört gegebenenfalls den Lagebericht, den Lagebericht zum konsolidierten Jahresabschluss, den Bericht des Kommissars und die anderen durch vorliegendes Gesetzbuch vorgeschriebenen Berichte und berät über den Jahresabschluss.

Nach Billigung des Jahresabschlusses befindet die Generalversammlung in einer Sonderabstimmung über die Entlastung der Verwalter und des Kommissars. Diese Entlastung ist nur gültig, wenn die wirkliche Lage der Genossenschaft weder durch Auslassung noch fehlerhafte Angaben im Jahresabschluss verschleiert wird und wenn unter Verstoß gegen die Satzung oder vorliegendes Gesetzbuch getätigte Handlungen eigens in der Ladung angegeben worden sind.

Art. 6:84 - Das Verwaltungsorgan hat das Recht, den Beschluss über die Billigung des Jahresabschlusses während der Sitzung um drei Wochen aufzuschieben. Durch diesen Aufschub sind die anderen getroffenen Beschlüsse vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Generalversammlung nicht nichtig. Die folgende Versammlung hat das Recht, den Jahresabschluss definitiv festzustellen.

Abschnitt 3 - Außerordentliche Generalversammlung Unterabschnitt 1 - Satzungsänderung - Allgemeines Art. 6:85 - [Die Generalversammlung hat das Recht, die Satzung zu ändern.] Die Generalversammlung kann über Änderungen der Satzung nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung die vorgeschlagenen Änderungen genau in der Ladung angegeben worden sind und wenn die anwesenden oder vertretenen Aktionäre mindestens die Hälfte der Gesamtzahl ausgegebener Aktien vertreten.

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung eine zweite Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl Aktien, die von den anwesenden oder vertretenen Aktionären vertreten werden.

Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung gilt eine Änderung nur dann als angenommen, wenn sie drei Viertel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. [Art. 6:85 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 129 des G. vom 28.

April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Unterabschnitt 2 - Änderung des Gegenstands, der Zwecke, des Ziels oder der Werte Art. 6:86 - Wird eine Änderung des Gegenstands, der Zwecke, des Ziels oder der Werte der Genossenschaft wie in der Satzung festgelegt vorgeschlagen, so muss das Verwaltungsorgan die vorgeschlagene Änderung in einem Bericht ausführlich rechtfertigen. Eine Abschrift dieses Berichts wird gemäß Artikel 6:70 § 2 den Aktionären zur Verfügung gestellt.

Fehlt dieser Bericht, ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig.

Die Generalversammlung kann über Änderungen des Gegenstands, der Zwecke, des Ziels und der Werte der Genossenschaft nur dann rechtsgültig beraten und beschließen, wenn vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung die anwesenden oder vertretenen Aktionäre mindestens die Hälfte der Gesamtzahl ausgegebener Aktien vertreten.

Ist diese letzte Bedingung nicht erfüllt, ist vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung eine zweite Einberufung erforderlich und die neue Versammlung berät und beschließt rechtsgültig ungeachtet der Anzahl Aktien, die von den anwesenden oder vertretenen Aktionären vertreten werden.

Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung gilt eine Änderung nur dann als angenommen, wenn sie mindestens vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.

Unterabschnitt 3 - Änderung der Rechte, die mit Aktiengattungen verbunden sind Art. 6:87 - Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung kann die Generalversammlung der Ausgabe neuer Aktiengattungen zustimmen, eine oder mehrere Gattungen abschaffen, mit einer Aktiengattung verbundene Rechte mit den mit einer anderen Gattung verbundenen Rechten gleichstellen oder mit einer Gattung verbundene Rechte direkt oder indirekt ändern. Eine Änderung der Anzahl Aktien einer bestehenden Aktiengattung, die nicht im Verhältnis zur Anzahl in jeder Gattung ausgegebener Aktien erfolgt, bildet jedoch keine Änderung der mit jeder der Gattungen verbundenen Rechte.

Das Verwaltungsorgan rechtfertigt die vorgeschlagenen Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Rechte der bestehenden Gattungen. Liegen dem Bericht des Verwaltungsorgans ebenfalls Finanz- und Buchführungsdaten zugrunde, beurteilt der Kommissar oder mangels Kommissar ein vom Verwaltungsorgan bestimmter Betriebsrevisor oder externer Buchprüfer, ob die Finanz- und Buchführungsdaten, die im Bericht des Verwaltungsorgans enthalten sind, in allen wesentlichen Aspekten getreu und ausreichend sind, um der Generalversammlung, die über den Vorschlag abstimmen muss, Aufschluss zu geben. Beide Berichte werden in der Tagesordnung angekündigt und gemäß Artikel 6:70 § 2 den Aktionären zur Verfügung gestellt. Fehlen diese Berichte, ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. Diese Berichte werden gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 hinterlegt und bekannt gemacht.

Für Änderungen der mit einer oder mehreren Gattungen verbundenen Rechte ist eine Satzungsänderung erforderlich; der Beschluss muss für jede Gattung unter Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die für Satzungsänderungen vorgeschrieben sind, getroffen werden und Inhaber von Wertpapierabschnitten müssen zu den Beratungen und der Abstimmung in der betreffenden Gattung zugelassen werden, wobei die Stimmen auf der Grundlage einer Stimme für den kleinsten Wertpapierabschnitt gezählt werden.

KAPITEL 3 - Gesellschafts- und Minderheitsklage Abschnitt 1 - Gesellschaftsklage Art. 6:88 - Die Generalversammlung beschließt, ob gegen die Mitglieder des Verwaltungsorgans oder den Kommissar Gesellschaftsklage zu erheben ist. Sie kann einen oder mehrere Beauftragte mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragen.

Abschnitt 2 - Minderheitsklage Art. 6:89 - § 1 - Minderheitsaktionäre können für Rechnung der Genossenschaft Klage gegen die Mitglieder des Verwaltungsorgans erheben.

Die Minderheitsaktionäre müssen am Tag, an dem die Generalversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsorgans entscheidet, mindestens zehn Prozent der Anzahl ausgegebener Aktien besitzen.

Aktionäre dürfen nur Klage erheben, wenn sie der Entlastung nicht oder auf ungültige Weise zugestimmt haben. § 2 - Die Tatsache, dass ein oder mehrere Aktionäre im Laufe des Verfahrens der Gruppe der Minderheitsaktionäre nicht mehr länger angehören, entweder weil sie keine Aktien mehr besitzen oder weil sie auf die Klage verzichten, hat keine Folgen für die Weiterführung des Verfahrens oder den Gebrauch weiterer Rechtsmittel. § 3 - Erheben sowohl die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft als auch ein oder mehrere Wertpapierinhaber Klage gegen ein oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsorgans, so werden die Klagen wegen Zusammenhang miteinander verbunden. § 4 - Ein vor Klageerhebung geschlossener Vergleich kann auf Antrag der Aktionäre, die die in § 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, für nichtig erklärt werden, wenn er nicht zum Vorteil aller Aktionäre geschlossen worden ist.

Nach Klageerhebung kann die Genossenschaft einen Vergleich mit den geladenen Mitgliedern des Verwaltungsorgans nur mit einstimmigem Einverständnis derjenigen, die Kläger bleiben, schließen.

Art. 6:90 - Wird die Minderheitsklage abgewiesen, können die Kläger persönlich in die Gerichtskosten und gegebenenfalls zur Leistung eines Schadenersatzes zugunsten der Beklagten verurteilt werden.

Wird der Klage stattgegeben, erstattet die Genossenschaft Beträge, die die Kläger ausgelegt haben und die nicht in den von den Beklagten zu tragenden Gerichtskosten einbegriffen sind.

Abschnitt 3 - Sachverständige Art. 6:91 - Bestehen Indizien dafür, dass die Belange der Genossenschaft schwer beeinträchtigt werden oder werden können, kann der Präsident des Unternehmensgerichts auf Antrag eines oder mehrerer Aktionäre, die mindestens zehn Prozent der ausgegebenen Aktien besitzen, im Eilverfahren einen oder mehrere Sachverständige bestellen, die mit der Überprüfung der Bücher und Rechnungen der Genossenschaft und der von ihren Organen vorgenommenen Geschäfte beauftragt sind.

Der Präsident entscheidet, ob der Bericht des Sachverständigen bekannt gemacht werden muss. Er kann insbesondere beschließen, dass der Bericht auf Kosten der Genossenschaft nach den Modalitäten, die er bestimmt, bekannt gemacht werden muss.

KAPITEL 4 - Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 6:92 - Die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 des vorliegenden Kapitels sind nur in dem Maße auf Schuldverschreibungen anwendbar, wie in den Ausgabebedingungen nicht davon abgewichen wird.

Abschnitt 2 - Befugnisse Art. 6:93 - Die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen ist befugt, Ausgabebedingungen zu ändern. Sie ist unter anderem befugt: 1. einen oder mehrere Zinstermine zu verlängern, eine Verminderung des Zinssatzes anzunehmen oder diesbezügliche Zahlungsbedingungen zu ändern, 2.die Dauer der Tilgung zu verlängern, die Tilgung auszusetzen und Änderungen der Bedingungen, unter denen sie erfolgen muss, anzunehmen, 3. in den Umtausch der Forderungen der Inhaber von Schuldverschreibungen in Aktien einzuwilligen;ein diesbezüglicher Beschluss ist nur wirksam, wenn er binnen drei Monaten durch Satzungsänderung gebilligt wird, es sei denn, die Generalversammlung der Aktionäre hat nach den für Satzungsänderungen geltenden Regeln bereits vorher ihre Zustimmung gegeben, 4. Regelungen anzunehmen, mit denen besondere Sicherheiten zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen gewährt oder bereits gewährte Sicherheiten geändert oder aufgehoben werden. Art. 6:94 - Ein Beschluss der Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen zur Änderung der Ausgabebedingungen wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Genossenschaft wirksam.

Die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen kann ohne Zustimmung der Genossenschaft mit einfacher Stimmenmehrheit Sicherungsmaßnahmen ergreifen.

Abschnitt 3 - Einberufung der Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen Art. 6:95 - Das Verwaltungsorgan und gegebenenfalls der Kommissar können die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen einberufen und deren Tagesordnung festlegen.

Wenn Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Fünftel des Betrags der umlaufenden Wertpapiere vertreten, es verlangen, müssen sie binnen drei Wochen die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen einberufen; auf der Tagesordnung stehen zumindest die durch diese Inhaber von Schuldverschreibungen vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte.

Art. 6:96 - § 1 - Die Ladung zu einer Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen enthält die Tagesordnung und erfolgt durch Ankündigung im Belgischen Staatsblatt und in einem landesweit auf Papier oder elektronisch vertriebenen Presseorgan mindestens fünfzehn Tage oder, bei Schuldverschreibungen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, mindestens dreißig Tage vor der Versammlung. Diese Ladungen werden Inhabern von Namensschuldverschreibungen fünfzehn Tage vor der Versammlung gemäß Artikel 2:32 mitgeteilt. Lauten alle Schuldverschreibungen einer Genossenschaft auf Namen, reicht diese Mitteilung. In der Tagesordnung werden die zu behandelnden Angelegenheiten und Beschlussvorschläge, die der Versammlung vorgelegt werden, angegeben. § 2 - Hat eine Genossenschaft entmaterialisierte Schuldverschreibungen ausgegeben, erfolgt die Ladung zur Generalversammlung mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung durch Ankündigung: 1. im Belgischen Staatsblatt, 2.in einem landesweit auf Papier oder elektronisch vertriebenen Presseorgan, 3. auf der Website der Genossenschaft, wenn die Genossenschaft über eine Website wie in Artikel 2:31 erwähnt verfügt. Abschnitt 4 - Teilnahme an der Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen Art. 6:97 - In der Satzung wird bestimmt, welche Formalitäten zu erfüllen sind, um zur Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen zugelassen zu werden.

Art. 6:98 - In der Satzung kann die Regelung der in Artikel 6:75 erwähnten Fernteilnahme unter denselben Bedingungen auf die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen ausgedehnt werden.

Abschnitt 5 - Verlauf der Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen Art. 6:99 - Bei jeder Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen wird eine Anwesenheitsliste geführt.

Art. 6:100 - Die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen kann nur rechtsgültig beraten und beschließen, wenn die anwesenden Mitglieder mindestens die Hälfte des Betrags der umlaufenden Wertpapiere vertreten.

Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist eine neue Einberufung erforderlich und die zweite Versammlung berät und beschließt rechtsgültig, gleich welcher Anteil des Betrags der umlaufenden Wertpapiere vertreten ist.

Ein Vorschlag ist nur angenommen, wenn er von anwesenden oder vertretenen Inhabern von Schuldverschreibungen gebilligt worden ist, deren Stimmen mindestens drei Viertel des Betrags der Schuldverschreibungen vertreten, für die an der Abstimmung teilgenommen wird.

Außer wenn alle Schuldverschreibungen auf Namen lauten, werden getroffene Beschlüsse binnen fünfzehn Tagen in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt bekannt gemacht.

Art. 6:101 - Gibt es mehrere Gattungen von Schuldverschreibungen und können die damit verbundenen jeweiligen Rechte durch einen Beschluss der Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen geändert werden, müssen die Inhaber von Schuldverschreibungen jeder der Gattungen zu einer getrennten Sonderversammlung geladen werden und müssen für jede Gattung die in Artikel 6:100 vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit erfüllt sein.

Art. 6:102 - Protokolle der Generalversammlungen der Inhaber von Schuldverschreibungen werden von den Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet und von den Inhabern von Schuldverschreibungen, die dies wünschen; Abschriften für Dritte werden von einem oder mehreren Mitgliedern des Verwaltungsorgans mit Vertretungsbefugnis unterzeichnet.

Art. 6:103 - Unter Einhaltung der auf Ladungen anwendbaren Vorschriften, die in den Artikeln 6:95 und 6:96 erwähnt sind, können Beschlüsse, für die die Generalversammlung der Inhaber von Schuldverschreibungen befugt ist, elektronisch oder durch schriftliches Einverständnis getroffen werden. Ein Beschluss ist in diesem Fall nur angenommen, wenn elektronisch oder durch schriftliches Einverständnis das Einverständnis der Inhaber von Schuldverschreibungen erzielt wird, die mindestens drei Viertel des Betrags der bestehenden Schuldverschreibungen vertreten.

Der König kann Art und Bedingungen für die Anwendung des in Absatz 1 erwähnten elektronischen Verfahrens beziehungsweise Verfahrens des schriftlichen Einverständnisses näher bestimmen.

Abschnitt 6 - Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts Art. 6:104 - Inhaber von Schuldverschreibungen können persönlich oder mittels Vollmacht an den Abstimmungen teilnehmen.

TITEL 5 - Genossenschaftsvermögen KAPITEL 1 - Ausgabe neuer Aktien und Beitritt Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 6:105 - Nur Personen, die die in den Artikeln 6:52 und 6:54 bestimmten Bedingungen erfüllen, um Aktionär zu werden, dürfen neue Aktien zeichnen.

Art. 6:106 - § 1 - Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung können Aktionäre ohne Änderung der Satzung Aktien zeichnen, gegebenenfalls unter den in der Satzung vorgesehenen Bedingungen.

Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung können Dritte ohne Änderung der Satzung durch Zeichnung von Aktien beitreten, wenn sie die Satzungsbedingungen erfüllen, um Aktionär zu werden. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das zuständige Organ einen Aktionärskandidaten ablehnen kann, sofern es seine Ablehnung begründet.

Ausgegebene Aktien müssen vollständig und ungeachtet anders lautender Bestimmungen bedingungslos gezeichnet sein.

Art. 6:107 - § 1 - Die Genossenschaft darf keine eigenen Aktien zeichnen, weder unmittelbar noch über eine Tochtergesellschaft noch über eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Genossenschaft oder Tochtergesellschaft handelt.

Es wird davon ausgegangen, dass eine Person, die in eigenem Namen, aber für Rechnung der Genossenschaft oder Tochtergesellschaft in Absatz 1 erwähnte Aktien zeichnet, sie für eigene Rechnung zeichnet.

Mit den Aktien verbundene Rechte werden ausgesetzt, solange diese Aktien nicht veräußert worden sind. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf die Zeichnung von Aktien einer Genossenschaft durch eine Tochtergesellschaft, die in ihrer Eigenschaft als gewerblicher Wertpapierhändler eine Börsengesellschaft oder ein Kreditinstitut ist.

Art. 6:108 - § 1 - Das Verwaltungsorgan ist befugt, über die Ausgabe neuer Aktien zu entscheiden, es sei denn, in der Satzung ist vorgesehen, dass diese Befugnis bei der Generalversammlung liegt.

Das Verwaltungsorgan kann nur Aktien einer bereits bestehenden Gattung ausgeben, es sei denn, die Generalversammlung hat das Verwaltungsorgan durch Beschluss, der gemäß den für Satzungsänderungen anwendbaren Regeln gefasst wird, ausdrücklich zur Ausgabe einer neuen Aktiengattung ermächtigt.

In der Satzung können die Bedingungen einer solchen Ausgabe bestimmt werden und kann - nach Gattung oder nicht - eine Höchstanzahl auf diese Weise auszugebender Aktien festgelegt werden. § 2 - Das Verwaltungsorgan erstattet der ordentlichen Generalversammlung über die Ausgabe neuer Aktien im vorhergehenden Geschäftsjahr Bericht. Dieser Bericht enthält mindestens Anzahl der bestehenden und neuen Aktionäre, die neue Aktien gezeichnet haben, Anzahl und Gattung der Aktien, die sie gezeichnet haben, eingezahlten Betrag, Begründung des Ausgabepreises, sofern dieser nicht in der Satzung festgelegt ist, und gegebenenfalls andere Modalitäten. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass auch die Identität der bestehenden oder neuen Aktionäre angegeben werden muss.

Diese Informationen sind im Lagebericht oder, in dessen Ermangelung, in der Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, oder in einem gesonderten Bericht, der gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 hinterlegt und bekannt gemacht wird, enthalten. Eine Abschrift kann gemäß Artikel 6:70 § 2 erhalten werden.

Das Verwaltungsorgan schreibt das Aktienregister fort. Insbesondere werden Anzahl der neuen Aktien, gegebenenfalls Gattung, Identität der Zeichner, Datum, an dem die Aktien ausgegeben wurden, Zeichnungspreis und geleistete Einzahlungen angegeben.

Art. 6:109 - Außer bei gegenteiliger Bestimmung in der Satzung müssen Aktien bei ihrer Ausgabe voll eingezahlt werden.

Abschnitt 2 - Sacheinlagen Art. 6:110 - § 1 - Bei Sacheinlagen legt das Verwaltungsorgan in dem in Artikel 6:108 § 2 erwähnten Bericht die Bedeutung der Einlage für die Genossenschaft dar. Der Bericht enthält eine Beschreibung und eine mit Gründen versehene Bewertung jeder Sacheinlage. Im Bericht wird die für die Einlage gewährte Gegenleistung angegeben. Das Verwaltungsorgan teilt den Entwurf dieses Berichts dem Kommissar oder mangels Kommissar einem vom Verwaltungsorgan bestimmten Betriebsrevisor mit.

Der Kommissar oder mangels Kommissar der vom Verwaltungsorgan bestimmte Betriebsrevisor untersucht in dem in Artikel 6:108 § 2 erwähnten Bericht die Beschreibung jeder Sacheinlage durch das Verwaltungsorgan, die angewandte Bewertung und die dazu benutzten Bewertungsmethoden. Im Bericht muss angegeben werden, ob die Werte, zu denen diese Bewertungsmethoden führen, mindestens dem Wert der in der Urkunde erwähnten Sacheinlage entsprechen. Im Bericht wird die für die Einlage tatsächlich gewährte Gegenleistung angegeben.

In dem in Absatz 1 erwähnten Bericht, dem der in Absatz 2 erwähnte Bericht beigefügt wird, gibt das Verwaltungsorgan gegebenenfalls an, weshalb es von den Schlussfolgerungen dieses letzten Berichts abweicht.

Diese Berichte werden gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 hinterlegt und bekannt gemacht. Sie werden in der Tagesordnung der ersten darauffolgenden Generalversammlung oder, falls in der Satzung vorgesehen ist, dass die Generalversammlung zur Ausgabe neuer Aktien befugt ist, in der Tagesordnung der Generalversammlung, die über die Ausgabe entscheidet, angekündigt. Eine Abschrift kann gemäß Artikel 6:70 § 2 erhalten werden.

Fehlen die in Absatz 1 vorgesehene Beschreibung und Begründung des Verwaltungsorgans oder die in Absatz 2 vorgesehene Bewertung und Erklärung des Kommissars oder Betriebsrevisors, ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. Werden für Sacheinlagen keine neuen Aktien ausgegeben und fehlt der Bericht des Verwaltungsorgans oder der Bericht des Kommissars oder Betriebsrevisors über die Sacheinlagen, ist der Beschluss des Verwaltungsorgans nichtig. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Sacheinlagen: 1. in Form von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten, erwähnt in Artikel 2 Nr.31 und 32 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, die zu dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während dreier Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung als Sacheinlage an einem oder mehreren geregelten Märkten im Sinne von Artikel 3 Nr. 7, 8 und 9 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt wurden, 2. in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr.1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, die bereits von einem Betriebsrevisor bewertet wurden, und sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der beizulegende Zeitwert wird für einen Stichtag ermittelt, der nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.b) Die Bewertung wurde nach den Bewertungsnormen und -grundsätzen vorgenommen, die für die Art der einzubringenden Vermögensteile allgemein anerkannt sind, 3.in Form von anderen Vermögensteilen als den in Nr. 1 erwähnten Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, deren beizulegender Zeitwert für jeden Vermögensteil im Jahresabschluss des vorausgehenden Geschäftsjahres ausgewiesen ist, sofern dieser Jahresabschluss vom Kommissar oder von der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person geprüft wurde und der Bericht dieser Person einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk umfasst.

Paragraph 1 findet jedoch Anwendung auf eine vom Verwaltungsorgan unter seiner Verantwortung veranlasste Neubewertung: 1. in dem in § 2 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Fall, wenn der Preis durch außergewöhnliche Umstände beeinflusst wurde, die eine wesentliche Änderung des Wertes des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden, und zwar auch in Fällen, in denen der Markt für diese Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente nicht mehr liquide ist, 2. in den in § 2 Absatz 1 Nr.2 und 3 erwähnten Fällen, wenn neue Umstände eingetreten sind, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensteils zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung bewirken würden.

Wird eine Neubewertung wie in § 2 Absatz 2 Nr. 2 erwähnt nicht vorgenommen, können ein oder mehrere Aktionäre, die am Tag der Einbringung zusammengenommen mindestens fünf Prozent der Aktien der Genossenschaft halten, eine Bewertung gemäß § 1 durch einen Betriebsrevisor verlangen.

Dieser Antrag kann bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils gestellt werden, sofern der oder die betreffenden Aktionäre am Antragstag immer noch zusammengenommen mindestens fünf Prozent der am Tag der Einbringung bestehenden Aktien halten.

Die Kosten für diese Neubewertung gehen zu Lasten der Genossenschaft. § 3 - In den in § 2 erwähnten Fällen, in denen Einlagen ohne Anwendung von § 1 eingebracht werden, wird innerhalb eines Monats nach dem Tag der tatsächlichen Einbringung des Vermögensteils eine Erklärung gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 vom Verwaltungsorgan hinterlegt und bekannt gemacht. Diese Erklärung enthält Folgendes: 1. Beschreibung der betreffenden Sacheinlage, 2.Name des Einlegers, 3. Wert dieser Einlage, Quelle dieser Bewertung und gegebenenfalls Bewertungsmethode, 4.Anzahl Aktien, die als Gegenwert für jede Sacheinlage ausgegeben wurden, 5. Bescheinigung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind. § 4 - Erfolgt die Ausgabe von Aktien in Anwendung des in § 2 vorgesehenen Verfahrens gegen Sacheinlage, wird vor Einbringung der Sacheinlage eine Meldung mit Angabe des Datums, an dem der Beschluss zur Ausgabe der Aktien getroffen wurde, und der die in § 3 erwähnten Angaben enthält, gemäß den Artikeln 2:8 und 2:14 Nr. 4 hinterlegt und bekannt gemacht. In diesem Fall wird in der in § 3 erwähnten Erklärung nur bescheinigt, dass seit Bekanntmachung der Meldung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Abschnitt 3 - Garantie und Haftung Art. 6:111 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften Mitglieder des Verwaltungsorgans Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch: 1. für Aktien, die nicht gemäß Artikel 6:106 auf gültige Weise gezeichnet worden sind;sie werden von Rechts wegen als Zeichner dieser Aktien betrachtet, 2. für die effektive Einzahlung der Aktien, für die sie aufgrund von Nr.1 als Zeichner betrachtet werden, 3. für die Volleinzahlung der unter Verstoß gegen Artikel 6:106 § 1 gezeichneten Aktien. Art. 6:112 - Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen haften Mitglieder des Verwaltungsorgans Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für Schaden, der die sofortige und unmittelbare Folge entweder des Fehlens oder der Unrichtigkeit der durch Artikel 6:110 vorgeschriebenen Angaben oder der offensichtlichen Überbewertung der Sacheinlagen ist.

Art. 6:113 - Wer für einen Dritten eine Verbindlichkeit eingegangen ist, gilt als persönlich verpflichtet, wenn der Name der Auftraggeber nicht in der Urkunde angegeben ist oder wenn das vorgelegte Mandat nicht gültig ist. Mitglieder des Verwaltungsorgans haften gesamtschuldnerisch für diese Verbindlichkeiten.

KAPITEL 2 - Aufrechterhaltung des Genossenschaftsvermögens Abschnitt 1 - Ausschüttung an Aktionäre und Tantieme Art. 6:114 - Die Generalversammlung ist befugt, über die Verwendung des Gewinns und die Höhe der Ausschüttungen zu beschließen.

In der Satzung kann dem Verwaltungsorgan die Befugnis übertragen werden, in den Grenzen der Artikel 6:115 und 6:116 Ausschüttungen vorzunehmen aus dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres oder dem Gewinn des vorhergehenden Geschäftsjahres - solange der Jahresabschluss dieses Geschäftsjahres nicht gebilligt worden ist -, gegebenenfalls verringert um den Verlustvortrag oder erhöht um den Gewinnvortrag.

Art. 6:115 - Keine Ausschüttung darf vorgenommen werden, wenn das Reinvermögen der Genossenschaft negativ ist oder infolge einer solchen Ausschüttung negativ würde. Verfügt die Genossenschaft über Eigenkapital, das laut Gesetz oder Satzung nicht verfügbar ist, darf keine Ausschüttung vorgenommen werden, wenn das Reinvermögen unter den Betrag dieses nicht verfügbaren Eigenkapitals gesunken ist oder durch eine solche Ausschüttung sinken würde. Für die Anwendung dieser Bestimmung gilt der noch nicht getilgte Betrag eines Neubewertungsmehrwertes als nicht verfügbar.

Das Reinvermögen der Genossenschaft wird auf der Grundlage des letzten gebilligten Jahresabschlusses oder eines neueren Stands der Aktiva und Passiva festgelegt. In Genossenschaften, in denen ein Kommissar ernannt ist, beurteilt dieser diesen Stand. Der beschränkte Beurteilungsbericht des Kommissars wird seinem Bericht über den Jahresabschluss beigefügt.

Unter Reinvermögen versteht man den Gesamtbetrag der Aktiva unter Abzug der Rückstellungen und Schulden und, ausgenommen in Sonderfällen, die im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben und zu rechtfertigen sind, des noch nicht getilgten Betrags der Errichtungs- und Erweiterungsaufwendungen und der Forschungs- und Entwicklungskosten.

Art. 6:116 - Ein von der Generalversammlung getroffener Ausschüttungsbeschluss wird erst wirksam, nachdem das Verwaltungsorgan festgestellt hat, dass nach der Ausschüttung die Genossenschaft unter Berücksichtigung der nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Entwicklungen weiterhin in der Lage sein wird, während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten ab dem Datum der Ausschüttung ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen.

Der Beschluss des Verwaltungsorgans wird in einem Bericht gerechtfertigt, der nicht hinterlegt wird. In Genossenschaften, in denen ein Kommissar ernannt worden ist, beurteilt dieser die historischen und voraussichtlichen Finanz- und Buchführungsdaten dieses Berichts. Der Kommissar gibt in seinem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss an, dass er diesen Auftrag ausgeführt hat.

Art. 6:117 - Ist erwiesen, dass die Mitglieder des Verwaltungsorgans bei Treffen des in Artikel 6:116 erwähnten Beschlusses wussten oder aufgrund der Umstände hätten wissen müssen, dass nach der Ausschüttung die Genossenschaft offensichtlich nicht mehr in der Lage sein würde, ihre Schulden wie in Artikel 6:116 erwähnt zu begleichen, haften sie der Genossenschaft und Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für sämtlichen dadurch entstehenden Schaden.

Die Genossenschaft kann entgegen der Artikel 6:115 und 6:116 vorgenommene Ausschüttungen [von Aktionären oder anderen Personen, zu deren Gunsten die Ausschüttung beschlossen wurde,] ob gutgläubig oder nicht, zurückfordern. [Art. 6:117 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Abschnitt 2 - Finanzierung des Erwerbs von Aktien einer Genossenschaft durch Dritte Art. 6:118 - § 1 - Eine Genossenschaft darf im Hinblick auf den Erwerb ihrer Aktien durch Dritte nur unter folgenden Bedingungen Mittel vorstrecken, Darlehen gewähren oder Sicherheiten leisten: 1. Das Geschäft wird durch vorhergehenden Beschluss der Generalversammlung unter Einhaltung der Bedingungen in Bezug auf Anwesenheit und Mehrheit, die für Satzungsänderungen vorgeschrieben sind, erlaubt.2. Das Geschäft wird unter der Verantwortung des Verwaltungsorgans vorgenommen, das dazu einen Bericht erstellt, aus dem die Gründe für das Geschäft, die Bedingungen des Geschäfts und die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Zahlungsfähigkeit der Genossenschaft hervorgehen.3. Für diesen Erwerb verwendete Mittel müssen gemäß den Artikeln 6:115 und 6:116 für Ausschüttung in Frage kommen.4. Die Genossenschaft weist auf der Passivseite der Bilanz eine nicht verfügbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung aus.Diese Rücklage kann im Verhältnis der Verminderung der gewährten Unterstützung reduziert werden und von dieser Rücklage können im Verhältnis zu der Verminderung der gewährten Unterstützung Rücknahmen vorgenommen werden.

Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Bericht wird in der Tagesordnung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Generalversammlung angekündigt. Eine Abschrift kann gemäß Artikel 6:70 § 2 erhalten werden. Fehlt dieser Bericht, ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. § 2 - Mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 3 und 4 ist § 1 nicht anwendbar auf Vorschüsse, Darlehen und Sicherheiten, die folgenden Personen beziehungsweise Gesellschaften gewährt werden: 1. Personalmitgliedern der Genossenschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft für den Erwerb von Aktien dieser Gesellschaften, 2.Gesellschaften, deren Stimmrechte mindestens zur Hälfte im Besitz der Personalmitglieder der Genossenschaft sind, für den Erwerb durch diese Gesellschaften von Aktien der Genossenschaft, mit denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte verbunden ist.

Abschnitt 3 - Alarmverfahren Art. 6:119 - § 1 - Wenn das Reinvermögen negativ zu werden droht oder geworden ist, muss das Verwaltungsorgan vorbehaltlich strengerer Satzungsbestimmungen eine Generalversammlung einberufen, die binnen einer Frist von höchstens zwei Monaten ab Feststellung dieser Lage oder ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Lage aufgrund von Gesetzes- oder Satzungsbestimmungen hätte festgestellt werden müssen, zusammentritt, um die Auflösung der Genossenschaft oder in der Tagesordnung angekündigte Maßnahmen zur Gewährleistung des Fortbestands der Genossenschaft zu beschließen.

Außer wenn das Verwaltungsorgan gemäß Artikel 6:125 die Auflösung der Genossenschaft vorschlägt, rechtfertigt es in einem Sonderbericht die Maßnahmen, die es zur Gewährleistung des Fortbestands der Genossenschaft vorschlägt. Dieser Bericht wird in der Tagesordnung angekündigt. Eine Abschrift kann gemäß Artikel 6:70 § 2 erhalten werden.

Fehlt der in Absatz 2 erwähnte Bericht, ist der Beschluss der Generalversammlung nichtig. § 2 - Es wird auch wie in § 1 erwähnt vorgegangen, wenn das Verwaltungsorgan feststellt, dass es nicht mehr sicher ist, dass die Genossenschaft unter Berücksichtigung der nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Entwicklungen in der Lage sein wird, mindestens während der folgenden zwölf Monate ihre Schulden bei Fälligkeit zu begleichen. § 3 - Ist die Generalversammlung nicht gemäß vorliegendem Artikel einberufen worden, wird außer bei Beweis des Gegenteils davon ausgegangen, dass der von Dritten erlittene Schaden Folge dieser Nichteinberufung ist. § 4 - Hat das Verwaltungsorgan die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen ein erstes Mal erfüllt, braucht es die Generalversammlung in den zwölf Monaten nach der ursprünglichen Einberufung aus denselben Gründen nicht mehr einzuberufen.

TITEL 6 - Austritt und Ausschluss zu Lasten des Genossenschaftsvermögens Abschnitt 1 - Austritt Art. 6:120 - § 1 - Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung haben Aktionäre das Recht, zu Lasten des Genossenschaftsvermögens aus der Genossenschaft auszutreten.

In der Satzung werden die Modalitäten eines solchen Austritts geregelt, wobei Folgendes gilt: 1. Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung ist ein Austritt der Gründer erst mit Eingang des dritten Geschäftsjahres nach der Gründung möglich.2. Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung dürfen Aktionäre nur während der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres austreten.3. Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung tritt ein Aktionär für die Gesamtheit seiner Aktien aus, die dann für nichtig erklärt werden.4. Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung wird der Austritt mit dem letzten Tag des sechsten Monats des Geschäftsjahres wirksam und muss die Austrittsabfindung spätestens im darauffolgenden Monat gezahlt werden.5. Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung beläuft sich die Austrittsabfindung für Aktien, für die der betreffende Aktionär seinen Austrittswillen mitgeteilt hat, auf den für diese Aktien tatsächlich eingezahlten und noch nicht zurückgezahlten Betrag;allerdings darf sie nicht über dem Nettovermögenswert dieser Aktien liegen, wie er im letzten gebilligten Jahresabschluss ausgewiesen ist. 6. Der Betrag, auf den ein Aktionär bei Austritt Anrecht hat, ist eine Ausschüttung wie in den Artikeln 6:115 und 6:116 erwähnt. Wenn in Anwendung der Artikel 6:115 und 6:116 die in Absatz 2 Nr. 6 erwähnte Austrittsabfindung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt werden kann, wird das Anrecht auf Auszahlung ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung ausgesetzt, bis Ausschüttungen wieder erlaubt sind. Der auf die Austrittsabfindung noch geschuldete Betrag ist vor anderen Ausschüttungen an Aktionäre zahlbar. Auf diesen Betrag ist kein Zins geschuldet. § 2 - Das Verwaltungsorgan erstattet der ordentlichen Generalversammlung über Austrittsersuchen des vorhergehenden Geschäftsjahres Bericht. Dieser Bericht enthält zumindest Anzahl der austretenden Aktionäre, Gattung der Aktien, für die sie austreten, gezahlter Betrag und gegebenenfalls andere Modalitäten, Anzahl zurückgewiesener Ersuchen und Gründe der Zurückweisung. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass auch die Identität der austretenden Aktionäre angegeben werden muss.

Das Verwaltungsorgan schreibt das Aktienregister fort. Genauer gesagt werden Aktionärsaustritte, Datum des Austritts und den betreffenden Aktionären ausgeschütteter Betrag vermerkt.

Art. 6:121 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung gilt bei Tod, Konkurs, offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, Liquidation oder Entmündigung eines Aktionärs dieser von dem betreffenden Zeitpunkt an als von Rechts wegen ausgetreten. Der Aktionär oder je nach Fall seine Erben, Gläubiger oder Vertreter haben Anrecht auf Ausschüttung gemäß Artikel 6:120 des Wertes der Austrittsabfindung. In einem solchen Fall sind die in Artikel 6:120 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fristen nicht anwendbar.

Ausgetretene Aktionäre oder bei Tod, Konkurs, offenkundiger Zahlungsunfähigkeit, Liquidation oder Entmündigung eines Aktionärs seine Erben, Gläubiger oder Vertreter können die Liquidation der Genossenschaft nicht fordern.

Abschnitt 2 - Verlust der Aktionärseigenschaft Art. 6:122 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass Aktionäre, die die Satzungsbedingungen nicht mehr erfüllen, um Aktionär zu werden, von dem betreffenden Zeitpunkt an als von Rechts wegen ausgetreten gelten.

Der Aktionär hat Anrecht auf Ausschüttung gemäß Artikel 6:120 des Wertes der Austrittsabfindung. In einem solchen Fall sind die in Artikel 6:120 § 1 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Fristen nicht anwendbar.

Abschnitt 3 - Ausschluss Art. 6:123 - § 1 - Ungeachtet jeglicher gegenteiligen Satzungsbestimmung kann eine Genossenschaft Aktionäre aus rechtmäßigen Gründen ausschließen. In der Satzung können zusätzliche Ausschlussgründe vorgesehen werden. Der mit Gründen versehene Vorschlag zur Ausschließung wird den Betreffenden gemäß Artikel 2:32 mitgeteilt. Hat ein Aktionär dafür optiert, mit der Genossenschaft per Post zu kommunizieren, wird der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt.

Der Ausschluss wird von der Generalversammlung ausgesprochen, es sei denn, in der Satzung wird diese Befugnis dem Verwaltungsorgan übertragen.

Der Aktionär, dessen Ausschluss beantragt wird, muss aufgefordert werden, dem für die Ausschließung zuständigen Organ seine Bemerkungen schriftlich und gemäß denselben Modalitäten mitzuteilen innerhalb eines Monats ab Mitteilung des Vorschlags zur Ausschließung.

Der Aktionär muss angehört werden, wenn er dies beantragt.

Ausschließungsbeschlüsse werden mit Gründen versehen. § 2 - Das Verwaltungsorgan teilt dem betreffenden Aktionär den mit Gründen versehenen Ausschließungsbeschluss innerhalb fünfzehn Tagen gemäß Artikel 2:32 mit und trägt den Ausschluss in das Aktienregister ein. Hat ein Aktionär dafür optiert, mit der Genossenschaft per Post zu kommunizieren, wird der Beschluss per Einschreibesendung übermittelt. § 3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung hat ein ausgeschlossener Aktionär Anrecht auf Ausschüttung des Wertes seiner Austrittsabfindung gemäß Artikel 6:120 [ § 1; vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung muss dieser Betrag spätestens im Monat nach dem Ausschluss gezahlt werden.] [In einem solchen Fall sind die in Artikel 6:120 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 erwähnten Fristen nicht anwendbar]. Aktien eines ausgeschlossenen Aktionärs werden für nichtig erklärt.

Ein ausgeschlossener Aktionär kann die Liquidation der Genossenschaft nicht fordern. § 4 - Das Verwaltungsorgan schreibt das Aktienregister fort. Genauer gesagt werden Aktionärsausschlüsse, Datum des Ausschlusses und den betreffenden Aktionären ausgeschütteter Betrag vermerkt. [Art. 6:123 § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 131 Nr. 1 und 2 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Abschnitt 4 - Veröffentlichung der Anzahl Aktien nach Gattung Art. 6:124 - Im Lagebericht oder, in dessen Ermangelung, in der Unterlage, die gleichzeitig mit dem Jahresabschluss hinterlegt wird, wird pro Gattung die Anzahl am Ende des Geschäftsjahres umlaufender Aktien angegeben.

TITEL 7 - Dauer und Auflösung Art. 6:125 - Vorbehaltlich gegenteiliger Satzungsbestimmung sind Genossenschaften für unbestimmte Dauer gegründet.

Ist die Dauer bestimmt, kann die Generalversammlung die Verlängerung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit beschließen. Für einen solchen Beschluss ist eine Satzungsänderung erforderlich. [...] [Art. 6:125 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)] Art. 6:126 - Wenn eine Genossenschaft während ihres Bestehens weniger als drei Aktionäre zählt, kann ein Interessehabender beim Unternehmensgericht des Sitzes der Genossenschaft deren Auflösung fordern. Das Gericht kann der Genossenschaft eine Frist einräumen, um die Lage zu regularisieren, indem sie eine andere Rechtsform annimmt oder die Anzahl Aktionäre wieder auf drei bringt.

Art. 6:127 - Auf Antrag eines Aktionärs, eines Interesse habenden Dritten oder der Staatsanwaltschaft kann das Unternehmensgericht die Auflösung einer Genossenschaft aussprechen, die die Bedingungen des Artikels 6:1 nicht erfüllt.

Das Gericht kann der Genossenschaft gegebenenfalls eine Frist einräumen, um die Lage zu regularisieren.

TITEL 8 - Strafbestimmungen Art. 6:128 - Mit einer Geldbuße von 50 EUR bis zu 10 000 EUR werden belegt und außerdem mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr können belegt werden: 1. in Artikel 2:51 erwähnte Verwalter, die den Sonderbericht zusammen mit dem Bericht des Kommissars oder Betriebsrevisors nicht vorlegen wie in den Artikeln 6:8 beziehungsweise 6:110 vorgeschrieben, 2.in Artikel 2:51 erwähnte Verwalter oder Kommissare, die durch irgendein Mittel auf Kosten der Genossenschaft Einzahlungen auf Aktien leisten oder Einzahlungen, die nicht tatsächlich auf die vorgeschriebene Weise und zu den vorgeschriebenen Zeitpunkten geleistet worden sind, als geleistet anerkennen, 3. in Artikel 2:51 erwähnte Verwalter, die gegen Artikel 6:115 oder gegen Artikel 6:116 [Absatz 1] verstoßen. [Art. 6:128 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 133 des G. vom 28. April 2020 (B.S. vom 6. Mai 2020)]

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